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Urteil

M 26a K 22.4911

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und war daher abzuweisen. 1. Gegenstand der Klage ist die Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung für die Zeit von … Januar 2022 bis … Februar 2022. Die Erstattung von Aufwendungen zur sozialen Sicherung hat der Kläger weder im Antrag vom … Februar 2022 gegenüber der Regierung von Oberbayern noch im Klageverfahren geltend gemacht. 2. Die am 5. Oktober 2022 fristgerecht erhobene Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage nach § 42 Abs. 1 Halbs. 2 Alt. 1 VwGO statthaft, da sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Entschädigungsantrags im Bescheid vom 5. September 2022 wendet und den Erlass eines für ihn günstigeren Bescheides begehrt. Dass der Klageantrag hinsichtlich der begehrten Entschädigungshöhe nicht beziffert ist, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, da der anspruchsbegründende Sachverhalt, hier der Entschädigungsantrag für Selbständige nach §§ 56 Abs. 1 und 58 IfSG vom 7. Februar 2022, benannt wurde, so dass das Gericht den mit der Klage begehrten Entschädigungsbetrag ermitteln kann (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 17.01.2022 – B 7 K 21.425 – juris Rn. 37, VG Münster, U.v. 19.05.2022 – 5a K 854/21 – beck-online, Rn. 33). 3. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung hat und sich der streitgegenständliche Bescheid vom 5. September 2022 somit als rechtmäßig erweist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 3.1 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 56 IfSG in der von 12. Dezember 2021 (BGBl. 2021 I S. 5162) bis 18. März 2022 (BGBl. 2022 I S. 473), mithin im Zeitraum der angeordneten Absonderung bzw. des geltend gemachten Zeitraumes, gültigen Fassung (vgl. hierzu VG München, U.v. 23.01.2023 – M 26a K 21.82 – juris Rn. 15ff., VG Bayreuth, U.v. 21.06.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 21ff.). 3.2 Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der maßgeblichen Fassung enthält eine Entschädigung in Geld, wer aufgrund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet. Das Gleiche gilt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Eine Entschädigung in Geld kann auch einer Person gewährt werden, wenn diese sich bereits vor der Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG vorsorglich absondert oder vorsorglich bestimmte berufliche Tätigkeiten ganz oder teilweise nicht ausgeübt hat und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, wenn eine Anordnung einer Absonderung nach § 30 IfSG oder eines beruflichen Tätigkeitsverbots nach § 31 IfSG bereits zum Zeitpunkt der vorsorglichen Absonderung oder der vorsorglichen Nichtausübung beruflicher Tätigkeiten hätte erlassen werden können (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG in der maßgeblichen Fassung). 3.3 Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG in der maßgeblichen Fassung sind vorliegend nicht erfüllt. 3.3.1 Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG ist das Vorliegen einer Absonderungsanordnung. Der Kläger befand sich ausweislich der vorgelegten Quarantänebescheinigung des Landratsamtes R* … vom … Februar 2022 bis … Februar 2022 in Quarantäne. Für den davorliegenden Zeitraum vom … Januar 2022 bis … Februar 2022 und für den danach liegenden Zeitraum vom … Februar 2022 bis … Februar 2022 fehlt es somit bereits an einer behördlichen Absonderungsanordnung. Dass sich der Kläger vorsorglich bereits vor dem 2. Februar 2022 abgesondert hätte und sich ein Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG ergeben könnte, hat dieser weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Im Übrigen setzt ein Entschädigungsanspruch bei „vorsorglicher Selbstisolation“ voraus, dass eine behördliche Anordnung der Absonderung nachgeholt wird und damit auch tatsächlich nachträglich ergeht, da anderenfalls nahezu jeder Erstattungsansprüche wegen angeblich vorsorglicher Selbstisolierung geltend machen könnte (vgl. hierzu VG Bayreuth, U.v. 21.06.2021 – B 7 K 21.110 – juris Rn. 26 zur Fallgestaltung der Verdienstausfallentschädigung eines Arbeitnehmers). Eine Quarantäneanordnung für die Zeit vor dem 2. Februar 2022 hat der Kläger aber gerade nicht vorgelegt. Gleiches gilt für die Zeit von … Februar 2022 bis … Februar 2022. Der Kläger kann sich für diesen Zeitraum auch nicht auf die von seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2023 vorgelegte Bestätigung des Landratsamtes R* … vom … Februar 2022 berufen, da sich aus dieser nur ergibt, dass sich die Lebensgefährtin des Klägers von 4. Februar 2022 bis 14. Februar 2022 als symptomatisch positiv getestete Person (Erkrankte) in Quarantäne befunden hat. Eine Quarantäneanordnung gegenüber dem Kläger lässt sich dieser Bestätigung nicht entnehmen. 