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Urteil

M 19L DK 22.2150, M 19L DK 23.707

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein beamteter Lehrer, der mit seiner 15-jährigen Schülerin über mehrere Monate sexualisierte Chats führt, insbesondere sie zur Übersendung von pornographischen Bild- und Videodateien an ihn veranlasst, begeht ein Dienstvergehen, das unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu ahnden ist. (Rn. 57 – 58) (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar begründet die Durchführung einer erfolgversprechenden Verhaltenstherapie grundsätzlich einen Milderungsgrund. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Besitz der kinder- und jugendpornographischen Schriften einen unmittelbaren dienstlichen Bezug aufweist; der eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust kann bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein beamteter Lehrer, der mit seiner 15-jährigen Schülerin über mehrere Monate sexualisierte Chats führt, insbesondere sie zur Übersendung von pornographischen Bild- und Videodateien an ihn veranlasst, begeht ein Dienstvergehen, das unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit einer Entfernung des Beamten aus dem Dienst zu ahnden ist. (Rn. 57 – 58) (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zwar begründet die Durchführung einer erfolgversprechenden Verhaltenstherapie grundsätzlich einen Milderungsgrund. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Besitz der kinder- und jugendpornographischen Schriften einen unmittelbaren dienstlichen Bezug aufweist; der eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust kann bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) I. Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Gegen den Beklagten wird auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt (Art. 11 Bayerisches Disziplinargesetz – BayDG). 1. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Solche wurden von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. 2. Das Gericht legt seiner Entscheidung die Vorwürfe aus der Disziplinarklage und der Nachtragsdisziplinarklage, ergänzt um das Vorbringen des Beklagten, zugrunde. Danach stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Die am … … … geborene Schülerin I. K. besuchte kurz vor den Sommerferien 2018 die 8. Klasse des Gymnasiums … und wurde von dem Beklagten im Fach Musik unterrichtet. Nach einer gut gelungenen Abfrage umarmte er sie an einem nicht näher zu konkretisierenden Tag kurz vor Schuljahresende im Anschluss an den Unterricht im Klassenzimmer. Eine daraufhin in den Sommerferien 2018 über den F.-Messenger erhaltene Freundschaftsanfrage der Schülerin nahm er an, woraufhin sich zwischen ihm und der Schülerin ein privater Chat-Kontakt entwickelte. Dieser intensivierte sich ab circa Oktober 2018 und erfasste jedenfalls im Januar 2019 schwerpunktmäßig sexuelle Gedanken und Fantasien. Durch eine Bemerkung des Beklagten veranlasst übersandte die Schülerin ihm ab Ende 2018 Bilder von sich, auf denen sie nackt war. Nachdem er sein Gefallen an diesen Aufnahmen äußerte, übersandte sie ihm jedenfalls in der Zeit vom 11. bis 28. Januar 2019 Fotos und Videos mit Nacktaufnahmen, die sie von sich angefertigt hatte. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 25. Mai 2020 wurde sein bis August 2019 genutztes Handy sichergestellt, auf dem sich insgesamt 48 pornografische Bilddateien und 52 Videodateien sowie 32 Bilddateien und zwei Videodateien mit Posing-Inhalten befanden, die allesamt die Schülerin darstellten. Weitere kinder- oder jugendpornographische Schriften fanden sich nicht auf seinen elektronischen Geräten. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Chat-Kontakt auf Initiative der Schülerin zustande kam, die die Freundschaftsanfrage stellte, und von ihr freiwillig und mit großem Interesse aufrecht erhalten wurde. Es war auch die Schülerin, die dem Beklagten erstmals eigeninitiativ Nacktfotos von sich übersandte. Dieses Verhalten intensivierte sie erheblich, nachdem er Gefallen an den übersandten Bildern und Videos äußerte und sie durch positive Rückmeldungen zur Übersendung weiteren Materials ermutigte. Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus der Zeugenaussage der Schülerin vom 26. Mai 2020 im Strafverfahren, die nach Art. 55 Halbs. 1, Art. 26 Abs. 2 BayDG im Disziplinarverfahren ohne weitere Beweiserhebung verwertet werden kann. Der Chat-Verlauf zwischen dem Beklagten und der Schülerin existierte zudem noch auszugsweise auf dem Handy der Schülerin und den bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Geräten des Beklagten; außerdem waren einige seiner Chat-Aussagen noch als Memo-Notizen auf ihrem Handy gespeichert. Abdrücke aus dem Chat finden sich auf Seite 7 bis 26 der Disziplinarakte, in dem ITforensischen Gutachten der Firma Co. vom 8. Dezember 2020, dort Anlage 4, und vor allem in dem Sonderheft „Chat-Verkehr“ zur strafrechtlichen Ermittlungsakte. Der Vorwurf des Sich-Verschaffens jugendpornographischer Schriften ergibt sich außerdem aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Erding vom 31. März 2021, dessen tatsächlichen Feststellungen nach Art. 55 Halbs. 1, Art. 25 Abs. 2 BayDG Indizwirkung zukommt. Die von der Schülerin übersandten Bilder und Videos sind auszugsweise in dem Sonderheft „IT-Gutachten 08.12.2020 Anlagen“ zur strafrechtlichen Ermittlungsakte wiedergegeben. Der gesamte Sachverhalt wird vom Beklagten auch weitgehend zugestanden. Die Vorwürfe gegen den Beklagten bestehen danach aus folgenden Einzelkomplexen: 2.1. Er hat er die Schülerin zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende des Schuljahres 2018 nach einer gelungenen Abfrage umarmt. Im Hinblick auf diesen Vorwurf wird das Disziplinarverfahren nach Art. 54 BayDG beschränkt, weil der Vorwurf für Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fällt. Damit kann offen bleiben, ob die Umarmung angesichts der konkreten Situation und der Persönlichkeit des Beklagten bereits die Schwelle zur Disziplinarwürdigkeit überschreitet. 2.2. Der Beklagte hat mit der Schülerin zwischen den Sommerferien 2018 und Ende Januar 2019 über den F.-Messenger einen Chat geführt, der sich im Laufe der Zeit intensiviert und zunehmend auf sexuelle Themen, Gedanken und Fantasien erstreckt hat. Die Nachtragsdisziplinarklage gliedert die Vorwürfe insoweit in acht Chat-Beiträge mit sexualisiertem Inhalt am 20. und 23. Januar 2019, in fünf anderweitig distanzüberschreitende Äußerungen am 16., 17. November, 8. Dezember 2018 und 11. Januar 2019 und in 13 Hinweise von ihm an sie auf die Gefährlichkeit des Chats für seine berufliche Existenz mit Aufforderungen zu Geheimhaltung und Löschen von Chatbeiträgen im Zeitraum zwischen 17. November 2018 und 11. Januar 2019. Ungeachtet dieser Gliederung war es dem Beklagten als Lehrer generell versagt, einen über schulische Themen hinausgehenden Chat mit privatem Schwerpunkt mit der minderjährigen Schülerin zu unterhalten. 2.3. Weiter hat der Beklagte ab Ende 2018 von der Schülerin eine Vielzahl von Bild- und Videodateien erhalten, auf denen sie nackt zu sehen ist. Aufgrund seiner positiven Reaktion setzte sie das Übersenden von Bild- und Videodateien, die sie ganz oder teilweise nackt zeigen, fort und intensivierte es. Auf den Geräten des Beklagten waren insgesamt 48 Bilddateien und 52 Videodateien gespeichert, auf denen die entblößten Brüste oder der entblößte Intimbereich der Schülerin zu sehen sind oder die sie bei der Selbstbefriedigung zeigen, sowie 32 Bilddateien und zwei Videodateien, die die zumindest teilweise unbekleidete Schülerin in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen. Nicht plausibel erscheint die Feststellung des Strafbefehls im Hinblick darauf, dass die Speicherung bis Anfang Mai 2019, vermutlich bis 4. Mai 2019, fortgesetzt worden sein soll, die auf der entsprechenden Feststellung in dem ITforensischen Gutachten vom 8. Dezember 2020 beruht. Der Beklagte hat demgegenüber in der mündlichen Verhandlung am 28. September 2022 glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, dass er den Kontakt zu der Schülerin Ende Januar 2020 abgebrochen hat. Das Gutachten erklärt den dort genannten Endzeitpunkt der Speicherung auch nicht näher. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Zusendung des jugendpornographischen Materials und die kontinuierliche Speicherung Ende Januar 2019 beendet waren. 3. Mit seinem Verhalten hat der Beklagte gegen beamtenrechtliche Pflichten verstoßen. Er hat die Pflicht zu gesetzmäßigem Verhalten aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG i.V.m. § 184c Abs. 3 StGB und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 3 BeamtStG (in der bis zum 6.7.2021 geltenden Fassung) verletzt. Nach der letztgenannten Vorschrift muss das Vertrauen des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Bezogen auf das Amt eines Lehrers verlangt die Wohlverhaltenspflicht die Einhaltung strikter emotionaler und körperlicher Distanz zu Schülerinnen und Schülern. Dabei gehört es zu den Pflichten eines verbeamteten Lehrers, die Integrität der Schülerinnen und Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schülerinnen und Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse nutzen. Daraus folgt, dass beim Verhältnis zwischen Lehrern und Schülerinnen und Schülern strikte körperliche Distanz zu wahren ist (OVG NRW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 71) und Lehrer auch verbal in sexueller Hinsicht gegenüber Schülerinnen und Schülern strenge Zurückhaltung üben müssen. Sexuelle Kontakte – in Wort und Tat sowie bereits deren Anbahnung – sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs aus dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis fernzuhalten. Wenn Eltern verpflichtet sind, ihre Kinder – bis zu einem gewissen Alter – beschulen zu lassen, müssen sie darauf vertrauen können, dass die eingesetzten Lehrer zu jeder Zeit dem Distanzgebot Rechnung tragen. Ansonsten steht ein Fundament staatlicher Beschulung in Frage. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. Durch das Eingehen einer wie auch immer gearteten sexuellen Beziehung mit einer Schülerin oder einem Schüler verliert ein Lehrer die für die Wahrnehmung seiner pädagogischen Aufgabe notwendige Distanz. Abgesehen von den Folgen für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler müssen sexuelle Beziehungen die Schüler- und die Elternschaft generell befürchten lassen, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis damit sachwidrig beeinflussbar ist. Das Schulklima würde dadurch in unerträglicher Weise belastet. Schülerinnen und Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich dementsprechend darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schülerinnen und Schüler unterbleiben (OVG NRW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 75 unter Berufung auf BVerwG, B.v. 1.3.2012 – 2 B 140.11 – juris Rn. 9). Diesen Anforderungen des Distanzgebots ist der Beklagte in der Zeit zwischen August 2018 und Januar 2019 nicht gerecht geworden. Bereits der regelmäßige Chat-Kontakt mit der minderjährigen Schülerin über schwerpunktmäßig private Themen geht über ein angemessenes Lehrer-Schüler-Verhältnis hinaus, das von der Wahrung einer gebührenden Distanz geprägt zu sein hat. Jedenfalls aber durch die sexualisierten Chats mit obszönem und vulgärem Sprachgebrauch und den Empfang pornographischer Bilder und Videos ab Ende 2018 hat der Beklagte seine Dienstpflichten in schwerem Maße verletzt. Ein mögliches Einverständnis der betroffenen Schülerin ist insoweit unbeachtlich. Zum einen musste dem Beklagten bewusst sein, dass die 15-jährige Schülerin als Minderjährige in der Bildung eines autonomen Willens eingeschränkt war. Zum anderen betrifft ein Rechtsverzicht einer Schülerin nur das Verhältnis zu dem Lehrer. Bei der schulischen Ausbildung handelt es sich jedoch um eine mehrpolige Rechtsbeziehung: Schule, Schulleitung, Lehrer, Schülerin und Eltern, gesamte Schülerschaft, gesamte Elternschaft und Öffentlichkeit (OVG NRW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 79; VG Lüneburg, U.v. 23.11.2020 – 10 A 6/19 – juris Rn. 38). 