Beschluss
M 13L DB 22.756
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Januar 2022 wird das Disziplinarverfahren eingestellt. II. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt. I. Der Kläger wehrt sich gegen eine Disziplinarverfügung des Polizeipräsidiums O. S. vom 13. Januar 2022, mit der dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.500,- € auferlegt wird. Zur Begründung werden dem Kläger u.a. innerdienstlich unberechtigte Datenabfragen und außerdienstlich unbeaufsichtigte Feuer, Beleidigungen eines Nachbarn, fahrlässige Körperverletzung durch einen Bissvorfall seines Hundes und letztlich zu kurz Haare für eine angeordnete Haaranalyse zur Last gelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Disziplinarverfügung gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 14. Februar 2022 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Mit der Klagebegründung vom 20. Mai 2022, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, trat der Kläger ergänzend zu seinen Ausführungen im Disziplinarverfahren den Vorwürfen seines Dienstherrn entgegen. Er beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Disziplinarverfügung das Disziplinarverfahren einzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Hierzu wurde mit Schriftsatz vom 9. August 2022 Stellung genommen. Mit Bescheid vom 15. August 2022 wurde der Kläger mit Ablauf des August 2022 in den Ruhestand versetzt. Nach richterlichem Hinweis haben die Beteiligten einer Entscheidung im Beschlusswege zugestimmt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen. II. Die Klage hat Erfolg. Der angegriffene Bescheid vom 13. Januar 2022 über eine gegen den Kläger verfügte Geldbuße in Höhe von 1.500,- € ist rechtswidrig und daher aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 VwGO (1.). Das gegen den Kläger geführte Disziplinarverfahren ist in entsprechender Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) einzustellen, da der Kläger ein Dienstvergehen begangen hat (2). Die Kosten des Verfahrens sind daher zu teilen (3.). Über die Klage kann gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 BayDG im Beschlusswege durch den Vorsitzenden entschieden werden. Die Beteiligten haben im Übrigen einer Entscheidung durch den Vorsitzenden jeweils zugestimmt. 1. Die Disziplinarverfügung vom 13. Januar 2022 ist durch die Versetzung des Klägers in den Ruhestand mit Ablauf des August 2022 rechtswidrig geworden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer im Klagewege angegriffenen Disziplinarverfügung ist nicht der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, sondern der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG München, B.v. 4.3.2014 – M 13 DB 13.781 – juris; VG Münster, U.v. 16.7.2019 – 13 K 372/06.O – juris Rn. 20; VG Trier, U.v. 22.2.2013 – 4 K 720/12.TR – juris Rn. 14f.; Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 57 Rn. 11). Hierauf wurden die Beteiligten richterlich am 18. August 2022 hingewiesen. Zum damit maßgeblichen Zeitpunkt steht der Verhängung einer Geldbuße entgegen, dass gegen einen Ruhestandsbeamten keine Geldbuße (mehr) verhängt werden kann, vgl. Art. 6 Abs. 2 BayDG. Nicht von Belang ist hingegen, ob die Disziplinarmaßnahme zum Zeitpunkt ihres Erlasses zulässig war (VG Münster, a.a.O.). 2. Gemäß Art. 57 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayDG ist das Disziplinarverfahren verbunden mit der Aufhebung der Disziplinarverfügung durch das Gericht einzustellen. Der Kläger, bis zur seiner Ruhestandversetzung Beamter im Polizeivollzugsdienst des Beklagten, hat ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen, das jedoch keine Disziplinarmaßnahme mehr nach sich zieht. Die Einstellung erfolgt daher in entsprechender Anwendung von Art. 33 Abs. 1 Nr. 2 BayDG. a) Das Dienstvergehen des Klägers ergibt sich bereits aus dem rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 13. März 2020 – PV 1 – 6440-0981/18 des Polizeipräsidiums O. S. bezüglich unberechtigter Abfragen von Daten in der polizeilichen Datenbank gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 BayDSG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid Bezug genommen. Damit handelte der Kläger innerdienstlich dienstpflichtwidrig. Er verstieß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Dienstausübung i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, indem er die Datenabfragen im Dienst aus privatem Interesse vornahm, sowie gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze nach § 33 Abs. 1 BeamtStG. Aufgrund der dienstlichen Vorgaben in der EDV-Rahmenrichtlinie für die Bayerische Polizei vom 1. März 2001 in Ziffer 2.7.2, wonach für die Nutzung der dienstlichen EDV-Anlagen, Programme und Daten für private Zwecke unzulässig ist, handelte der Beklagte zudem seiner Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen und Richtlinien nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG zuwider. Darüber hinaus ist sein Verhalten als ansehens- und vertrauensschädigend i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG zu bewerten. b) Zudem wurde gegen den Kläger mit Strafbefehl des Amtsgerichts Deggendorf vom 6. Juli 2020 – Cs. … – eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung verhängt. Dadurch verstieß der Kläger außerdienstlich gegen seine Pflicht zur Beachtung der Gesetze i.V.m. § 229 StGB und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Obwohl dem Kläger nur Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird, sieht das Gericht hier