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Urteil

M 27 K 20.2432

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung. 1. Die Untätigkeitsklage ist gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da zum Zeitpunkt der Klageerhebung kein zureichender Grund bestand, nicht sachlich über den Einbürgerungsantrag des Klägers zu entscheiden. Dem Landratsamt ist der Vorfall von häuslicher Gewalt vom … Juni 2019 am 6. September 2019 als Eintragung in der polizeilichen Vorgangsverwaltung bekannt geworden. Der diesbezügliche polizeiliche Ermittlungsbericht datiert vom 19. September 2019 und ging nach den vom Landratsamt dem Gericht erstmals am 8. Februar 2023 auf entsprechende gerichtliche Anforderung hin vorgelegten Unterlagen am 19. September 2019 in Abdruck an das Ausländeramt des Landratsamts. Eine gegebenenfalls erforderliche einbürgerungsrechtliche Anhörung des Klägers hierzu hätte innerhalb der darauffolgenden Monate erfolgen können. Ein hinreichender Grund, mit dieser Anhörung bis Juli 2020 zu warten, ist nicht erkennbar. Ebenfalls kein hinreichender Grund, seitens der Einbürgerungsbehörde über den Einbürgerungsantrag des Klägers nicht zu entscheiden, ist das dem Gericht vorgelegte innenministerielle Schreiben vom 22. September 2019. Die darin gegenüber der Regierung geäußerte Auffassung, es bedürfe einer „Wohlverhaltensfrist“ bis Mitte des Jahres 2023, bevor über den Antrag des Klägers entschieden werden könne, entspricht nicht den einbürgerungsrechtlichen Grundlagen und kann insbesondere nicht auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung seit 2019 gestützt werden. Die Auferlegung einer „Wohlverhaltensfrist“ ist weder im Staatsangehörigkeitsgesetz noch in anderen vorliegend anzuwendenden Vorschriften vorgesehen. Ebenso rechtswidrig wäre im Übrigen wohl eine Anweisung gegenüber der Einbürgerungsbehörde gewesen, das Verfahren für einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht weiterzubearbeiten. Aufgrund der im Schreiben des Innenministeriums vom 22. September 2019 geäußerten deutlichen Zweifel daran, ob sich der Kläger hinreichend in die deutschen Lebensverhältnisse „eingeordnet hat“, hätte das Landratsamt umso mehr Anlass gehabt, den Antrag des Klägers deshalb abzulehnen, weil dieser seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG gewährleistet. Ob der Kläger nach Ablauf von zwei bzw. zweieinhalb Jahren erneut seine Einbürgerung beantragt, ist ihm überlassen. Ob die Einbürgerungsbehörde dann aufgrund von Zeitablauf die Gewährleistung als erfüllt ansieht, obliegt ihrer Beurteilung und Entscheidung. 2. Die Untätigkeitsklage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, eingebürgert zu werden (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Abzustellen ist hierbei auf das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 in der Fassung vom 4. August 2019 (BGBl I S. 1124, zuletzt geändert durch Art. 1 Viertes ÄndG v. 12.8.2021, BGBl. I S. 3538) Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, dann auf Antrag einzubürgern, wenn er „seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet“. Diese Voraussetzung war im Falle einer Ermessenseinbürgerung in § 8 StAG schon seit 1969 enthalten und wurde vom Gesetzgeber aufgrund einer vorangegangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage des gleichzeitigen Verheiratetseins mit mehreren Ehegatten als Einbürgerungshindernis (U.v. 29.5.2018 – 1 C 15/17 – BVerwGE 162, 153 – juris) im August 2019 auch in § 10 StAG als Voraussetzung für eine Anspruchseinbürgerung aufgenommen (vgl. zum Ganzen VGH BW, B.v. 20.8.2020 – 12 S 629/19 – juris Rn. 32 ff.; Berlit in GK zum StAR, Stand Dezember 2022, § 10 StAG Rn. 330.1 ff.). Da für die Beurteilung des Einbürgerungsbegehrens des Klägers die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer maßgeblich ist (BVerwG, U.v. 1.6.2017 – 1 C 16.16 – juris Rn. 9), gilt trotz des Zeitpunktes der Antragstellung noch 2018 und damit vor Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in der Fassung vom 4. August 2019 (BGBl. I.S. 1124) am 9. August 2019 die geänderte Fassung von § 10 StAG mit der oben genannten Ergänzung „Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“. Die „Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Beurteilung unterliegt (vgl. VGH BW, B.v. 20.8.2020 a.a.O. Rn. 41 m.w.N.). Der Begriff „Einordnung“ lässt Raum für eine Auslegung, die auch jenseits der stets vorauszusetzenden Bereitschaft zur Beachtung von Gesetz und Recht auch eine tätige Einordnung in die elementaren Grundsätze des gesellschaftlich-kulturellen Gemeinschaftslebens, die als unverzichtbare außerrechtliche Voraussetzungen eines gedeihlichen Zusammenlebens zu werten sind, verlangt (BVerwG, U.v. 29.5.2018 a.a.O. Rn. 20; ebenso Begründung zur Beschlussempfehlung der jetzigen Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG, BT-Drs. 19/11083 v. 25.6.2019, S. 10 f.). Als einen Fall nicht gewährleisteter Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nennt die 2019 entsprechend geänderte Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG die Mehrehe, und zwar offensichtlich auch dann, wenn die Doppelehe im Ausland wirksam geschlossen wurde und nicht gegen das deutsche Strafrecht verstößt (vgl. BVerwG, U.v. 29.5.2018 a.a.O. Rn. 24). Lehnt ein Einbürgerungsbewerber infolge einer fundamentalistischen Kultur- und Wertevorstellung das Händeschütteln mit jeglicher Frau deshalb ab, weil sie ein anderes Geschlecht hat und damit per se als eine dem Mann drohende Gefahr sexueller Versuchung bzw. unmoralischen Handelns gilt, dann gewährleistet er damit ebenfalls nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse (VGH BW, B.v. 20.8.2020 a.a.O. Rn. 52, 59), obwohl auch dieses Verhalten der Verweigerung des Frauenhändeschüttelns nicht strafbar ist. Auch das Würgen der Ehefrau im Rahmen häuslicher Gewalt mit der Folge sichtbarer blutunterlaufener Würgemale gewährleistet die Einordnung in die deutschen Lebensverhaltnisse im Sinne von § 10 Abs. 1 nicht, und zwar unabhängig von der Strafbarkeit dieses Verhaltens. Deshalb kommt es auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Weise der Vorfall vom … Juni 2019 in der Wohnung des Klägers und seiner Ehefrau zu einer Strafverurteilung des Klägers geführt hat, für die Frage seiner Einbürgerung nicht an. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Kurzbericht enthaltenen Beobachtungen der Einsatzkräfte am … Juni 2019 zu diesem Vorfall der Wahrheit entsprechen und die Situation wahrheitsgemäß wiedergeben, insbesondere auch deshalb, weil in einem nachfolgenden polizeilichen Bericht zu diesem Vorfall vom 18. Oktober 2019 beide Frauen in einem nachfolgenden polizeilichen Telefon Kontakt angegeben hatten, seit die Polizei da gewesen sei, sei es zu keinerlei Vorfällen im Rahmen häuslicher Gewalt mehr gekommen. Dieser nachfolgende Kontakt und die darin getätigten Aussagen der Frauen bestätigt, dass es vorher zumindest einen solchen Vorfall gegeben haben muss. Weil es demnach substantiierte Hinweise darauf gibt, dass der Kläger seine Frau in der von den Polizeibeamten beschriebenen Weise misshandelt hat, gewährleistet er nicht seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse. Der Kläger kann nicht einwenden, dass der Gesetzgeber in § 11 StAG („Ausschluss der Einbürgerung“) einen abschließenden Kanon von Gründen aufgeführt hat, der einer Einbürgerung entgegensteht, mit der – vermeintlichen – Folge, dass jegliches anderes Verhalten dem nicht entgegenstehe. Ebenso kann er nicht einwenden, dass abgesehen von den in § 12a StAG genannten Tatbeständen (etwa § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2: „Verurteilung zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen“) Verhaltensweisen, die etwa zu niedrigeren Verurteilungen geführt haben, nicht gleichwohl Hinweis sein können auf das Fehlen einer „Gewährleistung der Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse“ im oben dargestellten Sinn. Das Verhaftetsein eines Einbürgerungsbewerbers in patriarchalischen Familienstrukturen und eine hierauf beruhende Missachtung elementarer grundrechtlicher Freiheits- und Gleichheitsprinzipien kann bei Ablehnung des Grundsatzes der Gleichberechtigung der Geschlechter, eines Rechts auf schulischer Bildung, der Achtung jeglicher sexuelle Identität oder der vollen und wirksamen gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen äußerlich wahrnehmbare und bestätigte Formen annehmen, die eine solche Gewährleistung als nicht erfüllt erscheinen lassen, auch wenn eine klare Grenzziehung hierzu nicht immer möglich sein mag (näher Berlit a.a.O. Rn. 330.7). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hingegen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.