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Urteil

M 17 K 19.4412

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die teilweise zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzuweisen, als der Kläger die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen gemäß des vorgelegten Heil- und Kostenplans in Höhe von 6.466, 13 € dem Grunde nach begehrt. Ausweislich der klägerischen Angaben in der mündlichen Verhandlung sind die geplanten Behandlungen mittlerweile abgeschlossen. Nach Abschluss der geplanten Behandlungen besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für eine gerichtliche Entscheidung über die Voranerkennung der entsprechenden Maßnahmen. Zwar ist anerkannt, dass – obwohl eine Voranerkennung nach den Vorschriften Bayerischen Beihilfeverordnung nicht erforderlich ist – ein rechtliches Interesse des Beihilfeberechtigten daran bestehen kann, bereits vor Beginn der Behandlung die Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der nach dem Behandlungsplan vorgesehenen voraussichtlichen Kosten geltend zu machen (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 6.6.2016 – 14 BV 15.527 – juris Rn. 14). Hintergrund ist, dass der Beihilfeberechtigte vor Entstehung der Aufwendungen die Möglichkeit erhält, sich darauf einzustellen, ob die beabsichtigten Aufwendungen beihilfefähig sind. Der Beihilfeberechtigte kann in diesem Fall nicht darauf verwiesen werden, die Behandlungsmaßnahme durchführen zu lassen und die streitige Frage der Beihilfefähigkeit bei der Abrechnung der Behandlungskosten klären zu lassen. Wurden die Behandlungsmaßnahmen jedoch bereits durchgeführt und die Aufwendungen vom behandelnden Arzt in Rechnung gestellt, muss der Beihilfeberechtigte nach dem vorgesehenen formalisierten Antrags- und Bewillligungsverfahren (vgl. § 48 Abs. 1 BayBhV) bei der Beihilfestelle Anträge für die Aufwendungen stellen und gegen ablehnende Bescheide im Wege der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage vorgehen. Für bereits durchgeführte Maßnahmen besteht kein rechtliches Interesse an einer Voranerkennung mehr (vgl. auch OVG Hamburg, B. v. 15.4.2016 – 5 Bf 82/15 – juris Rn. 38). II. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 31. Juli 2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 2. August 2019 sind – soweit sie angegriffen wurden – rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist als Beamter im Dienste der Beklagten mit dem für seine berücksichtigungsfähige Ehefrau geltenden Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe ist Art. 96 BayBG in Verbindung mit den Vorschriften der Bayerischen Beihilfeverordnung (BayBhV). Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 2.4.2014 – 5 C 40/12 – juris Rn. 9). Der Kläger begehrt Beihilfeleistungen aus Rechnungen aus dem Jahr 2018 (** … … und … … …*) für Leistungen vom … … …, … … …, … … … und vom … … …, sodass sich die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen nach § 15 BayBhV in der vom 1. April 2011 bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung bestimmt. Der Kläger hat nach § 15 BayBhV keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe in Höhe von 629, 88 € bzw. 342, 98 € für die geltend gemachten kieferorthopädischen Leistungen. Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn eine Heil- und Kostenplan vorgelegt wird (Nr. 1) und die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nr. 2), § 15 Satz 1 BayBhV. Die Altersbegrenzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nach § 15 Satz 2 BayBhV nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern (Nr. 1), sowie in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 8) eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat keinen Heil- und Kostenplan vor Behandlungsbeginn vorgelegt. Zudem ist bei der volljährigen Ehefrau des Klägers ausweislich des zahnärztlichen Gutachtens auch keine schwere Kieferanomalie im Sinne des § 15 Satz 2 BayBhV feststellbar. Der Kläger legte den Heil- und Kostenplan entgegen der Vorschrift des § 15 Satz 1 Nr. 1 BayBhV erst nach Beginn der streitgegenständlichen Behandlungen vor. Ausweislich der – in der mündlichen Verhandlung durch die Klagepartei nicht bestrittenen – Angaben der Beklagten ging der die streitgegenständlichen Behandlungen beinhaltende Heil- und Kostenplan bei der Beklagten am 16. August 2018 ein. Die streitgegenständlichen Behandlungen fanden jedoch bereits am … … …, … … …, … … … und am … … … statt. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass dem Kläger, entsprechend seines Vortrags in der mündlichen Verhandlung von einem Bediensteten der Beklagten „im Dezember 2017“ mitgeteilt worden ist, dass eine Zahnschiene bei Volljährigen nicht beihilfefähig sei, ergibt sich daraus keine abweichende rechtliche Beurteilung. Der Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit besteht nur bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen. Der fehlende behördliche Hinweis auf die Ausnahmevorschriften des § 15 Satz 2 BayBhV führt nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr auf die gemäß § 15 Satz 1 Nr. 1 BayBhV zusätzlich bestehende Pflicht zur Vorlage eines Heil- und Kostenplans vor Behandlungsbeginn verwiesen werden kann. Die Ausnahmevorschrift des § 15 Satz 2 BayBhV ist grundsätzlich streng zu handhaben (BayVGH, U.v. 24.6.2015 – 14 ZB 15.568 – juris Rn. 8). Die Verwaltungsgerichte dürfen sich nicht an die Stelle des Normgebers setzen und sich über die eindeutige Beschränkung hinwegsetzen, um den Beihilfevorschriften gleichwohl Leistungsansprüche des Beihilfeberechtigten