Urteil
M 17 K 22.632
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die erhobene Klage war unter Berücksichtigung des klägerischen Begehrens nach § 88 VwGO als insoweit statthafte Verpflichtungsgegenklage auszulegen (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung weiterer Beihilfe im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 10. Dezember 2021 und der Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2022 sind – soweit sie angegriffen wurden – rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist als Versorgungempfänger im Dienste der Beklagten mit dem für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau geltenden Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Ihm steht jedoch kein Anspruch auf eine dem Bemessungssatz entsprechende Erstattung des Apothekenpreises zu, soweit dieser den Festbetrag übersteigt. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 9). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier demnach das Datum der vorgelegten Rechnung, der … … … Die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen bestimmt sich daher nach der Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung – BBhV) vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2713; 2021 I 343) geändert worden ist. 2.1. Zwischen den Beteiligten steht die sich aus § 22 Abs. 1 BBhV ergebende grundsätzliche Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für das Medikament Atozet nicht im Streit. Gegenstand des Rechtsstreits ist lediglich die Frage, ob die dem Kläger über den Festbetrag hinaus entstandenen Aufwendungen beihilfefähig sind. Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 Abs. 3, 5 und 6 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der Festbeträge beihilfefähig, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 35 Abs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Internet veröffentlicht. Aufwendungen für Arzneimittel sind nach Satz 1 über den Festbetrag hinaus beihilfefähig, wenn die Arzneimittel 1. In medizinisch begründeten Einzelfällen verordnet sind oder 2. in Richtlinien nach § 129 Abs. 1a Satz 2 des Fünften Sozialgesetzbuch bestimmt sind (§ 22 Abs. 3 BBhV). 2.2. Es bestehen vorliegend keine rechtlichen Bedenken an der Beschränkung der zu gewährenden Beihilfe auf den genannten Festbetrag. Insbesondere ergibt sich die Pflicht zur Gewährung der Beihilfe über den Festbetrag hinaus auch nicht aus der gesetzlich vorgesehenen Ausnahme des § 22 Abs. 3 Satz 2 BBhV. Das Gericht verweist zur Begründung zunächst auf die Ausführungen auf Seite 3 ff. im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Januar 2022 und macht sich diesen zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend führt das Gericht aus: Die Beklagte hat in rechtlich zulässiger Weise den sich aus § 22 Abs. 3 BBhV i.V.m. § 35 Abs. 8 SGB V ergebenden Festbetrag von 73, 97 € (Stand 15. Oktober 2021 – Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen) für die Gewährung von Beihilfe hinsichtlich des Festbetragsarzneimittels Atozet 10mg/40mg 100 St. zugrunde gelegt. Der darin enthaltene Wirkstoff Atorvastatin hemicalcium-1,5-Wasser / Atorvastatin Ezetimib ist demnach auch in sechs weiteren unter dem Festpreis erhältlichen Medikamenten verfügbar. Gegen die Regelung des § 22 Abs. 3 BBhV bestehen auch keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken, sie ist insbesondere mit dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Vorbehalt des Gesetzes vereinbar (vgl. BVerwG, U. v. 26.3. 2015 – 5 C 9/14 – juris Rn. 20; VG Neustadt (Weinstraße) U. v. 13.12.2017 – M 3 K 1183/17.NW – juris Rn. 22). Ein medizinisch begründeter Einzelfall im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 2 BBhV bzw. § 7 S. 2 BBhV, der zur Gewährung von Beihilfe über den Festbetrag hinaus, führen würde, ist hier nicht ersichtlich. Im Rahmen der Auslegung des Begriffs des medizinisch begründeten Einzelfalls des zum § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BBhV sind die bereits zu § 7 Satz 2 BBhV entwickelten Grundsätze zu berücksichtigen. § 7 S. 2 BBhV ermöglicht einen Härtefallausgleich auch in den Fällen, in denen der Kernbereich der Fürsorgepflicht – wie hier – nicht betroffen ist, das heißt wenn im Einzelfall Umstände vorliegen, bei denen es sich aufdrängt, dass der Fürsorgegrundsatz zur ausnahmsweisen Anerkennung der – vollständigen – Beihilfefähigkeit von unter die Festbetragsregelung fallenden Arzneimitteln führt (BVerwG, U. v. 26.3.2015 – 5 C 9.14, juris – OVG RhPf, U. v. 15.4.2011 – 10 A 11331/10 – juris; VG Augsburg, U. v. 31.03.2016 – Au 2 K 15.1778 – juris). Nach der insoweit zur Konkretisierung heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist eine Ausnahme von der Leistungsbeschränkung auf den Festbetrag geboten, wenn – trotz Gewährleistung einer ausreichenden Arzneimittelversorgung durch die Festbetragsfestsetzung im Allgemeinen – aufgrund ungewöhnlicher Individualverhältnisse keine ausreichende Versorgung zum Festbetrag möglich ist (BSG, U. v. 3.12.2012 – B1 KR 22/11 R – juris Rn. 15 ff.; OVG Berlin-Bbg, U. v. 9.12.2015 – OVG 7 B 13.15 – juris Rn. 35 f.