Urteil
M 9 K 18.33247
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Abschiebungsandrohung, in der das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen nicht in gebührender Weise berücksichtigt werden, erweist sich als rechtswidrig. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abschiebungsandrohung, in der das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen nicht in gebührender Weise berücksichtigt werden, erweist sich als rechtswidrig. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2018 wird in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 7. Juni 2023 trotz Ausbleibens der Beteiligten entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Anfechtung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Denn der angegriffene Bescheid ist bezüglich der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; im Übrigen ist er rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). I. Der streitgegenständliche Bescheid ist in seinen Nummern 1 bis 4 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug (§ 77 Abs. 3 AsylG). Ergänzend wird lediglich Folgendes ausgeführt: 1. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG), die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling (§ 3 AsylG) oder des subsidiären Schutzstatus (§ 4 AsylG) rechtfertigen würde, ist vorliegend auch aus dem Vortrag der Klägerseite nicht erkennbar. 1.1 Insbesondere ist für die Klägerin schon nicht nachvollziehbar und in schlüssiger Form ein Sachverhalt vorgetragen, der eine flüchtlingsrechtsrelevante Verfolgung i.S.d. Art. 16a GG bzw. §§ 3 ff. AsylG bzw. das Drohen eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 AsylG zu begründen vermag. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, der Klägerin drohe bei einer Rückkehr nach Nigeria die Beschneidung (weibliche Genitalverstümmelung, FGM). 1.1.1 Die drohende Genitalverstümmelung stellt zwar grundsätzlich eine im Rahmen der § 3 Abs. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG bzw. Art. 16a Abs. 1 GG zu berücksichtigende, an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung – insbesondere im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG – dar (vgl. VG München, U.v. 15.5.2023 – M 8 K 20.30530 – UA Rn. 20; VG Gelsenkirchen, B.v. 22.11.2017 – 9a K 5898/17.A – juris Rn. 17). Allerdings droht der Klägerin vorliegend die Beschneidung nach der Überzeugung des Gerichts nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ob eine begründete Furcht vor einer Verfolgung vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob eine tatsächliche Gefahr („real risk“, vgl. EGMR, U.v. 28.2.2008 – Nr. 37201/06, Saadi – NVwZ 2008, 1330, 1331 Rn. 125), i.e. eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 21-23), gegeben ist, wobei dafür eine qualifizierte Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung aus Sicht eines vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen, insbesondere unter Einbeziehung der Schwere des befürchteten Eingriffs und dessen Zumutbarkeit, vorzunehmen ist (vgl. BVerwG, U.v. 1.6.2011 – 10 C 25.10 – juris Rn. 24 m.w.N.). Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung des Gerichts eine gesteigerte Bedeutung zu. Dementsprechend setzt etwa die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der seine Verfolgungsfurcht begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (vgl. etwa VG München, U.v. 15.5.2023 – M 8 K 20.30530 – UA Rn. 21 m.w.N.). 1.1.2 Aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten und ausgewerteten Erkenntnismitteln ergibt sich, dass die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung/Beschneidung in allen bekannten Formen nach wie vor in Nigeria verbreitet ist. Auch wenn die Praxis der weiblichen Beschneidung vielerorts rückläufig und inzwischen jedenfalls teilweise unter Strafe gestellt ist, handelt es sich dabei gleichwohl um eine Tradition in der nigerianischen Gesellschaft, die vor allem in ländlichen Regionen im Südwesten und im Süden des Landes nach wie vor praktiziert wird (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria v. 24.11.2022, Stand: Oktober 2022, S. 12). Nach den zur Verfügung stehenden Zahlen sind etwa 20 Prozent aller Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren beschnitten. Dabei zeigen die statistischen Erhebungen, dass es für jüngere Mädchen und Frauen weniger wahrscheinlich ist, beschnitten zu werden, als für frühere Generationen (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), Version 3.0, Stand Juli 2022, S. 21 m.w.N.). Hinsichtlich der Verbreitung von Beschneidung bestehen regional große Unterschiede. Insgesamt ist die Verbreitung jedoch rückläufig (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand 29.7.2022, S. 41). Sofern eine Beschneidung erfolgt, geschieht dies in etwa 86 Prozent der Fälle vor dem fünften Geburtstag (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), Version 3.0, Stand Juli 2022, S. 24 m.w.N.). Grundlage der Beschneidung ist oft eine Berufung auf die Tradition, die in vielen Fällen von der Familie der Eltern des Kindes ausgeht (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note – Nigeria: Female Genital Mutilation (FGM), Version 3.0, Stand Juli 2022, S. 48 ff. m.w.N.). Sind beide Elternteile gegen eine Beschneidung, können sie eine Genitalverstümmelung jedoch im Regelfall verhindern, auch wenn es dabei zu Druck und Stigmatisierung kommen kann (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand 29.7.2022, S. 41). 