entnehmen zu können (BVerwG, U. v. 28.4.2011 – 2 C 51.08 – ZBR 2011, 379 Rn. 15). Der klägerische Vortrag geht auch insoweit fehl, als der Kläger trotz des behördlichen Hinweises jedenfalls nicht an der Beantragung von Beihilfeleistungen für die streitgegenständlichen kieferorthopädischen Leistungen gehindert war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung eines geltend gemachten „Wiederherstellungsanspruchs“. Unabhängig davon fehlt es auch am Vorliegen einer schweren Kieferanomalie im Sinne des § 15 Satz 2 BayBhV. Davon ist das Gericht aufgrund der vorgelegten zahnärztlichen Stellungnahme vom … … … überzeugt, § 108 Abs. 1 VwGO. Der Gutachter stellt darin ausdrücklich fest, dass anhand der vorgelegten Unterlagen bei der Klägerin keine schwere Kieferanomalie festzustellen gewesen sei. Demnach war vor Behandlungsbeginn am … … … ein traumatischer Einbiss in die Gingiva nicht vorhanden. Eine weitere Beweishebung war auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten. Grobe Mängel des Gutachtens, die es zur Sachverhaltsaufklärung und richterlichen Überzeugungsbildung ungeeignet erscheinen lassen würden sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann VwGO, 15. Auflage 2019, § 86 Rn. 79 ff.). Der Kläger dringt mit dem Einwand nicht durch, es handele sich dabei lediglich um eine zahnärztliche und nicht um eine kieferorthopädische Stellungnahme. Denn insoweit geht er nicht substantiiert auf die tatsächlich bestehende Sachkunde des konkreten Gutachters ein. Unabhängig davon verlangt selbst die zugrundeliegende Vorschrift des § 15 Satz 2 Nr. 2 BayBhV lediglich ein zahnärztliches Gutachten. Auch der geltend gemachte „Erfolg“ der gewählten Behandlung im Sinne einer Linderung oder Besserung der Symptome bei der Ehefrau des Klägers führt nicht zu einer anderen Bewertung hinsichtlich des Vorliegens einer schweren Kieferanomalie. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob die alternative Behandlungsmöglichkeit (hier die kieferchirurgische Operation) im Einzelfall teurer ist als ein vom Beihilfeberechtigten favorisiertes aber nicht beihilfefähiges Heilverfahren; andernfalls würden über diesen Umweg im Einzelfall nicht beihilfefähige Leistungen zu beihilfefähigen Leistungen. Im Hinblick auf den pauschalierenden und typisierenden Ansatz der Beihilfe kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall gewisse Härten entstehen; diese sind vom Betroffenen hinzunehmen, soweit sie keine unzumutbaren Belastungen darstellen (BayVGH, U.v. 24.6.2015 – 14 ZB 15.568 – juris Rn. 9 m.w.N.). Die Vorschrift des § 15 BayBhV verstößt auch selbst nicht gegen höherrangiges Recht. Die Einschränkung der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Behandlungen nach Abschluss des 18. Lebensjahres ist insbesondere mit der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht vereinbar. Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, dafür Sorge zu tragen, dass der Beamte im Krankheitsfall nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleibt, die er – in zumutbarer Weise – aus seiner Alimentation nicht bestreiten kann. Art. 33 Abs. 5 GG überlässt ihm dabei die Entscheidung, ob er seiner Fürsorgepflicht durch eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise genügt. Der Dienstherr ist von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen der nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftigen Leiden Unterschiede zu machen und die Erstattung von Behandlungskosten aus triftigen Gründen zu beschränken oder auszuschließen. Denn die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht fordert keine lückenlose Erstattung aller Kosten in Krankheits-, Geburts-, Pflege- oder Todesfällen, die durch die Leistungen einer beihilfenkonformen Krankenversicherung nicht gedeckt sind. Der Dienstherr muss zwar eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Das bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Leistung in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Leistungen ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System sind Leistungen nur dann nicht auszuschließen, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existenzieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (VG Köln, U. v. 10.11.2016 – 1 K 5515/15 – juris Rn. 17 ff.). Gemessen daran ist der durch § 15 BayBhV erfolgte Ausschluss der Beihilfefähigkeit kieferorthopädischer Leistungen nicht zu beanstanden. Mit der insoweit vorgesehenen Altersgrenze hat der Bund – in Anlehnung an § 28 Abs. 2 Sätze 6 und 7 SGB V – in typisierender und generalisierender Weise eine angemessene Einschränkung der besonders kostenintensiven Aufwendungen für kieferorthopädische Behandlungen festgelegt. Mit der Beschränkung auf Personen bis zum 18. Lebensjahr trägt die Regelung der Tatsache Rechnung, dass eine rein kieferorthopädische Behandlung in der Regel deutlich mehr Aussicht auf Erfolg bietet, wenn mit ihr zu einem möglichst frühen Lebenszeitpunkt – jedenfalls vor Abschluss des Körperwachstums – begonnen wird, weil zu diesem Zeitpunkt der Kiefer noch besser formbar ist. Einen weiteren Grund für den grundsätzlichen Ausschluss der Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung Erwachsener bildet die Erwägung, dass eine solche Behandlung bei Erwachsenen häufig nur aus ästhetischen Gründen oder wegen mangelnder zahnmedizinischer Vorsorge in früheren Jahren erfolgte (vgl. dazu VG Köln, U. v. 10.11.2016 – 1 K 5515/15 – juris Rn. 23). Die Klage war daher abzuweisen. III. Der Kläger trägt als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 704 ff., 708 Nr. 11 ZPO.