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Beschluss

M 19 S9 23.50444

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO ist ein gegenüber der Anhörungsrüge vorrangiger Rechtsbehelf. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO ist ein gegenüber der Anhörungsrüge vorrangiger Rechtsbehelf. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen. I. Mit seiner Anhörungsrüge wendet sich der Antragsteller gegen den im Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 5. April 2023 (M 19 S 23.50339), mit dem die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Dublin-Bescheid abgelehnt wurde. Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger ist, reiste am 9. März 2023 über Kroatien in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 16. März 2023 förmlich Asyl beantragte. Gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 29. März 2023, in dem der Asylantrag des Antragstellers wegen Unzuständigkeit der Bundesrepublik als unzulässig verworfen und seine Abschiebung nach Kroatien angeordnet wurde, erhob dessen Bevollmächtigte am 30. März 2023 Klage (M 19 K 23.50338) und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 19 S 23.50339). Dem Klage-/Antragsschriftsatz war der vollständige Bescheid des Bundesamts beigefügt. Es wurde um Akteneinsicht durch Übersendung in die Kanzlei gebeten und ausgeführt, eine Begründung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO werde innerhalb einer Woche nach Erhalt der Akteneinsicht erfolgen. Mit Schriftsatz vom 4. April 2023 bat die Bevollmächtigte um „Hinweis, ob aktuelle Entscheidungen der Kammer zur Frage der Zumutbarkeit von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien vorliegen“ und gegebenenfalls Übersendung dieser Entscheidungen. Am 5. April 2023 ersuchte die zuständige Richterin am Amtsgericht Erding aufgrund der anstehenden Entscheidung über eine Verlängerung der Abschiebehaft des Antragstellers die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht … um vordringliche Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 5. April 2023 (M 19 S 23.50339) lehnte das Verwaltungsgericht München durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht … als Einzelrichterin den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Diese handelte hierbei in Vertretung, weil die Stelle des/r Berichterstatters/in (19/3) vorübergehend unbesetzt und die erstvertretende Kollegin urlaubsbedingt abwesend war. Der Beschluss wurde am 5. April 2023 an den Zentralen Schreibdienst des Gerichts übergeben und dort am 6. April 2023 ausgefertigt. Der Versand durch die Geschäftsstelle erfolgte am 11. April 2023. Dem Bundesamt wurde der Beschluss am 11. April 2023, der Bevollmächtigten am 20. April 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. April 2023 beantragte das Bundesamt die Ablehnung des Antrags. Mit weiterem Schriftsatz vom 6. April 2023 bat die Bevollmächtigte des Antragstellers um Übersendung der aktuellen Erkenntnismittelliste, die das Gericht beabsichtige, zum Verfahrensgegenstand zu machen. Mit Schreiben vom 18. April 2023 gewährte das Verwaltungsgericht der Bevollmächtigten auf elektronischem Weg Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 20. April 2023 erinnerte die Bevollmächtigte an ihre Schriftsätze vom 4. und 6. April 2023, damit der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet werden könne. Am 3. Mai 2023 wurde der Antragsteller nach Kroatien abgeschoben. Gegen den ablehnenden Eilbeschluss vom 5. April 2023 hat die Bevollmächtigte des Antragstellers am 26. April 2023 Anhörungsrüge erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dem Antragsteller sei keine Gelegenheit gegeben worden, seinen Antrag angemessen zu begründen, sodass er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt worden sei. Die von ihr an das Gericht übersandten Schriftsätze mit der Bitte um Übersendung einschlägiger Entscheidungen der Kammer und der maßgeblichen Erkenntnismittelliste seien bis heute unbeantwortet geblieben. Zudem sei dem Antragsteller vor Erlass des ablehnenden Eilbeschlusses keine Einsicht in die Behördenakte gewährt worden, obwohl sie in der Antragsschrift vom 30. März 2023 Akteneinsicht beantragt habe. In der Antragsschrift habe sie auch angekündigt, den Antrag eine Woche nach Erhalt zu begründen. Bei einem Anruf bei der Geschäftsstelle am 18. April 2023 sei ihr auf Nachfrage hin bestätigt worden, dass diese Frist bei Gericht vermerkt sei. Die Gehörsverletzung sei auch entscheidungserheblich, da das Gericht den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt habe, dass das Asylverfahren in Kroatien nicht an systemischen Mängeln leide; die dieser Auffassung des Gerichts zugrundeliegenden Nachweise habe sie in der Begründung des Antrags erschüttern wollen und können. Hierzu bringt die Bevollmächtigte in der Begründung der Anhörungsrüge nunmehr Argumente vor und kommt zu dem Ergebnis, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsacheklage aufgrund der Uneinigkeit der Gerichte bei der Frage des Vorliegens systemischer Mängel des Asylverfahrens in Kroatien als offen zu beurteilen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfe diese offene Frage nicht vorweggenommen, sondern müsse insoweit das Hauptsacheverfahren abgewartet werden, da eine vorzeitige Abschiebung eine unzumutbare Hürde für den Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz darstelle. Die Bevollmächtigte beantragte im Schriftsatz vom 26. April 2023 zudem, „den Einzelrichter … vom Verwaltungsgericht München wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen“. Das Bundesamt stellte keinen Antrag. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren des Antragstellers in der Hauptsache (M 19 K 23.50338), im Eilverfahren (M 19 S 23.50339) und in dem vorliegenden Verfahren betreffend die Anhörungsrüge (M 19 S9 23.50444) sowie auf die in diesen Verfahren vorgelegten Asylakten Bezug genommen. II. A. Über den von der Bevollmächtigten des Antragstellers gestellten Befangenheitsantrag gegen „den Richter am Verwaltungsgericht …“ (gemeint ist richtigerweise die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht …*) war nicht vorab durch gesonderten Gerichtsbeschluss (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 54, Rn. 15) zu entscheiden, da dieser Antrag hier keine Wirkung entfaltet. Denn die zur Entscheidung befugte Richterin im vorliegenden Verfahren ist die Unterzeichnerin, nicht die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht … Die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht … handelte bei Erlass des mit der Anhörungsrüge angegriffenen Eilbeschlusses lediglich in Zweitvertretung für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht ernannte, nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Berichterstatterin Richterin Dr. …, weil die Erstvertreterin – die Unterzeichnerin – urlaubsbedingt abwesend war. Die Richterin Dr. … ist Richterin auf Probe im ersten halben Jahr. In einer Rechtssache, für welche eine Einzelrichterentscheidung vorgesehen ist (so vorliegend nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG, der auch für die Anhörungsrüge als Fortsetzung des Eilverfahrens gilt), wird für den Fall, dass diese Rechtssache durch den Geschäftsverteilungsplan einem Richter auf Probe vor Eintritt von dessen Einzelrichterbefähigung (hier in den ersten sechs Monaten nach Ernennung, vgl. § 76 Abs. 5 AsylG) zugeteilt ist, kraft Gesetzes der Richter zuständig, dem nach dem Geschäftsverteilungsplan die Vertretung des Richters auf Probe wegen dessen Verhinderung obliegt (vgl. Gersdorf in BeckOK, 65. Ed., § 6 VwGO, Rn. 14 m.w.N.). Dies ist hier die Unterzeichnerin, gegen die sich der gestellte Befangenheitsantrag ausweislich seines klaren Wortlauts nicht richtet. Da Befangenheitsanträge schon ihrem Schutzzweck nach nur gegen den entscheidungsbefugten gesetzlichen Richter gerichtet werden können (vgl. Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 42 ZPO, Rn. 1), kommt der vorliegende Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht … im Rahmen der hier zu treffenden Entscheidung über die Anhörungsrüge, für welche die Unterzeichnerin als Einzelrichterin zuständig ist, nicht zum Tragen. Er geht vielmehr ins Leere. B. Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. I. Die Anhörungsrüge ist nach überwiegender Ansicht (vgl. hierzu Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 152a, Rn. 13 m.w.N., u.a. Verweis auf BVerfG, B.v. 18.6.1985 – 2 BvR 414/84 – juris Rn. 34 ff. [noch vor Einführung der Anhörungsrüge im einfachen Fachrecht, jedoch mit unveränderter Relevanz, da durch die Anhörungsrüge das BVerfG entlastet werden soll und daher ein Gleichlauf hinsichtlich des Subsidiaritätsbegriffs anzunehmen ist] und auf BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 8 CS 13.1328 – juris), der sich das Gericht anschließt, bereits unzulässig. 1. Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist auf die Anhörungsrüge des beschwerten Beteiligten hin das Verfahren nur dann fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Subsidiarität der Anhörungsrüge). Ein vorrangiger Rechtsbehelf ist hier in dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu sehen, wonach jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen kann. Im Anwendungsbereich einer Anhörungsrüge als Fortsetzung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem der Beschwerte gerade davon ausgeht, dass ihm durch das Gericht ohne sein Verschulden die Gelegenheit zur angemessenen Begründung seines Antrags oder zum Vorbringen von Einwänden genommen wurde, ist der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO daher seinem unmissverständlichen Wortlaut nach als lex specialis einzuordnen. Das Argument, es handele sich bei der Anhörungsrüge um einen weitreichenderen und damit vorrangigen Rechtsbehelf, da auch eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG geprüft werde, und dass deren zweiwöchige Frist (§ 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) nicht unterlaufen werden dürfe (so in seiner älteren Rspr. BayVGH, B.v. 22.11.2010 – 1 CS 10.2629; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 152a, Rn. 6), verfängt nicht. Diese Begründung ließe sich für alle anderen Rechtsbehelfe – etwa auch für die nach unstreitiger Ansicht der Anhörungsrüge vorgehende Beschwerde nach § 146 VwGO (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 152a, Rn. 6; Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 152a, Rn. 9; VG München, B.v. 7.2.2020 – M 12 E9 20.411, M 12 E9 20.413 – juris) – heranziehen, sodass die Subsidiaritätsanordnung in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO leerliefe. 2. Eine Entscheidung des Rechtsstreits über das grundsätzliche Verhältnis der Anhörungsrüge zum Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO kann aber im Ergebnis dahinstehen. Denn die Anhörungsrüge ist jedenfalls dann subsidiär, wenn das Antragsbegehren entgegen seiner Bezeichnung auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zielt. Das ist der Fall, wenn der Beschwerte eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nur behauptet, tatsächlich aber seine Auffassung über das, was er aus Rechtsgründen für richtig oder falsch hält, an die Stelle der Auffassung des Gerichts setzen will (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2014 – 8 CS 13.1328 – juris). Gemessen hieran war vorliegend zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge ausschließlich der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO statthaft. Die Bevollmächtigte bringt vorrangig Argumente für eine andere Rechtsauffassung vor, wonach systemische Mängel in Kroatien angenommen werden müssten und die Aussicht einer Hauptsacheklage daher – entgegen der Auffassung des Gerichts – als offen zu beurteilen sei. Sie legt – anders als es die Verwendung des Begriffs der Entscheidungserheblichkeit im Oberpunkt II. der Anhörungsrüge vorgibt – nicht dar, warum sich die angeblichen Gehörsverletzungen auf das Ergebnis der Eilentscheidung überhaupt ausgewirkt haben könnten (Konnexität zwischen Gehörsverletzung und vermeintlicher Fehlentscheidung des Gerichts), sondern trägt diese nur bei Gelegenheit der Ausführung ihrer vom Gericht divergierenden Rechtsauffassung vor. Die „Anhörungsrüge“ hat daher vielmehr den Charakter einer nachgeschobenen Antragsbegründung. Der Schriftsatz der Bevollmächtigten zielt damit auf einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO, mit dem sie die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO noch nicht vorgebrachten Umstände zum Asylverfahren in Kroatien nachtragen will. Vorrangiger Rechtsbehelf wäre damit der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gewesen. II. Die Anhörungsrüge ist darüber hinaus unbegründet. Aus den Darlegungen der Bevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 26. April 2023 ergibt sich nicht, dass das Gericht im vorliegenden Fall durch Erlass des ablehnenden Eilbeschlusses vom 5. April 2023 ohne die beantragte vorherige Übersendung einer Erkenntnismittelliste zu Kroatien und einschlägiger Entscheidungen der Kammer sowie ohne die beantragte vorherige Gewährung von Akteneinsicht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Wiese verletzt hätte. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff (s. hierzu unter 1.: Gehörsverletzungen) voraus. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs (s. hierzu unter 2.: Entscheidungserheblichkeit) noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs erforderlich gewesen wäre (stRspr, vgl. etwa BVerwG, B.v. 4.6.2009 – 5 B 16.09 – juris Rn. 12, B.v. 14.6.2013 – 5 B 41.13 – juris Rn. 3 und B.v. 31. 8.2016 – 4 B 36.16 – juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). 1. Das Gericht vermag in den vom Antragsteller gerügten Unterlassungen des Gerichts bereits keine Gehörsverletzungen i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG zu erkennen, durch die ihm die Äußerung im Rahmen einer angemessenen Antragsbegründung verwehrt worden wäre. Denn anders als die Bevollmächtigte des Antragstellers meint, war sie hierdurch an der Begründung des Eilantrags nicht gehindert, da sie den maßgeblichen Prozessstoff bereits kannte. 1.1 Soweit sie die unterbliebene Übersendung einer Erkenntnismittelliste zu Kroatien rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass am Verwaltungsgericht München keine vorgefertigte Erkenntnismittelliste des Gerichts zu Kroatien existiert, welche die Kammer zum Prozessstoff hätte machen können. Dies ist der Website des Gerichts auch unschwer zu entnehmen (Entscheidungsanforderung (bayern.de). Daher wurde dem Antragsteller dadurch, dass das Gericht nicht auf die Bitte um Übersendung reagierte, nicht die Kenntnisnahme des Prozessstoffs verwehrt. 1.2 Hinsichtlich der Rüge der Bevollmächtigten, dass die Bitte, ihr einschlägige Entscheidungen zu übersenden, unbeantwortet geblieben sei, weist das Gericht auf die Verantwortlichkeit eines Bevollmächtigten zur eigenständigen Recherche hin. Der Amtsermittlungsgrundsatz entbindet die Parteien nicht von ihrer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO i.V.m. § 15 AsylG). In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Gebot richterlicher Unabhängigkeit und Neutralität (Art. 97 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen. Dieser zentrale verfassungsrechtliche Grundsatz verbietet es, dass ein Richter einer der Parteien eine Hilfestellung leistet, indem er bei der Ausübung seines Amtes gewissermaßen die Stellung als deren „wissenschaftlicher Mitarbeiter“ einnimmt. Damit wurde der Antragsteller auch durch das Unterlassen der Übersendung einschlägiger Entscheidungen durch das Gericht nicht an der Kenntnisnahme des Prozessstoffs gehindert. 1.3 Zuletzt kann nach Auffassung des Gerichts auch der Umstand, dass die beantragte Einsicht in die Behördenakte der Bevollmächtigten des Antragstellers hier erst nach Erlass des ablehnenden Eilbeschlusses gewährt wurde, der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen. Das Gericht hat keine durchgreifenden Bedenken, dass diese vorliegend ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs unterblieb. Zwar gilt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 100 VwGO seinem unbeschränkten Wortlaut nach grundsätzlich auch für Eilverfahren. Jedoch ist anerkannt, dass eine Sachentscheidung des Gerichts im Einzelfall auch unter Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht zulässig ist (vgl. hierzu beispielsweise BVerwG B.v. 2.1.2017 – 5 C 10.15 D – juris Rn.10). Hierbei müssen die besonderen Umstände des konkreten Falls Berücksichtigung finden, insbesondere der Grad der Eilbedürftigkeit mit Blick auf den Schutz kollidierender Grundrechte. Denn ein Eingriff in das Grundrecht auf rechtliches Gehör kann gerechtfertigt sein, wenn er sich in einer Gegenüberstellung mit anderen betroffenen Grundrechten im Rahmen einer Einzelfallabwägung als verhältnismäßig erweist (praktische Konkordanz). In diesem Zusammenhang ist auch dem Umstand, inwieweit die Akteneinsicht nach objektiver Betrachtung für die Antragsbegründung überhaupt geeignet ist, eine wesentliche Rolle beizumessen. Dies zugrundgelegt ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier nicht festzustellen. Die Antragsbegründung war der Bevollmächtigten des Antragstellers auch ohne Akteneinsicht möglich, weil ihr der vollständige Dublin-Bescheid des Bundesamts mit dessen umfangreicher Begründung vorlag. Da der Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im streitgegenständlichen Fall allein von der Frage abhing, ob in Kroatien systemische Mängel im Asylverfahren anzunehmen sind (der volljährige Antragsteller hat zu Abschiebungsverboten nichts vorgetragen, insbesondere gibt er selbst an, gesund und daher auch nicht auf eine Betreuung durch Familienangehörige angewiesen zu sein), reichte der ablehnende Dublin-Bescheid mit dem Verweis auf die dem Bundesamt vorliegenden Erkenntnismittel zur Antragsbegründung aus. Den das Dublin-Verfahren betreffenden Behördenakten können zur Frage systemischer Mängel – abgesehen von der Bescheidsbegründung – generell keine Informationen entnommen werden. So bezieht sich die Bevollmächtigte des Antragstellers in ihren ergänzenden Ausführungen zu systemischen Mängeln in Kroatien im Schriftsatz zur Anhörungsrüge – abgesehen von dem ihr bereits vorliegenden Bescheid – auch an keiner Stelle auf die Behördenakte. Mit Blick auf die besondere Eilbedürftigkeit, die darin begründet lag, dass eine Entscheidung über eine in das hochrangige Recht des Antragstellers auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingreifende Verlängerung der Abschiebehaft unmittelbar bevorstand, kann in der sofortigen und einer Akteneinsicht zuvorkommenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts im streitgegenständlichen Fall keine Gehörsverletzung gesehen werden. Auf eine gegenteilige Praxis anderer Verwaltungsgerichte in womöglich andersgelagerten Fällen kann sich die Bevollmächtigte daher nicht berufen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass sie zur Begründung ihres Antrags hier selbst eine Frist von einer Woche ab Akteneinsicht festlegte. Das Gericht ist hierdurch nicht an einer Sachentscheidung gehindert. Anders als im Klageverfahren (§ 74 Abs. 2 Satz 1 AsylG) sieht das Gesetz zur Begründung des Eilantrags im Asylrecht keine festen Fristen vor. Vielmehr geht es davon aus, dass sich die Verfahrenshandlungen der Beteiligten und des Gerichts allein an der Eilbedürftigkeit des Falls orientieren. Dabei gilt der Grundsatz, dass es dem Gericht freisteht, bei Entscheidungsreife über ein Gesuch zu entscheiden (vgl. BVerwG, B.v. 2.1.2017 – 5 C 10.15 D – juris Rn. 9). Hierzu bedurfte es entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keines entsprechenden Hinweises durch das Gericht. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine allgemeine Hinweis- und Aufklärungspflicht (BVerfG, B.v. 15.5.1984 – 1 BvR 967/83 – juris Rn. 22). Eine unzulässige, Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO verletzende Überraschungsentscheidung läge nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, B.v. 29.5.1991 – 1 BvR 1383/90 – juris Rn. 7 f.). Vorliegend rügt der Antragsteller jedoch nicht, dass das Gericht überraschende Anforderungen an den Inhalt seines Sachverhaltsvortrags gestellt hätte, sondern dass das Gericht vor seiner Entscheidung nicht den – lediglich das Verfahren betreffenden – Hinweis erteilte, an die von seiner Bevollmächtigten angekündigte Frist zur Antragsbegründung nicht gebunden zu sein. Das Gericht bedauert, dass die elektronische Behördenakte erst am 18. April 2023 und damit erst einige Zeit nach Eingang bei Gericht an die Bevollmächtigte des Antragstellers übermittelt wurde. Diese Verzögerungen entzogen sich jedoch seinem Einfluss und dürften der Überlastung der Geschäftsstelle insbesondere infolge der aktuell hohen Eingangszahlen geschuldet sein. Eine Gehörsverletzung ist hierin – aus den dargelegten Gründen – nicht zu sehen. 2. Jedenfalls kann die Bevollmächtigte des Antragstellers eine Entscheidungserheblichkeit der Gehörsverletzungen nicht darlegen. Mit dieser Tatbestandsvoraussetzung hat sie sich nicht auseinandergesetzt (s.o. unter B. I. 2.). Ihr Vorbringen erschöpft sich darin, die Unrichtigkeit des ablehnenden Eilbeschlusses geltend zu machen. Dafür, dass die vorgebrachten Gehörsverletzungen sich im Ergebnis auf die ablehnende Eilentscheidung ausgewirkt haben könnten, sind auch keine Anhaltspunkte erkennbar. Vielmehr war die Bevollmächtigte an der Antragsbegründung durch die von ihr vorgebrachten Gehörsverletzungen – wie dargelegt – nicht gehindert, sodass das Ergebnis des Eilbeschlusses dadurch von vorherein nicht negativ beeinflusst worden sein kann. Im Übrigen entspricht die Ablehnung des Eilantrags der ständigen Rechtsprechung der 19. Kammer in Dublin-Fällen mit Zielstaat Kroatien und auch der Rechtsprechung anderer Kammern des Verwaltungsgerichts München (vgl. etwa VG München, B.v. 24.5.2023 – M 3 K 23.50521). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. D. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt (66 Euro). E. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).