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Gerichtsbescheid

M 5 K 20.299

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verlängerung der Probezeit ist auszusprechen, wenn insoweit nicht auszuschließen ist, dass diese sich im weiteren Berufsleben eines Beamten, insbesondere bei seiner ersten Beförderung, günstig auswirken könnte. Es steht jedoch keine Beförderung im Raum, wenn der Beamte bereits rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die vorliegende Leistungsklage ist unzulässig. Denn für die Klage gegen die Probezeitbeurteilung vom *. Juni 2011 besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO analog, da eine dienstliche Beurteilung keinen Verwaltungsakt darstellt). a) Nach allgemeiner Auffassung fehlt einer Klage, die auf gerichtlichen Rechtsschutz gerichtet ist, das Rechtsschutzinteresse dann, wenn der Kläger seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint. Dies ist hier der Fall. Der Klägerin fehlt die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Es besteht keine Möglichkeit der Rechtsverletzung der Klägerin durch die Probezeitbeurteilung. Die Klägerin ist rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden, sodass die streitgegenständliche Verlängerung der Probezeit unter keinen denkbaren Gesichtspunkten eine Rechtsverletzung der Klägerin möglich erscheinen lässt. c) Daran ändert die Absicht der Klägerin, beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, nichts. Die Klägerin kann die behauptete Rechtswidrigkeit der Probezeitbeurteilung – unabhängig davon, dass eine Umstellung der Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (noch) nicht erfolgt ist – nicht feststellen lassen. b) Daran ändert die Absicht der Klägerin, beamtenrechtliche Schadensersatzansprüche geltend zu machen, nichts. Die Klägerin kann die behauptete Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Probezeit – unabhängig davon, dass eine Umstellung der Klage in eine Feststellungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage (noch) nicht erfolgt ist – nicht feststellen lassen. Für das besondere Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Es wird insbesondere dann bejaht, wenn die Rechtswidrigkeitsfeststellung der Vorbereitung einer konkret ins Auge gefassten Schadensersatz- oder Amtshaftungsklage in der Zukunft dient. Das berechtigte Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung fehlt jedenfalls schon deshalb, weil der Schadensersatzanspruch einen Schaden voraussetzt, der auf der geltend gemachten Rechtsverletzung beruhen muss. Der Klägerin ist schon kein Schaden entstanden, welcher kausal durch die Verlängerung der Probezeit verursacht wurde. Ein Schaden ist denkbar bei einer verspäteten Beförderung. Ein solcher manifestiert sich erst im Fall einer konkreten Auswahlentscheidung, die dann fehlerhaft ist, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat und dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre (BayVGH, B.v. 3.11.2016 – 6 ZB 15.2243 – juris Rn. 8). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verlängerung der Probezeit ist auszusprechen, wenn insoweit nicht auszuschließen ist, dass diese sich im weiteren Berufsleben eines Beamten, insbesondere bei seiner ersten Beförderung, günstig auswirken könnte (BVerwG, U.v. 15.6.1989 – 2 A 3/86 – DokBer B 1989, 1989, 253, juris Rn. 12). Vorliegend stand bei der Klägerin keine Beförderung im Raum, da sie rechtskräftig aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde. Ein Schaden könnte allenfalls dadurch eingetreten sein, dass die Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen wurde und keine Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgte. Gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hat die Klägerin um gerichtlichen Rechtschutz beim Verwaltungsgericht München (VG München U.v. 19.6.2018 – M 5 K 17.619) sowie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nachgesucht. Die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wurde durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2019 (3 ZB 18.1584) rechtskräftig. Die Klägerin hat Primärrechtschutz in Anspruch genommen. Schließlich folgt aus der erstrebten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlängerung der Probezeit nicht ein für eine unterlassene Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kausaler Pflichtenverstoß des Dienstherrn gegenüber dem Beamten, zumal die Entlassung der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe durch Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. November 2019 (3 ZB 18.1584) rechtskräftig ist. 2. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).