Urteil
M 3 K 21.5824
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gründe für die Fristüberschreitung bei Prüfungen müssen unverzüglich gem. § 19 Abs. 4 S. 2 iVm § 11 Abs. 5 S. 3-4 PStO nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt geltend und glaubhaft gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sie erst nach Bekanntgabe des (negativen) Prüfungsergebnisses benannt werden. (Rn. 38 – 49 und 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ist die Frist gem. § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 PStO bereits im Wintersemester 2019/20 abgelaufen, wird diese nicht durch die Regelung des Art. 99 Abs. 1 BayHSG verlängert. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine (Teil)Prüfung ist gem. § 19 Abs. 3 Nr. 2 PStO endgültig nicht bestanden, wenn kein weiterer Versuch eröffnet ist und keine Wiederholungsmöglichkeit besteht. Insbesondere stellt es keinen formellen Fehler dar, wenn der Prüfling im Rahmen einer Disputation darauf hingewiesen wird, frei zu sprechen und die Arbeit bzw. Notizen nicht abzulesen oder auf noch ausstehende Prüfungsleistungen hingewiesen wird. Das Fairnessgebot geht nicht so weit, dass jegliche den Prüfling gegebenengalls verunsichernde Bemerkung vermieden werden müssten (BVerwG BeckRS 1978, 865). (Rn. 68 und 83) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gründe für die Fristüberschreitung bei Prüfungen müssen unverzüglich gem. § 19 Abs. 4 S. 2 iVm § 11 Abs. 5 S. 3-4 PStO nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt geltend und glaubhaft gemacht werden. Daran fehlt es, wenn sie erst nach Bekanntgabe des (negativen) Prüfungsergebnisses benannt werden. (Rn. 38 – 49 und 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ist die Frist gem. § 19 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 PStO bereits im Wintersemester 2019/20 abgelaufen, wird diese nicht durch die Regelung des Art. 99 Abs. 1 BayHSG verlängert. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine (Teil)Prüfung ist gem. § 19 Abs. 3 Nr. 2 PStO endgültig nicht bestanden, wenn kein weiterer Versuch eröffnet ist und keine Wiederholungsmöglichkeit besteht. Insbesondere stellt es keinen formellen Fehler dar, wenn der Prüfling im Rahmen einer Disputation darauf hingewiesen wird, frei zu sprechen und die Arbeit bzw. Notizen nicht abzulesen oder auf noch ausstehende Prüfungsleistungen hingewiesen wird. Das Fairnessgebot geht nicht so weit, dass jegliche den Prüfling gegebenengalls verunsichernde Bemerkung vermieden werden müssten (BVerwG BeckRS 1978, 865). (Rn. 68 und 83) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Streitgegenstand ist die im Bescheid vom 16. Dezember 2020 und im Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2021 getroffene Entscheidung über das endgültige Nichtbestehen des Hauptfachstudiums und der Bachelorprüfung im Studiengang DaF mit NF SLK. Im Hinblick auf die Erklärung der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung, die Klage habe zum Ziel, der Klägerin die Fortsetzung des Studiums und einen erfolgreichen Studienabschluss zu ermöglichen, legt das Gericht die Klageschrift dahingehend aus (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO), dass die Klägerin damit zugleich die Verpflichtung der Beklagten zur Anrechnung der Prüfungsleistung „Übersetzen in Theorie und Praxis I – eine Einführung“ auf das Modul P5 und zur Anerkennung von Gründen, die die Fristüberschreitung rechtfertigen, begehrt. Das Gericht legt das Klagebegehren weiter dahingehend aus, dass die Klägerin sich auch gegen den Bescheid vom 6. Oktober 2021 wendet, soweit darin die Bescheide vom 7. Mai 2020 und vom 11. September 2020 zur Verlängerung der Höchststudiendauer aufgehoben wurden und das endgültige Nichtbestehen des Hauptfachstudiums und der Bachelorprüfung wegen des endgültigen Nichtbestehens der Modulteilprüfung Disputation festgestellt wurde. a) Der Bescheid der Beklagten vom 16. Dezember 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die Ablehnung der Anrechnung der Prüfungsleistung „Übersetzen in Theorie und Praxis I – eine Einführung“ auf das Modul P5 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie auf die Anrechnung keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gleiches gilt für die nicht erfolgte Anerkennung von rechtfertigenden Gründen für die Fristüberschreitung, da die Klägerin auch hierauf keinen Anspruch hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid ist § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Prüfungs- und Studienordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für den Bachelorstudiengang DaF (2015) vom 16. März 2016 (im Folgenden: PStO). Nach § 35 Abs. 2 PStO ist die Prüfungs- und Studienordnung vom 16. März 2016 im Hinblick auf die Wiederimmatrikulation der Klägerin zum Wintersemester 2019/2020 die maßgebliche Fassung. § 35 Abs. 3 PStO ist vorliegend nicht einschlägig, da die Klägerin vom Sommersemester 2018 bis einschließlich Sommersemester 2019 nicht im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang immatrikuliert war, sondern in dieser Zeit im Bachelorstudiengang Germanistik mit NF DaF, später zusätzlich im Bachelorstudiengang Wirtschaftspädagogik II ihr Studium betrieb. Für eine Anwendung des § 35 Abs. 3 PStO über den Wortlaut hinaus ist vorliegend kein Grund ersichtlich. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO gilt die Bachelorprüfung vorbehaltlich des § 11 Abs. 6 und 8 sowie des § 31 PStO als endgültig nicht bestanden, wenn die in § 19 Abs. 1 PStO genannte Frist, wonach die Bachelorprüfung bis zum Abschluss des sechsten Fachsemesters bestanden sein soll, aus selbst zu vertretenden Gründen um mehr als drei Semester überschritten wird. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 3 PStO müssen Gründe, die das Überschreiten der Frist des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO rechtfertigen sollen, unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt schriftlich geltend und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden (§ 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 4 PStO). Diese Regelungen finden in Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5, Abs. 6 Satz 3 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) in der Fassung des Gesetzes vom 9. April 2021 (GVBl. S. 182), wonach in der Prüfungsordnung Regeltermine auch für studienbegleitende Prüfungen zu regeln sind und bei Überschreiten der festgelegten Fristen aus vom Studierenden zu vertretenden Gründen die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile als abgelegt und nicht bestanden gelten, eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage (vgl. VG München, U.v. 10.2.2015 – M 3 K 13.1377 – juris Rn. 36). aa) Vorliegend ist die Frist überschritten. (1) Die Klägerin befand sich im Wintersemester 2019/2020 in ihrem neunten Fachsemester. Art. 99 Abs. 1 BayHSchG ist für die Klägerin bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Frist des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO bereits zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 abgelaufen war. Die Aufhebung der Bescheide vom 7. Mai 2020 und 11. September 2020 über die Verlängerung der Höchststudienzeit durch Bescheid vom 6. Oktober 2021 wurde von der Klägerin jedoch fristgerecht angefochten, so dass diesbezüglich die aufschiebende Wirkung der Klage zu beachten und im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts insoweit von einer Verlängerung der Höchststudiendauer bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 auszugehen ist. (2) Die Klägerin hatte im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 16. Dezember 2020 jedenfalls die Modulprüfung P5 nicht erfolgreich abgelegt und keine Möglichkeit mehr, bis zum Ende des Wintersemesters 2020/2021 diese erfolgreich abzulegen. Die Klägerin hat keine Bewertungsrügen im Hinblick auf ihre Prüfungsleistung vom 13. November 2020 erhoben. Ein Anspruch auf Anrechnung der Prüfungsleistung im Modul „Übersetzen in Theorie und Praxis I – eine Einführung“ auf das Modul P5 besteht nicht. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG sind Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen insbesondere an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, anlässlich der Fortsetzung des Studiums, der Ablegung von Prüfungen, der Aufnahme eines weiteren Studiums oder der Zulassung zur Promotion anzurechnen, außer es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 PStO gilt dies ausdrücklich auch für Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen in einem anderen Studiengang an der LMU. Vorliegend steht einer Anrechnung bereits § 27 Abs. 4 Satz 1 PStO entgegen, wonach die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen spätestens am Ende des ersten nach der Immatrikulation in den Bachelorstudiengang DaF an der LMU verbrachten Semesters beim Prüfungsausschuss einzureichen sind, sofern Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet werden sollen, die bereits vor der Immatrikulation an der LMU in diesen Bachelorstudiengang erbracht wurden. Die anzurechnende Leistung wurde vorliegend im Wintersemester 2017/18 erbracht, so dass der Anrechnungsantrag spätestens am Ende des Wintersemesters 2019/2020 beim Prüfungsausschuss einzureichen gewesen wäre. Unabhängig davon ist der Anrechnungsantrag auch der Sache nach unbegründet. Nach der Darstellung auf der Homepage des Instituts für Deutsch als Fremdsprache der LMU stellt das Modul P5 inhaltlich „Modelle des ungesteuerten und unterrichtlich gesteuerten Spracherwerbs vor und gibt einen Überblick über Entwicklung und Stand der nationalen und internationalen Mehrsprachigkeitsforschung. Besonders berücksichtigt werden dabei neben lerntheoretischen und kultursemiotischen Ansätzen Aspekte der Sprachenpolitik und Sprachenplanung sowie Migration als Faktor des Spracherwerbs“. Als Qualifikationsziele sind genannt: „Die Studierenden erhalten Einblicke in den Faktorenkomplex, der multilingualen Spracherwerb bedingt, und eignen sich Grundbegriffe der Spracherwerbs- und Mehrsprachigkeitsforschung an. Sie sind mit Kriterien zur Analyse wesentlicher Einflussfaktoren des Spracherwerbs und der Sprachförderung vertraut, können konkrete Vermittlungssituationen analysieren und Lehrmaterialien evaluieren. Fragen der Curriculumsplanung sowie standardisierten Niveaubeschreibungen können sie diskutieren“ (Quelle: https://www.daf.uni-muenchen.de/studium/studiengaenge1/ba/inhalte2015/ba_sprachlernlehrfoschung/akkordeon-1/index.html#top). Demgegenüber befasst sich die Veranstaltung „Übersetzen in Theorie und Praxis I – eine Einführung“ laut dem in der Akte befindlichen Seminarplan mit der historischen Entwicklung des Übersetzens, mit Übersetzungstheorien und Übersetzungsstrategien. Die Veranstaltung ist im Studium des NF SLK den Modulen WP3 (Linguistik) und WP4 (Kultur- und Medienwissenschaften) zugeordnet. Sowohl bei Betrachtung der Veranstaltung „Übersetzen in Theorie und Praxis I – eine Einführung“ als auch bei einem Abstellen auf Inhalte und Qualifikationsziele der Module WP 3 und WP 4 ergeben sich wesentliche Unterschiede zu den Inhalten und Qualifikationszielen des Moduls P5. Für eine Anrechnung ist daher kein Raum. bb) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung rechtfertigender Gründe nach § 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 PStO für die Fristüberschreitung. (1) Soweit die Klägerin geltend macht, der Prüfungstermin am 15. Juli 2020 sei erst Anfang Juli 2020 mitgeteilt worden, weist die LMU hierzu darauf hin, dass der Prüfungstermin am 27. April 2020 bekannt gegeben worden sei. Hierzu verhält sich die Klägerin nicht. Vor diesem Hintergrund bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Prüfungstermin zu kurzfristig bekannt gegeben worden wäre. Unabhängig davon wäre eine derartige Verfahrensrüge jedenfalls unverzüglich zu erheben gewesen. Dies ist vorliegend nicht dargetan, ebensowenig, dass Gründe vorgelegen hätten, die dies gerechtfertigt hätten. (2) Mit dem Vorbringen der Klägerin, die Prüferin Dr. H. habe sie bei dem Prüfungstermin durch die zweimalige Aufforderung, ihren Namen aufzuschreiben, gestört und letztlich verursacht, dass der Klägerin zweimal ihre Notizblätter und Stifte zu Boden gefallen seien, was sie auch gegenüber dem Prüfungsamt geltend gemacht habe, ist ein Verfahrensfehler nicht dargetan. Das Anbringen des Namens des Prüflings auf Prüfungsunterlagen liegt im Interesse des Prüflings, damit diese ihm überhaupt zugeordnet werden können. Eine entsprechende Aufforderung des Prüfers stellt – selbst wenn damit ungewollt kurzzeitig die Konzentration der Prüflinge gestört würde – vor diesem Hintergrund keinen Verfahrensfehler dar. Wenn die von der Klägerin vorgetragene Vorsprache beim Prüfungsamt als Erklärung des Rücktritts wegen Prüfungsunfähigkeit angesehen würde, fehlt es jedenfalls an der unverzüglichen Glaubhaftmachung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 PStO) von Prüfungsunfähigkeit. Es ist nicht nachvollziehbar dargetan, dass allein die kurzzeitige Störung durch eine ohne weiteres erfüllbare und der Prüfungsroutine entsprechenden Aufforderung der Prüferin zu einer erheblichen Minderung der Leistungsfähigkeit geführt habe. Auf die Frage, inwieweit ein etwaiger Kontoauszug zu den Prüfungsergebnissen des Sommersemesters 2020 (§ 12 Satz 2 PStO) bereits in Bestandskraft erwachsen sein könnte, kommt es daher nicht an. (3) Auch der Vortrag der Klägerin zur Sorge um ihre Tochter und zu den Problemen aufgrund der Quarantäne ihres Sohnes im Vorfeld der Modulprüfung P5 am 13. November 2020 bleibt ohne Erfolg. Sofern das Vorbringen zur Quarantäne des Sohnes und der von der LMU zunächst verweigerten Möglichkeit, die Prüfung digital abzulegen, als Geltendmachung von Verfahrensfehlern zu verstehen sein sollte, wäre diese Rüge unverzüglich zu erheben gewesen. Dies ist von der Klägerin nicht dargetan und auch nicht anderweitig ersichtlich. Der Vortrag der Klägerin würde auch einen Prüfungsrücktritt nicht stützen. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 PStO ist der Grund für den Rücktritt beim Prüfungsamt unverzüglich schriftlich geltend und glaubhaft zu machen. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Sorge um einen Angehörigen und die Aufregung aufgrund der Quarantäne des eigenen Kindes und eines anstehenden Prüfungstermins ein Ausmaß erreicht, das die Prüfungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Vorliegend fehlt es jedoch an der unverzüglichen Geltend- und Glaubhaftmachung hierzu; soweit ersichtlich, hat die Klägerin die Prüfung angetreten und erst nach Bekanntgabe der Bewertung die obigen Einwände erhoben. Die Voraussetzungen für einen nachträglichen Prüfungsrücktritt liegen nicht vor. Der nach Abschluss der Prüfung erfolgte nachträgliche, auf Prüfungsunfähigkeit gestützte Rücktritt von einer Prüfung berührt in besonderem Maße den das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit. Jeder Rücktritt nach durchgeführter Prüfung birgt die Gefahr einer Verletzung der Chancengleichheit gegenüber anderen Prüflingen in sich, da sich der Prüfling so eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffen kann. Dieser Gefahr für die Chancengleichheit wird dadurch entgegengewirkt, dass eine nachträgliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit dem Erfordernis der Unverzüglichkeit unterliegt, wobei an die Unverzüglichkeit des Rücktritts ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, U.v. 7.10.1988 – 7 C 8/88 – juris Rn. 12). Nur ein strenger Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit, nachdem dem Prüfling das Scheitern in der Prüfung bekannt gegeben worden ist, wird meist als Indiz für einen Missbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein (BVerwG, U.v. 7.10.1988, a.a.O. Rn. 12). Eine Rücktrittserklärung ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG, U.v. 7.10.1988, a.a.O. Rn. 13). Umstände, die einen nachträglichen Rücktritt rechtfertigen könnten, sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich. (4) Soweit die Klägerin allgemein die Voreingenommenheit einiger Prüfer ihr gegenüber geltend macht, ist der Vortrag unsubstantiiert; die Klägerin bezieht sich weder auf konkrete Prüfer noch legt sie konkrete Umstände dar, aus denen sich ihre Besorgnis ergibt. Gründe, die nach § 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 7 PStO ein Überschreiten der Frist rechtfertigen, liegen daher nicht vor. b) Der Bescheid der LMU vom 6. Oktober 2021, mit dem die Bescheide vom 7. Mai 2020 und vom 11. September 2020 zur Verlängerung der Höchststudiendauer aufgehoben wurden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Verlängerung der Höchststudiendauer ist Art. 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 i.V.m. Abs. 3 BayVwVfG. aa) Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Nachdem der Prüfungsausschuss bei seiner Sitzung am 6. Oktober 2021 einen Beschluss über den Bescheidsentwurf des Dezernats I – Recht der LMU vom 5. Oktober 2021 gefasst hat, liegt dem Bescheid vom 6. Oktober 2021 die Entscheidung des nach § 23 Abs. 3 Satz 1 PStO zuständigen Prüfungsausschusses zugrunde. Nach Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 Satz 2 PStO folgt daraus nicht, dass der Prüfungsausschuss in Prüfungssachen ausschließlich durch das Prüfungsamt, nicht aber durch das Dezernat I – Recht – der LMU unterstützt werden dürfte. Die Klägerin wurde mit Schreiben der LMU vom 4. April 2021 hierzu angehört. bb) Der Rücknahmebescheid ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. (1) Bei den Bescheiden vom 7. Mai 2020 und vom 11. September 2020 handelt es sich um rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte. Die Bescheide vom 7. Mai 2020 und vom 11. September 2020 lassen sich nicht auf Art. 99 Abs. 1 BayHSchG stützen, da dieser lediglich vorsieht, dass in Bezug auf die in den Prüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/21 nicht als Fachsemester gelten. Vorliegend war jedoch die in der Prüfungsordnung festgelegte Frist des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO für die Klägerin bereits am Ende des Wintersemesters 2019/2020 abgelaufen. Die Prüfungs- und Studienordnung enthält keine Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Regelstudiendauer nach § 19 Abs. 1 PStO, die auch im Rahmen von § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO zu berücksichtigen wäre. Eine Auslegung oder Umdeutung (Art. 47 Abs. 1 BayVwVfG) der Bescheide vom 7. Mai 2020 und vom 11. September 2020 in die Anerkennung von Gründen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 PStO scheitert daran, dass die diesbezüglichen Voraussetzungen nicht für alle noch fehlenden Prüfungsleistungen der Klägerin, die Modul(teil) prüfungen P5, P7.1, P14.2 und WP 4/5, vorliegen. (a) Für die Fristüberschreitung im Hinblick auf die Modul(teil) prüfungen P5, P7.1 und WP4/5 bestehen keine rechtfertigenden Gründe. Nach § 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Sätze 3 bis 4 PStO müssen Gründe für die Fristüberschreitung unverzüglich nach ihrem Auftreten beim Prüfungsamt geltend und glaubhaft gemacht werden. Das von der Klägerin vorgelegte ärztliche Attest der Praxis Dres. M. vom 23. März 2020 enthält eine Aufstellung von Erkrankungen, wegen derer die Klägerin seit einem längeren Zeitraum von den ausstellenden Ärzten betreut wird. Angesichts der teilweise genannten akuten Erkrankungsphasen im Juli und November 2019 ist bereits nicht dargetan, dass die Klägerin ihre Erkrankung unverzüglich nach Auftreten geltend gemacht hat. Vor allem aber hat die Klägerin noch im Wintersemester 2019/2020 ihren Drittversuch der Bachelorarbeit erfolgreich abgelegt; es kann daher nicht ohne konkrete und nachvollziehbare Erläuterung zum Ausmaß und zu den jeweils maßgeblichen Zeiträumen der einzelnen Beschwerden und Belastungen in Bezug auf die jeweiligen Prüfungstermine der ausstehenden Prüfungsleistungen davon ausgegangen werden, dass die Klägerin im Wintersemester 2019/2020 jeweils auch in den maßgeblichen Prüfungszeiträumen prüfungsunfähig war. Die Frage, ob und inwieweit es sich bei den Beschwerden der Klägerin um Dauerleiden handelt, kann daher dahinstehen. Das vorgelegte Attest von Dr. G. vom 23. März 2020 bezieht sich auf eine Erkrankung vom 14. bis 24. Mai 2019. Mit dem Attest ist der Hinderungsgrund weder unverzüglich glaubhaft gemacht noch ist hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine 11tägige Erkrankung im Sommersemester 2019 ursächlich für die Fristüberschreitung am Ende des Wintersemesters 2019/2020 gewesen sein könnte. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. März 2020 weiter auf ihre schwierige familiäre Situation (Organisation einer anderen Einrichtung für ihre Tochter, Pubertät des Sohnes) und belastende Ereignisse (Tod des einen Bruders, Herzoperation des anderen Bruders) verweist, fehlt eine nähere Darlegung und Glaubhaftmachung dazu, inwieweit diese Umstände die Klägerin gerade zum Zeitpunkt der jeweiligen Prüfungstermine an der erfolgreichen Ablegung der Prüfung gehindert haben. Diesbezüglich dürfte es zudem an einer unverzüglichen Geltend- und Glaubhaftmachung fehlen. (b) Für die Modulteilprüfung P14.2 (Disputation) erscheinen rechtfertigende Gründe nach § 19 Abs. 4 Satz 2 PStO für ein Überschreiten der Frist des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PStO zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 denkbar, nachdem das Bestehen des Drittversuchs der Bachelorarbeit erst am 19. März 2020 feststand, so dass eine rechtzeitige Terminierung der Disputation bis zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 am 31. März 2020, auch im Hinblick auf den Beginn der Corona-Pandemie, unter Umständen nicht möglich war. Rechtsfolge hiervon wäre nach § 19 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 11 Abs. 5 Satz 6 PStO die Anberaumung eines neuen Termins. Vorliegend ist für eine Anerkennung rechtfertigender Gründe allerdings deshalb kein Raum, weil – wie oben ausgeführt – in Bezug auf die weiteren ausstehenden Prüfungsleistungen rechtfertigende Gründe nicht dargetan sind und somit ein erfolgreiches Abschließen des Studiums nicht mehr möglich war. In Bezug auf den Bescheid vom 11. September 2020 kommt hinzu, dass für eine neuerliche Überschreitung auch der Prüfungsfrist zum 30. September 2020 kein rechtfertigender Grund ersichtlich ist. (2) Gegen die Ausübung des Ermessens in Bezug auf die Rücknahme (Art. 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Bei der rückwirkenden Rücknahme einer rechtswidrig gewährten Fristverlängerung ist das Vertrauen des Prüflings darauf, zur Ablegung noch ausstehender Prüfungsleistungen auch über diesen zusätzlich gewährten Zeitraum zu verfügen, in besonderem Maße zu berücksichtigen. Vorliegend kommt dieser Aspekt allerdings deshalb nicht zum Tragen, weil die Klägerin auch in Zeiträumen, die die Bescheide vom 7. Mai und 11. September 2020 betreffen, d.h. bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21, die ausstehenden Modul(teil) prüfungen nicht erfolgreich abgelegt hat; die Klägerin hat – selbst unter Berücksichtigung der bis zum 6. Oktober 2021 unternommenen Prüfungsversuche – das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen. Bei dieser Sachlage wäre der Klägerin nur mit einer weiteren, ebenfalls nicht rechtmäßigen Anerkennung von rechtfertigenden Gründen für die (weitergehende) Fristüberschreitung geholfen. Soweit die Klägerin geltend macht, ihr sei immer wieder von der Beklagten die Möglichkeit eingeräumt worden, Prüfungen zu wiederholen oder noch offene Prüfungsleistungen zu erbringen, so folgt allein aus einer zweimaligen rechtsirrigen Verlängerung der Höchststudiendauer kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass dieser Fehler nicht nur nicht korrigiert, sondern auch so lange wiederholt wird, bis der Klägerin der Studienabschluss gelingt. Vor diesem Hintergrund sind keine Rechtsfehler bei der Ermessensausübung ersichtlich. (3) Die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG ist eingehalten. Nach dem Normzweck handelt es sich bei der Jahresfrist nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Rücknahme maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt. Erst wenn die Behörde auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Tatsachen den zutreffenden rechtlichen Schluss gezogen hat, dass ihr die Rücknahmebefugnis zusteht, muss sie innerhalb eines Jahres entscheiden, ob sie davon Gebrauch macht (BVerwG, B.v. 19.12.1984 – GrSen. 1.84, GrSen. 2.84 – BVerwGE 70, 356/358 ff.). Vorliegend finden sich im Bescheid vom 16. Dezember 2020 keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten die Rechtswidrigkeit der Bescheide vom 7. Mai und 11. September 2020 bewusst gewesen wäre. Erstmals thematisiert ist die Frage im Schreiben der LMU vom 4. April 2021 an die Bevollmächtigten der Klägerin. Bei einer Kenntniserlangung zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 4. April 2021 ist die Jahresfrist durch den Bescheid vom 6. Oktober 2021 gewahrt. c) Der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2021, soweit darin das endgültige Nichtbestehend des Hauptfachs und der Bachelorprüfung wegen des endgültigen Nichtbestehens des Teilmoduls P14.2 festgestellt wird, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage ist § 19 Abs. 3 Nr. 2 PStO, wonach die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn die Modulprüfung oder eine Modulteilprüfung eines der in der Anlage 2 der PStO vorgesehenen Pflichtmodule oder erforderlichen Wahlmodule abgelegt, aber nicht bestanden wurde, § 11 Abs. 6 keinen weiteren Versuch mehr eröffnet und keine Wiederholungsmöglichkeit besteht. aa) Formelle Fehler sind nicht ersichtlich. Der nach § 23 Abs. 3 Satz 1 PStO zuständige Prüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 6. Oktober 2021 hierzu einen Beschluss gefasst. Die Klägerin ist hierzu mit Schreiben vom 4. April 2021 angehört worden. bb) Die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens nach § 19 Abs. 3 Nr. 2 PStO ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Modulteilprüfung P14.2 (Disputation) gehört nach der Anlage 2 der PStO zu einem Pflichtmodul. Prüfungsgegenstand ist die Bachelorarbeit (§ 15 Satz 2 PStO). Eine nicht bestandene Disputation kann einmal im nächstmöglichen Termin wiederholt werden (§ 15 Satz 3 PStO). (1) Die Klägerin hat den Erstversuch am 28. September 2020 erfolglos abgelegt. Die mit E-Mail des Prüfungsamts vom 16. Oktober 2020 der Klägerin mitgeteilte Aufhebung der am 6. Oktober 2020 gewährten Anerkennung von Rücktrittsgründen und die weiter mitgeteilte Ablehnung der Anerkennung von Rücktrittsgründen wurden von der Klägerin nicht angefochten und daher nach Ablauf der Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) bestandskräftig. Verfahrens- oder Bewertungsrügen im Hinblick auf den Erstversuch der Disputation sind nicht erhoben worden. (2) Die Feststellung, dass die Klägerin auch den Zweitversuch am 11. Januar 2021 ohne Erfolg abgelegt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. (a) Bewertungsrügen wurden nicht erhoben. (b) Soweit die Klägerin beanstandet, dass ihr zu Beginn der Prüfung – entgegen der vorherigen Auskunft, sie könne ihre Bachelorarbeit mit Notizen während der Prüfung verwenden – die Heranziehung dieser Unterlagen versagt worden sei, bleibt diese Rüge ohne Erfolg. Der Prüfer Prof. B. führt in seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2022 sinngemäß aus, nach seinen Erfahrungen aus dem Erstversuch sei er davon ausgegangen, dass die Klägerin auch im Zweitversuch womöglich Zuflucht zum kommentarlosen Ablesen größerer Textpassagen ihrer Bachelorarbeit nehmen würde; er habe die Klägerin daher vor Prüfungsbeginn auf den hauptsächlich mündlichen und dialogischen Charakter der Prüfung hingewiesen. Die Möglichkeit, auf die Bachelorarbeit und Notizen zurückzugreifen, sei nicht „verneint“, sondern lediglich einschränkend präzisiert worden. Bereits in einer E-Mail vom 24. Dezember 2020 zum Ablauf der Prüfung habe er die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Bachelorarbeit „mündlich vorzustellen“ habe und dass im weiteren Verlauf der Prüfer, eventuell auch der Beisitzer, noch ein paar Fragen stellen würde, „so dass ein Gespräch zwischen uns entsteht“. Diese Darstellung erscheint plausibel und glaubhaft, da sie auch durch das Prüfungsprotokoll und das Gutachten des Prüfers gestützt wird. Im Protokoll des Prüfungstermins am 11. Januar 2021 ist bei der Spalte „Frage“ eingangs „TB: frei sprechen bitte!“ und „TB: weist darauf hin, nicht abzulesen!“ vermerkt. Im Gutachten zum Zweitversuch der Disputation vom 11. Januar 2021 kritisiert der Prüfer, dass eine flüssige Artikulation nur dann erkennbar gewesen sei, wenn die Klägerin den Text der Bachelorarbeit abgelesen habe. Er erlaube einzelne Konsultationen eigener Notizen, aber nur solange dies in Maßen geschehe und keine längeren Passagen vorgelesen würden. Die Klägerin hat hierzu nicht Stellung genommen. Das Gericht geht auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse davon aus, dass der Prüfer Prof. B. zu Beginn der Prüfung am 11. Januar 2021 nicht die Nutzung von Unterlagen untersagt, sondern die Klägerin lediglich darauf hingewiesen hat, dass sie frei sprechen und ihre Arbeit bzw. ihre Notizen nicht ablesen solle. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und ergibt sich unmittelbar aus dem Charakter der Disputation als mündlicher Prüfung zur Bachelorarbeit. (c) Soweit die Klägerin weiter beanstandet, sie sei zu Prüfungsbeginn zusätzlich darauf hingewiesen worden, dass sie noch sechs Prüfungen ablegen müsse, was sie sehr aufgeregt habe, legt sie damit keinen Verfahrensfehler dar. Das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit und dem Rechtsstaatsgebot folgende Recht des Prüflings auf eine faire Behandlung im Prüfungsverlauf verpflichtet den Prüfer, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Prüfungsverfahren – im Rahmen der gegebenen Prüfungsvorschriften – auch hinsichtlich des Stils der Prüfung und der Umgangsformen der Beteiligten einen einwandfreien Verlauf nimmt. Es soll vermieden werden, dass der Prüfling durch ein unangemessenes Verhalten des Prüfers einer psychischen Belastung ausgesetzt wird, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und dadurch seine Chancen mindert (BVerwG, U.v. 20.9.1984 – 7 C 57/83 – juris Rn. 19 m.w.N.). Hieran gemessen stellt der bloße Hinweis auf noch ausstehende Prüfungsleistungen keinen Verstoß gegen das Fairnessgebot dar. Der Klägerin war angesichts des kurze Zeit zuvor erlassenen Bescheids der LMU vom 16. Dezember 2020 bekannt, dass sie für den erfolgreichen Abschluss ihres Studiums weitere Prüfungsleistungen benötigen würde. Das Fairnessgebot geht nicht so weit, dass jegliche die Klägerin möglicherweise verunsichernde Bemerkung vermieden werden müsste (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1978 – VII C 50.75 – juris Rn. 16 ff.). 2. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.