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Urteil

M 11 K 19.1991

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Rahmen der Nachbarklage kommt eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein wegen objektiver Rechtswidrigkeit in Betracht, sondern nur, wenn dritt- oder nachbarschützende Normen verletzt sind, sodass im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattfindet; die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar kann eine im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens erklärte Abstandsflächenübernahme dem Grunde nach auch dann im Rahmen eines späteren, an den erteilten Vorbescheid anknüpfenden Baugenehmigungsverfahrens beachtlich sein, wenn das Abstandsflächenrecht zum Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens war; zugleich ist aber zu beachten, dass das Bestehen einer isolierten Abstandsflächenübernahme nicht möglich ist und eine im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens abgegebene Übernahmeerklärung daher erlischt, wenn von dem Vorbescheid kein Gebrauch gemacht oder aber die Erteilung des Vorbescheids abgelehnt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Erklärung einer Abstandsflächenübernahme im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Übernahmeerklärung auf ein konkretes Bauvorhaben beschränkt ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Nachbarklage kommt eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein wegen objektiver Rechtswidrigkeit in Betracht, sondern nur, wenn dritt- oder nachbarschützende Normen verletzt sind, sodass im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle stattfindet; die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind. (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar kann eine im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens erklärte Abstandsflächenübernahme dem Grunde nach auch dann im Rahmen eines späteren, an den erteilten Vorbescheid anknüpfenden Baugenehmigungsverfahrens beachtlich sein, wenn das Abstandsflächenrecht zum Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens war; zugleich ist aber zu beachten, dass das Bestehen einer isolierten Abstandsflächenübernahme nicht möglich ist und eine im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens abgegebene Übernahmeerklärung daher erlischt, wenn von dem Vorbescheid kein Gebrauch gemacht oder aber die Erteilung des Vorbescheids abgelehnt wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Erklärung einer Abstandsflächenübernahme im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Übernahmeerklärung auf ein konkretes Bauvorhaben beschränkt ist. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 2. April 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Nachbarklage eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein wegen objektiver Rechtswidrigkeit in Betracht kommt, sondern nur, wenn dritt- oder nachbarschützende Normen verletzt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. etwa Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42, Rn. 89 ff.). Die Baugenehmigung vom 2. April 2019 verstößt gegen drittschützendes Abstandsflächenrecht. Das genehmigte Vorhaben hält unstrittig nicht die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. … ein und wäre daher nur rechtmäßig, wenn die im Rahmen des vorangegangenen Vorbescheidsverfahrens seitens des Rechtsvorgängers des Klägers erklärte Abstandsflächenübernahme vom 24. Juli 2015 wirksam und das genehmigte Vorhaben von dieser umfasst wäre. Zumindest letzteres ist vorliegend nicht der Fall. 1. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Abstandsflächenübernahme ursprünglich überhaupt wirksam erklärt oder in der Folge wirksam widerrufen wurde. In Hinblick auf die Wirksamkeit der Abstandsflächenübernahmeerklärung vom 24. Juli 2015 – die Erklärung vom 30. Januar 2015 wurde vom damaligen Bauwerber selbst nur als bloße „Absichtserklärung“ bezeichnet und genügt zudem nicht der vorgeschriebenen Form (vgl. Hahn in Busse/Kraus, BayBO, Stand Sept. 22, Art. 6, Rn. 124) – merkt die Kammer an, dass der vorliegende Fall durchaus die Frage einer etwaigen Nichtigkeit der Zustimmungserklärung nach § 138 BGB aufwerfen könnte (zu den Anforderungen vgl. etwa: Armbrüster, MüKo, Stand 2021, BGB, § 138, Rn. 206 ff.). So haben sowohl die Klagepartei als auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass nach ihrer Kenntnis für die Übernahme der Abstandsflächen keinerlei Geldzahlungen geleistet wurden, was angesichts der von der Abstandsflächenübernahme betroffenen Fläche von immerhin knapp 53 qm zumindest ungewöhnlich erscheint. Hinzukommt, dass der Rechtsvorgänger des Klägers zum damaligen Zeitpunkt mit 86 Jahren bereits hochbetagt war und während des folgenden Klageverfahrens verstorben ist. Die tatsächlichen Umstände, unter denen die Erklärung abgegeben wurde (Stichwort „Haustürgeschäft“), sind gänzlich unklar. Vor diesem Hintergrund haben es sowohl der bereits damals anwaltlich vertretene Beigeladene als auch das Landratsamt versäumt, der Frage nachzugehen, ob der Rechtsvorgänger der Beigeladenen möglicherweise die Schwäche bzw. Hilflosigkeit eines alten Mannes ausgenutzt hat, um von diesem die Zustimmung der Abstandsflächenübernahme zu erhalten, welche in einem groben Missverhältnis zur Leistung des damaligen Bauwerbers stehen könnte. Eine Befragung der an dem Rechtsgeschäft unmittelbar Beteiligten war in der mündlichen Verhandlung nicht möglich, da der Rechtsvorgänger des Klägers bereits verstorben und der ursprüngliche Bauwerber nicht Beteiligter dieses Verfahrens ist. 2. Die Frage der Wirksamkeit der Abstandsflächenübernahme vom 24. Juli 2015 kann jedoch dahinstehen, denn auch bei unterstellter Wirksamkeit ist das genehmigte Vorhaben jedenfalls nicht von dieser gedeckt. Zwar kann eine im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens erklärte Abstandsflächenübernahme dem Grunde nach auch dann im Rahmen eines späteren, an den erteilten Vorbescheid anknüpfenden Baugenehmigungsverfahrens beachtlich sein, wenn das Abstandsflächenrecht zum Zeitpunkt der Vorbescheidserteilung – wie vorliegend gem. Art. 59 BayBO in der vom 1. August 2009 bis zum 31. August 2018 gültigen Fassung – nicht Prüfungsgegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens war (die Zulässigkeit einer Abstandsflächenübernahme im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens unproblematisch annehmend: Hahn, a.a.O., Art. 6, Rn. 122). Der Vorbescheid hat sich im öffentlichen Baurecht als Instrument eines gegliederten behördlichen Genehmigungsverfahrens entwickelt und bezweckt Planungs- und Investitionssicherheit für den Bauherrn durch die verbindliche Klärung einzelner Teilfragen seines Vorhabens (vgl. Decker in Busse/Kraus, Art. 71, Rn. 11 und 18). Das Landratsamt hat im streitgegenständlichen Bescheid zudem zutreffend ausgeführt, dass der Bauherr im Falle einer offenkundigen Abstandsflächenüberschreitung nur durch Vorlage der Abstandsflächenübernahme im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens einer Ablehnung des Vorbescheids auf Grundlage des Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO a.F. begegnen konnte. Zugleich ist zu beachten, dass das Bestehen einer isolierten Abstandsflächenübernahme nicht möglich ist und eine im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens abgegebene Übernahmeerklärung daher erlischt, wenn von dem Vorbescheid kein Gebrauch gemacht oder aber die Erteilung des Vorbescheids abgelehnt wird (vgl. zum Baugenehmigungsverfahren: Hahn in Busse/ Kraus, Art. 6 BayBO, Rn. 130). Allerdings ist bei der Erklärung einer Abstandsflächenübernahme im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass die Übernahmeerklärung auf ein konkretes Bauvorhaben beschränkt ist (vgl. Hahn, a.a.O.). Es liegt dabei in der Hand des Bauherrn, wie konkret er das geplante Vorhaben bereits im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens darstellt. Anders als im Falle eines Baugenehmigungsverfahrens, welchem eine vollständige und konkrete Eingabeplanung zugrunde liegt, beziehen sich die Fragen eines Vorbescheidsverfahrens häufig nur auf eine „Grobplanung“ und ggf. auch mehrere Planungsvarianten eines Vorhabens. Dies birgt das Risiko von Abstandsflächenübernahmeerklärungen „auf Vorrat“, durch welche die Beschränkung der Übernahmeerklärung auf ein konkretes Vorhaben letztlich umgangen oder zumindest aufgeweicht zu werden droht. Während für das Baugenehmigungsverfahren anerkannt ist, dass auch nach Abgabe einer Abstandsflächenübernahmeerklärung gewisse Änderungen des Vorhabens möglich sind, sofern diese die Abstandsflächenfrage nicht neu aufwerfen (vgl. Hahn, a.a.O.; BayVGH, B.v. 8.10.2002 – 25 ZB 01.1249 – juris Rn. 3), kann sich die Ausgangssituation im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens – je nach Detailierungsgrad der abgefragten Planung – deutlich anders darstellen. Für eine eher strenge Auslegung der von einer Übernahmeerklärung abgedeckten „Variationsbreite“ eines Vorhabens spricht dabei der Umstand, dass für die Abgabe einer Abstandsflächenübernahmeerklärung trotz ihrer weitreichenden dinglichen Wirkung zu Lasten etwaiger Rechtsnachfolger (vgl. Hahn, a.a.O., Rn. 132) keinerlei Sicherungsmechanismen vorgeschrieben sind, wie dies etwa bei der zivilrechtlichen Gewährung von Grunddienstbarkeiten in Form von notariellen Erklärungen und Grundbucheintragungen der Fall ist. Daran gemessen hat die Klagepartei zu Recht darauf hingewiesen, dass der Abstandsflächenübernahmeerklärung vom 24. Juli 2015 nur ein Plan mit dem Grundriss eines 16 m langen rechteckigen Gebäudes mit einem Abstand von 1,20 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze beigefügt war. Das dargestellte Gebäude wies dabei – anders als die mit Bestandsteilvermerk versehene Planskizze vom 16.11.2015 (Bl. 131 der Behördenakte) keinerlei auskragende Bauteile oder Vorbauten auf – wenngleich die Abstandsflächenübernahme für einen Grundstücksstreifen von 2,40 m Tiefe und einer Länge von 22 m (16 m zzgl. jeweils weiterer 3 m an der südwestlichen und südöstlichen Gebäudeecke) erklärt wurde. Ausweislich einer in der Akte des Vorbescheidsverfahrens befindlichen (Vor-)Entwurfsplanung (Bl. 12 der Behördenakte …*) war ein Balkon zumindest an der südwestlichen Gebäudeecke zwar offenbar durchaus einmal angedacht worden; diese Planung wurde jedoch weder Gegenstand der Übernahmeerklärung noch des späteren Vorbescheids. Lediglich ergänzend wird insoweit angemerkt, dass sich den zum Bestandteil des Vorbescheids erklärten Unterlagen (Planskizze und Schemaschnitt vom 16.11.2015, Bl. 130 f. der Behördenakte …*) zwar erdgeschossige Anbauten im Bereich der nordwestlichen und nordöstlichen Gebäudeecke sowie mittig im Bereich der Südfassade entnehmen lassen, nicht jedoch etwaige Balkonanbauten. Dahinstehen kann, ob die o.g. Änderungen des Vorhabens im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens noch von der Übernahmeerklärung vom 24. Juli 2015 umfasst wären, da dies in Bezug auf das nunmehr genehmigte Vorhaben mit zwei Balkonen im Bereich der Südost- und Südwestecke des Gebäudes jedenfalls nicht mehr der Fall ist. Die abstandsflächenrechtliche Relevanz folgt bereits aus der großzügigen Dimensionierung der Balkone, die mit einer Tiefe von jeweils 3 m und einer Breite von jeweils 3,25 m unstrittig nicht mehr die Voraussetzungen abstandsflächenrechtlich untergeordneter Vorbauten i.S.d. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO einhalten und in einem Abstand von weniger als 2 m (1,52 m Grenzabstand Fassade + 0,36 m Rücksprung) zur gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden sollen. Ungeachtet der in der Regelung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung liegt es auf der Hand, dass derartige großzügige Balkone in unmittelbarer Grenznähe Auswirkungen auf den durch das Abstandsflächenrecht geschützten Wohnfrieden (vgl. dazu BayVGH, U.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 17) haben können. Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit auch von der dem Beschluss des Bayerischen Verrwaltungsgerichtshofs vom 8. Oktober 2022 (25 ZB 01.1249) zugrundeliegenden Fallkonstellation, welche einen untergeordneten Balkonanbau betraf. Der Umstand, dass der im Rahmen der Abstandsflächenübernahme dargestellte Grundstücksstreifen – letztlich ohne erkennbaren Grund – über die dargestellten Gebäudeecken hinaus in den Bereich der nunmehr geplanten Balkone verlängert wurde, ändert an dieser Bewertung nichts; vielmehr deutet dies darauf hin, dass der Rechtsvorgänger der Beigeladenen insoweit eine Übernahmeerklärung „auf Vorrat“ eingeholt hat, um sich künftige Umplanungen offen zu halten. Ohne Berücksichtigung der Abstandsflächenübernahmeerklärung vom 24. Juli 2015 hält das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. … -sowohl unter Zugrundelegung der früheren als auch der seit dem 1. Februar 2021 geltenden Rechtslage – nicht ein, sodass der Kläger aus diesem Grund in seinen Rechten verletzt und der Klage stattzugeben ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie Anträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.