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Urteil

M 27 K 21.5969

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 2. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1). 1. Für die von der Klägerin begehrte Anerkennung ihrer in … erworbenen Berufsqualifikation ist nach der Übergangsregelung des § 77a Abs. 1 des Gesetzes über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz – HebG, BGBl I 2019, S. 1759) weiterhin die Regelung des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (im Folgenden: HebG) maßgeblich. Hierzu hat der Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass die Entscheidung im Falle der Klägerin noch nach der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Rechtslage erfolge, weil sich die Anpassungsmaßnahmen nach dem neuen Hebammengesetz noch im Aufbau befänden, eine belastbare vergleichende Beurteilung der ausländischen Abschlüsse erst möglich sei, wenn ausreichende Erfahrungen bezüglich des neuen Hebammenstudiums zur Verfügung stünden und ein Nebeneinander verschiedener Prüfverfahren sowohl die Anerkennungsbehörden als auch die Träger von Nachqualifizierungsmaßnahmen unverhältnismäßig belasten und die Dauer der Anerkennungsverfahren erheblich verlängern würden. Diese im Rahmen der Ermessensausübung angestellten Erwägungen sind nachvollziehbar. Sie sind im Hinblick auf die dem Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nur zustehende eingeschränkte Überprüfungskompetenz und vor dem Hintergrund, dass die Klägerin keinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ nach dem Hebammengesetz in der ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung gestellt hat, nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG Regensburg, U.v. 12.9.2022 – RN 5 K 20.806 – juris Rn. 27). 2. Der von der Klägerin geltend gemachte und allein streitgegenständliche Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ besteht nicht. a) Der Prüfungsmaßstab ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 2 HebG. Da … weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, kommen erleichterte Anerkennungsregelungen nach der RL 2005/36/EG nicht zur Anwendung. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HebG erfüllt eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes und außerhalb eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums erworbene abgeschlossene Ausbildung die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 HebG, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist nach § 2 Abs. 2 Satz 2 HebG als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger geregelten Ausbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne des Satzes 2 liegen nach Satz 3 der Vorschrift vor, wenn die Ausbildung der Antragsteller hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung umfasst, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger vorgeschrieben sind (Nr. 1), oder der Beruf der Hebamme oder des Entbindungspflegers eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragsteller nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem der Hebamme oder des Entbindungspflegers entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung der Antragsteller abgedeckt sind (Nr. 2), und die Antragsteller diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen können, die sie im Rahmen ihrer Berufspraxis als Hebamme oder Entbindungspfleger in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung unterscheiden sich nach § 2 Abs. 2 Satz 4 HebG wesentlich, wenn die nachgewiesene Ausbildung des Antragstellers wesentliche inhaltliche Abweichungen hinsichtlich der Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Hebamme oder des Entbindungspflegers in Deutschland sind; Satz 3 letzter Teilsatz gilt entsprechend. b) Unter Heranziehung dieses Maßstabs und unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Ausbildungsnachweise ist die in … erworbene Berufsqualifikation der Klägerin nicht als gleichwertig zu der deutschen Berufsqualifikation „Hebamme“ zu betrachten, da die von der Klägerin absolvierte Ausbildung wesentliche Unterschiede zu der in Deutschland geregelten Ausbildung als Hebamme aufweist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 HebG). Die Ausbildung der Klägerin umfasst hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit Fächer und Bereiche der praktischen Ausbildung, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausbildung nach dem HebG und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung – HebAPrV (BGBl. I 1987, S. 933) vorgeschrieben sind (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HebG). Unabhängig von der Frage des von der Klägerin nachgewiesenen Umfangs ihrer in … absolvierten Ausbildung weist die Ausbildung der Klägerin jedenfalls inhaltlich wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung zur Hebamme nach der HebAPrV auf. Die Ausbildung für Hebammen und Entbindungspfleger nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HebAPrV umfasst mindestens den in Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 1.600 Stunden und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung von 3.000 Stunden. Der theoretische und praktische Unterricht beinhaltet nach Anlage 1 der HebAPrV unter anderem die Bereiche „Grundlagen für die Hebammentätigkeit“, „Praktische Geburtshilfe“, „Pflege, Wartung und Anwendung geburtshilflicher Apparate und Instrumente“, „Schwangerenbetreuung“ und „Wochenpflege“, wobei diese Bereiche in Anlage 1 der HebAPrV jeweils näher spezifiziert werden. So beinhaltet die „Praktische Geburtshilfe“ die Teilbereiche „Vorbereitung für die Geburt“ (3.1), „Maßnahmen bei der regelrechten Geburt“ (3.2), „Geburtshilfliche Eingriffe“ (3.3), „Erstversorgung der Wöchnerin“ (3.4) und „Versorgung des Neugeborenen“ (3.5). Den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen lässt sich nicht entnehmen, dass ihre nordmazedonische Ausbildung diese Bereiche abdeckt. Die Aufstellung über die Stunden und Fächer des praktischen und theoretischen Unterrichts des „Medizinischen Schulzentrums … …“ beinhaltet neben der Auflistung allgemeiner Ausbildungsfächer im Rahmen der Fachausbildung zwar sog. Fachunterrichts- und besondere Fachunterrichtsfächer, lässt jedoch keinen Rückschluss über eine Ausbildung der Klägerin in den oben genannten Bereichen zu. Gleiches gilt für die von der Klägerin vorgelegten vier Jahreszeugnisse des Medizinischen Schulzentrums „… …“. Die von der Klägerin vorgelegte „Broschüre der Ausbildung des Gesundheitspersonals“ über das von ihr absolvierte Fachpraktikum und die Bestätigung über das von der Klägerin im Medizinischen Zentrum … vom … … … bis zum … … … abgeleistete Volonariat treffen zu den genannten Bereichen ebenfalls keine Aussage. Die genannten Bereiche sind ihrer Natur nach auch als wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs der Hebamme anzusehen (§ 2 Abs. 2 Satz 4 HebG); sie stellen Kernbereiche der Hebammentätigkeit dar. Die Klägerin kann diese Unterschiede auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 3 HebG durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgleichen, die sie im Rahmen einer etwaigen Berufspraxis als Hebamme erworben hat. Das von der Klägerin vorgelegte Arbeitszeugnis des … Pflegedienstes vom … … … bescheinigt eine Tätigkeit der Klägerin als Pflegehelferin, nicht hingegen als Hebamme. Gleiches gilt für das Arbeitszeugnis der … Ambulante Alten und Krankenpflege München vom … … … Ein Ausgleich kommt mangels Nachweises einschlägiger Berufspraxis mithin nicht in Betracht. II. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. III. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.