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Urteil

M 17 K 19.32611

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. In der nicht erzwungenen Ausreise eines Ausländers aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaates ist der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken, der ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand des Schutzes, weshalb die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in einem solchen Fall trotz eines – letztlich ausreisebedingten – Erlöschens des Schutzstatus erfüllt sind (Anschluss an VG Würzburg BeckRS 2022, 8194). (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten ist außerhalb des Dublin-Verfahrens nicht vorgesehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aufnahmebedingungen und Asylverfahren in der Slowakei weisen keine systemischen Mängel auf. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der nicht erzwungenen Ausreise eines Ausländers aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaates ist der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken, der ebenso zu behandeln ist wie der Fortbestand des Schutzes, weshalb die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in einem solchen Fall trotz eines – letztlich ausreisebedingten – Erlöschens des Schutzstatus erfüllt sind (Anschluss an VG Würzburg BeckRS 2022, 8194). (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Selbsteintrittsrecht der Mitgliedstaaten ist außerhalb des Dublin-Verfahrens nicht vorgesehen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 3. Aufnahmebedingungen und Asylverfahren in der Slowakei weisen keine systemischen Mängel auf. (Rn. 27 – 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Klageantrag in Ziffer I. der Klage ist unbegründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen in Ziffer II. der Klageschrift geltend gemachten Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 VwGO). I. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Aufgrund des übermittelten Schreibens des Ministry of Interior of the Slovak Republic vom 9. Juli 2019 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger in der Slowakei den Status des Subsidiär Schutzberechtigten erhalten hat. Dies deckt sich auch mit den klägerischen Angaben im Rahmen der Anhörung bei dem Bundesamt am ... wonach ihm in der Slowakei Internationaler Schutz gewährt worden sei. Dem steht nicht entgegen, dass der durch den Mitgliedstaat Slowakei gewährte Schutz (soweit unstrittig) mittlerweile erloschen ist. Denn der Kläger hat die Slowakei unmittelbar nach Schutzgewähr freiwillig und auf Dauer wieder verlassen. In der nicht erzwungenen Ausreise aus dem Gebiet des ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaates ist der freiwillige Verzicht auf den gewährten Schutzstatus zu erblicken, der ebenso behandelt wird wie der Fortbestand des Schutzes. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind daher trotz eines – letztlich ausreisebedingten – Erlöschens des Schutzstatus erfüllt (so auch schon: VG Würzburg, U. v. 5.4.2022 – W 1 K 22.50078 – juris). Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks, unerwünschte Sekundärmigration zu vermeiden, ist der freiwillige Verzicht des Betroffenen auf einen ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten Schutzstatus ebenso zu behandeln wie der Fortbestand des Schutzes. Der Gesetzeszweck von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG würde verfehlt, wenn ein Asylbewerber es in der Hand hätte – durch freiwilligen Verzicht auf seinen ihm von einem anderen Mitgliedstaat zuerkannten Schutzstatus – herbeiführen zu können, dass er in der Bundesrepublik Deutschland erneut einen Anspruch auf internationalen Schutz geltend machen kann, möglicherweise allein mit dem Ziel, seine wirtschaftliche und persönliche Situation zu verbessern (BayVGH, B. v. 21.5.2019 – 21 ZB 16.50029 – BeckRS 2019, 9766, Rn. 12; vergleichbar zu a.F. des §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG: BVerwG, U. v. 2.12.1986 – 9 C 105/85 – NVwZ 1987, 423 (424); BVerwG, U. v. 4.9.2012 – 10 C 13.11 – ZAR 2013, 155, Rn. 13; BVerwG, U. v. 6.4.1992 – Az.: 9 C 143/90 – NVwZ 1992, 893 (895)). Der Kläger reiste zudem im Wissen um die daraus folgenden Konsequenzen aus den ihm Schutz gewährenden Mitgliedstaat aus. Ausweislich der Mitteilung der slowakischen Behörden vom ... 