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Urteil

M 6 K 22.4194

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Republik Kosovo ist seit 1. Juni 2022 in die Staatenliste der Anlage 11 zur FeV aufgenommen. Inhaber einer von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnis haben demgemäß Anspruch auf Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse. Dies gilt auch für vor diesem Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnisse. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2022, Az.: ..., wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet den kosovarischen Führerschein des Klägers – ausgestellt am ... August 2019 – in eine deutsche Fahrerlaubnis umzutauschen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 26. Juli 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf erleichterten Umtausch seiner ausländischen Fahrerlaubnis Klasse B in eine deutsche Fahrerlaubnis Klasse B. 1. Maßgeblich für die Beurteilung des vom Kläger gestellten Verpflichtungsantrags ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Für die erleichterte Erteilung einer Fahrerlaubnis unter Anwendung von § 31 Abs. 1 FeV gilt insoweit nichts anderes als sonst auch für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. 2. Die Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte erleichterte Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 2 Abs. 2 StVG i.V. m. § 31 FeV. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Diese Voraussetzungen haben eine nähere Ausgestaltung in den §§ 7 ff. FeV gefunden. Der vom Kläger in Anspruch genommene § 31 Abs. 1 FeV bestimmt, ob und welche dieser Voraussetzungen vom Antragsteller bei Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht nachgewiesen werden müssen. Damit erleichtert die Regelung dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis den Erwerb einer entsprechenden deutschen Fahrerlaubnis. 2.1 Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV folgende Vorschriften nicht anzuwenden: 1 . § 11 Abs. 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Abs. 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, 2. § 12 Abs. 2 über den Sehtest, 3. § 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, 4. § 19 über die Schulung in Erster Hilfe und 5. die Vorschriften über die Ausbildung. Nach § 31 Abs. 3 FeV hat der Antragsteller den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen (Satz 1). Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist (Satz 2). Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (Satz 3) (vgl. BVerwG, U.v. 22.09.2022 – 3 C 10/21- juris Rn. 15). 2.2 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 FeV liegen im Falle des Klägers vor. Er ist im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat. Die Republik Kosovo ist seit 1. Juni 2022 in die Staatenliste der Anlage 11 zur FeV aufgenommen. Inhaber einer von Behörden der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnis haben demgemäß Anspruch auf Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse unter den oben genannten erleichterten Bedingungen. Dies gilt nicht nur für Fahrerlaubnisse, die seit Inkrafttreten der Änderung der Anlage 11 bezüglich der Republik Kosovo erteilt wurden, sondern auch für vor diesem Zeitpunkt erteilte Fahrerlaubnisse. 2.3 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der amtlichen Anmerkung 23 Satz 1 der Anlage 11: „Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden.“ Satz 2 dieser Anmerkung erläutert dahingehend, dass bei Inhabern kosovarischer Führerscheine, die vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, über das Kraftfahrt-Bundesamt bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen ist. Somit ist die Anmerkung dahingehend auszulegen, dass vor dem 1. März 2018 ausgestellte Führerscheine umgetauscht werden, wenn die Auskunft bestätigt, dass der Führerschein ordnungsgemäß erworben wurde und gültig ist. 2.4 Der vom Kläger vorgelegte ausländische Führerschein, der am … August 2019 ausgestellt wurde und eine Gültigkeit bis … August 2029 hat, stellt eine gültige Fahrerlaubnis im Sinne der Anlage 11 dar. In der Akte der Beklagten (Blatt 41) befindet sich eine Bescheinigung des Innenministeriums der Republik Kosovo, Amt für Zivilstandswesen, darüber, dass der Kläger gesetzlich und mit üblicher Vorgehensweise mit dem Führerschein der Republik Kosovo in der streitgegenständlichen Klasse B ausgestattet ist. Der vorgelegte Führerschein hat den Kläger auch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt gem. § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV. Zwar gilt die Berechtigung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und unstreitig hat der Kläger bereits am … März 2019 seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland begründet. Bei dem Ersetzen des verloren gegangenen Führerscheindokuments durch ein Ersatzdokument handelt es sich jedoch