Beschluss
M 27 S 22.3270
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 25.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich einer glücksspielrechtlichen Untersagung der früheren Beklagten, dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, mit der der Antragstellerin untersagt wird, selbst, durch Dritte oder durch verbundene Unternehmen – insbesondere durch Tochterunternehmen oder deren Tochterunternehmen – im Internet, insbesondere auf der Internetseite https://www. …, unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten, zu vermitteln oder zu bewerben. Die Antragstellerin ist eine Tochterfirma der … … … und Veranstalterin mehrerer Rundfunkprogramme (wie etwa ProSieben, SAT.1, Kabel Eins und Sixx). Die Antragstellerin betreibt – nach eigenen Angaben seit Dezember 2017 – auf der Internetseite www. … ein Spielportal. Zur Partizipation auf dem Portal ist eine kostenlose Registrierung erforderlich. Auf der Plattform werden neben kostenfreien auch kostenpflichtige Spiele angeboten. Bei allen angebotenen Spielen wird um eine Erfolgschance auf vorher ausgeschriebene Sach- oder Geldpreise gespielt. Durch Mehrfachteilnahme an einem Spiel können zusätzliche Chancen auf denselben Preis erspielt werden; wie viele Erfolgschancen eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer auf einen Preis erspielt haben, kann sich der jeweils Teilnehmende auf der Plattform anzeigen lassen. Der – unstreitig vom Zufall abhängige – Erfolgseintritt wird nach festgelegten Zeitablauf bekannt gegeben, teilweise zum Zeitpunkt einer Auslosung in einer TV-Sendung. Das Spielangebot unterteilt sich einerseits in reine Online-Spiele und andererseits in Auslosungen in TV-Sendungen. Die Online-Spiele sowie ein Teil der auf TV-Auslosungen bezogenen Spiele bestehen aus Gedächtnis-, Gedulds-, Geschicklichkeits- und Wissensspielen, wobei sich Wissensfragen auf TV-Sendungen beziehen können. Beim übrigen Teil der auf TV-Auslosung bezogenen Angebote genügt eine Teilnahmebestätigung, die auch schon vor Sendebeginn erfolgen kann. Soweit die Teilnahme an Spielen nicht kostenlos ist, wird grundsätzlich der Einsatz sog. „Coins“ vorausgesetzt. Die Coins können nur auf der Plattform www. … eingesetzt werden. Neukunden erhalten nach Registrierung jeweils einen Coin. Im Übrigen können Coins für Geld erworben werden. Coins können entweder einzeln für je 0,49 EUR oder in Paketen (bspw. 5 Coins für 1,99 EUR, 15 Coins für 4,99 EUR, 35 Coins für 9,99 EUR und 75 Coins für 19,99 EUR) erworben werden. Bei Abschluss eines Abonnements (1-monatiges Abonnement für 4,99 EUR sowie 6-monatiges Abonnement für 24,95 EUR) kann eine Teilnahme an bestimmten, im einschlägigen Zeitraum angebotenen Spiele jeweils einmal auch ohne Coin-Einsatz erfolgen. Nach Abschluss eines Spiels wird dem Teilnehmenden sowohl die Möglichkeit einer erneuten Teilnahme, als auch die Möglichkeit angeboten, das Spiel zu verlassen. Der von einzelnen registrierten Nutzerinnen und Nutzern pro Stunde maximal einsetzbare – umgerechnete – Geldwert auf dem Portal beträgt 10 EUR. Dieser Höchstwert wird durch einen Algorithmus sichergestellt. Wenn die Höchstgrenze erreicht wird, wird der Teilnehmende davon benachrichtigt. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt erhielt spätestens am 23. Dezember 2021 Kenntnis von der Plattform www. … Die Antragstellerin wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 1. März 2022 zum beabsichtigten Erlass einer glücksspielrechtlichen Untersagungsverfügung angehört. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei dem Angebot auf www. … um die Veranstaltung und Vermittlung um Glücksspiel handle, für das die Antragstellerin keine erforderliche Erlaubnis verfüge, und die Antragstellerin für das Glücksspiel auch werbe. Es wurde beispielshaft dargestellt, welche Spiele am 3. Februar 2022 um 16:00 Uhr abrufbar gewesen seien. Antragstellerseitig wurde mit Schreiben vom … … … zur Anhörung Stellung genommen und beantragt, das Verfahren einzustellen. Im Umlaufverfahren stimmte das Glücksspielkollegium bis zum 14. Juni 2022 einstimmig dem Vorschlag einer Untersagungsverfügung zu. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 15. Juni 2022 (Az. 208.d-12257-2021-103-I), wurde der Antragstellerin untersagt, selbst durch Dritte oder durch verbundene Unternehmen – insbesondere [Unterstreichung im Bescheidtenor] durch Tochterunternehmen oder deren Tochterunternehmen – im Internet, insbesondere auf der Internetseite https://www. …, unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten, zu vermitteln, zu unterstützen oder zu bewerben (Ziffer 1). Die Anordnung zu Ziffer 1 sei innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids zu erfüllen; die Umsetzung sei dem Landesverwaltungsamt zugleich schriftlich mitzuteilen, fristwahrend gegebenenfalls vorab per E-Mail (Ziffer 2). Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Anordnung nach Ziffer 1 nach Ablauf der Frist gemäß Ziffer 2 wurde der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 EUR angedroht (Ziffer 3). Für die Untersagungsanordnung wurde eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 2.263,00 EUR erhoben (Ziffer 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin auf der Internetseite https://www. … unerlaubtes öffentliches Glücksspiel in Form von zahlreichen Spielen unterschiedlicher Modi anbiete. Beispielhaft wurden sechs am 9. Mai 2022 abrufbare TV-Gewinnspiele der Fernsehsender ProSieben, Sat.1 und Kabel Eins aufgeführt. Losgelöst von Fernsehsendungen gebe es eine Vielzahl weiterer Gewinnspiele unterschiedlicher Kategorien. Diese Spiele wurden wiederum beispielhaft für den 9. Mai 2022 dargestellt, wobei festgestellt wurde, dass für die in der Anhörung erwähnten Spielarten „Slot Maschine“ und „Glücksrad“ seit dem 9. Mai 2022 keine aktuelle Teilnahmemöglichkeit angeboten werde und zudem die sog. „Lotteriearena“ zumindest vorübergehend eingestellt worden sei. Des Weiteren werbe die Antragstellerin für dieses unerlaubte Glücksspiel. Dagegen hat die Antragstellerin am 28. Juni 2022 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen und beantragt, den Bescheid aufzuheben (M 27 K 22.3269). Zugleich beantragt sie, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Glückspielbehörde mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs der Glückspielaufsicht nicht zuständig, die Beteiligung des Glückspielkollegiums verfassungswidrig und somit der Bescheid formell rechtswidrig sei, tatbestandlich beim Angebot der Antragstellerin kein Glückspiel im Sinne des Glückspielstaatsvertrages vorliege und die Untersagung im Übrigen unbestimmt und unverhältnismäßig sei. Des Weiteren wird hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgetragen, dass im konkreten Fall aufgrund einer Untätigkeit der Glückspielaufsicht trotz Kenntnis vom Angebot seit März 2017 kein hinreichendes Vollzugsinteresse bestehe und eine Interessensabwägung zugunsten der Antragstellerin ausgehe. Die Antragsgegnerin beantragt Antragsabweisung. Sie verteidigt den Bescheid und tritt den Ausführungen der Antragstellerin entgegen. Mit Zwischenverfügung in Form eines Hängebeschlusses vom 29. Juni 2022 ist dem vormals beklagten Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt untersagt worden, bis zur Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus dem Bescheid zu vollstrecken. Die Kammer hat am 24. Januar 2023 mündlich zur Sache verhandelt und mit Urteil vom heutigen Tag die Klage im Hauptsacheverfahren M 27 K 22.3269 abgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie auf die Urteilsgründe im Verfahren M 27 K 22.3269 und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. II. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glückspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020 (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021, GVBl. 2021. S. 97, 288) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Suspensivinteresse vorzunehmen. Dabei nimmt das Gericht eine eigene, originäre Interessensabwägung vor, für die in erster Linie die Erfolgsaussichten in der Hauptsache maßgeblich sind. Im Falle einer voraussichtlich aussichtslosen Klage besteht dabei kein überwiegendes Interesse an einer Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Wird dagegen der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessensabwägung vorzunehmen, etwa nach den durch § 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO getroffenen Grundsatzregeln, nach der Gewichtung und Beeinträchtigungsintensität der betroffenen Rechtsgüter sowie der Reversibilität im Falle von Fehlentscheidungen. Mangels Erfolgsaussichten in der Hauptsache (vgl. das Urteil der Kammer vom heutigen Tag im Verfahren M 27 K 22.3269) überwiegt das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin zum fehlenden Vollzugsinteresse oder bei reiner Interessensabwägung. Unabhängig von der Frage der Wissenszurechnung und den rechtlichen Auswirkungen einer langfristigen behördlichen Duldung kann von einer positiven Kenntniserlangung vom Angebot der Antragstellerin schon ab dem Zeitpunkt der Länderumfrage vom 14. März 2017 nicht ausgegangen werden. Denn die Länderumfrage betraf weder die konkrete Webseite noch die Antragstellerin als Betreiberin. Zudem besteht das Angebot der Antragstellerin auf der Webseite www. … nach ihrem eigenen Vortrag erst seit Dezember 2017. Inwiefern sich somit aus der Länderumfrage vom 14. März 2017 eine Kenntnis vom Angebot der Antragstellerin vor dem in der Behördenakte dokumentierten Zeitpunkt 23. Dezember 2021 und damit eine langfristige wissentliche Untätigkeit der Glückspielaufsicht hinsichtlich des gegenständlichen Angebots Antragstellerin ergeben sollte, erschließt sich der Kammer nicht. Besondere Einzelfallumstände ergeben sich auch nicht aus sonstigen Interessenserwägungen. Für ein Überwiegen des Suspensivinteresse der Antragstellerin genügen allein wirtschaftliche Einbußen nicht, wenn nicht dargelegt wird, dass das Abwarten des alsbald zu erwartenden Ausgangs des Eilverfahrens zu einer endgültigen Aufgabe der Geschäftstätigkeit führen könnte oder aus sonstigen Gründen unumkehrbare Folgen eintreten (vgl. OVG NRW, B.v. 18.8.2022 – 13 B 851/22 – juris Rn. 9 zur Interessensabwägung innerhalb einer Zwischenverfügung in Form eines sog. Hängebeschlusses). Dabei ist das Entstehen erheblicher wirtschaftlicher Verluste, die noch nicht zum Eintritt einer Existenzgefährdung führen, im Interesse der Suchtprävention grundsätzlich hinzunehmen (vgl. VerfGH BaWü, B.v. 2.12.2022 – 1 VG 53/22 – juris Rn. 8). Daran gemessen kann der allgemeine Vortrag der Antragstellerin zu gravierenden, unwiederbringlich verlorenen wirtschaftlichen Nachteilen sowie zu einem enormen Aufwand bei der Änderung sowie Rückabwicklung von Abonnement-Verträgen ein ausnahmsweise entgegen der mangelnden Erfolgsaussichten überwiegendes Suspensivinteresse nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2 Satz 2, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit anhand des im Bescheid angedrohten Zwangsgeldes.