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Beschluss

M 5 M 23.50040

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag auf Entscheidung des Gerichts wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerpartei trägt die Kosten des Verfahrens. I. Mit Bescheid vom … April 2021 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Den hiergegen gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 5 K 21.50300) gegen den Bescheid des Bundesamtes nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. Mai 2021 unter Kostentragungspflicht der Antragstellerpartei ab (M 5 S 21.50301). Nach Ablauf der Überstellungsfrist ordnete das Gericht auf Antrag der Antragstellerpartei unter Abänderung des Beschlusses vom 10. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich Nr. 3 des Bescheids des Bundesamtes vom … April 2021 an. Die Kosten wurden hierbei der Antragsgegnerin auferlegt (M 5 S7 21.50732). Der Antrag der Antragstellerpartei auf Kostenerstattung für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO vom 15. November 2022 wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12. Januar 2023 abgelehnt. Die Verfahren M 5 S 21.50301 und M 5 S7 21.50732 stellten dieselbe Angelegenheit im Sinn von § 16 Nr. 5 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) dar. Hiergegen beantragte die Antragstellerpartei am 19. Januar 2023 die Entscheidung des Gerichts. § 16 Nr. 5 RVG regle lediglich, dass der Rechtsanwalt in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Verfahrensgebühr verlangen dürfe. Aus der Vorschrift folge jedoch nicht, dass der Prozessgegner entgegen einer gerichtlichen Kostenentscheidung von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen sei. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 5 S 21.50301 und M 5 S7 21.50732 verwiesen. II. Der nach § 165 Satz 2 VwGO i.V.m. § 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Entscheidung des Gerichts („Erinnerung“). Über die Erinnerung entscheidet das Gericht in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde, hier also durch den Einzelrichter nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. 1. Die Urkundsbeamtin hat eine Festsetzung der von der Bevollmächtigten des Antragstellers mit Kostenantrag vom 15. November 2022 geltend gemachten Gebühren für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zutreffend abgelehnt. Nach mittlerweile fast herrschender Ansicht ist davon auszugehen, dass es sich bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO um im kostenrechtlichen Sinne dieselbe Angelegenheit gemäß § 16 Nr. 5 RVG handelt, sodass eine Verfahrensgebühr für das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO regelmäßig nicht erneut anfallen kann. Ist ein und derselbe Rechtsanwalt im Rahmen des Ausgangs- und des Abänderungsverfahrens tätig geworden, schließen es die §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG aus, dessen bereits im Ausgangsverfahren entstandene Gebühr im Abänderungsverfahren nochmals zu erstatten. Wirtschaftlicher Hintergrund der gesetzlichen Regelung der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG ist nämlich die Annahme, dass im Abänderungsverfahren keine besondere Einarbeitung des Prozessvertreters mehr nötig ist, dieser vielmehr auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. VG Ansbach, B.v. 5.5.2021 – AN 14 M 19.51209; B.v. 15.4.2020 – AN 17 M 19.50975; VG München, B.v. 26.10.2020 – M 15 M 20.32762; VG Würzburg, B.v. 8.5.2020 – W 7 M 19.30083; OVG NW, B.v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A; VGH BW, B.v. 8.11.2011 – 8 S 1247/11; a. A.: OVG NRW, B.v. 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A; VG Würzburg, B.v. 25.6.2018 – W 2 M 18.30718; VG Karlsruhe, B.v. 9.4.2018 – A 6 K 2182/18; VG Bremen, B.v. 8.3.2018 – 6 E 2954/17 – jeweils juris m.w.N.). Das gilt insbesondere in der vorliegenden Konstellation, in der dieselbe Prozessbevollmächtigte sowohl im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 5 S 21.50301) wie auch im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (M 5 S7 21.50732) tätig geworden ist (vgl. zum Ganzen auch: VG München, B.v. 20.12.2021 – M 18 M 21.50162 – juris Rn. 18). 2. Die Antragstellerpartei trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).