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Urteil

M 29 K 21.6585

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 11 Abs. 2 BV geschützten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB gewährleisteten kommunalen Planungshoheit (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBO. Danach kann die Baugenehmigung auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu zwei Jahre verlängert werden. Dem Bauvorhaben des Beigeladenen steht die von der Klägerin erlassene Veränderungssperre nicht entgegen. Insoweit hat der Beklagte zu Recht unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens eine Ausnahme erteilt (hierzu unter 2.) Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist überdies gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Insbesondere ist die bauplanungsrechtliche Erschließung gesichert (hierzu unter 3.). 1. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setzt die Verlängerung der Baugenehmigung (erneut) das Vorliegen der bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen voraus. Auch eine zwischenzeitlich erlassene Veränderungssperre ist insoweit zu berücksichtigen. Die Regelung des § 3 Abs. 3 der Satzung der Klägerin über den Erlass einer Veränderungssperre im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „H.weg – südlich der I. Straße“, wonach Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, von der Veränderungssperre nicht berührt werden, ist auf die Verlängerung einer erteilten Baugenehmigung daher gerade nicht anwendbar. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Veränderungssperre, an deren Wirksamkeit das Gericht keinen Zweifel hegt, zwischenzeitlich ausgelaufen ist, nichts zu ändern. Denn maßgeblich für die Beurteilung, ob die Verlängerung des Vorbescheids unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen und von der Klägerin verweigerten Einvernehmens zu Recht erfolgt ist, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 9.8.2016 – 4 C 5.15 – juris Rn. 12). 2. Der Beklagte hat aber in rechtmäßiger Weise gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine Ausnahme hiervon zugelassen und das hierfür erforderliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt. a) Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB zuglassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB bietet damit ein Mittel, um im Wege der Einzelfallprüfung auf der Grundlage der sich konkretisierenden Planungen zugunsten des Bauherrn Ausnahmen zulassen zu können (BVerwG, B. v. 9.8.1991 – 4 B 135.91 – juris Rn. 4). Der praktisch wichtigste öffentliche Belang ist die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung. Maßgeblich ist damit der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre. Ein Vorhaben, das mit diesem nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht oder sie wesentlich erschweren würde, darf im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden. Andernfalls würde die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen können (BVerwG, B. v. 9.2.1989 – 4 B 236.88 – juris Rn. 7). Das Bauvorhaben des Beigeladenen steht der beabsichtigten Planung der Klägerin nicht entgegen. In der Satzung über die Veränderungssperre heißt es in § 2, es solle im Bebauungsplan die Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen, die Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet, das Maß der baulichen Nutzung mittels Grundflächenzahl und die überbaubare Grundstücksfläche durch Baugrenzen, die Höhenentwicklung der Gebäude, die Sicherung der Grünflächen, der erhaltenswerte Baumbestand und der Biotopflächen, gestalterische Einzelheiten wie Dachformen und -neigungen, die Gestaltung von Garagen und weiteres festgesetzt werden. Keines dieser Planungsziele wird vom Bauvorhaben des Beigeladenen berührt. Dass das beabsichtigte Maß baulicher Nutzung oder beabsichtigte Gestaltungsfestsetzungen betroffen seien, trägt auch die Klägerin nicht vor. Die Art der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche bleiben durch die beabsichtigte Aufstockung des Bestandsgebäudes unverändert. Das Bauvorhaben betrifft schließlich nicht die Sicherung der öffentlichen Verkehrsflächen, denn es beschränkt sich auf die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes und nimmt daher keine zusätzliche Grundfläche, erst recht keine solche, die für eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen wäre, in Anspruch. b) Ermessensfehler im Rahmen der Erteilung einer Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Das Bauvorhaben des Beigeladenen ist überdies gemäß § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, insbesondere ist die (bauplanungsrechtliche) Erschließung gesichert. Der Begriff der gesicherten Erschließung ist ein bundesrechtlicher Begriff, der nicht durch Landesrecht modifiziert, allerdings ggfs. durch landesrechtliche Regelungen i.S.v. § 29 Abs. 2 BauGB ergänzt wird (vgl. BVerwG, U. v. 3.5.1988 – 4 C 54/85 –, juris, Rn. 13). Die Vorschriften des Baugesetzbuches enthalten keine Konkretisierungen der Anforderungen an die gesicherte Erschließung. Die an die einzelnen Erschließungsanlagen zu stellenden Anforderungen sind daher konkretisierungsbedürftig. Auszugehen ist vom Zweck der gesicherten Erschließung als bodenrechtliches Zulässigkeitsmerkmal. Ziel ist danach die Gewährleistung einer der geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechenden Benutzbarkeit bebaubarer und bebauter Grundstücke. Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung (§ 34 Abs. 1 BauGB) soll insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, wie z.B. die der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erfüllt wird. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die (bauplanungsrechtliche) Erschließung gesichert. Der Q.weg weist eine ausreichende Breite auf. Insbesondere ist der Einmündungsbereich, wie er sich tatsächlich darstellt, ausreichend dimensioniert, was sich im Zeitpunkt des Augenscheins durch ein rückwärts in den Q.weg einfahrendes vierachsiges Betonmischfahrzeug eindrücklich gezeigt hat. Soweit der Beklagte auf Probleme im Rahmen eines früheren Feuerwehreinsatzes hingewiesen hat, wurde durch den im Augenschein anwesenden Feuerwehrkommandanten näher erläutert, dass nicht so sehr das Heranfahren, sondern vielmehr der ordnungsgemäße Einsatz der Feuerwehr problematisch gewesen sei, da aufgrund der Breite des Wegs und dem Umstand, dass es sich beim Einsatzort um das ganz am Ende des Q.wegs gelegene Grundstück gehandelt habe, ein Heranfahren eines zweiten Fahrzeugs nicht möglich gewesen sei. Diese Problematik stelle sich nicht so beim Vorhabensgrundstück des Beigeladenen. Dies erscheint dem Gericht plausibel, zumal sich gegenüber des Vorhabensgrundstücks eine aufgekieste Grundstücksausbuchtung befindet, die – jedenfalls dann, wenn sie nicht vollständig durch parkende Kraftfahrzeuge in Anspruch genommen wird, was von der Klägerin durch entsprechende Beschilderung gesichert werden könnte – ebenfalls als Ausweichmöglichkeit dienen kann. Ob der Q.weg den Anforderungen einer bauordnungsrechtlichen Erschließung bzw. einer Erschließung im Rahmen eines Bebauungsplans genügt, bedurfte nach alledem keiner Entscheidung. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich somit nicht in ein Kostenrisiko begeben hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt.