Urteil
M 32 K 19.2636
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte am 24. März 2023 über die Sache (weiter-)verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger die mündliche Verhandlung während der Erörterung der Sach- und Rechtslage verlassen hat, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden war, dass auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 29. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid vom 29. April 2019 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist folgendes auszuführen: Rechtsgrundlage für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Beklagten ist Art. 32 Satz 1 sowie Art. 41 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG). Diese Vorschriften ermächtigen das Landratsamt als Vollstreckungsbehörde, die der Behörde entstandenen Aufwendungen für die Durchführung der dem Pflichtigen obliegenden Handlung sowie die Kosten für die mit der Anwendung der Ersatzvornahme verbundene Verwaltungstätigkeit vom Pflichtigen durch Leistungsbescheid (Art. 23 Abs. 1 VwZVG) zu fordern. Nach Art. 32 VwZVG gilt Folgendes: Wird die Pflicht zu einer Handlung, die auch ein anderer vornehmen kann (vertretbare Handlung), nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, so kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist nur zulässig, wenn ein Zwangsgeld keinen Erfolg erwarten lässt. Gem. Art. 41 Abs. 1 VwZVG werden für die Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren Kosten nach dem Kostengesetz erhoben. Kostenschuldner ist der Vollstreckungsschuldner. Der Leistungsbescheid setzt damit die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus, die im Zusammenhang mit der Kostenerstattung regelmäßig bereits dann gegeben ist, wenn ein für sofort vollziehbar erklärter oder unanfechtbarer, auf die Vornahme einer Handlung gerichteter Verwaltungsakt und eine wirksame Androhung der Ersatzvornahme vorliegen und sich die Durchführung der Ersatzvornahme im Rahmen der im Grundverwaltungsakt angeordneten Verpflichtung hält (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2017 – 10 ZB 17.806 – juris Rn. 6; VG Würzburg, U.v. 18.3.2019 – W 8 K 18.1161 – juris Rn. 42). Die Durchführung der Ersatzvornahme und die Erstattungsfähigkeit der dafür angefallenen Kosten setzt damit die Rechtmäßigkeit der ergangenen Grundverfügung nicht voraus; es kommt vielmehr nur auf deren Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit im Zeitpunkt der Ersatzvornahme an (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U.v. 27.4.2006 – 4 LB 23/04 – juris). Dies zugrunde gelegt begegnet der festgesetzte, zu erstattende Kostenbetrag keinen rechtlichen Bedenken. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gem. Art. 18, Art. 19 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1, Art. 32 und Art. 36 Abs. 4 VwZVG lagen zum Zeitpunkt der mit Bescheid vom 12. Mai 2017 angedrohten Ersatzvornahme vor. Insbesondere ist der Kläger mit der für sofort vollziehbar erklärten und auch unanfechtbaren Allgemeinverfügung der Regierung von Oberbayern und der Regierung von Schwaben zur Nadelholzborkenkäferbekämpfung vom 28. Februar 2013 (OABl. Nr. 6/2013, S. 35) verpflichtet worden, auf seinem Grundstück Borkenkäferbekämpfungsmaßnahmen durchzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass die zu vollstreckende Grundverfügung nichtig oder offensichtlich rechtswidrig sein könnte, bestehen nicht (vgl. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 24.3.2023, Az. M 32 K 19.6117). Für den Fall der Nichterfüllung oder nicht fristgerechten Erledigung wurde im durch Klagerücknahme bestandskräftigem Bescheid vom 12. Mai 2017 die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen angedroht, wofür ein Kostenbetrag von vorläufig 80,- Euro je Festmeter veranschlagt worden ist. Die vorherige Androhung eines Zwangsgelds ließ keinen Erfolg erwarten (Art. 32 Satz 2 VwZVG). Zum einen bestand angesichts der Vermehrung der waldschädlichen Insekten bereits von der Sache her keine Zeit mehr, um einen eventuellen Erfolg eines angedrohten oder nach Fälligkeit beigetriebenen Zwangsgeldes abzuwarten und bei eventuell ausbleibendem Erfolg dann unter erneuter Fristsetzung ein weiteres Zwangsmittel in Form der Ersatzvornahme anzudrohen (vgl. BayVGH, U.v. 20.12.1990 – 19 B 90.154 – juris). Zum anderen war auch hinsichtlich der Person des Klägers kein Erfolg eines Zwangsgeldes zu erwarten. So wurde der Kläger bereits mehrfach in früheren Jahren sowie mit Schreiben vom 2. Januar 2018 zur Beseitigung der Borkenkäfergefahr unter Fristsetzung aufgefordert. Unter diesen Umständen wäre die Verhängung eines Zwangsgeldes als Beugemittel ohne Aussicht