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Urteil

M 10 K 18.51022

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wer während des Dublin-Verfahrens freiwillig in einen anderen als den Überstellungsstaat ausreist, verliert (nachträglich) das Rechtsschutzinteresse für sein Rechtsschutzbegehren auf Aufhebung des Dublin-Bescheids. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Weder Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO noch Art. 9 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrens-RL vermitteln ein subjektives Recht auf Einreise. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wer während des Dublin-Verfahrens freiwillig in einen anderen als den Überstellungsstaat ausreist, verliert (nachträglich) das Rechtsschutzinteresse für sein Rechtsschutzbegehren auf Aufhebung des Dublin-Bescheids. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Weder Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO noch Art. 9 Abs. 1 S. 1 Asylverfahrens-RL vermitteln ein subjektives Recht auf Einreise. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die Klage ist unzulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nach Klageerhebung (nachträglich) entfallen ist. 1. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Inanspruchnahme des Gerichts und ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller oder einfacher erreichen könnte oder selbst ein Erfolg der Klage seine Rechtsstellung nicht verbessern könnte (Rennert in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor § 40 Rn. 11 ff. m.w.N.). a) Vorliegend ist ausgeschlossen, dass selbst ein Erfolg der Klage die Rechtsstellung des Klägers verbessern könnte. Auch wenn nicht jede (freiwillige) Ausreise in das Ausland das Rechtsschutzinteresse entfallen lässt und der konkrete Sachverhalt darauf zu überprüfen ist (vgl. dazu Redeker in BeckOK MigR, Stand 15.1.2023, § 81 AsylG Rn. 3), sprechen die Umstände des vorliegenden Falles dafür, dass der Kläger infolge seiner (freiwilligen) Ausreise nach Griechenland das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage verloren hat. Unabhängig davon, dass die Ausreise des Klägers zeitlich nachgelagert zu seinem gerichtlichen Erfolg im Eilverfahren erfolgte und durchaus so interpretiert werden kann, dass er damit kein Interesse mehr am Ausgang des Hauptsacheverfahrens signalisiert hat, ist vorliegend jedenfalls entscheidend zu berücksichtigen, dass dem Kläger jedenfalls wegen Fehlens der allgemeinen Einreisevoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine (nochmalige) Einreise in das Bundesgebiet verweigert werden könnte, da diese i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unerlaubt erfolgen würde. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheids würde an dieser rechtlichen Situation nichts ändern, da der Kläger weder aus den einschlägigen Regelungen der Dublin III-VO (hier Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO) noch aus sonstigem Unionsrecht (etwa Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU – Asylverfahrens-RL) oder internationalem Recht ein subjektives Recht auf Einreise in das Bundesgebiet ableiten kann. b) Insbesondere Art. 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RL 2013/32/EU i.V.m. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG verdeutlichen, dass der Kläger zwar im Falle eines gestellten Asylfolgeantrags und bei unterstelltem Erfolg im vorliegenden Klageverfahren theoretisch hätte erreichen können, dass das Bundesamt nach gerichtlicher Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids einen weiteren Asylantrag als Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) hätte behandeln und prüfen müssen. Eine Abschiebung des Klägers nach Pakistan wäre dann nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bis zur Entscheidung des Bundesamts nicht zulässig gewesen. Vorliegend hatte der Kläger jedoch keinen Folgeantrag gestellt, nachdem er von der Polizei wegen unerlaubter Einreise aufgegriffen worden war, was auch der Grund dafür ist, dass das Bundesamt vorliegend keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ausgesprochen hat. Im Übrigen hätte der Kläger aber auch keinen Rechtsanspruch auf Zugang zu einem Folgeantragsverfahren aus dem Ausland. In diesem Sinne zeigt die Vorschrift des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 RL 2013/32/EU sowohl ihrem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck, dass sie im Sinne eines status negativus auf die verfahrensabsichernde Verteidigung einer materiellen Rechtsposition abzielt und keinen positiven Anspruch auf Zugang zu einem Asyl(folgeantrags-)verfahren aus dem Ausland vermittelt (vgl. auch Thym/Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 3. Aufl. 2022, Art. 9 RL 2013/32 EU Rn. 2: „[t]he mere right not to be forcibly removed and not to be penalised for irregular presence pending the examination“). Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht im Falle einer unterstellten Verpflichtung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO gegenüber Italien, den Kläger wiederaufnehmen (vgl. in diese Richtung VG München, B.v. 17.4.2018 – M 10 E 18.50999, BA S. 8). Die Pflicht zur Wiederaufnahme wirkt zwischen dem zuständigen und dem unzuständigen Mitgliedstaat (vgl. auch Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO) und begründet kein subjektives Recht des Asylsuchenden auf Einreise in denjenigen Mitgliedstaat, der zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist (vgl. Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34a Rn. 3). Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei einer Dublin-Überstellung um eine staatlich überwachte Ausreise des Betroffenen in einen anderen Mitgliedstaat handelt, selbst wenn sie auf Initiative des Asylsuchenden und ohne Anwendung von Verwaltungszwang erfolgt. Sie muss hinsichtlich des Orts- und Terminabstimmung immer behördlich organisiert sein (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.2015 – 1 C 26.14 – juris Rn. 18). Hinsichtlich der Frage eines subjektiven Rechts auf Überstellung kommt es auch unter der Dublin III-VO auf die grundrechtliche bzw. menschenrechtliche Fundierung an (vgl. VG Kassel, B.v. 23.7.2019 – 6 L 1751/19.KS.A – juris Rn. 9). Diese ist in der Rechtsprechung im Hinblick auf Fallkonstellation zu Art. 7-10 sowie zu Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO grundsätzlich anerkannt (vgl. BVerwG, B.v. 2.7.2019 – 1 AV 2.19 – juris Rn. 12; s. auch VG Ansbach, B.v. 3.1.2023 – AN 17 E 22.50448 – juris Rn. 20; VG Ansbach, B.v. 25.8.2021 – AN 17 E 21.50200 – juris Rn. 16; VG Ansbach, B.v. 25.6.2021 – AN 17 E 21.50121 – juris Rn. 17). Eine derartige grundrechtliche bzw. menschenrechtliche Fundierung lässt sich aus einer unterstellten Wiederaufnahmeverpflichtung der Beklagten aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO aber nicht entnehmen, da sich weder aus Art. 18 EU-Grundrechtecharta (GRCh), der Europäischen Menschenrechtskonvention noch aus sonstigem Völkervertragsrecht ein individuell einklagbares Recht auf Einreise in einen Staat seiner Wahl zum Zwecke der Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens ergibt (vgl. für zusammenfassende Darstellungen: Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, Art. 18 GRCh Rn. 1; Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 18 GRCh Rn. 3; vgl. zum internationalen Recht: Bernsdorf in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 18 GRCh Rn. 5 f.). Selbst wenn Italien einen Anspruch gegen die Beklagte auf Wiederaufnahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d Dublin III-VO hätte (so VG München, B.v. 17.4.2018 – M 10 E 18.50999, BA S. 8), bedeutet das nach alledem nicht, dass der Kläger hieraus ein subjektives Recht ableiten könnte, von der Beklagten die Einreise aus dem Ausland gestattet zu bekommen oder gar aus Griechenland rückgeholt zu werden. Auch im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO bzw. den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch könnte der Kläger keinen Anspruch auf Wiedereinreise in das Bundesgebiet beanspruchen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich nämlich von solchen Fällen, in denen ein asylrechtliches oder ausländerrechtliches Hauptsacheverfahren aus dem Ausland noch weitergeführt wird, gerade dadurch, dass sich der Kläger mit seiner Ausreise freiwillig ins Ausland begeben hat, und insofern nicht der Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts im Raum steht, der rückgängig gemacht werden müsste (vgl. etwa für den Fall einer rechtswidrigen und verfrühten Abschiebung: OVG NW, B.v. 15.8.2018 – 17 B 1029/18 – juris; VG Gelsenkirchen, B.v. 13.7.2018 – 8 L 1315/18 – juris Rn. 12 ff.). c) Auch aus den weiteren vorgetragenen Argumenten des Klägerbevollmächtigten wird ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht dargelegt. Soweit auf ein „nicht mit Unionsrecht zu vereinbarendes Einreise- und Aufenthaltsverbot“ in Nummer 2 des streitbefangenen Bescheids verwiesen wird (vgl. dazu im Übrigen BVerwG; U.v. 20.2.2020 – 1 C 1.19 – juris Rn. 28), ist anzumerken, dass der Kläger auch mit einer Aufhebung von Nummer 2 keine Verbesserung seiner Rechtsposition erreichen kann. Unabhängig davon, dass der Kläger aufgrund der freiwilligen Ausreise durch das Einreise- und Abschiebungsverbot, welches ausdrücklich an die „Abschiebung“ anknüpft, nicht beschwert ist (vgl. auch BVerwG, a.a.O., Rn. 28), würde auch eine Aufhebung von Nummer 2 des streitbefangenen Bescheids dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringen. Er wäre auch dann nach wie vor den für ihn nachteiligen aufenthaltsrechtlichen Einreisevorschriften unterworfen (s.o.). Auch der Verweis im Schriftsatz vom 3. Mai 2023 auf „Kosten für den Kläger“ ist nicht zielführend, da der Bescheid vom 16. März 2018 keine den Kläger beschwerende Kostenregelung enthält. d) Nach alledem könnte der Kläger selbst mit einer Aufhebung des streitbefangenen Bescheids keine bessere Rechtsstellung als diejenige erzielen, die er zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat. Ihn würden auch nach Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids die Rechtswirkungen des Erstbescheids vom 24. August 2017 sowie die aufenthaltsrechtlichen Regelungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nachteilig treffen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.