Beschluss
M 10 E 23.330
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Unterlassung einer presserechtlichen Auskunft. Die diesbezügliche Klage ist unter dem Aktenzeichen M 10 K 23.366 beim Verwaltungsgericht München anhängig. Die Antragsteller wollen durch den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung verhindern, dass eine anonymisierte Kopie des gegen den Antragsteller zu 1 gerichteten Strafbefehls des Amtsgerichts Erding vom 4. November 2022 an den Beigeladenen, einen Redakteur der … GmbH, herausgegeben wird. Die Herausgabe der anonymisierten Strafbefehlskopie war seitens des Antragsgegners beabsichtigt, um eine Erledigung des vom Beigeladenen angestrengten Eilverfahrens M 10 E 22.6192, das auf Herausgabe einer anonymisierten Strafbefehlskopie gerichtet ist, herbeizuführen. Mit Beschluss der Kammer vom 14. März 2023 im Verfahren M 10 E 22.6192 wurde der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Herausgabe einer anonymisierten Strafbefehlskopie verpflichtet. Wegen des weiteren Sachverhalts und der ausgetauschten Argumente wird auf diesen Eilbeschluss verwiesen. Die Antragsteller beantragen mit Schriftsätzen vom 20. Januar und 24. Januar 2023 sinngemäß: Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 5 EUR bis 250.000 EUR zu unterlassen, den gegen den Antragsteller zu 1 am 4. November 2022 erlassenen Strafbefehl an die … GmbH und/oder einen Redakteur der … GmbH, insbesondere an den Beigeladenen, anonymisiert herauszugeben. Hilfsweise: Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von 5 EUR bis 250.000 EUR zu unterlassen, vor einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren den gegen den Antragsteller zu 1 am 4. November 2022 erlassenen Strafbefehl an die … GmbH und/oder einen Redakteur der … GmbH, insbesondere an den Beigeladenen, anonymisiert herauszugeben. Im Hinblick auf die Begründung wird auf den Schriftsatz vom 20. Januar 2023 Bezug genommen. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 10 E 22.6192 und M 10 K 23.366, verwiesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat keinen Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob der Antrag (vollumfänglich) zulässig ist. Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob die Antragsteller zu 2 bis 5 als durch den Strafbefehl nicht unmittelbar Betroffene antragsbefugt sind. Das gilt ebenso für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses. Denn es erscheint jedenfalls fragwürdig, ob es des vorliegenden Antrags bedurft hat oder ob es zur Wahrung der Rechte der Antragsteller nicht ausreichend gewesen wäre, im Verfahren M 10 E 22.6192, in dem jedenfalls der Antragsteller zu 1 beigeladen ist, die Ablehnung der begehrten einstweiligen Anordnung zu beantragen. Jedenfalls ist der Antrag nach § 123 VwGO unbegründet. Ein Anspruch auf Unterlassung der Herausgabe einer anonymisierten Strafbefehlskopie aus §§ 823, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) besteht nicht. Ein etwaiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu 1 ist wegen des Vorrangs der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gerechtfertigt. Es besteht eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Herausgabe der anonymisierten Strafbefehlskopie aus Art. 4 Bayerisches Pressegesetz. Hierzu wird im Einzelnen auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 14. März 2023 im Verfahren M 10 E 22.6192 verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013. Da mit der Entscheidung eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben.