Urteil
M 11 K 20.810
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Innerhalb der Mindestabstandsfläche genehmigte Rohrleitungen einer Hackschnitzelanlage (vorliegend: die beiden Rohrleitungen erreichten eine Höhe von rund 6,5 m sowie – zusammengenommen – eine Breite von ca. 0,6 m) sind nicht mehr "untergeordnet" iSd Art. 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 BayBO; dies gilt insbesondere, wenn die bis unter das Dach des Gebäudes reichenden Rohre sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Durchmesser) als auch nach ihrer Funktion (Zuleitung von Hackschnitzeln unter Zuhilfenahme eines Beförderungsmechanismus – hier: Schneckenförderung) nicht mit abstandflächenrechtlich irrelevanten Regenrinnen vergleichbar sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf die Frage einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Kläger infolge des Abstandsflächenverstoßes etwa durch Lärmimmissionen, die bei der Befüllung des Hackschnitzelbunkers entstehen bzw. eine etwaige Abschirmungswirkung der Grenzgarage, kommt es insoweit nicht an. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Innerhalb der Mindestabstandsfläche genehmigte Rohrleitungen einer Hackschnitzelanlage (vorliegend: die beiden Rohrleitungen erreichten eine Höhe von rund 6,5 m sowie – zusammengenommen – eine Breite von ca. 0,6 m) sind nicht mehr "untergeordnet" iSd Art. 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 BayBO; dies gilt insbesondere, wenn die bis unter das Dach des Gebäudes reichenden Rohre sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Durchmesser) als auch nach ihrer Funktion (Zuleitung von Hackschnitzeln unter Zuhilfenahme eines Beförderungsmechanismus – hier: Schneckenförderung) nicht mit abstandflächenrechtlich irrelevanten Regenrinnen vergleichbar sind. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auf die Frage einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Kläger infolge des Abstandsflächenverstoßes etwa durch Lärmimmissionen, die bei der Befüllung des Hackschnitzelbunkers entstehen bzw. eine etwaige Abschirmungswirkung der Grenzgarage, kommt es insoweit nicht an. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Landratsamts … … vom 23. Januar 2020 wird aufgehoben. II. Der Beklagte und der Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte zu tragen, ausgenommen die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. I. Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtene Tekturgenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zu berücksichtigen ist, dass im Rahmen der Nachbarklage eine Aufhebung der Baugenehmigung nicht allein wegen objektiver Rechtswidrigkeit in Betracht kommt, sondern nur, wenn dritt- oder nachbarschützende Normen verletzt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. etwa Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 42, Rn. 89 ff.). 1. Vorliegend hält das mit dem angefochtenen Tekturbescheid genehmigte Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen zum klägerischen Grundstück nicht ein und verletzt diese damit in ihren Nachbarrechten. 1.1 Das Gebäude, in dem das bereits mit dem Ausgangsbescheid vom 14. März 2019 genehmigte Gesamtvorhaben verwirklicht werden sollte und in dem die Hackschnitzelanlage zwischenzeitlich auch errichtet wurde, hält unstrittig die erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 m (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO bzw. § 2 der Abstandsflächensatzung der Gemeinde ...) zu den klägerischen Grundstücken Fl.Nr. … und 938/1 nicht ein, weshalb im Ausgangsbescheid auf entsprechenden Antrag des Beigeladenen – für das ursprünglich genehmigte Vorhaben – eine entsprechende Abweichung von den einzuhaltenden Abstandsflächen erteilt wurde. Durch die angefochtene Tekturgenehmigung wurde das Vorhaben dahingehend abgeändert, dass die Schüttgosse – samt der ins Oberschoss des Gebäudes führenden Rohrleitung – näher an die westliche Grenze des Vorhabengrundstücks verlegt wurde. Eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen wurde dabei – entgegen der Ausführungen von Seiten des Beigeladenen – im Rahmen des Tekturverfahrens weder beantragt noch erteilt, obwohl dies aufgrund der offensichtlichen Abstandsflächenrelevanz der streitgegenständlichen Tektur erforderlich gewesen wäre. Dies folgt zwar nicht aus der Verlegung der (verbreiterten) Schüttgosse als solcher, welche – anders als noch in der Ausgangsgenehmigung – über den Bereich der Westfassade des Gebäudes hinaus bis auf einen Grenzabstand von 0,83 m an die westliche Grenze des Vorhabengrundstücks gerückt wird. Denn dieser Anlagenteil wird nach den Ansichtsdarstellungen der genehmigten Tekturplanung – von einer ca. 15 cm hohen Abdeckung abgesehen – unterirdisch errichtet und ist damit nicht abstandsflächenrelevant. Anders stellt sich die abstandsflächenrechtliche Bewertung nach Auffassung der Kammer jedoch in Bezug auf die ebenfalls verlegte(n) Rohrleitung(en) zur Befüllung des in der Tenne befindlichen Hackschnitzelbunkers dar. Bei einer Messung mit dem Lineal anhand der eingereichten Tekturpläne erreichen die beiden Rohrleitungen eine Höhe von rund 6,5 m sowie – zusammengenommen – eine Breite von ca. 0,6 m. Die westliche Rohrleitung (mit dem größeren Durchmesser) befindet sich dabei in einem Grenzabstand von nunmehr ca. 1,8 m. Der sowohl gesetzlich als auch nach der gemeindlichen Abstandsflächensatzung vorgesehene Mindestabstand von 3 m wird durch dieses Bauteil im Rahmen der genehmigten Tekturplanung damit erstmals deutlich unterschritten – während der entsprechende Grenzabstand der Rohrleitung im Ausgangsbescheid mit 3,5 m noch deutlich eingehalten war. 1.2 Bei den Rohrleitungen der Hackschnitzelanlage handelt es sich auch nicht um bloß untergeordnete Bauteile i.S.d. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO, die als abstandsflächenrechtlich unbeachtliche Bestandteile der nördlichen Außenwand des Gebäudes qualifiziert werden könnten. Die Ausnahmeregelung des Art. 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 BayBO nimmt vor die Außenwand tretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände von der Abstandsflächenpflicht aus. Der Gesetzeswortlaut enthält dabei keine weiteren Maßbegrenzungen, weil die von Art. 6 Abs. 6 Nr. 1 BayBO erfassten Bauteile schon vom Begriff her „untergeordnet“ sein müssen (vgl. Kraus in Busse/ Kraus, BayBO, Stand Januar 2023, Art. 6, Rn. 407; Schönfeld in BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Stand 1.12.2022, Art. 6, Rn. 186). Ein Bauteil i.S.d. Art. 6 Abs. 6 Nr. 1 BayBO ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich nur um ein Teil einer baulichen Anlage handelt, dem neben einer gestalterischen Wirkung jegliche Einbeziehung in die Nutzung des Gebäudes fehlt (vgl. Schönfeld, a.a.O; Kraus, a.a.O., Rn. 408; VG München, B.v. 11.7.2022 – M 11 SN 22.2871 – n.v.). Die Aufzählung des Art. 6 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 BayBO ist nicht abschließend, sodass weitere Bauteile denkbar sind, die diese Anforderungen erfüllen (z.B. Dachrinnen, Sichtblenden, Pfeiler oder Simse als rein gestalterische Elemente, vgl. dazu auch Schönfeld, a.a.O., m.w.N. zur Rspr.). Als Ausnahmevorschrift ist Art. 6 Abs. 1 Satz Nr. 1 BayBO dabei tendenziell eng auszulegen (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2002 – 2 ZB 01.3131 – juris Rn. 3 zur Vorgängerregelung). Daran gemessen erscheinen die beiden mit dem angefochtenen Tekturbescheid innerhalb der Mindestabstandsfläche genehmigten Rohrleitungen der Hackschnitzelanlage nicht mehr als nur „untergeordnet“. Die bis unter das Dach des Gebäudes reichenden Rohre sind sowohl nach ihrem äußeren Erscheinungsbild (Durchmesser) als auch nach ihrer Funktion (Zuleitung von Hackschnitzeln unter Zuhilfenahme eines Beförderungsmechanismus – hier: Schneckenförderung) insbesondere nicht mit abstandflächenrechtlich irrelevanten Regenrinnen vergleichbar. Anders als die von Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO erfassten Sachverhaltskonstellationen haben die streitgegenständlichen Rohrleitungen zudem gerade keine ausschließlich „gestalterische“, sondern eine originär anlagenbezogene Funktion; ohne sie wäre der Betrieb der Hackschnitzelanlage in der Tenne nicht möglich. Bereits zur Vorgängerregelung des Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO a.F. hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zudem in Bezug auf die Rohrleitung eines Außenkamins eine Qualifizierung als nur untergeordnetes Bauteil abgelehnt (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2002 – 2 ZB 01.3131 – juris). Auf die Frage einer tatsächlichen Beeinträchtigung der Kläger infolge des Abstandsflächenverstoßes etwa durch Lärmimmissionen, die bei der Befüllung des Hackschnitzelbunkers entstehen bzw. eine etwaige Abschirmungswirkung der Grenzgarage, kommt es insoweit nicht an. Vielmehr haben Nachbarn grundsätzlich Anspruch auf eine zentimetergenaue Einhaltung der Abstandsflächen (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2021 – 1 ZB 21.735; B.v. 23.2.2021 – 15 CS 21.403 – juris Rn. 100; B.v. 13.1.1993 -1 CS 92.3651 – juris Rn 3). Ob dagegen vorliegend (auch) ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme anzunehmen wäre, ist eine andere – hier nicht entscheidungserhebliche – Frage (s.a. nachfolgend). 2. Auf die Frage der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch Lärm- und Staubimmissionen kommt es vorliegend nicht mehr streitentscheidend an. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung allerdings deutlich gemacht haben, dass sie sich v.a. auch an der konkreten Art der Befüllung durch ein Gebläse gestört fühlen, wird angemerkt, dass es sich insoweit um eine planabweichende Errichtung der genehmigten Anlage handelt, da in der Eingabeplanung sowohl des Ausgangs-, als auch des Tekturbescheids ausdrücklich von einer Schneckenbeförderung die Rede ist. Diese planabweichende Ausführung kann nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen die erteilte Baugenehmigung geltend gemacht werden, sondern allenfalls Gegenstand eines bauaufsichtlichen Verfahrens sein. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.