4. Das Fehlverhalten des Beklagten stellt ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen dar (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG in der bis zum 6.7.2021 geltenden Fassung). Der Dienstbezug folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber der Schülerin als ihr Lehrer mit entsprechenden Pflichten ihr gegenüber einschließlich des Distanzgebots. Eine Person ohne vergleichbares Amt und ohne dienstliche Tätigkeit mit Distanzgebot hätte keine Pflichtverletzung begangen. 5. Der Beklagte handelte vorsätzlich. Ihm war bewusst, dass er durch den Chat mit der Schülerin und insbesondere mit dem Empfang der pornographischen Bild- und Videodateien dem Distanzgebot zuwider handelte und eine gravierende Dienstpflichtverletzung beging. Dies ergibt sich aus seinen Chat-Beiträgen, in denen er im Hinblick auf seine Stellung als Lehrer mehrfach auf die Unzulässigkeit des Kontakts und seines Verhaltens verweist. Insofern wird auf die Zitate in der Nachtragsdisziplinarklage (dort S. 6 – 8) verwiesen. Anhaltspunkte, die eine Schuldunfähigkeit des Beklagten nach § 20 StGB im betroffenen Zeitraum ergeben, liegen nicht vor. 6. Sein Fehlverhalten wiegt schwer im Sinn von Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. 6.1. Nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild des Beamten und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12; U.v. 18.6.2015 – 2 C 9.14 – juris Rn. 25; BayVGH, U.v. 20.10.2022 – 16a D 21.2136 – juris Rn. 32). Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten (BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 27). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis setzt voraus, dass der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder aufgrund seines Fehlverhaltens sei eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung eingetreten (BayVGH, U.v. 11.5.2016 – 16a D 13.1540 – juris Rn. 67). Fallen einem Beamten – wie hier – mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last, die in ihrer Gesamtheit das einheitliche Dienstvergehen ergeben, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (BayVGH, U.v. 26.10.2022 – 16a D 21.1836 – juris Rn. 23). Diese liegt hier im Sich-Verschaffen und Besitz jugendpornographischer Schriften als nach § 184c Abs. 3 StGB strafbewehrtem Verhalten, das im Zusammenhang mit dem Austausch zu sexuellen Gedanken, Fantasien und Wünschen zu sehen ist. 6.2. Während das Bundesverwaltungsgericht den Besitz kinderpornographischer Schriften bei Lehrern stets als besonders verwerflich ansieht und zwar unabhängig von Anzahl, Art und Inhalt (BVerwG, U.v. 24.10.2019 – 2 C 3.18 – juris Rn. 31), fehlt es bislang an einer entsprechenden höchstrichterlichen Bewertung bei jugendpornographischen Schriften, deren Verbreitung, Erwerb und Besitz – an der gesetzlichen Strafandrohung erkennbar – einen geringeren Unrechtsgehalt aufweisen. Dem trägt das Gericht Rechnung und geht anders als bei der Kinderpornographie nicht vom Regelfall einer besonderen Verwerflichkeit aus, sondern nimmt eine Einzelfallprüfung vor (vgl. BayVGH, U.v. 21.9.2022 – 16a D 20.2411 – juris Rn. 80). Zur Bestimmung der Disziplinarmaßnahmebemessung ist in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert des Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat (BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Ls. und Rn. 15). Begeht ein Beamter außerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsieht und ist zusätzlich ein Bezug zu seinem Amt gegeben, ist ein Orientierungsrahmen bis zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme eröffnet (BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 48.17 – juris Rn. 13). Hier ist der Besitz jugendpornographischer Schriften nach § 184c Abs. 3 StGB in der im Tatzeitraum geltenden Fassung vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) mit einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht und liegt überdies eine innerdienstliche Tat vor. Auszugehen ist hier also vom Orientierungsrahmen bis zu Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das Dienstvergehen wiegt auch bei einer konkreten Betrachtung der vorgeworfenen Tat schwer. Der Beklagte hat über einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen eine Vielzahl von pornographischen Bildern und Videos von seiner 15-jährigen Schülerin erhalten und auf seinem