Urteil
M 4 K 23.411
VG München, Entscheidung vom
7Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder im Bundesgebiet begründet in der Regel keine außergewöhnliche Härte iSv § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder im Bundesgebiet begründet in der Regel keine außergewöhnliche Härte iSv § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist abzuweisen, weil sie unbegründet ist. I. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig (1.), aber unbegründet (2.). Der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. 1. Die Versagungsgegenklage ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben und statthaft. 1.1. Nachdem die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO eingehalten wurde, bedarf es vorliegend keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO. 1.2. Die Klage ist auch als Verpflichtungsklage statthaft, da der falsch datierte Bescheid nicht nichtig i.S.v. Art. 44 BayVwVfG ist. Die Übermittlung eines falsch datierten Bescheids stellt weder einen absoluten Nichtigkeitsgrund nach Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG noch einen Nichtigkeitsgrund gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG dar. Nach der Generalklausel des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies nach verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben“ ist, der Durchschnittsbetrachter ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss gelangen muss, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann. Die an ein rechtsstaatliches Vorgehen zu stellenden Anforderungen müssen so drastisch verfehlt werden, dass es unerträglich wäre, dem Verwaltungsakt Wirksamkeit und damit Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen. Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall. Der Beklagte hat den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Anschreiben vom 17. Januar 2023 unter Bezugnahme auf einen Bescheid vom 17. Januar 2023 in der Anlage einen auf den 17. Oktober 2022 datierten Bescheid übermittelt. Bei verständiger Würdigung war für einen Durchschnittsbetrachter ersichtlich, dass der Bescheid falsch datiert war. Es ist nicht unerträglich, dem falsch datierten Bescheid Rechtsverbindlichkeit zuzuerkennen. 2. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (2.1.), die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (2.2) (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 2.1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, weder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum sonstigen Familiennachzug gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (2.1.1.) noch zur Absolvierung eines Deutschkurses (2.1.2.) noch aufgrund anderer Erteilungsnormen (2.1.3.). Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. 2.1.1. Die Klägerin hat mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, weil es nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden, wenn es „zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich“ ist. Der unbestimmte Rechtsbegriff der außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe weiter in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Bei der Anwendung der Definition der außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG ist der Einfluss von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK auf das deutsche Ausländerrecht zu beachten (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2016 – 2 BvR 748/13 – juris Rn. 13; BVerwG, B.v. 25.6.1997 – 1 B 236.96 – juris Rn. 8; VGH Kassel, B.v. 16.2.2021 – 3 B 1049/20 – juris Rn. 39). Dabei drängt die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa, weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (VGH Hessen, B.v. 16.2.2021 – 3 B 1049/20 – juris Rn. 39 m.w.N.). Das Merkmal der außergewöhnlichen Härte stellt die höchste tatbestandliche Hürde dar, die der Gesetzgeber aufstellen kann (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 36 Rn. 24). Im Hinblick auf die hohe Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer ist der Familiennachzug wegen der beabsichtigten Zuwanderungsbegrenzung grundsätzlich auf Ehegatten und minderjährige ledige Kinder beschränkt. Es ist auch grundsätzlich davon auszugehen, dass es die familiäre Verbundenheit zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nicht von Verfassungswegen gebietet, einen Familiennachzug zu ermöglichen (vgl. VG Schleswig, U.v. 13.4.2011 – 9 A 138/10 – juris OS 1 und Rn. 17). Die Besonderheiten des Einzelfalls müssen nach Art und Schwere vielmehr so ungewöhnlich und groß sein, dass die Folgen der Nichterteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, sowie des Schutzgebots des Art. 6 GG schlechthin unvertretbar sind (Bergmann/Dienelt/Dienelt, 14. Aufl. 2022, AufenthG § 36 Rn. 24 m.w.N.). Ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden (BeckOK MigR/Zimmerer, 14. Ed. 15.1.2023, AufenthG § 36 Rn. 18). Nach diesen Maßgaben erweist sich die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur Tochter bzw. zur Enkelin für die Klägerin unter Berücksichtigung des Zwecks der Nachzugsvorschriften vorliegend nicht als schlechthin unvertretbar. Der persönliche Anwendungsbereich der Norm ist eröffnet, weil die Klägerin als Mutter einer volljährigen Ausländerin und als Großmutter einer minderjährigen Ausländerin „sonstige Familienangehörige“ in diesem Sinn ist. Als sonstige Familienangehörige kommen alle Familienangehörigen in Betracht, die nicht Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind des Stammberechtigten sind. Dies ist bei der Klägerin in Bezug auf ihre Tochter und ihre Enkeltochter der Fall. Die rechtzeitig gestellten Verlängerungs- bzw. Erteilungsanträge au Aufenthaltserlaubnisse der Tochter bzw. der Enkelin haben auch die Fiktionswirkung des § 81 AufenthG ausgelöst. Die vorliegend geltend gemachten Umstände des konkreten Einzelfalls begründen jedoch weder jeweils für sich genommen noch in der Gesamtschau eine „außergewöhnliche Härte“. 2.1.1.1. Soweit die Klägerin ihren Anspruch in erster Linie auf die Unterstützung ihrer in Vollzeit im Schichtdienst in einem Pflegeberuf beschäftigten Tochter bei der Betreuung der minderjährigen Enkeltochter nach der Trennung der Tochter vom Vater des Kindes als Alleinerziehende stützt, macht sie die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch sie für die im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung bereits seit gut zwei Jahren im Bundesgebiet lebende, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereiste Tochter geltend. Die Umstände des Einzelfalls sind aber nicht so, dass die Tochter als schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Eine solche Situation lässt sich auf der Grundlage des aktuellen klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Dass die Betreuungsleistung durch die Klägerin für die Enkeltochter für die Bewältigung des Alltags für die Tochter hilfreich ist, führt nicht dazu, dass ihre Tochter ohne die Gewährung dieser familiären Lebenshilfe ein eigenständiges Leben in Deutschland nicht führen könnte, sie also auf diese familiäre Hilfe dringend angewiesen wäre. Die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder im Bundesgebiet vermag in der Regel keine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen. Dies gilt selbst dann, wenn die Eltern die Kinderbetreuung nicht übernehmen können, weil sei beispielsweise beide ganztägig erwerbstätig sind. Die Tochter der Klägerin kann nämlich ebenso wie andere Eltern mit dem gleichen Problem, die ihrerseits – wie nicht ungewöhnlich – nicht auf eine verwandtschaftliche bzw. großelterliche Kinderbetreuung vor Ort zurückgreifen können, auch unter Berücksichtigung des Alters der Enkeltochter zumutbar darauf verwiesen werden, andere Lösungen für ihr Betreuungsproblem zu suchen: Sie könnte unter Inkaufnahme damit verbundener wirtschaftlicher Einbußen ihre Berufstätigkeit einschränken oder stundenweise eine andere Betreuungsperson beschäftigen. Aus dem Umstand, dass die Enkeltochter sich erst seit gut einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, eine Trennung der Eltern verarbeiten und die deutsche Sprache noch erlernen muss und die Klägerin nach ihren Angaben außerdem „eine herausragende Vertrauensperson im Leben der Enkelin“ ist, folgt jedenfalls nicht, dass eine Fremdbetreuung durch eine andere Person als die Großmutter nicht zumutbar wäre. Soweit erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, man habe drei Mal ohne Erfolg einen Hortplatz für die Enkeltochter beantragt, ist hieraus zum einen schon nicht zu schließen, dass jedwede andere Fremdbetreuung nicht verfügbar wäre, und dies zum anderen vor dem Hintergrund, dass die Ablehnung in Kenntnis der Unterstützung der Tochter der Klägerin durch die Klägerin erfolgte, auch nicht besonders aussagekräftig. Die Aussichten auf einen Hortplatz für die Enkeltochter dürften sich besser darstellen, wenn die Tochter der Klägerin als Alleinerziehende im Schichtdienst ohne Unterstützung der Klägerin einen Hortplatz beantragt. Hierauf kommt es jedoch nicht ausschlaggebend an, weil auch eine andere Fremdbetreuung, z.B. durch eine Tagesmutter, in Betracht kommt. Der Wunsch der Klägerin, ihrer Tochter eine Berufstätigkeit in Deutschland in vollem Umfang zu ermöglichen, ist zwar nachvollziehbar, begründet aber in der vorliegenden Situation keine außergewöhnliche Härte. Denn jedenfalls ist der Nachzug der Klägerin nicht die einzige zumutbare Lösung für das Betreuungsproblem der alleinstehenden berufstätigen im Schichtdienst tätigen Tochter der Klägerin und diese somit nicht dringend auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Klägerin im Bundesgebiet angewiesen. 