auf Erfolg gewesen. Innerhalb der gesetzten Frist sind die Bekämpfungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden; deshalb wurde die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme angeordnet und geeignete Unternehmer beauftragt. Auch die Durchführung der Ersatzvornahme gibt keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Nach Auffassung des Gerichts trifft die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim vom 24. Oktober 2018 zu den bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung vorgebrachten diesbezüglichen Einwendungen des Klägers in jeder Hinsicht zu. Der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch ist auch sonst der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach Art. 32 Satz 1 VwZVG kann die Vollstreckungsbehörde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Dabei umfasst der Begriff der Kosten der Ersatzvornahme alle Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme vorzunehmenden Handlungen. Bei der Beurteilung dessen, was erforderlich ist, steht der Behörde ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Pflichtige muss grundsätzlich den Betrag erstatten, den die sachgerecht mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragte Firma der Behörde in Rechnung stellt, sofern keine groben Fehler in der Preiskalkulation erkennbar sind und keine überflüssigen Maßnahmen durchgeführt wurden (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 15.5.2005 – 2 L 785/03 – juris). Dafür ist hier nichts erkennbar. Die geltend gemachten Kosten erscheinen sowohl hinsichtlich der Art und der Höhe angemessen. Einwendungen hiergegen hat der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht hinreichend substantiiert geltend vorgebracht. Im Übrigen wird auch insoweit auf die hierzu erfolgten Ausführungen in der o.g. Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Oktober 2018 verwiesen. Schließlich kann auch die vom Kläger ohne jegliche sachliche Grundlage vorgebrachte pauschale Behauptung, es ginge bei der im Bescheid vom 5. Juni 2018 angedrohten (zweiten) Ersatzvornahme nicht um die Bekämpfung eines erneuten Käferbefalls, sondern nach wie vor um den Käferbefall, der Gegenstand der mit Bescheid vom 12. Mai 2017 angedrohten (ersten) Ersatzvornahme gewesen sei, welche aber fehlerhafter Weise den ursprünglichen Käferbefall nicht vollständig beseitigt habe, nichts an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheids vom 29. April 2019 ändern. Zum einen gibt es keine Anhaltspunkte für die Richtigkeit dieser Behauptung; erst recht wurden vom Kläger für diese Behauptung keinerlei Beweise vorgelegt. Hinzu kommt, dass ein vom Kläger deswegen angestrengter Amtshaftungsprozess mit Klagerücknahme endete, nachdem das Landgericht Traunstein in der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2022 (Az. 7 O 3596/21) folgenden Hinweis gegeben hatte: „Der Kläger wird nochmals darauf hingewiesen, dass es an einem Sachvortrag fehlt, der dem Gericht nachvollziehbar und plausibel erklärt, worin ein schuldhaftes Handeln durch den Beklagten im streitgegenständlichen Verfahren liegen sollte. Auch wenn vom Kläger angeführt wird, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass in der Grube nicht alles entfernt wurde, so hat der Sachverständige dazu auch ausgeführt, dass das normal ist, der Kläger ist weiterhin für den Zustand auf seinem Grundstück verantwortlich, auch wenn der Beklagte eine Ersatzvornahme durchgeführt hat“. Abgesehen davon wäre eine einhundertprozentige Nadelholzborkenkäferbeseitigung ohnehin nicht von den mit der (ersten) Ersatzvornahme 2017 beauftragten Firmen geschuldet. Zum anderen ist es – wie vom OVG Berlin bereits im Urteil vom 30.1.1981 – Az. 2 B 75/78 – NJW 1981,2484 ausgeführt worden ist – dem Pflichtigen ohnehin „verwehrt, Rechte geltend zu machen, die der Behörde als Vertragspartner eines privaten Unternehmers zustehen mögen. Ein Recht auf vertragsgemäße Leistung steht nur dem Auftraggeber, nicht aber dem Kläger zu. Er hat auch gegenüber der Behörde keinen Anspruch darauf, dass diese die Ersatzvornahme mangelfrei vornehme. Einen Einwand der Schlechterfüllung oder eine Mängelrüge gibt es im Recht der Verwaltungsvollstreckung nicht. Dieser Grundsatz erleidet allerdings dann Durchbrechungen, wenn die Ersatzvornahme mangels Ungeeignetheit der angewandten Mittel nicht zum Erfolg der Gefahrenbeseitigung führt oder Schäden am Eigentum des Pflichtigen verursacht.“ Es spricht nichts dafür, dass im vorliegenden Fall eine derartige Ausnahme gegeben ist. Der streitgegenständliche Kostenbescheid vom 29. April 2019 ist somit insgesamt nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.