1.1.3 Auf dieser Grundlage droht der Klägerin eine Beschneidung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Es ist nicht ersichtlich, warum der im Entscheidungszeitpunkt 35 Jahre alten Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria die Beschneidung drohen sollte. Zunächst ist eine Beschneidung in diesem Alter und nach der Geburt mehrere Kinder – wie anhand der Erkenntnismittel dargestellt – die Ausnahme. Zugleich trägt die Klägerin in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt selbst vor, dass in ihrer Familie keine Frau beschnitten sei. Weder ihre Mutter noch ihre Tante sei beschnitten. Die Aussage, ihr selbst drohe die Beschneidung, weil sie die älteste Tochter sei, formuliert die Klägerin selbst als bloße Vermutung. Eine substantiierte und insoweit nachvollziehbare Erklärung für den Widerspruch kann sie nicht vorlegen und hat auch die Chance, den Widerspruch bei einer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung aufzulösen, nicht wahrgenommen. Gleiches gilt für die insoweit ebenfalls zu ihrer ursprünglichen Aussage widersprüchliche Erklärung in der Anhörung durch das Bundesamt im Asylverfahren ihrer Tochter, in der sie erklärte, in ihrer Familie seien mehrere Frauen beschnitten. Weiterhin ist nicht plausibel, warum die Klägerin nun beschnitten werden soll, sich der Beschneidung bis zum Verlassen ihrer Heimat jedoch entziehen konnte. Hinzu kommt – falls man auch auf den Vater der Kinder der Klägerin und potentiellen Lebensgefährten der Klägerin abstellt –, dass dieser die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag schützen könne. Insgesamt gelingt es der Klägerin daher nach der Überzeugung des Gerichts nicht, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der die beachtlich wahrscheinliche Gefahr der Beschneidung trägt. Es bestehen vielmehr durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Sachvortrages. 1.2 Gleiches gilt für den Vortrag der Klägerin, ihr Vater habe sie mit dem Tode bedroht. Hier bleibt der Vortrag in der Anhörung durch das Bundesamt pauschal und oberflächlich und entbehrt sämtlicher Details. Die Klägerin hat auch insoweit die Chance, den Vortrag bei einer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu substantiieren, nicht genutzt. 1.3 Unabhängig davon und selbständig tragend ist interner Schutz gemäß § 3e (i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1) AsylG gegeben. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiärer Schutz nicht gewährt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat bzw. ihm kein ernsthafter Schaden droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Entsprechendes gilt für die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Grundgesetz (GG) mit Blick auf die inländische Fluchtalternative. 1.3.1 Das Risiko einer Beschneidung kann in Nigeria jedenfalls dann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, wenn sich die betreffende (Kern-)Familie fernab der Großfamilien bzw. Stammesangehörigen, von denen die Gefahr einer Beschneidung oder entsprechender Druck ausgehen könnte, und in einer Region bzw. Stadt, in der die Beschneidung nicht so weit verbreitet ist wie in anderen Landesteilen, niederlässt, wenngleich dies womöglich einen völligen Bruch mit der jeweiligen Herkunftsfamilie bedeuten kann (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand 29.7.2022, S. 41). Selbst wenn Familienmitglieder der Familie der Klägerin – hier nach ihrem Vortrag vor allem ihr Vater – die Beschneidung der Klägerin fordern sollten, ist von Klägerseite weder glaubhaft gemacht worden noch sonst ersichtlich, dass bzw. wie diese Personen angesichts des in Nigeria fehlenden funktionierenden Meldesystems (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria v. 24.11.2022, S. 21 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand 29.7.2022, S. 51 f.) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in der Lage sein sollten, bei einer Niederlassung der Klägerin und ihrer (Kern-)Familie in einer der einwohnerstarken und angesichts der dort herrschenden Lebensverhältnisse zwangsläufig anonymen Millionenstädte Nigerias auf diese zuzugreifen und eine zwangsweise Genitalverstümmelung zu veranlassen. Hinzu kommt, dass die Verbreitung von Beschneidung von Mädchen bzw. Frauen in Nigeria insgesamt rückläufig ist (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand 29.7.2022, S. 41). Der Klägerin und ihrer (Kern-)Familie wäre es somit unter Berücksichtigung aller Umstände möglich, sich in einem Landesteil Nigerias niederzulassen, wo eine zwangsweise Beschneidung nicht beachtlich wahrscheinlich ist. 1.3.2 Der Klägerin ist es auch im Hinblick auf ihre individuellen Umstände im Entscheidungszeitpunkt zuzumuten, sich in einem Landesteil niederzulassen, wo sie sicher wäre. Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist dabei bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris). Im Rahmen der Rückkehrprognose ist vorliegend daher nicht nur auf die Klägerin, sondern auch auf ihre minderjährigen Kinder sowie gegebenenfalls den Vater der Kinder der Klägerin abzustellen. Bezüglich des Vaters der Kinder ist nach Aktenlage nicht abschließend erkennbar, ob dieser im Entscheidungszeitpunkt in einer familiären Lebensgemeinschaft mit der Klägerin lebt. Es ist anzunehmen, dass die junge, gesunde und arbeitsfähige Klägerin auch allein in der Lage sein wird, für sich und ihre vier minderjährigen Kinder den Lebensunterhalt in Nigeria – einem Land mit einer durchschnittlichen Geburtenrate von 5,14 Kindern pro Frau (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/749023/umfrage/fertilitaetsrate-in-nigeria) – zu erwirtschaften. Dass die Arbeitsfähigkeit der Klägerin aus gesundheitlichen oder anderen Gründen eingeschränkt wäre, wurde weder geltend gemacht, noch durch ärztliche Atteste o.ä. belegt. Die Klägerin hat nach ihren Angaben in der Anhörung durch das Bundesamt ein Jahr lang die Schule besucht und, obwohl sie keinen Beruf erlernt hat, ihrer Mutter auf dem Feld geholfen. Es ist auf dieser Grundlage einer zumindest im Ansatz vorhandenen Schulbildung sowie der Arbeitserfahrung wenigstens als Hilfsarbeiterin davon auszugehen, dass die Klägerin in Nigeria Arbeit finden und sich und ihre minderjährigen Kinder versorgen kann. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist im Übrigen davon auszugehen, dass für Rückkehrer in Nigeria die Möglichkeit besteht, z.B. in einer der zahlreichen Millionen- und Großstädte Nigerias mit einer unüberschaubaren Vielzahl an (wenn auch schlecht bezahlten) Erwerbsmöglichkeiten und einem Netz an karitativen Hilfsangeboten ökonomisch eigenständig zu leben und auch ohne Hilfe Dritter zu überleben (vgl. z.B. VG München, U.v. 8.3.2023 – M 15 K 18.30175 – UA Rn. 23; U.v. 14.12.2021 – M 21a K 21.31228 – UA Rn. 30). Aus alledem sowie aus der Tatsache, dass die Klägerin ausweislich ihrer Lebens- und Fluchtgeschichte offensichtlich in der Lage ist, sich zu organisieren und selbstständig eine Lösung für die sich in ihrem Leben stellenden Probleme zu finden, ist zu schließen, dass ihr in Nigeria die Aufnahme einer praktischen beruflichen Tätigkeit möglich sein wird, mit der sie trotz der angespannten wirtschaftlichen Situation im Land den Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder erwirtschaften kann, zumal es in Nigeria nicht unüblich ist, Kinder jedenfalls teilweise bzw. zu bestimmten beruflichen Tätigkeiten, insbesondere im informellen Sektor, mitzunehmen (vgl. z.B. VG München, U.v. 13.1.2020 – M 8 K 18.33216 – UA Rn. 76; U.v. 3.9.2019 – M 8 K 18.31864 – UA Rn. 49; s. auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand 29.7.2022, S. 43). Hinzu kommt, dass in Nigeria nach Angaben der Klägerin noch weitere Verwandte leben, die die Klägerin und ihre (Kern-)Familie in gewisser Weise – z.B. hinsichtlich einer (vorläufigen) Unterkunft und bei der Kinderbetreuung – unterstützen oder zumindest als „erste Anlaufstelle“ dienen können. Unabhängig davon – und insbesondere mit Blick auf den Fall, dass man unterstellt, dass die Klägerin mit ihrer (Kern-)Familie nicht zu ihrer Familie zurückgehen kann, weil diese die Beschneidung fordert – kann allgemein festgestellt werden, dass nach Nigeria zurückgeführte Personen selbst dann, wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Stand 29.7.2022, S. 55). Zudem ist es der Klägerin auch möglich und zumutbar, Leistungen aus den – überwiegend an die freiwillige Ausreise anknüpfenden – Rückkehrprogrammen in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25; vgl. zu den Rückkehrprogrammen etwa VG Würzburg, U.v. 14.4.2021 – W 10 K 19.32043 – juris Rn. 69). Für die Klägerin ist somit auch bei der zu unterstellenden Rückkehr im Familienverbund nichts erkennbar, was im Ergebnis durchgreifend gegen die Möglichkeit der Existenzsicherung und die Zumutbarkeit der Niederlassung in einem sicheren Landesteil bzw. einer der nigerianischen Großstädte sprechen könnte. Dies gilt umso mehr, falls man davon ausgeht, dass die Klägerin derzeit in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Vater ihrer Kinder zusammenlebt und auch dieser als Teil der (Kern-)Familie mit nach Nigeria zurückkehren und zum Lebensunterhalt beitragen würde. 2. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 2.1 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Voraussetzung ist insoweit, dass die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; vgl. a. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.: „Situation extremer materieller Not“). Das erforderliche Mindestmaß an Schwere der drohenden Gefahr (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2017, 1187, 1189 Rn. 174) kann etwa erreicht sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 3 ZB 20.30516 – juris Rn. 6). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer gesichert ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10.21 – juris Rn. 25 m.w.N.). In Nigeria ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria verbundenen Gefahren handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich genommen keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2012 – 10 B 16.12 – juris). Hinweise, dass sich die Situation im Einzelfall der Klägerin abweichend darstellt, sind weder vorgetragen, noch sonstwie ersichtlich. Insbesondere ist, wie bereits ausgeführt, davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage sein wird, für sich und ihre Kinder den Lebensunterhalt zu erwirtschaften. 2.2 Schließlich ergeben sich aus dem klägerischen Vortrag auch keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, etwa aus gesundheitlichen Gründen. Die Klage wird daher insoweit abgewiesen. II. Die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids ist jedoch nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sie die familiären Bindungen der Klägerin und das Kindeswohl nicht in gebührender Weise berücksichtigt. 1. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 (C-484/22 – juris) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.6.2022 – 1 C 24.21 – juris) ist im konkreten Fall der Klägerin insbesondere aufgrund des sich aus dessen Aufenthaltsgestattung ergebenden Aufenthaltsrechts ihres minderjährigen Sohnes § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unionsrechtskonform nicht anzuwenden, sodass die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59, § 60 Abs. 10 AufenthG ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 3.4.2023 – M 27 K 22.30441 – juris Rn. 26 ff.; ausführlich, auch zur Genese, VG Minden, B.v. 4.5.2023 – 2 L 847/22.A – juris Rn. 14 ff.). 2. Die Abschiebungsandrohung stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU Nr. L 348, S. 98 ff.) – Rückführungsrichtlinie – dar (vgl. BVerwG, Vorlage-B.v. 8.6.2022 – 1 C 24.21 – juris Rn. 18 unter Verweis auf U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 41, 45 und 56 m.w.N.) und hat unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen (vgl. etwa Pietzsch in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.1.2023, § 34 AsylG Rn. 5a). Nach Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie sind das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diese Regelung ist nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28) dahingehend auszulegen, dass das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen (bereits) im Rahmen des zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28). Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob – wie im oben zitierten Ausgangsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – die Rückkehrentscheidung gegen das minderjährige Kind bei Aufenthaltsrecht eines Elternteils oder – anders herum – die Rückkehrentscheidung gegen ein Elternteil bei Aufenthaltsrecht des minderjährigen Kindes ergeht (vgl. zu letzterer Konstellation etwa VG München, U.v. 26.4.2023 – M 27 K 22.31189 – juris Rn. 22; U.v. 17.5.2023 – M 29 K 21.32631 – UA Rn. 22 ff.; für die familiären Bindungen zwischen minderjährigen Geschwistern VG München, U.v. 19.6.2023 – M 9 K 18.33247 – juris Rn. 50 ff.; noch weitergehend, nämlich auch für die familiären Bindungen zwischen Erwachsenen, VG Minden, B.v. 4.5.2023 – 2 L 847/22.A – juris Rn. 68 ff.). Dies ergibt sich schon daraus, dass die Regelung in Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie eine grundrechtliche Überwölbung – insbesondere auch mit Blick auf Art. 7 GRCh – erfährt (vgl. auch Erwägungsgrund 24 der Richtlinie), die zugleich den Telos der Vorschrift trägt, und die grundrechtlichen Gewährleistungen in beiden angesprochenen Fällen gleichermaßen Anwendung finden. Entsprechend ist auch der Wortlaut von Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie insoweit offen formuliert. Für eine unionsrechtlich gebotene weite Anwendung von Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie spricht schließlich, dass der Europäische Gerichtshof bezüglich der oben zitierten Vorlagefrage einen Fall von Art. 99 VerfO-EuGH annahm (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 20 ff.). Dies bedeutet für das hiesige Verfahren, dass die familiären Bindungen der Klägerin und das Wohl des Kindes (hier insbesondere ihres Sohnes) bereits im Rahmen der Rückkehrentscheidung, also der Abschiebungsandrohung, in gebührender Weise zu berücksichtigen sind und sich die Klägerin nicht auf ein dem Erlass der Abschiebungsandrohung nachgelagertes Verfahren – wie etwa eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch die Ausländerbehörde (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG) oder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Duldung aufgrund einer sich aus Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ergebenden rechtlichen Unmöglichkeit (§ 60a Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AufenthG) – verweisen lassen muss. 3. Auf dieser Grundlage genügt bei einer Würdigung der konkreten familiären Verhältnisse der Klägerin im Bundesgebiet die gegenständliche Abschiebungsandrohung mit 30-tägiger Ausreisefrist den unionsrechtlichen Anforderungen nicht, da sie die familiären Bindungen und das Kindeswohl unter Beachtung der grundrechtlichen und konventionsrechtlichen Maßstäbe nicht i.S.d. Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie in gebührender Weise berücksichtigt. Eine zur Vermeidung der Abschiebung grundsätzlich erforderliche freiwillige Ausreise binnen 30 Tagen nach Rechtskraft ist der Klägerin derzeit ebensowenig zumutbar wie eine Vollstreckung ihrer Ausreisepflicht nach zu erwartendem fruchtlosen Ablauf der Ausreisefrist rechtmäßig wäre, da diese jeweils eine aus grundrechtlichen bzw. konventionsrechtlichen Gründen im Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbare Trennung von Mutter und minderjährigem Kind zur Folge hätten und daher die familiären Bindungen der Klägerin und das Kindeswohl nicht gebührend berücksichtigen. Die Klägerin lebt im Bundesgebiet in einer nach Art. 6 GG, Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK grundrechtlich bzw. konventionsrechtlich geschützten Familiengemeinschaft (jedenfalls) mit ihren minderjährigen Kindern, darunter ihrem im Entscheidungszeitpunkt drei Jahre alte Sohn. Dieser verfügt aufgrund des anhängigen Klageverfahrens hinsichtlich seines als einfach unbegründet abgelehnten Asylerstantrags nach wie vor über eine Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 1, § 75 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) und somit über ein – zwar auf die Dauer des Statusfeststellungsverfahrens beschränktes und vorläufiges, aber dennoch zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor jedweder Überstellung in einen möglichen Verfolgerstaat schützendes – Aufenthaltsrecht (vgl. Röder in: BeckOK MigR, Stand 15.1.2023, § 55 AsylG Rn. 1; Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, § 55 AsylG Rn. 2 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 7.10.1975 – I C 46.69 – juris Rn. 28). Es kann von dem minderjährigen Sohn der Klägerin nicht erwartet werden, dass er ungeachtet seines Aufenthaltsrechts in der Bundesrepublik zusammen mit seiner Mutter ausreist. Ebenso wenig ist der Klägerin eine alleinige Ausreise bzw. Abschiebung zuzumuten, da diese zu einer nicht zu rechtfertigenden Trennung von Mutter und Kind führen würde. Denn es kann weder dem Sohn der Klägerin in Anbetracht seines Alters der Grund für die Trennung verständlich gemacht werden, noch ist absehbar, dass die zu erwartende Dauer der Trennung – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters des Sohnes der Klägerin sowie der Bedeutung der Mutter-Kind-Beziehung – verhältnismäßig kurz und damit hinnehmbar ist (vgl. etwa BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 48; B.v. 9.1.2009 – 2 BvR 1064/08 – juris Rn. 17; B.v. 23.1.2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22; sowie im Kontext von Art. 20 AEUV BVerwG, U.v. 12.7.2018 – 1 C 16.17 – juris Rn. 36 m.w.N.). Aus diesem Grund muss das öffentliche Interesse an einer wirksamen Vollstreckung der Ausreisepflicht (vgl. Erwägungsgründe Nr. 4 und Nr. 6 Satz 1 der Rückführungsrichtlinie) im konkreten Fall der Klägerin hinter dem Schutz des Kindeswohls und der familiären Bindungen (Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungsrichtlinie) zurückstehen. III. In der Folge ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, da für ein solches auf Grundlage von § 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 2, Satz 3 und 4, Abs. 3 AufenthG eine Abschiebungsandrohung vorausgesetzt ist (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 – M 27 K 22.30441 – juris Rn. 33). IV. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen der Klägerin hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage in der Sache vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-)Schutzgewährung verhältnismäßig gering, sodass der Klägerin die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 – M 27 K 22.30441 – juris Rn. 34). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).