3.3.2 Für die Zeit von … Februar 2022 bis … Februar 2022 verfügt der Kläger zwar über eine Bestätigung des Landratsamt R* …, dass er sich in Quarantäne befunden hat. Dem Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG steht jedoch entgegen, dass der Kläger im angeordneten Quarantänezeitraum keinen Verdienstausfall allein durch die Quarantäneanordnung erlitten hat, da er nach Auffassung des Gerichts in diesem Zeitraum arbeitsunfähig erkrankt war. Der Verdienstausfall muss kausal durch das Verbot der Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit verursacht worden sein – vgl. den Wortlaut „dadurch“ (Gerhardt, 6. Aufl. 2022, IfSG § 56 Rn. 11), woran es vorliegend fehlt. Zwar wurde dem Kläger vom Landratsamt R* … am … Februar 2022 bestätigt, dass er sich als symptomfrei positiv getestete Person (Ausscheider) in Quarantäne befand. Zudem hat der Kläger in seinem Antrag vom … Februar 2022 gegenüber der Regierung die Frage, ob er während der Quarantäne erkrankt war, verneint. Zur Möglichkeit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Homeoffice von der Regierung von Oberbayern befragt hat der Kläger mit E-Mail vom … August 2022 jedoch ausgeführt, dass die gesundheitlichen Auswirkungen der Corona-Infektion nach Ablauf des Zeitraumes (vom … Februar bis … Februar 2022) nach wie vor in dem Ausmaß vorhanden gewesen seien, dass eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit nicht möglich gewesen wäre. Er sei den kompletten Zeitraum und darüber hinaus gesundheitlich so angeschlagen gewesen, dass an eine Tätigkeit (egal welcher Art) überhaupt nicht zu denken gewesen wäre. Bestätigt wird dies auch durch die Angaben seines Bevollmächtigten in der Klageschrift vom 5. Oktober 2022, wonach der Kläger wegen vorhandener und andauernder erheblicher gesundheitlicher, corona-bedingter Einschränkungen und weiterer positiven Schnelltests die vom … Februar bis … Februar 2022 angeordnete Quarantäne um ein paar Tage habe verlängern müssen. Der Anspruch des Klägers auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG beruhe darauf, dass der Kläger im Geltungszeitraum dieser Vorschrift an einer Corona-Infektion erkrankt gewesen sei und deshalb im Antragszeitraum vom … Januar 2022 bis einschließlich … Februar 2022 seiner beruflichen Tätigkeit bei seinen Kunden wegen behördlich angeordneter Quarantäne und vorhandener Krankheitssymptome und positiver Schnelltests nicht habe nachgehen können und so einen Verdienstausfall erlitten habe. Aufgrund dieser Angaben des Klägers in der E-Mail vom … August 2022 und im Klageschriftsatz vom 5. Oktober 2022 geht das Gericht davon aus, dass der Kläger während des Quarantänezeitraumes (und sogar darüber hinaus bis 11. Februar 2022, worauf es wegen der fehlenden Absonderungsanordnung, wie oben unter Nr. 3.3.1 ausgeführt, jedoch doch nicht streitentscheidend ankommt) arbeitsunfähig erkrankt war. Gerade bei den Angaben gegenüber der Regierung von Oberbayern zur Möglichkeit des Homeoffice wäre es – soweit der Kläger nicht arbeitsunfähig erkrankt gewesen wäre – naheliegend gewesen, auszuführen, ob und ggf. weshalb keine Möglichkeit der Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice gegeben war, anstatt sich darauf zu berufen, dass an eine Tätigkeit (egal welcher Art) aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zu denken gewesen war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 6. April 2023, wonach eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers aus Krankheit zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe, seinerseits auch nicht durch den Besuch eines Arztes eingefordert worden sei und der Kläger sich zwar wegen seiner Corona-Infektion subjektiv „angeschlagen“ gefühlt habe, dies eine Krankschreibung nach objektiver Einschätzung jedoch zu keiner Zeit gerechtfertigt hätte und entsprechend auch nicht erfolgt sei. Denn diese Ausführungen wurden zeitlich nach und in Kenntnis der Klageerwiderung des Beklagten vom 22. November 2022 vorgenommen, in der die rechtlichen Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung erörtert wurden, so dass diese Ausführungen die aufgrund der vom Kläger selbst im August 2022 und noch in der Klageschrift vom 5. Oktober 2022 gemachten Angaben gewonnene Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, nicht erschüttern konnte. 4. Da die Klage sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen keinen Erfolg hat und abzuweisen war, hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO).