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Urteil

M 1 K 20.4551

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Begriff des Dienens erfordert einerseits, dass das Vorhaben der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs nicht lediglich förderlich ist; andererseits erfordert es keine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit, wobei darauf abzustellen ist, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verbot der Errichtung von landwirtschaftlichen Bauwerken auf Pachtgrund gibt es nicht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO räumt der Bauaufsichtsbehörde zwar bei der Einstellung von Bauarbeiten ein Ermessen ein, das aber entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist; das Landratsamt muss deshalb besonders darauf bedacht sein, bereits die Entstehung baurechtswidriger Zustände durch ein rechtzeitiges und wirksames Einschreiten zu verhindern. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff des Dienens erfordert einerseits, dass das Vorhaben der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs nicht lediglich förderlich ist; andererseits erfordert es keine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit, wobei darauf abzustellen ist, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Verbot der Errichtung von landwirtschaftlichen Bauwerken auf Pachtgrund gibt es nicht. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Art. 75 Abs. 1 S. 1 BayBO räumt der Bauaufsichtsbehörde zwar bei der Einstellung von Bauarbeiten ein Ermessen ein, das aber entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist; das Landratsamt muss deshalb besonders darauf bedacht sein, bereits die Entstehung baurechtswidriger Zustände durch ein rechtzeitiges und wirksames Einschreiten zu verhindern. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 26. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Die Baueinstellungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Eine Baueinstellung kommt dabei bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben ebenso in Betracht wie bei genehmigungspflichtigen. Bei nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben ist für die Baueinstellung im Regelfall die materielle Baurechtswidrigkeit erforderlich, bei genehmigungspflichtigen Vorhaben reicht für die Anordnung die formelle Baurechtswidrigkeit aus, also der Umstand, dass für das Vorhaben keine Genehmigung vorliegt. a) Der mit der Klage angegriffene Bescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, insbesondere ist er hinreichend begründet worden. Auch ein Anhörungsmangel liegt nicht vor. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann insoweit auf den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz (vom 30.6.2021, Az. M 1 S 21.1851, dort S. 16) verwiesen werden. b) In materieller Hinsicht wurde im vorliegenden Fall das Bauvorhaben bereits ohne die nach Art. 55 Abs. 1 BayBO erforderliche Baugenehmigung errichtet. Anders als der Kläger meint, liegt insoweit keine Ausnahme von der Baugenehmigungspflicht vor und ist das Gebäude nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BayBO verfahrensfrei. Nach dieser Vorschrift besteht Verfahrensfreiheit für freistehende Gebäude ohne Feuerungsanlagen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB dienen, nur eingeschossig und nicht unterkellert sind, höchstens 100 qm Brutto-Grundfläche und höchstens 140 qm überdachte Fläche haben und nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind. Das vom Kläger errichtete Gebäude hält mit seinen Außenmaßen zwar die höchstzulässige Brutto-Grundfläche von 100 qm ein. Es dient jedoch keinem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB: aa) Der Eigentümer des Vorhabengrundstücks ist unstreitig nicht Landwirt und deswegen nicht privilegiert. Beim Kläger kann unterstellt werden, dass er Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist; hiervon geht auch das AELF in seinen Stellungnahmen aus. Jedenfalls aber dient das Vorhaben in seiner konkreten Ausgestaltung nicht i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Der Begriff des Dienens erfordert einerseits, dass das Vorhaben der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs nicht lediglich förderlich ist; andererseits erfordert es keine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit. Es ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U.v. 3.11.1972 – IV C 9.70 – BVerwGE 41, 138). Nach diesem Maßstab dient das Gebäude nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Das AELF hat in seinen Stellungnahmen vom 22. Dezember 2020 und vom 30. März 2023 dezidiert zum Platzbedarf des klägerischen Betriebes Stellung genommen und kommt zum Ergebnis, dass ein zusätzlicher Platzbedarf für den klägerischen Hof nur in sehr kleinem Umfang (hier: ca. 15 qm) besteht, den ein vernünftiger Landwirt nicht in 1,2 km Entfernung von der Hofstelle entfernt anlegen würde. Dieser durch die Fachbehörde vorgenommenen Lagerflächenberechnung ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Für einen derart geringen Zusatzbedarf ist die Errichtung eines sehr massiven Gebäudes dieser Größenordnung in Betonbauweise in den Hang hinein unwirtschaftlich und in der vorliegenden Bauweise überdimensioniert. Der Beklagte hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass mit Blick auf etwaigen zukünftigen stoßweisen Anfall von Schadholz nicht einfach Lagerkapazitäten gleichsam ins Blaue hinein angelegt werden können und üblicherweise aus Wirtschaftlichkeitserwägungen auch nicht angelegt werden. Das AELF hat hierzu die üblichen Arbeitsabläufe geschildert, die zur Bewältigung derartiger Szenarien erprobt sind. Einer konkreten und belastbaren Wirtschaftlichkeitsberechnung in Bezug auf die Betriebsabläufe will sich die Klägerseite hier zuletzt durch die Angabe multipler Nutzungszwecke der Halle nicht stellen, wobei auffällt, dass bis September 2020 in E-Mails des Klägers