2.1.1.2. Auch die mit Schriftsatz vom 25. April 2023 erstmals vorgetragenen und nicht substantiierten bzw. belegten Depressionen der Tochter der Klägerin führen nicht zum Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte. Es wurde damit nicht vorgetragen, dass die Tochter der Klägerin auf die Lebenshilfe durch die Klägerin dringend angewiesen ist und diese zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Solches ist – unabhängig vom fehlenden Vortrag – auch nicht ersichtlich. 2.1.1.3. Die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug stellt sich auch nicht wegen der Befürchtung der Klägerin, dass der Abriss der sozialen Bindung möglicherweise zu einer psychisch-sozialen Störung des Enkelkindes führen würde, da es sich noch in der Lernphase der deutschen Sprache und Gegebenheiten befinde, als schlechthin unvertretbar dar. Zum einen handelt es sich hierbei um eine bloße Befürchtung bzw. Spekulation der Klägerin, für die es keine Anhaltspunkte gibt, weder aus dem Vortrag noch aus dem Inhalt der Akten. Zum anderen sind Großeltern grundsätzlich nicht dagegen gefeit, dass ihre Kinder und Enkelkinder an einem anderen Ort leben und es somit zu einem „Abriss der sozialen Bindung“ – in der Formulierung der Klägerin – kommt. Hieraus ergibt sich kein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Nachzug zur Tochter bzw. zum Enkelkind zur Vermeidung einer „außergewöhnlichen Härte“. Insbesondere ist auch mit dem pauschalen Hinweis darauf, dass das Enkelkind sich „noch in der Lernphase der deutschen Sprache und Gegebenheiten“ befinde, nicht ansatzweise dargetan, dass die Tochter bzw. die Enkeltochter ohne die familiäre Lebenshilfe Klägerin ein eigenständiges Leben in der Bundesrepublik Deutschland nicht führen könnten. Auf die Ausführungen unter 2.1.1.1. wird entsprechend Bezug genommen. 2.1.1.4. Unabhängig von der Frage, ob die Klägerin als nachzugswillige Ausländerin sich auf die geltend gemachte eigene Erkrankung und Hilfsbedürftigkeit zur Begründung ihres Anspruchs überhaupt berufen kann, begründet jedenfalls die von der Klägerin geltend gemachte Erkrankung an Fibromyalgie ebenfalls keine außergewöhnliche Härte unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin selbst pflegebedürftig und spezifisch auf die familiäre Hilfe angewiesen wäre und diese zumutbar nur im Bundesgebiet erbracht werden könnte. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben im Ausland nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Eine volljährige Person wird im Regelfall nicht auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sein. Ein Angewiesensein auf familiäre Lebenshilfe kommt aber auch bei einer volljährigen Person in Betracht, wenn diese aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen in ihrer Autonomie als Person erheblich eingeschränkt ist. Denn gerade die Pflege und Fürsorge durch enge Verwandte in einem gewachsenen familiären Vertrauensverhältnis, das geeignet ist, den Verlust der Autonomie als Person infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen in Würde kompensieren zu können, ist mit Blick auf die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm aufenthaltsrechtlich schutzwürdig. Zur Klärung der Frage, ob ein Ausländer einer „außergewöhnlichen Härte“ im vorgenannten Sinne ausgesetzt wäre, sind alle im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen, konkreten Umstände zu berücksichtigen und zu würdigen. Diese Würdigung hat in Auseinandersetzung mit dem migrationspolitischen Anliegen des Gesetzgebers zu erfolgen, das in der Ausgestaltung des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG als enge Härtefallregelung zum Ausdruck kommt, sowie mit den verfassungs- und konventionsrechtlichen Gewährleistungen, die – abhängig von den konkreten des jeweiligen Einzelfalls – mit sehr unterschiedlichem Gewicht zum Tragen kommen können (VGH Mannheim, B.v. 17.8.2021 – 11 S 42/20 – juris Rn. 37). Der Nachweis dafür, ein eigenständiges Leben nicht führen zu können und auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen zu sein, obliegt dem Antragsteller (OVG Bln-Bbg, B.v. 10.3.2017 – OVG 11 N 148.16 – juris Rn. 6). Nach diesen Maßgaben hat die Klägerin nicht nachgewiesen, auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch ihre Tochter im Bundesgebiet angewiesen. Der Hausarzt der Klägerin hat ihr mit ärztlicher Bescheinigung vom … … … bestätigt, dass sie „langjährig an behandlungsbedürftiger Fibromyalgie“ leidet. Die Klägerin selbst trägt vor, dass sie sich wegen „chronischer Muskelschmerzen, Weichgewebestörung, Schlafstörungen…“ in ärztlicher Behandlung befindet. Der Prozessbevollmächtigte begründet die Klage u.a. damit, dass die Klägerin an einer chronischen Schmerzerkrankung leide und die Unterstützung einer Person im Haushalt, um insbesondere „gelegentlich anfallende schwerere Arbeiten“ verrichten zu können, benötige. Damit hat die Klägerin aber schon nicht substantiiert geltend gemacht, geschweige denn nachgewiesen, kein eigenständiges Leben mehr führen zu können und spezifisch auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe im Bundesgebiet angewiesen zu sein. Dies bezieht sich schon auf den Umfang der erforderlichen Lebenshilfe („bei gelegentlich anfallenden schwereren Arbeiten im Haushalt“), bei dem nicht deutlich wird, um welche Lebenshilfe es sich konkret handelt und wie oft er anfällt und auch nicht, warum sie nur durch einen Familienangehörigen und auch nicht, warum sie nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Im Übrigen sprechen auch die weiteren Umstände entscheidend dagegen, dass die Klägerin in ihrer Autonomie als Person aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen erheblich eingeschränkt ist. Sie macht nämlich geltend, gerade ihre Tochter unterstützen und dieser familiäre Lebenshilfe bei der Kinderbetreuung leisten zu wollen. Die Klägerin hat somit nicht nachgewiesen, dass bei ihr ein alters- oder krankheitsbedingter Autonomieverlust vorliegt, der auch schon so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen. 2.1.1.5. Auch der Vortrag, im Herkunftsstaat sei die notwendige fachärztliche oder multimodale Schmerztherapie nicht sichergestellt, begründet keine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Vortrag ist – völlig unabhängig von seiner fehlenden Substantiierung durch ein fachärztliches Attest, das den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG genügt und der fehlenden Konkretisierung der „notwendigen fachärztlichen und multimodalen“ Schmerztherapie – schon nicht geeignet, eine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu begründen, weil er keinen Bezug zur Herstellung oder Wahrung der Familieneinheit aufweist. Umstände, die sich aus den allgemeinen Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachziehenden Familienangehörigen ergeben, können im Rahmen von § 36 Abs. 2 AufenthG nicht berücksichtigt werden. Dringende humanitäre Gründe, die nicht auf der Trennung der Familienangehörigen beruhen, sind im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift nur im Rahmen humanitärer Aufenthaltsgewährung zu berücksichtigen (§§ 22 ff. AufenthG) und begründen keinen Härtefall (Nr. 36.2.2.3 AufenthGAVwV) (BeckOK MigR/Zimmerer, 14. Ed. 15.1.2023, AufenthG § 36 Rn. 20). Aus diesem Grund begründet auch die – insbesondere, aber nicht ausschließlich vor dem Hintergrund, dass die Klägerin vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet offenbar in Brasilien lebte – ebenfalls unsubstantiiert befürchtete Obdachlosigkeit der Klägerin bei einer Rückkehr ins Heimatland keine außergewöhnliche Härte i.S.v. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. 2.1.1.6. Dass die Tochter der Klägerin in einem Mangelberuf arbeitet, steht in keinem Zusammenhang mit dem Zweck der Nachzugsvorschriften die Familieneinheit herzustellen. 2.1.1.7. Dass die Enkelin der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Brasilien eine „drastische und traumatische Umstellung“ erfahren würde, begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Klägerin. Auch hierbei handelt es sich um eine bloße Befürchtung und unbelegte Spekulation der Klägerin. Im Hinblick darauf, dass die Tochter der Klägerin über ein Aufenthaltsrecht verfügt, besteht auch nicht die Gefahr, dass die Enkelin der Klägerin ohne deren Aufenthalt gezwungen wäre, das Bundesgebiet zu verlassen. Auch die Enkeltochter ist nicht dringend auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe durch die Klägerin im Bundesgebiet angewiesen, um ein eigenständiges Leben führen zu können. Auch die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ändert nichts an der Einschätzung, dass es vorliegend nicht zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu erteilen. Die Klägerin ist nach Aktenlage vor gut einem Jahr am 1. April 2022 zeitgleich mit der zu betreuenden Enkeltochter eingereist. Die ursprünglich von der Tochter der Klägerin ins Auge gefassten „sechs bis neun Monate Betreuung“ durch die Klägerin sind bereits verstrichen. Die Tochter der Klägerin arbeitet zwar in einem Mangelberuf, hält sich ihrerseits indes auch erst seit gut zwei Jahren im Bundesgebiet zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf und hat den Betreuungsbedarf durch den Nachzug ihrer Tochter nach einem Jahr der Trennung herbeigeführt. Das Gericht hält es insgesamt auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Familiennachzugs und der Umstände des Einzelfalls für zumutbar, den sich durch den Nachzug des Enkelkindes ergebenden Schwierigkeiten der Tochter als alleinerziehende, im Schichtdienst eines Mangelberufs beschäftigte Mutter eines Grundschulkindes entweder durch eine Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder die Organisation einer außerhäuslichen Betreuung zu begegnen. Ohne dass es für die Entscheidung hierauf ankommt, würde im Übrigen selbst die Bejahung des Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte ausweislich der Verwaltungsvorschriften zum AufenthG keinen Anspruch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, sondern es wäre dann – unter dem Aspekt der Erforderlichkeit – zu prüfen, ob der Zuzug sonstiger Verwandter zwingend erforderlich ist oder ob nicht, wenn sich der Ausländer bereits in Deutschland aufhält, eine Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt nach § 25 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausreichend ist (Nr. 36.2.2.7 AufenthGAVwV; BeckOK MigR/Zimmerer, 14. Ed. 15.1.2023, AufenthG § 36 Rn. 22). Die Klägerin hat ausdrücklich nur die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug beantragt. Sie beabsichtigt auch einen dauerhaften Aufenthalt. Das Vorliegen eines Anspruchs auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ist vorliegend nicht streitgegenständlich. Mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen hat die Klägerin somit keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Ob die Klägerin die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt, insbesondere der Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse besteht, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. In diesem Zusammenhang weist das Gericht lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Klägerin – entgegen der Ankündigung durch ihre Tochter – keine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG zur Sicherung ihres Lebensunterhalts vorgelegt hat. Vorgelegt wurde lediglich der Nachweis über eine am 23. April 2023 abgelaufene Reisekrankenversicherung für die Klägerin. Auch dürfte es sich bei der Angabe der Klägerin im Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, an keiner Krankheit zu leiden, im Hinblick auf die im Klageverfahren vorgetragene Erkrankung um eine unwahre Angabe handeln. Die Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen der Sicherung des Lebensunterhalts und des Nichtvorliegens eines Ausweisungsinteresses begegnet daher Zweifeln. Hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. 2.1.2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, insbesondere nicht zur Absolvierung eines Deutschkurses gemäß § 16f AufenthG. Eine diesbezügliche Klage ist bereits unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzinteresse fehlt, denn die Klägerin hat die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck nicht zuvor bei der Behörde beantragt. Im Übrigen ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich. Die Klägerin hat ausdrücklich die Erteilung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis zur Unterstützung ihrer Tochter beantragt und hierzu – im Rahmen des behördlichen Verfahrens – ausdrücklich auf §§ 27 bis 36 AufenthG Bezug genommen. Der Klageantrag der anwaltlich vertretenen Klägerin richtet sich auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Verfahren somit ausschließlich Ansprüche der Klägerin nach Abschnitt 6 des AufenthG (Aufenthalt aus familiären Gründen). Dass der Prozessbevollmächtigte nach seinen Angaben bezüglich einer Aufenthaltserlaubnis zur Absolvierung eines Deutschkurses bereits mit dem Beklagten „in Kontakt getreten“ ist, genügt nicht. Der Beklagte hat einen entsprechenden Antrag weder geprüft noch verbeschieden und auch keinen Anlass zur Prüfung gehabt. Im Übrigen ist eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich, insbesondere nicht vor dem Hintergrund des Vortrags zur ausreichenden Belastung der Klägerin mit der Unterstützung ihrer Tochter in Haushalt und Kinderbetreuung im Schriftsatz vom 25. April 2023. 2.1.3. Unabhängig davon scheidet auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus, weil die Klägerin nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt beabsichtigt. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil die Ausreise der Klägerin weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich ist. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG scheidet aus, weil kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor, weil in Brasilien keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin besteht. Soweit die Klägerin im Hinblick auf ihre Erkrankung vorträgt, deren Behandlung sei in Brasilien nicht sichergestellt, macht sie damit nicht mit Erfolg ein nationales Abschiebungsverbot geltend. Denn dafür müsste sie ihre Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Die vorgelegte ärztliche Bestätigung genügt nicht den Anforderungen an die erforderliche Bescheinigung. Damit hat die Klägerin ihre Erkrankung bereits nicht glaubhaft gemacht. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Zwar trägt die Klägerin vor, ihr drohe in Brasilien die Obdachlosigkeit. Mit dieser Behauptung hat die Klägerin aber nicht substantiiert vorgetragen, dass ihr im Heimatland im Fall einer Rückkehr Verelendung droht. Solches ist auch nicht ersichtlich. 2.2. Gegen die Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Streitgegenständlich ist der Bescheid in der Form, die er durch Änderung der Ausreisefrist mit Schreiben vom 6. Februar 2023 erhalten hat. Damit ist die Klage abzuweisen. II. Die Klägerin trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO). III. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.