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Urteil

M 16 K 20.1784

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Im Rahmen der Gewerbeanzeige ist der Gegenstand des Betriebes umfassend darzustellen. Allgemein gehaltene Angaben reichen nicht aus. Gerade die Art der zum An- und Verkauf bestimmten Waren kann besondere Überwachungspflichten auslösen und mit weitergehenden Pflichten des Gewerbetreibenden verbunden sein. (Rn. 30 und 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. April 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin damit nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (nachfolgend 1. bis 4.). Die auf Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige gerichtete allgemeine Leistungsklage der Klägerin (§ 88 VwGO) hat daher ebenfalls keinen Erfolg (nachfolgend 5.). 1. Der streitgegenständliche Bescheid ist im Ergebnis in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, auch wenn – entgegen der Überschriften in der Bescheidsbegründung – die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nicht getrennt voneinander wiedergegeben wurden, sondern sich die Darstellung des wesentlichen Sachverhalts erst den Ausführungen unter „II. rechtliche Würdigung“ entnehmen lässt. 2. Die Beklagte hat in materieller Hinsicht zu Recht die Gewerbeanzeige der Klägerin vom 10. Februar 2020 zurückgewiesen und die Klägerin zur Abgabe einer vollständigen Gewerbeanzeige verpflichtet. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO muss derjenige, der den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewO unter anderem, wenn der Betrieb verlegt wird (Nr. 1) oder der Betrieb aufgegeben wird (Nr. 3). Da die Klägerin ihren Gewerbebetrieb in … aufgegeben und nach … verlegt hat, ist sie nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verpflichtet, den Gewerbebetrieb bei der Beklagten anzumelden, und zugleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO die Aufgabe ihres Betriebs bei der Gemeinde … anzuzeigen, d.h. dort abzumelden. Eine sog. Gewerbeummeldung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO) ist nur für die Fälle vorgesehen, in denen der Gewerbestandort innerhalb derselben Gemeinde verlegt wird, also die Zuständigkeit bei derselben Gemeinde verbleibt. Nach § 1 Satz 1 GewAnzV sind für die Erstattung der Gewerbeanzeige Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 1 bis 3 der GewAnzV zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen, § 1 Satz 2 GewAnzV. Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 GewAnzV geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewAnzV. § 14 GewO verfolgt primär den Zweck, der zuständigen Behörde Aufschluss über die Zahl und Art der in ihrem Bezirk vorhandenen stehenden Gewerbebetriebe zu geben und eine wirksame Überwachung der Gewerbeausübung zu ermöglichen. Die Anzeige ist das notwendige Korrelat zur Gewerbefreiheit. Dies bedeutet in Bezug auf die Überwachung des Gewerbebetriebes, dass die Anzeige den Anstoß für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden geben kann, sofern Verdachtsmomente für dessen Unzuverlässigkeit vorliegen, mit dem Ziel, gegebenenfalls ein Gewerbeuntersagungsverfahren nach § 35 GewO einzuleiten. Die Prüfung der Gewerbeanzeige selbst erfolgt von Amts wegen. Die Behörde hat zu prüfen, ob die Anzeige den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie sie dem Gewerbetreibenden zum Zwecke der Ergänzung bzw. Berichtigung zurückgeben. Sofern sich der Gewerbetreibende weigert, dies zu tun, ist sie berechtigt, die Anzeige zurückzuweisen. Dies ergibt sich aus § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO, wonach ordnungswidrig unter anderem derjenige handelt, der entgegen § 14 Abs. 1 bis Abs. 3 GewO bzw. einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 14 Satz 2 Nr. 1 GewO (der GewAnzV) eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Behörde kann den Gewerbetreibenden zur Erfüllung der Anzeigepflicht auffordern und/oder die Unterlassung der (ordnungsgemäßen) Anzeige als Ordnungswidrigkeit verfolgen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.2.2013 – 8 C 8.12 – juris Rn. 10, 21, 24; BVerwG, B.v. 20.6.1972 – I CB 16.72 – beck-online; BVerwG, U.v. 8.6.1971 – I C 40.70 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.4.2008 – 22 B 06.3312 – juris Rn. 19; BayVGH, U.v. 6.12.2006 – 22 BV 06.2631 – juris Rn. 19; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 14 Rn. 7 ff.). Rechtsgrundlage für die Aufforderung, die Anzeigepflicht zu erfüllen, ist daher § 14 Abs. 1 GewO (BVerwG, U.v. 27.2.2013 – 8 C 8.12 – juris Rn. 10; BVerwG, U.v. 26.1.1993 – 1 C 25.91 – juris Rn. 15). Wie die Beklagte zu Recht ausführt, ist die vom Geschäftsführer der Klägerin im Vordruck GewA 1 angegebene Tätigkeit „Groß- und Einzelhandel mit genehmigungsfreien Waren aller Art, Import und Export (46.90.3)“ hinsichtlich der Angabe zu den betroffenen Waren nicht hinreichend konkret. Neben dem o.g. Sinn und Zweck der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO ergeben sich die inhaltlichen Anforderungen an die Gewerbeanzeige auch aus den eingeführten Vordrucken selbst. Zu Feld 18 „Angemeldete Tätigkeit“ gibt der Vordruck GewA 1 Folgendes vor: „Angemeldete Tätigkeit (bitte genau angeben und Tätigkeit möglichst genau beschreiben: z.B. Herstellung von Möbeln, Elektroinstallationen und Elektroeinzelhandel, Großhandel mit Lebensmitteln); bei mehreren Tätigkeiten bitte den Schwerpunkt unterstreichen – ggf. ein Beiblatt verwenden“. Im Rahmen der Gewerbeanzeige ist der Gegenstand des Betriebes umfassend darzustellen. Allgemein gehaltene Angaben, wie z.B. Handel mit Waren aller Art, reichen grundsätzlich nicht aus. Erforderlich sind diese Daten für