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel unerwünschte Nebenwirkungen verursachen, die über bloße Unannehmlichkeiten oder Befindlichkeitsstörungen hinausgehen und damit die Qualität einer behandlungsbedürftigen Krankheit erreichen. Voraussetzung ist, dass objektiv nachweisbar eine zusätzliche behandlungsbedürftige Krankheit oder eine behandlungsbedürftige Verschlimmerung einer bereits vorhandenen Krankheit nach indikationsgerechter Nutzung aller anwendbaren, preislich den Festbetrag unterschreitenden Arzneimittel eintritt, dass die zusätzliche Erkrankung/Krankheitsverschlimmerung zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeweils wesentlich durch die Anwendung der den Festbetrag im Preis unterschreitenden Arzneimittel bedingt ist und dass die Anwendung des nicht zum Festbetrag verfügbaren Arzneimittels ohne Nebenwirkungen im Ausmaß einer behandlungsbedürftigen Krankheit bleibt und in diesem Sinne alternativlos ist. Hierbei ist das objektivierbar gesicherte Hinzutreten einer neuen Krankheit oder die Verschlimmerung einer bestehenden Krankheit nach Verabreichung eines Festbetragsarzneimittels in einem Behandlungsbedürftigkeit begründenden Ausmaß durch Vollbeweis zu belegen. Dies bedeutet indes nicht, dass der Betroffene sämtliche zum Festbetrag erhältlichen Arzneimittel, die zur Behandlung der bei ihm diagnostizierten Erkrankung in Betracht kommen, gleichsam „durchprobieren“ muss und erst nach Auftreten von Nebenwirkungen im genannten Ausmaß die Erstattung von über dem Festbetrag liegenden Aufwendungen beanspruchen kann. Denn Vollbeweis kann auch auf andere Weise, etwa durch Herstellerangaben zur Häufigkeit und Schwere von Nebenwirkungen oder hierauf sowie auf die Konstitution des Patienten bezogene Stellungnahmen des behandelnden Arztes oder anderer sachverständiger Stellen, geführt werden (OVG Berlin-Bbg, U. v. 9.12.2015 – OVG 7 B 13.15 – juris Rn. 35 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die übersandten Bescheinigungen des Kardiologen Dr. H vom … … … und vom … … … genügen diesen Anforderungen nicht. Die Klagepartei hat nicht ausreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Einnahme von Atozet gegenüber anderen Präparaten mit dem gleichen Wirkstoff medizinisch notwendig sei. Selbst, wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass die im ärztlichen Schreiben vom … … … dargestellten Nebenwirkungen (Dsypepsie und Diarrhoe) durch die medikamentöse Lipid-Therapie mit niedrigpotenten Statinen den erforderlichen Grad an Schwere bzw. Behandlungsbedürftigkeit erreichen, ist die Klagepartei ihren Darlegungspflichten zur medizinischen Notwendigkeit der Therapie nicht in genügender Art und Weise nachgekommen. Es ergeben sich aus der ärztlichen Bescheinigung keine detaillierten Angaben dazu, ob und mit welchen konkreten Medikamenten mit dem hier relevanten Wirkstoff Atorvastatin versucht wurde die gewünschte Linderung der Symptome bzw. die „Zielvorgabe“ zu erreichen. Versuche mit anderen Statinen bzw. die mit Bescheinigung vom … … … bestätigten Therapieversuche mit Ramipril oder Telmisartan sind nicht geeignet hierzu eine Aussage zu treffen, weil es sich um unterschiedliche Wirkstoffe handelt, die nicht unter den Festbetrag fallen. Darüber hinaus ist auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich, weshalb es sich um hier einen derartigen medizinisch begründeten Einzelfall handelt, der eine Einnahme von Atozet gegenüber anderen Präparaten mit dem Wirkstoff Atorvastatin hemicalcium-1,5-Wasser / Atorvastatin Ezetimib notwendig machen würde. Allein aus der menschlich nachvollziehbaren Befürchtung der Klagepartei vor weiteren Nebenwirkungen bei Wechsel des Medikaments ergibt sich kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe über den Festbetrag hinaus. Ein etwaiger Anspruch auf Gewährung von Beihilfe ergibt sich auch nicht aus den in der Vergangenheit für die Präparate Tioblis und Atozet gewährten Leistungen. Die möglicherweise rechtswidrige vergangene Gewährung von Beihilfe bindet die Beklagte nicht für zukünftige Verfahren. Da es sich bei dem Anspruch auf Gewährung von Beihilfe um eine gebundene Entscheidung ohne behördliches Ermessen handelt, kommt eine aus Art. 3 GG folgende Selbstbindung der Verwaltung hier nicht in Betracht. Die Vorschrift des § 22 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BBhV ist ebenfalls nicht einschlägig. Bei Atozet handelt es sich nicht um ein Arzneimittel, dass von der Ersetzung durch andere wirkstoffgleiche Arzneimittel ausgeschlossen ist (vgl. § 129 Abs. 1a Satz 2 SGB V i.V.m. Teil B der Anlage VII zur Arzneimittel-Richtlinie). Eine weitergehende Amtsermittlung durch das Gericht war mangels entsprechend substantiierter Nachweise für einen Ausnahmefall nicht geboten. Die Klage war somit abzuweisen. 3. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704 ff., 708 Nr. 11 ZPO.