Urteil
M 5 K 19.3140
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende besondere Lebensgefahr ist durch eine erhöhte UV-Belastung bei einer regelmäßigen Tätigkeit im Freien auf Dächern nicht gegeben. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Über die Klage kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der diesen Anspruch ablehnende Bescheid vom 9. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Anspruchsgrundlage für das vom Kläger begehrte erhöhte Unfallruhegehalt ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Versorgungsrechts, wonach für die Versorgung das im Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht maßgeblich ist, grundsätzlich Art. 54 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG). Denn der Kläger ist mit Ablauf des … Oktober 2018 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. a) Voraussetzung ist, dass – über den beim Kläger mit Bescheid vom … November 2017 von der Pensionsbehörde festgestellten Dienstunfall i.S.d. Art. 46 BayBeamtVG hinaus – ein qualifizierter Dienstunfall i.S.d. Art. 54 BayBeamtVG vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Ausübung der Diensthandlung mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen gewesen ist. Es muss bei der Diensthandlung also die hohe Gefahr der Todesfolge bestanden haben. Dabei wird eine Bewertung vorausgesetzt, die an Erfahrungswerten, also an Typisierungen, anknüpft (Reich in Beamtenversorgungsgesetz, 2. Auflage 2019, § 37 Rn. 3 zu der gleichlautenden Bundesnorm). Der Beamte muss bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt sein und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleiden. In objektiver Hinsicht ist eine Diensthandlung, mit der für den Beamten typischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende Lebensgefahr verbunden ist, erforderlich (BVerwG, U.v. 13.12.2012 – 2 C 51/11 – ZBR 2013, 205, juris Rn. 10; B.v. 8.2.2017 – 2 B 2/16 – juris Rn. 9). Die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts setzt damit eine Dienstverrichtung voraus, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen in sich birgt, so dass deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint (BVerwG, B.v. 7.10.2014 – 2 B 12.14 – Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5, juris Rn. 10; B.v. 8.2.2017 – 2 B 2/16 – juris Rn. 9). Ob die Diensthandlung für das Leben des Beamten eine solche Gefahr begründet hat, erfordert eine wertende Betrachtung der Umstände des konkreten Einzelfalls (BVerwG, B.v. 30.8.1993 – 2 B 67.93 – juris Rn. 6; B.v. 7.10.2014 – 2 B 12.14 – Buchholz 239.1 § 37 BeamtVG Nr. 5, juris Rn. 10; B.v. 8.2.2017 – 2 B 2/16 – juris Rn. 9). Der Kläger war seit 1987 als Spengler bei der Beklagten tätig und führte zu einem Anteil von 60 v.H. Tätigkeiten im Freien aus, wovon er knapp mehr als die Hälfte auf den Dächern der Beklagten arbeitete. Der Kläger war diesbezüglich einer natürlichen UV-Belastung ausgesetzt. Die erhöhte UV-Belastung über Jahrzehnte hinweg führte beim Kläger dazu, dass dieser an Hautkrebs erkrankte, weshalb die Beklagte mit Bescheid vom ... November 2017 die Hautkrebserkrankung als Dienstunfall nach Art. 46 BayBeamtVG anerkannt hat. Eine über das übliche Maß der Lebens- oder nur Gesundheitsgefährdung hinausgehende besondere Lebensgefahr ist durch eine erhöhte UV-Belastung jedoch nicht gegeben. Die Tätigkeit im Freien und damit einhergehend eine Tätigkeit unter erhöhter natürlicher UV-Belastung stellt keine Dienstverrichtung dar, die bei typischem Verlauf das Risiko entsprechender Verletzungen bis hin zum Eintritt der Lebensgefahr in sich birgt und deren Eintritt als Realisierung der gesteigerten Gefährdungslage und nicht als Verwirklichung eines allgemeinen Berufsrisikos erscheint. Der Kläger war zwar durch die natürliche UV-Belastung einer Gefahr ausgesetzt, diese ist jedoch weit unterhalb der Schwelle einer besonderen Lebensgefahr anzusetzen, sondern stellt vielmehr ein allgemeines Berufsrisiko dar, welches bei Tätigkeiten im Freien und auf Dächern zwangsläufig mit einhergeht. b) Darüber hinaus macht Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG den Anspruch auf Unfallruhegehalt davon abhängig, dass der Beamte „infolge dieses Dienstunfalls dauernd dienstunfähig ist und bei Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. beschränkt ist.“ Der Gebrauch des Wortes „infolge“ macht dabei deutlich, dass die Gewährung von Unfallruhegehalt einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Zurruhesetzung voraussetzt. Daran fehlt es hier. Maßgeblich für die Feststellung der Ursächlichkeit ist der Zeitpunkt, zu dem das aktive Beamtenverhältnis sein Ende gefunden hat (OVG NW, U.v. 24.1.2011 – 1 A 2316/08 – juris Rn. 52). aa) Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall, Dienstunfähigkeit und Eintritt in den Ruhestand beurteilt sich nach dem im Recht der Dienstunfallfürsorge allgemein geltenden Begriff der Ursächlichkeit. Dieser setzt einen spezifischen Ursachenzusammenhang voraus, zu dessen Feststellung es nach der Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache einer wertenden Betrachtung der als Ursachen in Betracht kommenden Umstände bedarf. Danach sind als (Mit-)Ursachen im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Erfolg ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtung zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Haben mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Erfolgs hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt (vergleiche zum Ganzen: BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – BVerwGE 135, 176, juris Rn. 26; U.v. 1.3.2007 – 2 A 9.04 – Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16, juris Rn. 8; U.v. 30.6. 1988 – 2 C 3.88 – BVerwGE 80, 4, juris Rn. 12; B.v. 20.2.1998 – 2 B 81.97 – Schütz BeamtR ES/C II, 3.4 Nr. 7, juris Rn. 2; OVG NW, U.v. 10.12.2010 – 1 A 669/07 – juris Rn. 54 f.; U.v. 24.1.2011 – 1 A 2316/08 – juris Rn. 54). Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, das heißt Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vergleiche BVerwG, U.v. 29.10.2009 – 2 C 134.07 – BVerwGE 135, 176, juris Rn. 27; SächsOVG, U.v. 12.3.2019 – 2 A 71/16 – juris Rn. 26). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze. Es ist daher grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BayVGH, B.v. 24.3.2004 – 3 ZB 05.431 – juris Rn. 8). Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft die materielle Beweislast den Kläger. Die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten auch im Bereich des Unfallausgleichs (BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 2 C 17/81 – ZBR 1982, 307, juris Rn. 18 m.w.N.). bb) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten sowie insbesondere auf Grund des Gutachtens vom … Januar 2023 des Bezirkskrankenhauses K.. … zur Überzeugung der Kammer fest, dass der anerkannte Dienstunfall (Hautkrebs) nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Zurruhesetzung des Klägers wegen der bei ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung (Angstzustände mit körperlichen Begleitsymptomen und ausgeprägten Schlafstörungen) war. Es fehlt bereits am spezifischen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers als mögliche Dienstunfallfolge und der Dienstunfähigkeit. Ein solcher Zusammenhang – wie von der Klagepartei behauptet – lässt sich weder aus dem Bescheid, in welchem die Berufserkrankung festgestellt wurde, noch aus einem der drei vorgelegten Gutachten entnehmen. Das Gutachten vom … Januar 2023 des Bezirkskrankenhauses K.. … verneint einen Kausalzusammenhang ausdrücklich. Mit Bescheid vom ... November 2017 wurde lediglich die Erkrankung an multiplen aktinischen Keratosen der Haut am rechten und linken Handrücken sowie einem Plattenepithelkarzinom an der rechten Wange – ausgelöst durch natürliche UV-Strahlung – als Berufserkrankung anerkannt. Zwar spricht das Gutachten der Landeshauptstadt München vom ... Mai 2018 auch von einer prolongierten Anpassungsstörung. Es