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Urteil

M 21a K 22.5784

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 der RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der RL 2003/88/EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich entnehmen, dass die finanzielle Abgeltung von Urlaub die Ausnahme darstellt, weil der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund von Krankheit nicht in den Genuss seines Mindestjahresurlaubs gekommen ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, sind nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG erfasst. Ein über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Abgeltungsanspruch ist in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) nicht vorgesehen. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 der RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der RL 2003/88/EG und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt sich entnehmen, dass die finanzielle Abgeltung von Urlaub die Ausnahme darstellt, weil der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund von Krankheit nicht in den Genuss seines Mindestjahresurlaubs gekommen ist. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, sind nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG erfasst. Ein über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Abgeltungsanspruch ist in der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) nicht vorgesehen. (Rn. 24 – 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte entschieden werden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da in der ordnungsgemäßen Ladung zur mündlichen Verhandlung hierauf hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung weiterer 43 Urlaubstage. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger weder für den unionsrechtlichen Mindesturlaub in Höhe von 20 Urlaubstagen für 2020 (1.) noch für die über den Mindesturlaub hinausgehenden 23 Urlaubstage (10: 2020, 10: 2021, 3: 2022) (2.) zu. 1. Für 2020 hat der Kläger keinen Anspruch auf Abgeltung des unionsrechtlichen Mindesturlaubs. Nach § 28 Abs. 4 Soldatengesetz (SG) in Verbindung mit § 1 Satz 1 Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (SUV) und § 10 Abs. 1 Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) ist Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG), der vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist, abzugelten. Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG sieht einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen (bei einer 5-Tage-Woche somit 20 Tage) vor. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist, § 10 Abs. 2 EUrlV. Bei der Berechnung der dem Beschäftigten zustehenden Urlaubstage im Rahmen der Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1 und 2 der RL 2003/88/EG kommt es nach dem Zweck dieser Norm nur darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat. Unerheblich ist, ob es sich dabei um neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub gehandelt hat (stRspr, vgl. nur BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10.12 – juris Rn. 23; B.v. 25.7.2014 – 2 B 57.13 – juris Rn. 8; U.v. 15.6.2021 – 2 A 1/20 – juris Rn. 20; BVerfG, B.v. 15.5.2014 – 2 BvR 324/14 – juris Rn. 13 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass eine „Ansammlung von Mindesturlaub (…) gerade nicht geboten“ sei (BVerfG, B.v. 15.5.2014 – 2 BvR 324/14 – juris Rn. 16). Sinn und Zweck der RL 2003/88/EG ist es, Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu verbessern (Erwägungsgrund 4) sowie Arbeitnehmern angemessene Ruhezeiten zuzugestehen (Erwägungsgrund 5). Wenn das Arbeitsverhältnis endet, ist es nicht mehr möglich, tatsächlich bezahlten Jahresurlaub zu nehmen. Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung hat (EuGH, U.v. 3.5.2012 – C-337/10 – Rn. 29). Der RL 2003/88/EG und der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) lässt sich entnehmen, dass die finanzielle Abgeltung von Urlaub die Ausnahme darstellt, weil der Arbeitnehmer ausnahmsweise aufgrund von Krankheit nicht in den Genuss seines Mindestjahresurlaubs gekommen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat im Jahr 2020 seinen gesamten unionsrechtlichen Mindesturlaub genossen. In welchem Jahr der Anspruch entstanden ist (hier: 2019), ist für die Erholungsfunktion des Urlaubs unerheblich. Dies wurde vom deutschen Gesetzgeber auch so ins nationale Recht umgesetzt, vgl. § 10 Abs. 2 EUrlV. Entgegen der klägerischen Ansicht kommt es nicht darauf an, ob der Urlaub im maßgeblichen Zeitpunkt nach § 7 Abs. 3 EUrlV bereits verfallen war. § 7 Abs. 3 EUrlV regelt die Konstellation, dass der Beamte seinen unionsrechtlichen Mindesturlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht nehmen konnte und im Anschluss an die Krankheit zu seiner Dienststelle zurückkehrt (vgl. die Überschrift der Norm: „Inanspruchnahme von Urlaub; Verfall des Urlaubs“). Nach Rückkehr zu seiner Dienststelle hat der Beamte nach Ende des Urlaubsjahres noch 15 Monate Zeit, um den Mindesturlaub zu nehmen. Vorliegend geht es jedoch nicht um die fristgerechte Einbringung des Jahresurlaubs, sondern um die finanzielle Abgeltung, die nach § 10 Abs. 4 EUrlV innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird, verjährt. Die Mitteilung vom 11. April 2022, in welcher der Urlaub für 2020 als „verfallen“ gekennzeichnet war, war insoweit hypothetischer Natur, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und seinen Urlaub ohnehin nicht mehr gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV in Anspruch nehmen konnte. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Abgeltung der über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubstage. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte den Kläger auf den drohenden Verfall des Urlaubs hingewiesen hat. Die RL 2003/88/EG beschränkt sich auf die Aufstellung von Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Es ist Sache der Mitgliedstaaten zu entscheiden, ob sie den Beamten weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren sowie ob und unter welchen Voraussetzungen sie eine finanzielle Vergütung für den Fall vorsehen, dass einem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche krankheitsbedingt nicht haben zugutekommen können. Deshalb sind Urlaubstage, die über den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisten Mindesturlaub hinausgehen, nicht vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG erfasst (EuGH, U.v. 3.5.2012 – C-337/10 – juris Rn. 35 ff.; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 2 C 10/12 – juris Rn. 18). Ein über den unionsrechtlichen Mindesturlaub hinausgehender Abgeltungsanspruch ist in der Erholungsurlaubsverordnung nicht vorgesehen. Vielmehr begrenzt § 10 Abs. 1 EUrlV den Abgeltungsanspruch ausdrücklich auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG. Zwar muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer rechtzeitig auffordern, ihren Mindestjahresurlaub anzutreten und über dessen möglichen Verfall informieren, um die praktische Wirksamkeit von Art. 7 der RL 2003/88 zu gewährleisten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.1.2020 – OVG 4 B 12.18 – juris Rn. 24 mit Verweis auf EuGH, U.v. 6.11.2018 – C-619/16 – juris Rn. 52 [zum Verfall]; vgl. auch EuGH, U.v. 22.9.2022 – C-518/20 und C-727/20 juris Tenor und Rn. 40 ff. [zum Verfall]; EuGH, U.v. 22.9.2022 – C-120/21 – juris Tenor [zur Verjährung]). Die Entscheidungen des EuGH beziehen sich jedoch nur auf den vierwöchigen unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub und somit nicht auf die vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten 23 Urlaubstage. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.