Urteil
M 15 K 21.6262
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst nach § 7c Abs. 2 S. 1 AdVermiG insbesondere das Wissen und die Auseinandersetzung der Adoptionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situation im Heimatstaat des Kindes (Nr. 1), die Bereitschaft des Adoptionsbewerbers, die Herkunft des Kindes in das zukünftige Familienleben zu integrieren (Nr. 2) sowie die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf Grund seiner Herkunft und auf Grund des Wechsels des Kulturkreises einzulassen (Nr. 3). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Entscheidung der Vermittlungsstelle hinsichtlich der Eignung ist wegen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht kann und darf lediglich überprüfen, ob die Entscheidung des Beklagten fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst nach § 7c Abs. 2 S. 1 AdVermiG insbesondere das Wissen und die Auseinandersetzung der Adoptionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situation im Heimatstaat des Kindes (Nr. 1), die Bereitschaft des Adoptionsbewerbers, die Herkunft des Kindes in das zukünftige Familienleben zu integrieren (Nr. 2) sowie die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf Grund seiner Herkunft und auf Grund des Wechsels des Kulturkreises einzulassen (Nr. 3). (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Entscheidung der Vermittlungsstelle hinsichtlich der Eignung ist wegen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht kann und darf lediglich überprüfen, ob die Entscheidung des Beklagten fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid vom ... wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das bei Klageerhebung örtlich unzuständige Gericht ist durch den Umzug der Klägerin nach M* …, welchen sie mit Schreiben vom ... angezeigt hat, nachträglich zuständig geworden (vgl. u.a. Ehlers in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 17 GVG Rn. 5 u. 7 m.w.N.). Die Klage ist zulässig (Nr. 1) und begründet (Nr. 2). 1. Die Einbeziehung des erst nach Klageerhebung ergangenen streitgegenständlichen Bescheids mit Schreiben der Klägerin vom ... stellt eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO dar. Nach dieser Vorschrift ist eine Klageänderung zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Klageänderung ist vorliegend sachdienlich, da sie der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streits zwischen den Parteien im laufenden Verfahren dient (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 91 Rn. 31). 2. Die Klage ist auch begründet, da der Bescheid vom ... rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Beklagte hat in die Prüfung der länderspezifischen Adoptionseignung der Klägerin für das Land Rumänien nach § 2c Abs. 1 i.V.m. § 7c Abs. 2 Satz 1 AdVermiG sachfremde Erwägungen einfließen lassen. 2.1 Vorliegend ist – wie vom Beklagten zutreffend erkannt – das Adoptionsvermittlungsgesetz in seiner Fassung vom 1. April 2021 anzuwenden, da auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier: ... – und nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, auf den Zeitpunkt der Eignungsprüfung im Jahr … abzustellen ist (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022 § 113 Rn. 56). 2.2 Bei der internationalen Adoptionsvermittlung hat die Adoptionsvermittlungsstelle – hier das Stadtjugendamt …, vgl. § 9b AdVermiG – die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber nach den §§ 7 und 7b AdVermiG und die Adoptionsvermittlungsstelle – hier die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamts, vgl. § 2a Abs. 4 Nr. 1 AdVermiG – die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7c AdVermiG zu prüfen (vgl. § 2c Abs. 1 AdVermiG). Ist das Ergebnis der allgemeinen Eignung der Adoptionsbewerber (Eignungsprüfung) nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AdVermiG positiv festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern benannte Adoptionsvermittlungsstelle die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber (vgl. § 7c Abs. 1 AdVermiG). Die länderspezifische Eignungsprüfung umfasst nach § 7c Abs. 2 Satz 1 AdVermiG insbesondere das Wissen und die Auseinandersetzung der Adoptionsbewerber mit der Kultur und der sozialen Situation im Heimatstaat des Kindes (Nr. 1), die Bereitschaft des Adoptionsbewerbers, die Herkunft des Kindes in das zukünftige Familienleben zu integrieren (Nr. 2) sowie die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf Grund seiner Herkunft und auf Grund des Wechsels des Kulturkreises einzulassen (Nr. 3). Hält die Adoptionsvermittlungsstelle die länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber für gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur Eignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspezifischen Eignungsprüfung (§ 7c Abs. 2 Satz 2 AdVermiG). Wie sich aus dem Wort „insbesondere“ ergibt, ist die Auflistung in § 7c Abs. 2 AdVermiG nicht abschließend. Daher wird auch stets die bei grenzüberschreitenden Verfahren im Vergleich zu innerdeutschen Adoptionen zwingend erforderliche erhöhte Risikobereitschaft der Adoptionsbewerber zu überprüfen sein. Diese muss insbesondere bei Vermittlungen aus Staaten erwartet werden, aus denen im Vorfeld der Adoption nur wenige oder unscharfe Informationen über die psychische, medizinische und soziale Situation des Kindes, seine Herkunft, die Umstände der Schwangerschaft und deren Verlauf sowie andere spezielle Bedürfnisse und Förderbedarfe zu erhalten sind. Gleiches gilt für die Risiken von nur schwer diagnostizierbaren Defiziten, Entwicklungsverzögerungen oder Auffälligkeiten. Zudem sind erhöhte Anforderungen an die Belastbarkeit und Flexibilität der Bewerber zu stellen, da bei Auslandsadoptionen – nicht zuletzt wegen sprachlicher, sozialer und kultureller Barrieren – besondere Eingewöhnungsschwierigkeiten auftreten können. Erschwert wird die Situation auch dadurch, dass das Kind meist aus seinem Heimatland nach Deutschland gebracht werden kann, ohne dass zuvor eine angemessene Zeit für die Kontaktanbahnung zur Verfügung stand. Darüber hinaus wird die Motivation für die Annahme eines Kindes aus dem Ausland in das Ergebnis der auslandsspezifischen Prüfung einzubeziehen sein (vgl. zu alldem Reinhardt in Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, 4. Aufl. 2021, § 7c Rn. 3 ff.). Im Einzelfall sind andere Umstände zu prüfen, um sicherzugehen, dass die Adoptionsbewerber über die besonders hohen Anforderungen umfänglich beraten und darauf vorbereitet worden sind (Kukielka in Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Aufl. 2022, § 7c AdVermiG Rn. 3). Die Entscheidung der Vermittlungsstelle hinsichtlich der Eignung ist wegen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht kann und darf lediglich überprüfen, ob die Entscheidung des Beklagten fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Gleichwohl muss die Beurteilung auf einem ausreichend ermittelten Sachverhalt und damit einer geeigneten und tragfähigen fachlichen Grundlage basieren (vgl. z.B. VG Sigmaringen, U.v. 25.9.2008 – 8 K 159/07 – juris; VG München, U.v. 27.4.2005 - M 18 K 04.3915 – juris; VG Freiburg, U.v. 8.12.2003 – 8 K 1625/02 – juris; VG Hamburg, U.v. 18.12.2001 – 13 VG 2780/2001 – juris). Die Überprüfung muss sich dabei darauf beschränken, ob im Rahmen der Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen und die Adressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. Reinhardt in Reinhardt/Kemper/Grünenwald, Adoptionsrecht, 4. Aufl. 2021, § 7 Rn. 20 m.w.N.). 2.3 Ausgehend von den genannten Anforderungen und unter Berücksichtigung des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstabs, der auch auf die länderspezifische Eignungsprüfung des Beklagten zu übertragen ist, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass die Entscheidung, das internationale Adoptionsverfahren aufgrund der fehlenden Eignung der Klägerin einzustellen, fachlich vertretbar und nachvollziehbar ist. Denn der Beklagte hat auch sachfremde Erwägungen in seine Prüfung einfließen lassen: a. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beklagte die Beendigung des Adoptionsvermittlungsverfahrens im streitgegenständlichen Bescheid nicht allein auf die fehlende länderspezifische Eignung der Klägerin, sondern auch auf die Weigerung der Klägerin zur Durchführung einer erneuten Eignungsprüfung und somit auf zwei verschiedene Rechtsgrundlagen stützt. Die Begründung des Bescheids ist insofern widersprüchlich, als der Entscheidung einerseits zunächst explizit § 7c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AdVermiG, für dessen Prüfung die zentrale Adoptionsstelle des Bayerischen Landesjugendamtes auch primär zuständig ist, zugrunde gelegt, andererseits aber inhaltlich auch auf die fehlende Mitwirkung der Klägerin an der allgemeinen Eignungsprüfung abgestellt wird (vgl. § 7e AdVermiG). Die Beklagtenvertreterin hat in der mündlichen Verhandlung zudem erklärt, dass die Entscheidung wesentlich auf der fehlenden Mitwirkung der Klägerin beruhte. Ein Austausch der Rechtsgrundlage durch das Gericht ist hier nicht möglich, da bereits keine vergleichbaren Normen vorliegen (vgl. zu den Voraussetzungen u.a. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 45 VwVfG Rn. 86 m.w.N.). Bei der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, während mit den §§ 7, 7c AdVermiG Normen geschaffen wurden, die der Behörde einen eigenen und nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Beurteilungsspielraum eröffnen (s.o. Rn. 31; vgl. dazu Aschke in BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 58. Ed. Stand: 1.1.2023, § 40 Rn. 27). Ohnehin dürften die Voraussetzungen einer Ablehnung unter Verweis auf die fehlende Mitwirkung an der allgemeinen Eignungsprüfung jedoch nicht gegeben sein, da eine solche eine vorherige Beteiligung des zuständigen Jugendamts voraussetzen würde. Der Beklagte hat somit durch die Ausführungen zur Weigerung der Klägerin zur Durchführung einer erneuten Eignungsprüfung sachfremde Erwägungen in die Entscheidung aufgenommen. b. Des Weiteren lassen die im Bescheid dargestellten Aspekte zur fehlenden länderspezifischen Eignung der Klägerin überwiegend keinen Bezug zum Adoptionsland Rumänien, sondern vielmehr lediglich zur allgemeinen Adoptionseignung i.S.d. § 7 AdVermiG erkennen. Eine mangelnde Kooperationsbereitschaft mit der Auslandsadoptionsvermittlungsstelle lässt sich – abgesehen davon, dass es um das Verhalten der Klägerin gegenüber der dafür zuständigen Stelle geht – nicht mit der Prüfung der länderspezifischen Eignung in Zusammenhang bringen, sodass es sich hierbei um eine sachfremde Erwägung handelt. Soweit der Beklagte ausführt, die Klägerin habe die Empfehlung der Fachbehörde, sich erneut mit ihrem Adoptionswunsch auseinanderzusetzen und ihre Eignung vom Stadtjugendamt … feststellen zu lassen, als nicht notwendig erachtet, handelt es sich um Aspekte, die zur Frage der Mitwirkung an der allgemeinen Eignungsprüfung gehören. Hinsichtlich der genannten mangelnden emotionalen Ausdrucksfähigkeit und des mangelnden Einfühlungsvermögens der Klägerin ist ebenfalls kein Bezug zur länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c AdVermiG zu erkennen. Vielmehr hat der Beklagte diese Erwägungen auf den Bericht der rumänischen Adoptionsstelle vom ... über den Kontaktanbahnungsprozess der Klägerin mit dem zweiten vorgeschlagenen Kind bezogen und ausgeführt, sie sei mit dem Kind in einer „reservierten“, „kontrollierten“, „wenig emotionalen“ und „didaktischen“ Haltung in Kontakt getreten. Es sei dem Bericht nicht zu entnehmen, dass sie sich in die Bedürfnisse des Kindes beim Kennenlernen einer für ihn fremden Person habe hineinversetzen können. Dabei handelt es sich jedoch um Verhaltensweisen bzw. Charakterzüge der Klägerin, die sich generell auf den Kontakt zu einem fremden Kind beziehen, nicht jedoch einen spezifischen Bezug zu einem Kind aus dem Land Rumänien aufweisen und damit gegen die allgemeine Eignung sprechen dürften. Es wurde insbesondere auch nicht geltend gemacht, dass die Klägerin die erhöhten Anforderungen an ihre emotionale Kompetenz im Hinblick auf die Besonderheiten der Auslandsadoption nicht erfüllt, auf die zuvor noch im Schreiben vom ... hingewiesen worden war. Die vom Beklagten getroffenen Feststellungen betreffen die allgemeine charakterliche Eignung der Klägerin und sind somit sachfremd. Im Übrigen hätten sie auch weiterer Ermittlungen bedurft, was jedoch Gegenstand der allgemeinen Eignungsprüfung wäre (vgl. dazu Bl. 16 ff. d. Behördenakte – BA). Soweit der Beklagte auf eine mangelnde Problemlösekompetenz, fragliche Selbstreflektionsfähigkeit und mangelndes Verantwortungsbewusstsein hinsichtlich der beiden gescheiterten Adoptionsvermittlungsversuche abgestellt hat, sind die Ausführungen sehr allgemein gehalten und lassen – abgesehen davon, dass sie sich auf das Verhalten der Klägerin im Rahmen des Matching-Verfahrens in Rumänien beziehen, was jedoch nicht genügen kann – ebenfalls keinen Zusammenhang mit der länderspezifischen Eignung erkennen. Im Ergebnis hat der Beklagte daher, mit Ausnahme des Aspekts der unrealistischen Erwartungshaltung an ein Adoptivkind speziell aus Rumänien und der mangelnden Fähigkeit zum Aufbau einer Beziehung zum Adoptivkind, sachfremde Erwägungen in seine Entscheidung einfließen lassen, da sich diese sämtlich auf die allgemeine Eignung der Klägerin beziehen, die jedoch dem jeweils zuständigen Jugendamt obliegt, womit der Bescheid im Ergebnis weder fachlich vertretbar noch nachvollziehbar ist. Nach alledem war daher der Bescheid des Beklagten vom ... aufzuheben und der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Gerichtskosten werden vorliegend nicht erhoben (vgl. u.a. BVerwG, U.v. 1.9.2011 – 5 C 21/10 – juris; OVG MV, B.v. 19.3.2020 – 1 M 251/18 OVG – juris; VG München, U.v. 21.10.2015 – M 18 K 14.5346 – juris). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).