nicht um eine „Erteilung“ einer ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV. In der Akte der Fahrerlaubnisbehörde befindet sich eine Kopie des ursprünglichen Führerscheins, den der Kläger, nachdem er sich bereits das Ersatzdokument hatte ausstellen lassen, wieder zurückerhalten hat. Dem Kläger wurde erstmals am … September 2016 der Führerschein für die Klasse B ausgestellt. Ein Gültigkeitsdatum ist in der Spalte 11 dieses Führerscheins nicht eingetragen. Der Kläger hatte also keine Veranlassung, das neue Führerscheindokument zum Zwecke der Verlängerung seiner ausländischen Fahrerlaubnis ausstellen zu lassen. Nach Auffassung des Gerichts ist deshalb nicht auf den Zeitpunkt der Ausstellung des Ersatzdokuments, als der Kläger seinen Wohnsitz bereits im Inland hatte, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung abzustellen. Eine Erweiterung der Rechtsstellung des Fahrerlaubnisinhabers wurde durch das Ersatzdokument nicht erreicht (vgl. BVerwG, U.v. 22.9.22 – 3 C 10/21 – juris Rn. 19). Vielmehr hatte das ursprüngliche Führerscheindokument dem Kläger zunächst unbefristet ermöglicht, in der Republik Kosovo ein Kraftfahrzeug der Klasse B zu führen. Das am … August 2019 ausgestellte Ersatzdokument bedeutet demgegenüber eine Verschlechterung seiner bisherigen Rechtsstellung, denn in diesem ist die Gültigkeitsdauer nunmehr bis … August 2029 befristet. Die Befristung der Gültigkeit geht zurück auf Art. 92 des am 3. Juni 2016 verkündeten Führerscheingesetzes der Republik Kosovo (https://www.google.com/url?sa=t& rct=j& q=& esrc=s& source=web& cd=& ved=2ahUKEwjqm_TO8OX-AhWGQvEDHTNkBHEQFnoECAsQAQ& url=https%3A%2F%2Fwww.mit-ks.net%2Frepository%2Fdocs%2F2016_06_15_080530_LAW_NO_05_L-064_ON_DRIVING_LICENCE.pdf& usg=AOvVaw1flp5KcoCGjzTkrgUK4xlS). Hätte der Kläger seinen ursprünglichen Führerschein aus 2016 nicht verloren, so wäre dieser gem. Art. 130 des neuen Führerscheingesetzes der Republik Kosovo noch bis 31. Januar 2033 gültig gewesen. Bei Vorlage dieses Führerscheins zum Zwecke der erleichterten Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis hätte die Beklagte den Umtausch unstreitig vorgenommen. Der Kläger hatte nicht die Möglichkeit, nach dem Verlust des Führerscheins ein Ersatzdokument von der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ausstellen zu lassen, da deutsche Behörden keinen kosovarischen Führerschein ausstellen können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ergibt sich aus dem Umkehrschluss der Rn. 38 des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2021 (11 B 19.1473 – juris): „Die Ausstellung eines neuen Führerscheins für den Kläger und damit zugleich die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis am 10. August 2011 für weitere 10 Jahre für sämtliche Fahrerlaubnisklassen beruht nicht auf einer Ersetzung des Dokuments infolge von Verlust oder Diebstahl, sondern darauf, dass in Serbien gemäß Art. 351 Abs. 5 ZSBP die früheren (Papier-) Führerscheine spätestens bis 2017 in neue Kartenführerscheine umgetauscht werden mussten.“, dass die Ersetzung eines Führerscheindokuments infolge Verlusts oder Diebstahls nicht mit der Ausstellung eines neuen Führerscheins unter gleichzeitiger Verlängerung der Fahrerlaubnis gleichzusetzen ist. Die “Gemeinsame Absichtserklärung zwischen dem Innenministerium der Republik Kosovo und dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr über Verfahrensfragen bei der Umschreibung von Führerscheinen“ mit der Zielsetzung, diese für Personen zu erleichtern lässt gleichfalls darauf schließen, dass das Ersetzen eines verloren gegangenen Führerscheins keine Erteilung darstellt. Hier heißt es unter I. Begriffsbestimmungen, Ziffer 4.: „Gültig“ bedeutet, dass der von einer zuständigen Behörde ausgestellte ursprüngliche Führerschein zum Zeitpunkt seines Umtauschs durch die andere zuständige Behörde weder abgelaufen noch gesperrt ist oder widerrufen wurde und keine Vorsichts- oder Schutzmaßnahmen oder andere Einschränkungen wirksam sind, die den Inhaber daran hindern, diesen für die vorgesehenen Zwecke zu verwenden und ein Fahrzeug zu führen. Der Kläger war daher Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat (§ 31 Abs. 1 Satz 1 FeV). Ein Wohnsitzverstoß i.S.d. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FeV ist nicht gegeben, da die Fahrerlaubnis des Klägers bereits am … September 2016 erteilt wurde. Der Klage war somit stattzugeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 4. Die Berufung wird zugelassen, da der Frage, ob die Ausstellung eines ausländischen Führerscheins, welcher anders als das ursprüngliche Dokument eine zeitliche Befristung der Geltungsdauer enthält, als „Erteilung“ anzusehen ist und dieser Führerschein deshalb grundsätzlich nicht in erleichterter Weise umgetauscht werden kann, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen Wohnsitz im Inland hatte, grundsätzliche Bedeutung zukommt.