ausschließlich von einem Stadel zum Unterstellen von Gerätschaften die Rede war und nicht von der Lagerung von Hackschnitzeln, Heu und dem Unterstellen von Tieren. Auch mit der Behauptung multipler Nutzungszwecke kann der Kläger allerdings einer Bewertung der einzelnen angegebenen Nutzungszwecke nicht gänzlich entgehen, weil zur Beantwortung der Frage des Dienens dann eine Gesamtbetrachtung erforderlich ist, die bei den einzelnen angegebenen Nutzungszwecken anzusetzen hat. Die entgegenstehende Auffassung des Sachverständigen der Klägerseite hätte nämlich zur Folge, dass keinerlei Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und -berechnungen mehr möglich wären und sich der Kläger der Prüfung des „Dienens“ letztlich entzöge. Einige der Nutzungszwecke, wie etwa das Häckseln und Lagern von Hackschnitzeln, sind indes schon nicht auf diesen entfernten Standort angewiesen, worauf das AELF nachvollziehbar und plausibel hingewiesen hat. Insbesondere rechtfertigt das Vorhandensein von Ferienwohnungen auf dem Hof nicht die Verlagerung aller lärmenden oder staubenden Tätigkeiten, da „Ferien auf dem Bauernhof“ nur einen sogenannten mitgezogenen Betriebsteil darstellen, der sich den Betriebsabläufen einer aktiven Landwirtschaft unterzuordnen hat – und nicht umgekehrt. Auch das Argument der Gefährlichkeit der Lagerung des Hackgutes verfängt nach Ansicht der Kammer nicht, weil eine Verkehrssicherungspflicht auch bei Lagerung im (etwa für Kinder) frei zugänglichen Außenbereich vor der Halle besteht. Der Nutzungszweck eines vorübergehenden Schutzes von Tieren findet nicht seine Entsprechung in dem objektiv entsprechend der Ausgestaltung vorhandenen Nutzungspotential des massiven Gebäudes. Für die darüber hinaus angegebenen Lagerzwecke ist die Halle, wie oben bereits ausgeführt, überdimensioniert. Dass das fragliche Gebäude für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers auf Pachtgrund und nicht auf Eigengrund errichtet wurde, ist zwar kein allein tragendes Argument gegen die dienende Funktion des Bauwerkes. Denn ein Verbot der Errichtung von landwirtschaftlichen Bauwerken auf Pachtgrund gibt es nicht. Allerdings ist dieser Umstand ein gewichtiges Indiz, das ebenfalls gegen ein „Dienen“ im oben genannten Sinne spricht, denn ein vernünftiger Landwirt würde eine Investition erheblicher Größenordnung nicht ohne weiteres auf Fremdgrund errichten. Das ergibt sich aus einer Wirtschaftlichkeitsberechnung mit Blick auf die Zeitspanne der rechtlichen Sicherung, die ein wirtschaftlich Handelnder anstellen würde. Zwar weist die Klägerseite darauf hin, dass die fragliche Fläche schon seit vielen Jahren angepachtet sei und man den Pachtvertrag bis 2040 verlängert habe. Daraus ergibt sich aber auch, dass wirtschaftlich belastbare Planungs- und Investitionssicherheit (sogar ungeachtet etwaiger vorzeitiger Kündigungsrechte) nur für ca. 20 Jahre besteht, was weit unterhalb der anzunehmenden Nutzungsdauer eines derart massiven Gebäudes liegt. Das rückt die klägerseits angegebenen Kosten für das Gebäude in ein anderes wirtschaftliches Licht, weil sie nur für einen relativ kurzen Zeitraum rechtlich für den Betrieb gesichert und eine weitere Verlängerung von Pachtverhältnissen in ferner Zukunft reine Spekulation sind. Letztlich bewirkt auch dieser Umstand in der Gesamtschau die Bewertung, dass das Gebäude dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht dient. Daran ändert auch die Bereitschaft des Verpächters zu dinglicher Sicherung landwirtschaftlicher Nutzung nichts, weil letztere nicht stets zur Annahme einer dienenden Funktion führt. bb) Auch konnte der Eigentümer des Grundstücks als Handlungsstörer und der Kläger zur Duldung der Baueinstellung verpflichtet werden. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann auf den Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz (vom 30.6.2021, Az. M 1 S 21.1851, dort S. 17) verwiesen werden (bestätigt durch BayVGH, B.v. 14.10.2021 – 1 CS 21.1974 – Rn. 12). 2. Das Vorhaben des Klägers ist auch nicht anderweitig genehmigungsfähig. Als nicht privilegiertes, sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Auch beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft; dieser Belang umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) in Gestalt einer Bebauung. Schließlich ist mit dem Vorhaben auch die Entstehung einer Splittersiedlung verbunden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) und geht von ihm Bezugsfallwirkung aus. 3. Der Bescheid enthält auch die erforderliche Ermessensausübung und -begründung (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO räumt der Bauaufsichtsbehörde zwar bei der Einstellung von Bauarbeiten ein Ermessen ein, das aber entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben ist; das Landratsamt muss deshalb besonders darauf bedacht sein, bereits die Entstehung baurechtswidriger Zustände durch ein rechtzeitiges und wirksames Einschreiten zu verhindern. Dies bedeutet, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen regelmäßig eine Baueinstellungsverfügung ergehen kann und soll (sogenanntes intendiertes oder Regelermessen). An die Ermessensausübung sind in solchen Fällen nur geringe Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 2.8.2000 – 1 ZB 97.2669 – juris Rn. 5). Das Landratsamt hat das intendierte Ermessen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO hier ausgeübt und beanstandungsfrei keine Ausnahme gesehen. Die Anordnung führt, wenn auch knapp, aus, dass nur mit der Einstellung der Bauarbeiten verhindert werden könne, dass ohne ausreichende Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften eventuell baurechtswidrige Anlagen errichtet werden. Damit wird den Anforderungen an die Begründung von Ermessensentscheidungen gerade im Fall eines intendierten Ermessens genüge getan (BayVGH, B.v. 14.10.2021 – 1 CS 21.1974 – dort S. 6/7). 4. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).