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Urteil

M 28 K 21.6372

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Wenn die Straßenbaubehörde nach Art. 18b Abs. 1 S. 2 BayStrWG einen rechtswidrigen Zustand etwa in Form des verbotswidrigen Abstellens eines Autowracks oder eines anderen Fahrzeugs oder der sonstigen Benutzung einer Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf Kosten des Pflichtigen beseitigt oder beseitigen lässt, weil eine vorherige Anordnung nach Satz 1 der Vorschrift, zu der der sog. rote Punkt (Aufkleber) nicht gehört, nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist, liegt darin eine besonders geregelte unmittelbare Ausführung oder sog. "Tatmaßnahme", für die das Vorliegen der Voraussetzungen einer insoweit fiktiven Grundverfügung genügt (vgl. VGH München BeckRS 2017, 103918 Rn. 11–13 mwN). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Abstellen eines nicht verkehrssicheren Unfallfahrzeugs im öffentlichen Straßenraum gehört, jedenfalls wenn ein sehr knapp zu bemessender Zeitraum unmittelbar nach einem Unfall bis zum Abschleppen überschritten ist, nicht mehr zum Gemeingebrauch, denn ein Kfz kann nur dann dem gemeingebräuchlichen ruhenden Verkehr zugerechnet werden, wenn es jederzeit wieder am fließenden Verkehr teilnehmen kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem verbotswidrig abgestellten Unfallfahrzeug, dessen Zustand zudem eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, steht der Annahme, dass eine der unmittelbaren Ausführung vorangehende behördliche Anordnung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist, ein im Fahrzeug liegendes ausländisches Kennzeichen nicht entgegen, weil zeit- und arbeitsaufwändige Ermittlungsversuche bei ausländischen Behörden gleichsam "ins Blaue hinein" der Behörde nicht angesonnen werden können. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn die Straßenbaubehörde nach Art. 18b Abs. 1 S. 2 BayStrWG einen rechtswidrigen Zustand etwa in Form des verbotswidrigen Abstellens eines Autowracks oder eines anderen Fahrzeugs oder der sonstigen Benutzung einer Straße ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis auf Kosten des Pflichtigen beseitigt oder beseitigen lässt, weil eine vorherige Anordnung nach Satz 1 der Vorschrift, zu der der sog. rote Punkt (Aufkleber) nicht gehört, nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist, liegt darin eine besonders geregelte unmittelbare Ausführung oder sog. "Tatmaßnahme", für die das Vorliegen der Voraussetzungen einer insoweit fiktiven Grundverfügung genügt (vgl. VGH München BeckRS 2017, 103918 Rn. 11–13 mwN). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Abstellen eines nicht verkehrssicheren Unfallfahrzeugs im öffentlichen Straßenraum gehört, jedenfalls wenn ein sehr knapp zu bemessender Zeitraum unmittelbar nach einem Unfall bis zum Abschleppen überschritten ist, nicht mehr zum Gemeingebrauch, denn ein Kfz kann nur dann dem gemeingebräuchlichen ruhenden Verkehr zugerechnet werden, wenn es jederzeit wieder am fließenden Verkehr teilnehmen kann. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einem verbotswidrig abgestellten Unfallfahrzeug, dessen Zustand zudem eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt, steht der Annahme, dass eine der unmittelbaren Ausführung vorangehende behördliche Anordnung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist, ein im Fahrzeug liegendes ausländisches Kennzeichen nicht entgegen, weil zeit- und arbeitsaufwändige Ermittlungsversuche bei ausländischen Behörden gleichsam "ins Blaue hinein" der Behörde nicht angesonnen werden können. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der streitgegenständliche Kostenbescheid der Beklagten vom 9. November 2021 ist formell (die Beklagte verweist hinsichtlich der als unterblieben gerügten Anhörung der Klägerin – unbeschadet Art. 46 BayVwVfG – zu Recht auf die insoweit ausreichenden Telefonate und Korrespondenz zwischen Klägerin und Beklagter Ende Juli 2021) und dem Grunde wie der Höhe nach materiell rechtmäßig. Insbesondere war die der Kostenerhebung zu Grunde liegende Amtshandlung der Beklagten, das Abschleppen, Verwahren und Verwerten des Fahrzeugs der Klägerin, rechtmäßig (vgl. Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 5 BayKostenG). Die Rechtsgrundlage der Kostenforderung der Beklagten stellt Art. 18b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG i.V.m. Art. 20, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 BayKostenG i.V.m. der Kostensatzung der Beklagten dar. Danach kann die Beklagte als nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG zuständige Straßenbaubehörde in dem Fall, dass Autowracks oder andere Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt werden oder sonst eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis nach Art. 18 oder Art. 18a BayStrWG benutzt wird, den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder – wie vorliegend durch ein beauftragtes Privatunternehmen – beseitigen lassen, wenn eine vorherige Anordnung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist. Für ein Vorgehen nach Art. 18b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG genügt dabei das Vorliegen der Voraussetzungen der insoweit fiktiven Grundverfügung nach Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG. Insbesondere stellt der sog. „rote Punkt“ keine Anordnung i.S.v. Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 8 ZB 15.2237 – juris m.w.N.), so dass es auf die zwischen den Beteiligten in tatsächlicher Hinsicht streitigen Aspekte der Anbringung, Kenntnisnahme und Entfernung des „roten Punktes“ auf dem Fahrzeug der Klägerin nicht ankommt. Das Vorgehen nach Art. 18b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG stellt vielmehr eine besonders geregelte unmittelbare Ausführung oder sog. „Tatmaßnahme“ dar (vgl. im Einzelnen: BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 8 ZB 15.2237 – juris Rn. 11; Wiget in Zeitler, BayStrWG, Stand September 2021, Art. 18b Rn. 20). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG waren erfüllt. Vorliegend parkte der Pkw der Klägerin mindestens zwischen dem 2. Juli 2021 und dem 23. Juli 2021 auf öffentlichem Straßengrund. Insbesondere den Fotoaufnahmen 3 und 11 in der Behördenakte lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich das Fahrzeug in einem nicht mehr verkehrssicheren Zustand befand. Offensichtlich auf Grund eines Unfallschadens stand – unbeschadet des auch im Übrigen erkennbar desolaten Zustands des Fahrzeugs, etwa seiner defekten Rücklichter – die hintere Stoßstange auf der straßenzugewandten Seite mit Spitzen und ungeschützten Kanten im Bereich des linken Hinterreifens deutlich von der Karosserie ab. Ein solcher Zustand des Fahrzeugs stellt nicht nur für andere Verkehrsteilnehmer eine offensichtliche und nicht unerhebliche Gefahr dar (vgl. etwa VG Köln, U.v. 28.5.2009 – 20 K 3694/08 – juris Rn. 23). Ein derartiger Zustand eines Fahrzeugs stellt sich auch als „verbotswidriges Abstellen“ i.S.v. Art. 18b Abs. 1 Satz 1 BayStrWG dar. Denn beim Abstellen eines nicht verkehrssicheren Unfallfahrzeugs im öffentlichen Straßenraum liegt, jedenfalls wenn – wie hier – ein sehr knapp zu bemessender Zeitraum unmittelbar nach einem Unfall bis zum Abschleppen überschritten ist, kein Gemeingebrauch mehr vor. Denn ein Kfz kann nur dann dem gemeingebräuchlichen ruhenden Verkehr zugerechnet werden, wenn es jederzeit wieder am fließenden Verkehr teilnehmen kann, es u.a. also verkehrssicher und betriebsbereit ist (vgl. im Einzelnen: Wiget, a.a.O., Art. 18b Rn. 11, Art. 14 Rn. 20). Auf die – zwischen den Beteiligten im Gerichtsverfahren schriftsätzlich vor allem erörterte – Frage, ob auch die wohl nicht gegebene, aber nach den Maßgaben der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) möglicherweise gebotene Zulassung des Fahrzeugs nach nationalem Recht eine – hier unerlaubte – Sondernutzung begründete (grundsätzlich bejahend: BayVGH, B.v. 17.2.2017 – 8 ZB 15.2237 – juris Rn. 12), kommt es deshalb nicht mehr an. Dass die Beklagte in der Begründung ihres Bescheids vorrangig auf letzteren Aspekt abstellte, bleibt für dessen formelle und materielle Rechtmäßigkeit ohne Belang. Auch die Voraussetzung des Art. 18b Abs. 1 Satz 2 BayStrWG, dass eine der unmittelbaren Ausführung vorangehende behördliche Anordnung nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend ist, ist zu bejahen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass es der Stadt auf Grund des im Fahrzeug liegenden rumänischen Kennzeichens möglich gewesen wäre, die Halterin über eine Auskunft rumänischer Behörden zu ermitteln, greift dies nicht durch (vgl. auch Wiget, a.a.O., Art. 18b Rn. 19, der Kraftfahrzeuge mit ausländischer Zulassung ausdrücklich als Fallbeispiel für unverhältnismäßigen Aufwand benennt). Gerade weil das Fahrzeug – wie dargelegt – auf Grund seines Zustands eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellte, musste (und durfte) die Beklagte keinen aller Erfahrung nach zeitaufwändigen Ermittlungsversuchen bei ausländischen Behörden nachkommen. Soweit die Klägerin im Übrigen vortrug, sie sei der Beklagten als Eigentümerin und Halterin über das Hauptzollamt sowie die Polizeiinspektion Ingolstadt bekannt gewesen, bleibt dies eine mit dem Akteninhalt nicht schlüssig vereinbare Behauptung. Es mag sein, dass die Klägerin in der Vergangenheit aus anderen Gründen mit den genannten Stellen Kontakt hatte. Der Akteninhalt stützt aber allein schlüssig den Vortrag der Beklagten, dass die für die Beklagte handelnden Bediensteten im Zusammenhang mit der hier konkret gegenständlichen Maßnahme vor den eigenen Anrufen der Klägerin bei der Beklagten ab dem 27. Juli 2021 keine Kenntnis von der Person der Halterin hatten. Zeit- und arbeitsaufwändige Ermittlungsversuche bei den genannten Stellen gleichsam „ins Blaue hinein“ können der Beklagten nicht angesonnen werden. Darauf, ob die Anordnung wegen der fehlenden Reaktion der Klägerin auf die Anbringung des „roten Punktes“ trotz angemessener Fristsetzung auch als nicht Erfolg versprechend bewertet werden könnte (vgl. zu dieser Fallgruppe: Wiget, a.a.O., Art. 18b Rn. 19 m.w.N.), kommt es damit nicht mehr an. Schließlich ist der Kostenbescheid auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Klägerseite stellte insoweit aus der Rechnung des Abschleppdienstes substantiiert nur die Kostenposition eines „außerordentlichen Personalaufwands“ (mit 5 h x 25 € = 125 € netto) in Frage. Bei Gesamtwürdigung des in der Gerichts- und Behördenakte voraussichtlich hinreichend dokumentierten (z.B. Anlage B 23 sowie Aufschlüsselung in der Unternehmerrechnung) Aufwands, den die mehrfachen telefonischen Nachfragen der Klägerin und persönlichen Vorsprachen der Klägerin beim Abschleppdienst (einschließlich des wohl durch die Klägerin veranlassten Einsatzes von Polizeibeamten beim Abschleppdienst) verursachten, erscheint diese Kostenposition nicht überhöht. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).