Urteil
M 13 K 19.31875
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Eine Klage ist unzulässig, wenn dem Gericht die – aktuelle – ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Klage ist unzulässig, wenn dem Gericht die – aktuelle – ladungsfähige Anschrift des Klägers nicht bis spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung mitgeteilt wird. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2023 über die Verwaltungsstreitsache verhandeln und entscheiden, da die Beteiligten mit der Ladung auf diese Folge ihres Ausbleibens hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist bereits unzulässig, da die Voraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt sind. (1) Außer dem Namen ist mit der Klage auch die ladungsfähige Anschrift des Klägers anzugeben. Ladungsfähige Anschrift ist die Anschrift, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist. Bei einer natürlichen Person ist dies in der Regel die Wohnungsanschrift. Bei einer Änderung während des Prozesses – wie im vorliegenden Fall – ist diese mitzuteilen. Das ergibt sich aus der dem Kläger obliegenden Mitwirkungspflicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers soll nämlich nicht nur dessen hinreichende Individualisier- und Identifizierbarkeit sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen; sie soll vielmehr darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (vgl. zum Ganzen Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3). Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage (BVerwG, B.v. 14.2.2012 – 9 B 79/11 – juris), die spätestens bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss. (2) Laut AZR-Meldeabfrage vom 20. Juni 2023 liegt bereits seit dem 19. März 2021 eine Meldung als nach Unbekannt verzogen vor. Weder die gesetzliche Vertreterin des Klägers noch die Prozessbevollmächtigte haben bis zur mündlichen Verhandlung dem Gericht eine neue ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. Zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 2023 ist weder die gesetzliche Vertreterin des Klägers noch die Bevollmächtigte erschienen. Im für die Entscheidung des Gerichts maßgeblichen Zeitpunkt liegt somit keine ladungsfähige Anschrift vor, weshalb die Klage unzulässig und folglich abzuweisen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.