Mobiltelefon gespeichert. Die Bilder und Videos zeigen die Schülerin ganz oder teilweise unbekleidet, stellen ihren Intimbereich als Vollbild dar oder zeigen sie in unnatürlich geschlechtsbetonter Haltung oder bei der Selbstbefriedigung. Hinzu kommt der Chat zu sexuellen Gedanken, Fantasien und Wünschen in obszöner und vulgärer Sprache; insoweit wird auf Seite 5 der Nachtragsdisziplinarklage verwiesen, wo die am weitesten gehenden Äußerungen des Beklagten wiedergegeben sind. Zwar ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts in der Person des Beamten ausnahmsweise widerlegen (BVerwG, U.v. 24.10.2019 – 2 C 3.18 – juris Rn. 31; VG Ansbach, U.v. 24.10.2022 – AN 12b D 21.01893 – UA S. 47). Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein vollständiger Vertrauensverlust hier nicht vorliegt. Er beruft sich insoweit darauf, dass der Chat-Kontakt in besonderem Maße von der Schülerin ausgegangen sei. Er habe den Kontakt im Januar 2019 aus freien Stücken beendet und ihn weder im Laufe des Jahres 2019 noch Ende 2019 trotz ihrer Initiative erneut aufleben lassen. Zudem habe er ihrem Ansinnen nach einem Treffen und der Ausübung tatsächlicher sexueller Handlungen nachhaltig widerstanden. Er habe die Schülerin nicht zur Übersendung der Bilder und Videos aufgefordert und auch sonst keine kinder- oder jugendpornographischen Schriften auf seinen Geräten gespeichert gehabt. Außerdem habe sich der schwerpunktmäßig vorwerfbare Zeitraum lediglich über etwa zwei Wochen erstreckt. Das Gericht verkennt nicht, dass die vorgenannten Umstände maßgeblich zugunsten des Beklagten sprechen und zu einer milderen Bewertung der Tat führen. Im Hinblick auf den Umstand, dass mit der Betroffenheit seiner Schülerin der denkbar engste Dienstbezug vorlag, das junge Alter der Schülerin, die teilweise obszöne Ausdrucksweise in den Chats und den Inhalt der übersandten Bild- und Videodateien sieht das Gericht jedoch im vorliegenden Fall die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als einzig mögliche disziplinarrechtliche Sanktion an. 6.3. Erschwerend wirkt hier, dass zu dem Sich-Verschaffen jugendpornographischen Materials und dem Chat mit sexuellen Inhalten noch anderweitiger Chat-Verkehr zwischen dem Beklagten und der Schülerin stattfand. Insoweit ist einerseits der Chat mit allgemeinen Inhalten zu nennen, den eine Lehrkraft mit einer Schülerin oder einem Schüler zu rein privaten, nicht-schulischen Inhalten zu unterlassen hat, andererseits sein Einwirken auf die Schülerin, einzelne Chat-Beiträge oder den gesamten Chat zu löschen, weil dieser seine berufliche Existenz gefährden würde. Hierdurch wurde erheblicher Druck auf die minderjährige Schülerin ausgeübt. 6.4. Von der hier auszusprechenden Höchstmaßnahme ist auch nicht ausnahmsweise zugunsten einer milderen Disziplinarmaßnahme abzusehen, weil Milderungsgründe vorliegen, die geeignet sein könnten, das schwere Dienstvergehen des Beklagten als weniger gravierend erscheinen zu lassen, und die nicht durch Erschwerungsgründe aufgewogen werden. 6.4.1. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens kann die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und stets sehr gute dienstliche Leistungen erbracht hat, wie sich an seinen Beurteilungen zeigt, nicht zum Ausspruch einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Ein solches Verhalten stellt lediglich den Regelfall dar, führt bei einem derart gravierenden Fehlverhalten aber nicht zum Absehen von der angemessenen Maßnahme (BayVGH, U.v. 18.3.2015 – 16a D 09.3029 – juris Rn. 96). 6.4.2. Ein Geständnis, das zugunsten des Beklagten gewertet werden könnte, ist nicht vorhanden, da er das Dienstvergehen nicht vor seiner Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offengelegt hat. 6.4.3. Auch Umstände, die eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinn von § 21 StGB begründen könnten, bei deren Vorliegen die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, sind nicht ersichtlich. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinn von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Bei der Pflicht eines Lehrers zur Wahrung einer angemessenen Distanz gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler handelt es sich um eine elementare, ohne Weiteres einsehbare und einfach zu befolgende Dienstpflicht. Die vorgelegten ärztlichen Atteste betreffen die Zeit nach der Wohnungsdurchsuchung am 25. Mai 2020, nicht aber den Tatzeitraum, für den keine ärztlichen Nachweise vorliegen. 6.4.4. Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden und einmaligen Augenblickstat, der durch das Versagen des Beamten in einer spezifischen Versuchungssituation gekennzeichnet wird, ist vorliegend zu verneinen. Dieser Milderungsgrund liegt vor, wenn ein Beamter im Zuge einer plötzlich entstandenen, besonderen Versuchungssituation einmalig und persönlichkeitsfremd gehandelt und dabei ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Unüberlegtheit und Spontanität gezeigt hat (BayVGH, U.v. 29.6.2016 – 16b D 15.2416 – juris Rn. 33 ff.). Hier fehlt es bereits an einem Augenblicksversagen, weil sich der Chat mit der Schülerin über mehrere Monate hinzog und auch der schwerpunktmäßig vorwerfbare Zeitraum über mindestens zwei Wochen und mehrere einzelne Chats lief. 6.4.5. Auch der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ ist nicht gegeben. Dieser Milderungsgrund setzt voraus, dass eine persönlich belastende Situation vorlag, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten von dem Beamten nicht erwartet werden und damit nicht vorausgesetzt werden kann. Wenn aber das Verhalten des Beamten in keiner Weise auffällig war, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beamte sei aufgrund außergewöhnlicher Umstände aus der Bahn geworfen worden (ausführlich BVerwG, U.v. 28.1.2020 – 2 B 34.19 – juris Rn. 8). Hier war der Beklagte im gesamten Zeitraum des Kontakts zu der Schülerin uneingeschränkt zur Ausübung seines Dienstes fähig und hat auch in dieser Zeit sehr gute oder jedenfalls unauffällige dienstliche Leistungen erbracht, sodass dieser Milderungsgrund bereits deshalb ausscheidet. Daneben ist auch nicht ersichtlich, worin die negative, inzwischen überwundene Lebensphase bestanden haben soll. Soweit sich der Beklagte auf eine persönliche Zurückweisung angesichts der Absage eines gemeinsamen Weihnachtsmarktbesuchs Ende 2018 durch eine sehr gute Freundin beruft, stellt dies eine Situation dar, die jeden Menschen treffen kann und angesichts derer dennoch ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten zu erwarten ist. 6.4.6. Auch der Umstand, dass sich der Beklagte in Therapie begeben hat und diese noch immer andauert, kann ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht rechtfertigen. Zwar begründet die Durchführung einer erfolgversprechenden Verhaltenstherapie grundsätzlich einen Milderungsgrund (BVerwG, U.v. 22.3.2016 – 2 B 43.15 – juris Rn. 7). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der Besitz der kinder- und jugendpornographischen Schriften einen unmittelbaren dienstlichen Bezug aufweist; der eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust kann bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (BVerwG, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 21.1.2015 – 16a D 13.1805 – juris Rn. 48). 7. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Verfassung – BV) folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die einem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Zudem darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines aktiven Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung auch die Zwecke der Generalprävention, der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Abzuwägen sind das Gewicht des Dienstvergehens und des dadurch eingetretenen Vertrauensschadens einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis wie hier gänzlich zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Folge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BayVGH, U.v. 11.10.2017 – 16a D 15.2758 – juris Rn. 56). Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Der Beklagte, gegen den im Disziplinarklageverfahren auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wurde, trägt die Kosten des Verfahrens.