Urteil
M 31 K 22.1300
VG München, Entscheidung vom
5mal zitiert
12Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist bereits unzulässig. I. Der von der Klägerin ausdrücklich nur als solche erhobenen isolierten Anfechtungsklage gegen die beiden Rücknahme-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheide fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Für eine isolierte Anfechtungsklage besteht prinzipiell kein Rechtsschutzbedürfnis, solange das Interesse an der Gewährung fortbesteht (BVerwG, U.v. 21.11.2006 – 1 C 10/06 – juris Rn. 16, U.v. 7.9.1987 – 6 C 30/86 – juris Rn. 9; SächsOVG, U.v. 2.12.2022 – 4 A 566/20 – juris Rn. 15; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 30). So liegt der Fall hier. Das Begehren der Klägerin ist der Sache nach weiterhin auf die Gewährung der beantragten November- bzw. Dezemberhilfe gerichtet. Hierüber hat die Beklagte jeweils durch Verwaltungsakt zu entscheiden. Dieses Klagebegehren hätte die Klägerin nur mit einer Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erreichen können. Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts ausdrücklich den Klagegegenstand auf die Anfechtung der beiden „Aufhebungsbescheide“ beschränkt. Da jedoch beide streitgegenständlichen Bescheide in Ziffer 1 bzw. 2 auch die Ablehnung des jeweiligen Zuwendungsantrags enthalten, greift ein bloßer Aufhebungsantrag zu kurz. Ein dauerhafter Rechtsgrund für das Behaltendürfen der bereits ausgezahlten Zuwendungen bestünde im Falle der bloßen Aufhebung der beiden Ablehnungs- und Rücknahmebescheide damit gerade nicht, sondern würde vielmehr erst durch die positive Entscheidung der Beklagten über den jeweiligen Förderantrag geschaffen. Dem Rechtschutzbegehren der Klägerin kann daher nur mit entsprechenden Verpflichtungsanträgen, die im Rahmen einer Versagungsgegenklage zu verfolgen sind, entsprochen werden. Eine Ausnahme vom Vorrang der Verpflichtungsklage, die von der Rechtsprechung in Einzelfällen anerkannt wird, ist vorliegend nicht einschlägig. Hiernach kann in Fällen, in denen eine mit dem streitgegenständlichen Bescheid verbundene Beschwer nur oder besser mit einer Anfechtungsklage abgewendet werden kann, ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für eine (isolierte) Anfechtungsklage bestehen (BVerwG, U. v. 21.11.2006 – 1 C 10/06 – juris Rn. 16). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte auf eine bloße gerichtliche Aufhebung der beiden Ablehnungs- und Rücknahmebescheide hin, die vorangegangenen, dadurch in ihrer Wirkung wiederhergestellten Bescheide dauerhaft aufrechterhalten werde. Im Fall der Novemberhilfe ist dies bereits deshalb nicht zu erwarten, da der mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom Februar 2022 aufgehobene Bescheid vom 22. Dezember 2020 lediglich eine Abschlagszahlung unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags und der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid gewährte. Dementsprechend hat die Beklagtenbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und zutreffend betont, dass die Bewilligung der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe vom 22. Dezember 2020 lediglich einen Zwischenschritt im Förderverfahren darstelle und es selbst im Falle einer gerichtlichen Aufhebung des Rücknahmebescheids nicht bei dieser Entscheidung im Förderverfahren bleiben könne. Im Ergebnis nichts Anderes gilt für die vorläufige Bewilligung der Dezemberhilfe vom 25. Februar 2021, die unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid erging. Erst die endgültige Entscheidung in einem Schlussbescheid schafft einen das Zuwendungsverfahren abschließenden, dauerhaften Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Förderung. Vor diesem Hintergrund stünde auch die mit der Klage begehrte isolierte Aufhebung der beiden Ablehnungs- und Rücknahmebescheide – selbst im Falle ihrer Rechtskraft – einer erneuten Ablehnung der Förderanträge – unter Aufhebung der bisherigen lediglich vorläufigen Bewilligungen – in einem künftigen Schlussbescheid jeweils nicht entgegen. II. Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung der beiden Rücknahme-, Rückforderungs- und Ablehnungsbescheide, da sich die getroffenen Anordnungen als rechtmäßig erweisen und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Hierzu wird auf die ständige Rechtsprechung der hiesigen Kammer zur Rücknahme von Zuwendungen in der Konstellation von Vorbehalts- und Schlussbescheiden (vgl. aktuell z.B. VG München, U.v. 7.2.2023 – M 31 K 22.1711 – Rn. 35 ff.) sowie zum weiten Gestaltungsspielraum des Zuwendungsgebers bei der Ausgestaltung von Billigkeitsleistungen wie den streitgegenständlichen Corona-Hilfsprogrammen der November- und Dezemberhilfe – insbesondere betreffend die fehlende Antragsberechtigung von Unternehmen in Schwierigkeiten (vgl. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris; VG München, U.v. 15.12.2022 – M 31 K 21.4266 – juris; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris; U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.6004 – juris) – verwiesen. Die Klägerin hat demnach keinen Anspruch auf die beantragte Zuwendung, weil es bei ihr nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten an der Antragsberechtigung für die Gewährung der November- und Dezemberhilfen fehlt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Beurteilung, ob sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet (vgl. Nr. 2.7 der Zuwendungsrichtlinien), keine rein bilanzielle Betrachtung vornimmt, sondern diese mit einer wertenden Gesamtbetrachtung der Unternehmenszahlen verknüpft. Hiernach reicht eine bloße Eigenkapitalerhöhung durch Umwandlung von