Urteil
M 3 K 20.6488
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei einem verschärften Verweis handelt es sich mangels Regelungswirkung um eine schlicht-hoheitliche Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Feststellungsklage überprüft werden kann. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Schule muss den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Ermittlungen sorgfältig dokumentieren; die spätere Unerweislichkeit des von der Schule angenommenen Sachverhalts geht nach den Grundsätzen der Verteilung der materiellen Beweislast zu ihren Lasten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gerichte prüfen ohne Einschränkungen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die verhängte Ordnungsmaßnahme vorliegen, insbesondere, ob der Schüler sich tatsächlich so verhalten hat, wie die Schule das annimmt; maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahl der Ordnungsmaßnahme. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem verschärften Verweis handelt es sich mangels Regelungswirkung um eine schlicht-hoheitliche Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit im Rahmen einer Feststellungsklage überprüft werden kann. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Schule muss den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Ermittlungen sorgfältig dokumentieren; die spätere Unerweislichkeit des von der Schule angenommenen Sachverhalts geht nach den Grundsätzen der Verteilung der materiellen Beweislast zu ihren Lasten. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Gerichte prüfen ohne Einschränkungen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die verhängte Ordnungsmaßnahme vorliegen, insbesondere, ob der Schüler sich tatsächlich so verhalten hat, wie die Schule das annimmt; maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahl der Ordnungsmaßnahme. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Es wird festgestellt, dass der erteilte verschärfte Verweis vom 12. November 2020 rechtswidrig ist. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht kann mit Einverständnis der Prozessparteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Der verschärfte Verweis vom 12. November 2020 ist rechtswidrig. Die Klage ist zulässig. Bei der Ordnungsmaßnahme des verschärften Verweises (Art. 86 Abs. 2 Nr. 2 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen – BayEUG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz v. 24. Juli 2020, GVBl. S. 386) handelt es sich mangels Regelungswirkung nicht um einen Verwaltungsakt (BayVGH, U.v. 10. März 2010 – 7 B 09.1906 – juris Rn. 19). Da aber auch bei einer Qualifizierung des verschärften Verweises als schlicht-hoheitliche Maßnahme der Schule eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme (§ 43 Abs. 1 VwGO; vgl. BayVGH, U.v. 10. März 2010, a.a.O. Rn. 21) möglich ist, ist der erhobene Antrag als Feststellungsklage statthaft. Der mit dem verschärften Verweis verbundene faktische Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers erfolgte mit Zugang des Schreibens vom 12. November 2020; dem Kläger blieb von vornherein nur die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Verweises in einem nachträglichen Klageverfahren überprüfen zu lassen. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG fordert zumindest die Möglichkeit, über die gerichtliche Rechtswidrigkeitsfeststellung eine ausdrückliche Genugtuung (Rehabilitation) und damit einen gewissen Ausgleich für eine frühere Persönlichkeitsverletzung zu erlangen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.1980 – 7 C 18/79 – juris Rn. 14). Eine weiterhin fortdauernde diskriminierende Wirkung der behördlichen Maßnahme ist unter diesen Umständen nicht zwingende Voraussetzung eines Feststellungsinteresses (BayVGH, U.v. 10.3.2010 – 7 B 09.1906 – juris Rn. 23 zum verschärften Verweis). Die Klage ist auch begründet, da der streitgegenständliche verschärfte Verweis vom 12. November 2020 rechtswidrig ist. Nach