Urteil
M 10 K 21.4148
VG München, Entscheidung vom
1mal zitiert
10Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Herstellungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 11. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 werden aufgehoben. II. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 2. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Sie ist begründet, da sie sich nach Auslegung der Klageschrift und ihrer Anlage gegen den richtigen Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO richtet, die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Nach Auslegung der Klageschrift vom 4. August 2021 sowie ihrer Anlage (Widerspruchsbescheid des Landratsamts ... vom 15.7.2021) gemäß §§ 133, 157 BGB analog ist die Klage als von Anfang an gegen die Stadtwerke … KU und damit gegen den richtigen Beklagten gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gerichtet zu verstehen. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss die Klage den Beklagten bezeichnen. Dem Formerfordernis der Bezeichnung des Beklagten ist grundsätzlich mit der Angabe derjenigen Behörde genügt, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Auslegung darauf an, welcher Sinn den Erklärungen der Klageschrift aus objektiver Sicht beizulegen ist. Hierbei kann auch auf die der Klageschrift beigefügten Anlagen zurückgegriffen werden (BVerwG, U.v. 18.11.1982 – 1 C 62/81 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 8.8.2019 – 3 B 41/18 – juris Rn. 5 f.). Enthält die Klageschrift ggf. in Verbindung mit den beigefügten Anlagen nicht eindeutige Parteibezeichnungen, kann der Gesichtspunkt als Auslegungshilfe dienen, dass die Klage im Zweifel gegen den nach Inhalt und Ziel der Klage richtigen Beklagten gerichtet sein soll (vgl. nur: BVerwG, U.v. 18.11.1982, a.a.O.; B.v. 8.8.2019, a.a.O.). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ergibt im konkreten Fall eine Auslegung der Klageschrift in Verbindung mit dem ihr als Anlage beigefügten Widerspruchsbescheid, dass sich die Klage von vornherein gegen die Stadtwerke … KU gerichtet hat. Zwar ist in der Klageschrift vom 4. August 2021 zunächst eindeutig das Landratsamt ... und damit der Freistaat Bayern als dessen Rechtsträger als Beklagter bezeichnet (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 VwGO). Aber bei Betrachtung des gestellten Klageantrags in Verbindung mit dem beigefügten Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2021 ist unklar, ob mit dem im Klageantrag verwendeten Begriff des „Beklagten“ die Widerspruchs- oder die Ausgangsbehörde gemeint sein soll (so auch in der vergleichbaren Konstellation bei BVerwG, U.v. 18.11.1982, a.a.O.). Denn der Klageantrag zielt auf die Aufhebung der „Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2021“. Aus dem Betreff und der Sachverhaltsschilderung des beigefügten Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2021, der als Anlage der Klageschrift zu deren Auslegung heranzuziehen ist (BVerwG, U.v. 18.11.1982, a.a.O.), geht jedoch hervor, dass die Bescheide vom 11. Februar 2021 von den Stadtwerken … KU und gerade nicht vom Landratsamt ... erlassen worden sind. Das Landratsamt ... hat vielmehr den Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2021 erlassen. Da in der Klageschrift die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom 11. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juli 2021 beantragt wird, ist vor dem Hintergrund des beigefügten Widerspruchsbescheids unklar, ob Beklagter tatsächlich der Freistaat Bayern oder nicht die Stadtwerke … KU sein soll(en). In solchen Fällen ist nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen, dass die Klage nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten – hier die Stadtwerke … KU – gerichtet sein soll. Die in der Klageschrift verwendete Bezeichnung „der Beklagte“ (in der maskulinen Form), die nach Auffassung der Beklagten nicht zu den Stadtwerken … KU passt (hier böte sich die Verwendung der femininen Form „die Beklagte/n“ an), ist insoweit als rein formales, nicht an Sinn und Zweck orientiertes Kriterium nicht ausschlaggebend, zumal bei einem Kommunalunternehmen durchaus auch die Verwendung der maskulinen Form in Betracht kommt. b) Die Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 15. Juli 2021 sind rechtswidrig. Unabhängig davon, ob die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück als Gebäude(teil) anzusehen ist, scheidet die Heranziehung der Terrasse als beitragspflichtige Geschossfläche im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS und BGS/EWS jedenfalls aus, da die Terrasse nach § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS außer Ansatz bleibt. Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben. Grundsätzlich bemisst sich die beitragspflichtige Geschossfläche nach § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 1 BGS/WAS und BGS/EWS nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen. Jedoch bleiben nach § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz. Die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück ist Terrasse im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS (vgl. hierzu jüngst ausführlich: VG München, U.v. 10.11.2022 – M 10 K 20.4591 – juris – nicht rechtskräftig; s. ohne weitere Begründung: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 – W 2 K 15.335 – juris Rn. 12 und 26; VG Würzburg, U.v. 8.11.2017 – W 2 K 17.898 – juris Rn. 34 und W 2 K 17.899 – juris Rn. 34; VG Würzburg, U.v. 10.11.2004 – W 2 K 03.1337 – juris Rn. 123 und W 2 K 03.1445 – juris Rn. 112; VG Ansbach, U.v. 13.11.2007 – AN 1 K 07.701 – juris Rn. 16 zu einem überdachten Freisitz am Feuerwehrhaus). Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Regelung, da die Norm die Terrassen nennt, ohne im Hinblick auf deren bauliche Gestaltung, insbesondere die Überdachung, zu differenzieren. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine überdachte Terrasse eine Terrasse (und nicht etwa ein Wintergarten). Dafür, dass von der Vorschrift in § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS auch überdachte Terrassen erfasst sind, spricht ferner in systematischer Hinsicht, dass in § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS die Loggia ebenso aufgezählt wird, die als Gebäuderücksprung gerade einen baulichen Abschluss nach oben hat. Auch die den genannten Balkonen, Loggien und Terrassen zukommende Freisitzfunktion (vgl. hierzu: VG München, U.v. 7.6.2001 – M 10 K 00.1711 n.v.) streitet für die Einbeziehung von überdachten Terrassen. Denn diese Funktion haben auch überdachte Terrassen. Schließlich spricht Sinn und Zweck der Regelung, die Geschossflächenberechnung zu vereinfachen, indem möglichst einfache (rechteckige) Formen ohne Vor- oder Rücksprünge zugrundezulegen sind, für eine unterschiedslose Einbeziehung aller (auch überdachter) Terrassen. Dies wäre auch nicht anders zu bewerten, wenn die überdachte Terrasse auf dem klägerischen Grundstück als Gebäude(teil) einzuordnen wäre (so aber: Wuttig/Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Stand: Juni 2022, Teil IV, Frage 26, Nr. 4.1, Nr. 6). § 5 Abs. 2 Satz 6 BGS/WAS und BGS/EWS ist angesichts seines Wortlauts nicht so zu verstehen, dass nur „Nicht-Gebäude(teile)“ unter diese Vorschrift fallen. Denn die Loggia, die (bauordnungsrechtlich) regelmäßig als Gebäudeteil anzusehen sein dürfte, ist dort explizit mit aufgeführt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.