stellt aber gerade keinen Ursachenzusammenhang zwischen der Hautkrebserkrankung und der Anpassungsstörung her, sondern stellt nur fest, dass eine prolongierte Anpassungsstörung vorliegt. Auch das Gutachten der Regierung von Oberbayern vom … Oktober 2018 stellt keinen Bezug zwischen der Hautkrebserkrankung und der psychischen Erkrankung her. Das fachärztliche dermatologische Gutachten des Klinikums … … … vom … Januar 2020 stellt fest, dass die Kausalität zwischen anerkannter Berufserkrankung und dauerhafter Dienstunfähigkeit anhand der Aktenlage und des derzeit vorliegenden Hautbefundes nicht letztgültig beurteilt werden könne – es sieht also auch keinen Kausalzusammenhang. Auch sieht das Gutachten vom … Januar 2023 des Bezirkskrankenhauses K.. …, welches auf Grund des Beweisbeschlusses des Gerichts vom … August 2022 eingeholt wurde, einen wesentlichen Ursachenzusammenhang zwischen der somatoformen Schmerzstörung und dem als Dienstunfall anerkannten Plattenepithelkarzinom aus dem Jahr 2015 als nicht gegeben. Weiter wird in dem Gutachten festgestellt, dass die leichtgradig depressive Symptomatik und die Erschöpfungssymptome aus gutachterlicher Sicht nicht durch die als Dienstunfall anerkannten Erkrankungen und deren Folgen verursacht wurden. Zusammenfassend stellt das Gutachten fest, dass ein wesentlicher Ursachenzusammenhang der auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostizierten Erkrankungen mit den als Dienstunfall anerkannten dermatologischen Erkrankungen nicht besteht und nicht bestand. Das Gutachten des Bezirkskrankenhauses ist schlüssig und in sich stimmig. Die gezogenen Schlussfolgerungen überzeugen. cc) Die von dem Kläger gegen die Verwertung des Gutachtens vom … Januar 2023 vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Der Kläger führt zwar richtigerweise aus, dass die Versetzung in den Ruhestand formell und materiell Bestandskraft habe und dass das Gutachten vom … Januar 2023 für die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung nicht relevant sei. Streitgegenständlich ist jedoch nicht die Versetzung in den Ruhestand, sondern ein möglicher Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt sowie die Frage der Kausalität zwischen der dermatologischen und der psychischen Erkrankung. Auch der Einwand, dass das Gutachten wertlos sei, da auf Grund der langen Dauer der Untersuchung von vier Stunden kein objektives bzw. richtiges Ergebnis zustande gekommen sei, da der Kläger erschöpft gewesen sei, die Fragen nicht verstanden habe und einfach den Mittelwert genommen habe bzw. in Eile eine Antwort gegeben habe, greifen nicht durch. Der Gutachter führt auf Seite 28 seines Gutachtens aus, dass es bei der Persönlichkeitsdiagnostik mittels MMPI erhebliche Hinweise auf bewusste oder unbewusste Antworttendenzen gebe und deshalb die gutachterliche Untersuchung zunächst in ihrer Aussagekraft eingeschränkt sei (Seite 29 des Gutachtens). Aus einer Zusammenschau aller Befunde, der Verhaltensbeobachtung in der Gutachtenssituation, der Hinzuziehung fremdanamnestischer Angaben des Hausarztes und der weiteren vorliegenden Informationen aus den übersandten Akten sei ein sehr verlässliches und valides Bild möglich. Trotz der Antworttendenzen sei deshalb eine gutachterliche Beurteilung zuverlässig möglich (Seite 29 des Gutachtens). Die ungenaue und übereilte Beantwortung der Fragen hatte somit keinen wesentlichen Einfluss auf das Ergebnis der Begutachtung. Weiter ist ein Zusammenhang der psychischen Erkrankung mit der dermatologischen Erkrankung im Gutachten der Regierung von Oberbayern vom … Oktober 2018 – wie vom Kläger behauptet – gerade nicht festgestellt worden. Dieses Gutachten stellt gerade keinen Bezug zwischen der Hautkrebserkrankung und der psychischen Erkrankung her. Das Gutachten vom … Januar 2023 steht hierzu nicht in Widerspruch. 2. Da kein Anspruch auf ein erhöhtes Unfallruhegehalt besteht, geht auch der Anspruch auf Prozesszinsen ins Leere. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.