Gesellschafterdarlehen nicht aus. Vielmehrkommt es nach der materiell-rechtlich allein maßstäblichen ständigen Vollzugspraxis entscheidend darauf an, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die wirtschaftlichen Schwierigkeiten tatsächlich überwunden sind und folglich bei wertender Gesamtbetrachtung von einem – wie die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – „gesunden Unternehmen“ ausgegangen werden kann. Im Fall der Klägerin hat die Beklagte im Rahmen einer Einzelfallprüfung anhand der vorgelegten Unterlagen ab dem Jahr 2018 festgestellt, dass das Unternehmen der Klägerin bis zum Stichtag keinerlei Gewinne erwirtschaftet hatte, sondern sich die Defizite sogar vergrößert haben. Unerheblich ist dabei, dass dies – wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung präzisiert hat – dem Umstand geschuldet sein mag, dass die Klägerin ein in die Jahre gekommenes Hotel übernommen hat, das zunächst aufwändig zu renovieren war, bevor damit Gewinne zu erzielen waren, was nach Ansicht der Klägerin ohne die Pandemie, von der das streitgegenständliche …hotel in besonderem Maße betroffen war, aller Voraussicht nach im Jahr 2020 der Fall gewesen wäre. Ebenso unerheblich ist, dass die Beklagte diese restriktive Betrachtungsweise, die sich dem Wortlaut der einschlägigen Förderrichtlinien sowie der FAQ nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, erst im Klageverfahren präzisiert. Darauf kommt es jedoch aufgrund des eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsmaßstab im Zuwendungsrecht nicht an, denn das Gericht darf die Förderrichtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – auslegen, sondern hat lediglich zu prüfen, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt (vgl. statt vieler z.B. BayVGH, B.v. 3.8.2022 – 22 ZB 22.1151 – juris Rn. 17). Folglich ergibt sich kein Anspruch der Klägerin aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass vom Beklagten in vergleichbaren Fällen eine Antragsberechtigung als gegeben angesehen und eine November- bzw. Dezemberhilfe gewährt wurde. Auch wenn der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, es seien ihm mehrere Fälle bekannt, in denen bei Unternehmen, die vor dem maßgeblichen Stichtag zumindest zeitweilig wirtschaftliche Verluste erlitten hätten, die Erhöhung des Eigenkapitals anerkannt wurde, so liegt hierin mit Blick auf die materiell-rechtlich allein entscheidende Vollzugspraxis der Beklagten zum Prüfungsmaßstab bei der Frage, wann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung vom Vorliegens eines „gesunden Unternehmens“ und damit der Überwindung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten i.S.d. Nr. 2.7 der Zuwendungsrichtlinien auszugehen ist, bereits kein ausreichend substantiierter Vortrag. Darüber hinaus hätte die Beklagte mit einer in Einzelfällen unrichtigen Sachbehandlung auch keine abweichende Verwaltungspraxis konstituiert. Eine Gleichbehandlung „im Unrecht“ kann die Klägerin nicht beanspruchen. Für die Annahme einer kraft behördlicher Selbstbindung beachtlichen neuen Verwaltungspraxis bedarf es einer aus den Umständen des Einzelfalls erkennbar werdenden Absicht, zukünftig vergleichbare Fälle ebenso zu behandeln. Eine solche Praxis setzt dabei bewusst und gewollt dauerhaft geänderten Vollzug voraus, der sich aus einer im Nachhinein als fehlerhaft erkannten Rechtsanwendung des Beklagten gerade nicht ergibt. Eine lediglich irrtümliche Abweichung in Einzelfällen begründet hingegen gerade keine Änderung der Verwaltungspraxis (vgl. z.B. NdsOVG, U.v. 24.3.2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn 29 f.; VG Würzburg, U.v. 26.4.2021 – W 8 K 20.2093 – juris Rn. 43; VG München, U.v. 23.3.2021 – M 31 K 20.4082 – juris Rn. 42) und damit auch keinen Anspruch der Klägerin. Die Beklagte hat die Möglichkeit, in solchen Fällen von den Aufhebungsvorschriften der Art. 48 ff. BayVwVfG, namentlich der Rücknahmebefugnis des Art. 48 BayVwVfG, Gebrauch zu machen oder entsprechende Vollzugsdefizite im Rahmen etwaiger Schlussbescheide zu korrigieren, damit rechtswidrige Bewilligungen rückgängig zu machen und entsprechende Auszahlungen zurückzufordern (Art. 49a BayVwVfG). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist dabei, dass nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten im Vollzug der Förderrichtlinien kein Spielraum für die Berücksichtigung besonderer, atypischer Fälle besteht. Allein diese Praxis ist maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung. Eine Berücksichtigung atypischer Fälle mag zwar aus Sicht der Klägerin sinnvoll und wünschenswert erscheinen, um den Besonderheiten eines Unternehmens, das aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht rechtzeitig in die Gewinnzone gelangt ist, im Vollzug der November- und Dezemberhilfe Rechnung zu tragen. Indes leitet sich daraus kein Anspruch auf Gewährung einer Ausnahme im Ermessenswege ab (vgl. VG München, U.v. 3.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 29 ff. = BayVBl. 2022, 717). Folglich ist auch die Rückforderung der ausbezahlten Abschlagszahlung für die Novemberhilfe sowie die ausbezahlte Dezemberhilfe in der geltend gemachten Höhe auf Grundlage von Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ebenfalls rechtmäßig. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit – wie hier – ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Gegen die ferner angeordnete Verzinsung bei Zahlungsverzug bestehen keine Bedenken, zumal mit dieser Regelung ohnehin von der auf Grundlage des Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG möglichen Verzinsung zum Teil abgesehen wurde. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.