die Beurteilung der Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufnahme des Gewerbes erfüllt sind und ob bei einer etwaigen späteren Erweiterung des Sortiments, eine Anzeige nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GewO erforderlich ist. Im Übrigen sind die Angaben auch für den Umfang einer etwaigen Untersagung nach § 35 GewO von Bedeutung (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, Erläuterung der Anlagen zur GewAnzV Rn. 8; Musterentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55c GewO – GewAnzVwV, vom Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ am 10.11.2020 beschlossen, Nr. 5.3). Wie auch § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO verdeutlicht, kann gerade die Art der zum An- und Verkauf bestimmten Waren besondere Überwachungspflichten auslösen und auch mit weitergehenden Pflichten des Gewerbetreibenden selbst verbunden sein (§ 38 Abs. 1 Satz 2 GewO). Dass und aus welchen Gründen der Klägerin eine weitere Eingrenzung der von ihr angebotenen Waren (beispielsweise durch die Benennung von Warengruppen) nicht möglich sein sollte, wurde – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht substantiiert dargetan. Auch, dass in der Vergangenheit identische oder vergleichbare ungenaue Formulierungen bereits hingenommen wurden, berechtigt die Klägerin nicht, entsprechende Angaben nunmehr zu verweigern (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2010 – 5 B 63.09 – juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 13.4.2005 – 6 C 5.04 – juris Rn. 25; BVerwG, U.v. 26.2.1993 – 8 C 20.02 – juris Rn. 14). Nachdem die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung ihres Gewerbes bei der Beklagten nicht ordnungsgemäß nachkam, hat sie die Beklagte daher zu Recht mit dem streitgegenständlichen, zwangsmittelbewehrten Bescheid zur Anmeldung verpflichtet. 3. Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 100,- Euro (Nr. 3 des Bescheidstenors) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für die Anwendung des angedrohten Zwangsmittels fehlt es derzeit allerdings am Vorliegen der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG), denn die erhobene Anfechtungsklage hat (noch) aufschiebende Wirkung. Die Beklagte kann daher, solange es bei der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage bleibt, keine Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung des streitgegenständlichen Bescheids einleiten. Die Zwangsmittelandrohung bleibt insoweit wirkungslos. Darüber hinaus ist die in Nr. 2 des Bescheidstenors nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzte Frist seit langem abgelaufen, so dass sie keine Wirkung mehr entfaltet. Von der Zwangsmittelandrohung kann damit jedenfalls nicht ohne erneute Fristsetzung Gebrauch gemacht werden (vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 51 ff.). 4. Auch die behördliche Kostenentscheidung der Beklagten (Nrn. 4 und 5 des Bescheidstenors) ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG). Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis (KVz) enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KG). Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, beträgt die Gebühr 5,- bis 25.000,- Euro (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 KG). Auch unter Berücksichtigung des Gebührenrahmens für unter anderem Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 GewO von 25,- bis 100,- Euro (vgl. Tarif-Nr. 5.III.5/2 KVz) ist die vorliegend von der Beklagten angesetzte Gebühr in Höhe von 30,- Euro gerechtfertigt. 5. Auch die auf Bescheinigung des Empfangs der Gewerbeanzeige gerichtete allgemeine Leistungsklage der Klägerin (§ 88 VwGO) hat keinen Erfolg. Nach § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die Behörde innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige nach § 14 GewO. Der Anspruch auf Erteilung einer Empfangsbescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO ist zwar grundsätzlich einklagbar (vgl. hierzu schon BVerwG, U.v. 9.4.2014 – 8 C 23.12 – juris Rn. 26 sowie BayVGH, U.v. 4.4.2008 – 22 B 06.3312 – juris Rn. 12; BayVGH, U.v. 6.12.2006 – 22 BV 06.2631 – juris Rn. 12), die Klägerin hat vorliegend jedoch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bescheinigung. Die Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 GewO hat den Zweck, dem jeweiligen Gewerbetreibenden die Gewissheit zu geben, dass seine Anzeige bei der Behörde eingegangen ist und dient ihm als Nachweis, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. Sollte der Eingang der Anzeige nicht aus dem Gewerberegister der zuständigen Behörde ersichtlich sein, könnte der betroffene Gewerbetreibende in einem etwaigen Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von § 146 Abs. 2 Nr. 2 GewO oder in einem etwaigen Verwaltungsverfahren zur Erzwingung der Anzeige durch die Bescheinigung nachweisen, dass er tatsächlich eine formal nicht zu beanstandende Anzeige erstattet hat (vgl. BVerwG, U.v. 8.6.1971 – I C 40.70 – juris Rn. 8; BayVGH, U.v. 4.4.2008 – 22 B 06.3312 – juris Rn. 14; BayVGH, U.v. 6.12.2006 – 22 BV 06.2631 – juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 6.6.2007 – 6 S 1590/06 – juris Rn. 20; jeweils m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte vorliegend zu Recht die Vollständigkeit bzw. Richtigkeit der Angaben der Klägerin zu ihrer gewerblichen Tätigkeit im eingereichten Vordruck beanstandet und aus diesem Grund auch zu Recht die Ausstellung einer Empfangsbescheinigung verweigert (vgl. hierzu auch Marcks/Heß in Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 15 Rn. 8). Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage auf § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.