Art. 86 Abs. 1 BayEUG können zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Für die Wahl der Ordnungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist maßgeblich, ob und in welchem Maß die Erfüllung des Schulzwecks gestört oder gefährdet und die Erziehungsverantwortung der Schule beeinträchtigt wurde, wie sie in Art. 131 BV und Art. 1, 2 BayEUG niedergelegt ist (BayVGH in ständiger Rechtsprechung, vgl. U.v. 13.6.2012 – 7 B 11.2651 – juris Rn. 19, B.v. 18.5.2009 – 7 ZB 08.1801 – juris Rn. 15). Es handelt sich um eine pädagogische Ermessensentscheidung, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Gerichte haben bei ihrer Entscheidung jedoch zu überprüfen, ob die Schule ihre Entscheidung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt hat, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, und dabei den Sachverhalt hinreichend ermittelt und dokumentiert hat. Bestreitet ein Schüler die Feststellungen, auf denen die Entscheidung der Schule beruhen, so hat das Gericht dem nachzugehen. Weiter ist überprüfbar, ob die Schule frei von sachfremden Erwägungen entschieden hat und ob die pädagogische Bewertung der Schule angemessen und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist (BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 7 B 11.2651 – juris Rn.20, B.v. 11.10.2021, 7 CS 12.2187 – juris Rn. 14; B.v. 19.2.2008 – 7 B 06.2352 – juris Rn. 22; B.v. 18.5.2009 – 7 ZB 08.1801 – juris Rn. 15). Grundvoraussetzung ist zunächst, dass überhaupt ein ordnungswidriges Verhalten vorliegt. Dabei ist nicht entscheidend, ob der von der Schule angenommene Sachverhalt eine Ordnungsmaßnahme tragen würde, sondern die Schule hat den zugrundeliegenden Sachverhalt durch genaue Sachverhaltsermittlung und sorgfältige Wertung des von ihr beanstandeten Verhaltens festzustellen. Die Pflicht der Behörden zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung folgt bereits aus Art. 24 BayVwVfG und ergibt sich im Übrigen vor dem Hintergrund der unmittelbaren Grundrechtsbindung der Schulen als Behörden i.S.v. Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG aus Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. insgesamt VG München, U.v. 19.7.2005 – M 3 K 04.2643). Die Gerichte prüfen ohne Einschränkungen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die verhängte Ordnungsmaßnahme vorliegen, insbesondere, ob der Schüler sich tatsächlich so verhalten hat, wie die Schule das annimmt (Rux/Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 455). Die Schule muss den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Ermittlungen sorgfältig dokumentieren. Die spätere Unerweislichkeit des von der Schule angenommenen Sachverhalts geht nach den Grundsätzen der Verteilung der materiellen Beweislast zu ihren Lasten (BayVGH, U.v. 13.6.2012 – 7 B 11.2651 – juris Leitsatz, Rn. 17 m.w.N.; Rux/Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 455; VG Gelsenkirchen, U.v. 20.10.2010 – 4 K 2662/08 – juris Rn. 29; BVerwG, U.v.13.10.1988 – 5 C 35/85 – juris). Wenn der Sachverhalt so weit als möglich aufgeklärt wird, ist festzuhalten, welche konkrete Handlung der Schülerin/dem Schüler vorgeworfen wird. Die Schule darf ihre Entscheidung nur auf Tatsachen und Feststellungen stützen, die „einer sachlichen Überprüfung standhalten“. Maßgeblich ist die Sachlage im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Hier kommt es auf jedes Detail an (vgl. insgesamt: Schenk, Teilkommentar BayEUG, 24. Aufl. 2022, Seite 158). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die streitige Ordnungsmaßnahme rechtswidrig, da die Schule die von ihr dem verschärften Verweis zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen fehlerhaft und unzureichend ermittelt hat. Gerichtlicherseits ist uneingeschränkt überprüfbar, ob der von der Schule der Ordnungsmaßnahme zugrundegelegte Sachverhalt hinreichend ermittelt und dokumentiert ist. Weder in den Behördenakten noch in den Gerichtsakten sind ausreichende Unterlagen vorhanden, die den von der Schule zugrundegelegten Sachverhalt stützen. Die Schulleiterin hat im Nachgang mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 eine Zusammenfassung der stattgefundenen Gespräche aus ihrer Sicht vorgenommen. Hierbei wird lediglich eine Beschreibung der vom Kläger verschickten Bilder aus Sicht der Perspektive der Schule vorgenommen. Die streitgegenständlichen Bilder selbst sind weder den Akten beigelegt noch konnten sie im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden. Laut Aussage der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung waren sie zum Zeitpunkt des Erlasses des Verweises weder von ihr selbst noch von dem, den Verweis als Mitglied der Schulleitung miterlassenden, Lehrer eingesehen worden. Die Schulleitung konnte demnach bei der Bewertung der Inhalte der/des Bildes keinen eigenen Augenschein der Fotos zugrundelegen. Der Inhalt der Bilder war der Schulleitung zum Zeitpunkt des Erlasses des Verweises nur aus Beschreibungen des Vaters des darauf abgebildeten Mädchens bekannt. Hierbei bleibt aus den Akten offen, woher der Vater des Mädchens die Kenntnis hatte, welche Bilder der Kläger konkret verschickt hatte. Die Akten enthalten auch keine Ablichtungen von Chatverläufen oder Beschreibungen der Bilder durch dritte Personen. Der Inhalt der verschickten Bilder ist demnach nicht ansatzweise durch objektive Belege nachvollziehbar. Im Nachgang hat die Schulleiterin zwar laut eigener Aussage einige Bilder des Mädchens auf dem Tablet des Vaters, der ebenfalls Lehrer an der Schule ist, eingesehen. Unklar bleibt auch hierbei, welche(s) konkrete(n) Bilder der Kläger verschickt haben soll. Die Existenz von Bildern auf einem Tablet, auf das der Kläger keinen Zugriff hat, kann schwerlich darlegen, dass der Kläger eines der darauf enthaltenen Bilder verschickt hat. Damit sind ausreichende (und nachvollziehbare) Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit der verfügten Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme nicht dargelegt. Hierbei ist festzuhalten, dass der Kläger zwar ein Versenden von einem/mehreren Bild(ern) der Mitschülerin zugestanden hat, es jedoch bereits frühzeitig feststand, dass über die konkreten Darstellungen auf dem/den Bild(ern) unterschiedliche Auffassungen zwischen dem Kläger und der Schule bestehen. Das dem Kläger im streitgegenständlichen Verweis vorgeworfene Verhalten ist, dass „mindestens eines dieser Bilder – das aufgrund intimer Details gezielt ausgewählt und vergrößert worden sei – vom Kläger per Handy“ weiterverschickt worden sei. Auch der Vorwurf, dass „besonders die Auswahl des besagten Bildes zeige, dass es hier vorrangig um eine Bloßstellung zur Belustigung anderer gegangen sei“ belegt, dass der konkrete Inhalt der Bilder für den Erlass des verschärften Verweises entscheidend war. Dies macht es erforderlich, dass die Feststellungen hinsichtlich des gezogenen Inhalts der Bilder und das Versenden genau dieser Bilder durch den Kläger von der Schule tragfähig dokumentiert werden müssen. Es handelt sich hierbei um die wesentlichen Details, die Grundlage für die Ordnungsmaßnahme des verschärften Verweises waren und für die Einschätzung des Gewichtes des Fehlverhaltens unabdingbar sind. Der ausgesprochene verschärfte Verweis war daher bereits wegen der Unerweislichkeit des von der Schule angenommenen Sachverhaltes rechtswidrig. Im Übrigen leidet die Entscheidung der Schulleitung hierdurch auch an einem Fehlgebrauch des eingeräumten Ermessens, weil die Umstände des konkreten Einzelfalls und damit das Gewicht des dem Kläger zur Last gelegten Fehlverhaltens nicht zutreffend ermittelt worden sind und die Ermessensentscheidung unter Zugrundelegung eines nicht belegten und belegbaren Sachverhalts getroffen worden ist. Wegen der Unerweislichkeit des von der Schule angenommenen Sachverhaltes kommt es auf die Beurteilung, ob es sich um ein außerschulisches Verhalten handelt, nicht mehr an. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.