die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevanz außerdienstlichen Verhaltens als überschritten an. Schließlich ist ein Bezug zum Amt eines Polizeibeamten im status-rechtlichen Sinne gegeben, dem u.a. die Verhinderung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten obliegt, und vom Gesetzgeber ein Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestimmt ist. c) Soweit gegen den Kläger mit rechtskräftigem Bescheid des Landratsamtes Freyung-Grafenau vom 27. November 2020 – 30.121/2 – ein Bußgeld wegen eines nicht beaufsichtigten Feuers gemäß § 27 der Verordnung über die Verhütung von Bränden i.V.m. Art. 38 LStVG verhängt wurde, ist die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Relevanz des außerdienstlichen Verhaltens knapp überschritten. So ist ein allgemeiner Bezug des außerdienstlichen Verhaltens zum Amt eines Polizeibeamten zu bejahen, da die Polizei für die Verhinderung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zuständig ist. Das zur Last gelegte Verhalten erreicht die quantitativ und qualitativ disziplinarrechtliche Relevanz dadurch, dass der Kläger bereits zum zweiten Male eine Feuerstelle nicht ordnungsgemäß betrieb – jeweils verbunden mit einem Polizeieinsatz – und hieraus durchaus eine erhebliche Gefahr entstehen kann. Von einem Polizeibeamten wird erwartet, im Umgang mit solchen Gefahren die gebotene Sorgfalt und Sicherheit an den Tag zu legen, so dass vorliegend durchaus nach den Umständen des Einzelfalls in besonderer Weise eine Beeinträchtigung des Vertrauens in einer für das Amt als Polizeibeamten bedeutsamen Weise zu besorgen ist. d) Die weiteren gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe sind hingegen in tatsächlicher Hinsicht derzeit nicht hinreichend erwiesen. Den Vorwürfen ist der Kläger bestreitend entgegengetreten. Erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen und Beweiserhebungen ist der Dienstherr nicht hinreichend nachgegangen. (1) Dem Kläger lag innerdienstlich zur Last, zur mit Schreiben vom 3. August 2019 angeordneten Haaruntersuchung am 10. September 2019 beim Ärztlichen Dienst der Bayerischen Polizei mit zu kurzem Haar erschienen zu sein, obwohl er auf die erforderliche Kopfhaarlänge hingewiesen worden war. Damit hätte er seiner Dienstpflicht nach Art. 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, Anordnungen zu befolgen, zuwidergehandelt. Allerdings hat der Kläger hierzu kritisch bemerkt, das Zeitfenster zwischen der Aufforderung und dem Untersuchungstermin sei zu knapp bemessen, als dass die Haare entsprechend hätten wachsen können. Zwar könnte es sich dabei um eine klägerseitige Schutzbehauptung handeln. In dem Zusammenhang ist aber zu bemerken, dass seitens des Klägerbevollmächtigten beantragte Beweisermittlungen, u.a. durch Aktenbeiziehung und Befragung des Polizeiarztes, im Disziplinarverfahren unterblieben. Zu dem Aspekt, ob dem Kläger zur Last gelegt wird, sich die Haare in der Zeit geschnitten zu haben, finden sich in der dem Gericht vorgelegten Akten keine näheren tatsächlichen Hinweise. Somit ist der erhobene Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung durch die Nichtbefolgung von Anordnungen zum derzeitigen, aber maßgeblichen Zeitpunkt nicht hinreichend erwiesen, da nicht erwiesen ist, ob der Kläger seine Haare zuvor tatsächlich geschnitten hat. (2) Hinsichtlich der außerdienstlich zur Last gelegten beleidigenden Äußerungen gegenüber dem Nachbarn erscheint neben der bestrittenen und damit vorliegend unzureichenden Tatsachenbasis die disziplinarrechtliche Relevanz des außerdienstlichen Verhalten fraglich. Aufgrund des geringen Strafrahmens bedarf es einer genaueren Betrachtung der Umstände des Einzelfalls, ob das zur Last gelegte Verhalten i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt als Polizeibeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies dürfte vorliegend gerade noch zu verneinen sein. Das Strafverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung vom 17. Dezember 2019 eingestellt, es habe sich um einen Nachbarschaftsstreit gehandelt, das Nachbarschaftsverhältnis sei mittlerweile aber beendet und der Rechtsfrieden sei über den Lebenskreis der Verletzten hinaus nicht gestört worden. Die Anforderungen an einen Beamten der Polizei hinsichtlich seines außerdienstlichen, nämlich privaten Lebens dürfen insoweit nicht überspannt werden. Zwar ist von einem Polizeibeamten gerade auch in verbalen Konfliktsituationen Mäßigung und Zurückhaltung zu erwarten. Bei beleidigende Äußerungen im engeren privaten Umfeld, auch im Rahmen einer nachbarschaftlichen Streitigkeit, ist jedoch Zurückhaltung bei der disziplinarischen Einstufung geboten. Jedenfalls ist der Vorwurf der Beleidigung schon in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend erwiesen. 3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß Art. 72 Abs. 4 Satz 2 BayDG i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen des Gerichts. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass einerseits ein Dienstvergehen des Klägers erwiesen ist und in solchen Fällen gemäß Art. 72 Abs. 2 BayDG dem Beamten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden können. Der Beklagte hat schließlich in berechtigter Weise ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger geführt. Andererseits dringt der Kläger mit seinem eigentlichen Klagebegehren, der Aufhebung der Disziplinarverfügung, durch. Zudem sind einzelne, dem Kläger zur Last gelegten Vorwürfe nicht hinreichend erwiesen. Daher ist eine hälftige Kostenteilung angemessen.