2021 wurde der Kläger auf die Bedeutung des § 27c des Slowakischen Asylgesetzes hingewiesen. Die Klagepartei hat die stattgefundene Belehrung auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Ohne seine Ausreise wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, den ihm gewährten Aufenthaltstitel fristgerecht verlängern zu lassen. Es kann im Ergebnis jedoch keinen Unterschied machen, ob der Kläger aktiv auf den ihm gewährten Schutz verzichtet oder im Wissen um den möglichen Verlust des Schutzstatus den Mitgliedstaat dauerhaft verlässt. Es wäre daher rechtsmissbräuchlich und würde der Verhinderung von Sekundärmigration zuwiderlaufen, wenn der Kläger den Verlust des Internationalen Schutzes nun zu seinen Gunsten geltend machen könnte (so auch VG Würzburg, U. v. 5.4.2022 – W 1 K 22.50078 – juris). Es ist auch nicht ersichtlich inwieweit aus einem möglicherweise bestehenden Defizit bei der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie durch die Slowakei (insbes. Art. 19 der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) durch die Slowakei Konsequenzen für die Unzulässigkeitsentscheidung im vorliegenden Verfahren erwachsen sollten. Ein durch den Bevollmächtigten geltend gemachtes Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik im Ermessenswege ist außerhalb des sog. Dublin-Verfahrens jedenfalls nicht vorgesehen. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geht das Gericht auch nicht davon aus, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte und Asylbewerber in der Slowakei derart defizitär wären, dass dem Kläger für den Fall seiner Rückkehr in die Slowakei mit Blick auf die ihn dort erwartenden Lebensbedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta drohen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass der Kläger gegebenenfalls ein neues Asylverfahren in der Slowakei durchlaufen müssten und insoweit als Erstantragsteller behandelt werden würde. In der Slowakei gibt es ein rechtstaatliches Asylverfahren. Am 1. Juni 2022 trat ein neues Gesetz in Kraft, wonach Asylsuchende schon ab sechs statt neun Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt haben. Alle Asylantragsteller erhalten dieselbe Versorgung. Die Slowakische Republik sieht für Dublin-Rückkehrer und für Asylbewerber Unterbringung, Verpflegung, grundlegende Hygieneartikel und sonstige notwendige Gegenstände des täglichen Bedarfs vor. Darüber hinaus wird die dringende medizinische Versorgung übernommen, wenn der Betreffende keine öffentliche Versicherung hat. Während des Aufenthalts im Aufnahmezentrum oder im Integrationszentrum erhalten Asylbewerber ein Taschengeld. Die Unterbringungszentren bieten eine umfassende Versorgung, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden slowakische Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf eigene Kosten können die Asylbewerber auch außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht werden. Die Slowakei ist laut dem MIPEX 2020 Index restriktiver gegenüber Migranten als die meisten EU – Länder. Es werden mehrere verbesserungswürdige Bereiche genannt, insbesondere Arbeitsmarkt, Bildung, politische Partizipation und Zugang zur Staatsbürgerschaft. Es gibt Integrationsbemühungen für Drittstaatsangehörige durch NGOs, IOM und staatliche Stellen. Das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums kooperiert eng mit NGOs, insbesondere im Rahmen EUfinanzierten Projekten zur Unterstützung von Asylbewerbern. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen gelegt. Zu den Leistungen der Organisationen gehören Slowakisch-Unterricht, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Freizeitaktivitäten, Rechtshilfe, Berufsorientierung und Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen (vgl. im Einzelnen m.w.N.: BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Slowakei vom 31.10.2022). Die öffentliche Krankenversicherung ist für Asylbewerber (Dublin-Rückkehrer) in der Slowakei zugänglich und kostenlos. Asylbewerber haben Zugang zu allen Leistungen der öffentlichen Krankenversicherung (BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SLOWAKEI vom 14. September 2022). Dies deckt sich auch mit den Angaben des Klägers, wonach er und seine Familie grundlegende Leistungen wie Sozialhilfe sowie eine Wohnung erhielten und ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wurde. In Bezug auf die geltend gemachten Diskriminierungen ist es dem Kläger möglich und zumutbar Hilfe durch den grundsätzlich schutzwilligen und schutzfähigen slowakischen Staat zu erlangen. Ergänzend verweist das Gericht auf die Ausführungen in den in der Sache bereits ergangenen Eilbeschlüssen (VG München, B. v. 24. 7.2019 – M 17 S 19.32612 und VG München, B. v. 17. 1.2020 – M 17 S7 20.30009). II. Auch die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Einzelrichter geht nicht davon aus, dass dem Kläger bei unterstellter hypothetischer Rückkehr im Familienverbund eine Verelendung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Die erwerbsfähigen Eltern sind in der Lage auch in Zukunft ein wirtschaftliches Existenzminimum für sich und ihre Familie zu sichern. Ergänzend verweist das Gericht auf die obigen Ausführungen sowie die in der Sache bereits ergangenen Eilbeschlüsse (VG München, B. v. 24. 7.2019 – M 17 S 19.32612 und VG München, B. v. 17. 1.2020 – M 17 S7 20.30009) und den Bescheid des Bundesamts vom 9. Juli 2019 (§ 77 Abs. 3 AsylG). III. Abschiebungsandrohung und das erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sich die Befristung auf 30 Monate mangels erkennbarer Besonderheiten als ermessensfehlerfrei. IV. Die nach § 83 b AsylG gerichtskostenfreie Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.