Beschluss
M 1 SN 23.2907
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Erneuerung einer Dachkonstruktion, zur Nutzungsänderung u.a. auf dem Grundstück FlNr. 7 Gem. … … Mit Bescheid vom 10. Mai 2023, den Antragstellern nach Angaben ihrer Bevollmächtigten zugestellt am 12. Mai 2023, erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2023 (einem Dienstag), eingegangen am selben Tag, haben die Antragsteller, vertreten durch ihre Bevollmächtigte, Klage erhoben (M 1 K 23.2906). Gleichzeitig beantragen sie wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 01.06.2023 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren vom 10.05.2023, AZ: … … … … anzuordnen. Mit Schriftsatz vom … Juni 2023 beantragen sie bezüglich der Nichteinhaltung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags ist ausgeführt, dass die Post mit Eingang in der Kanzlei geöffnet und von der Mitarbeiterin mit Eingangsstempel versehen werde sowie Fristen und Termine im Kanzleikalender notiert würden. Dies erledige die seit Jahren bei der Bevollmächtigten angestellte Rechtsanwaltsfachangestellte. Für die Klage sei der Fristablauf mit 15. Juni 2023 im Kalender eingetragen worden. Mit Ausformulierung der Klageschrift am 13. Juni 2023 sei der Bevollmächtigten aufgefallen, dass die Frist mit 15. Juni 2023 nicht korrekt notiert worden sei, sondern diese bereits am 12. Juni 2023 abgelaufen sein müsse. Die Zustellung des Bescheids am 12. Mai 2023 sei der Bevollmächtigten vom Antragsteller zu 2) genannt worden. Es sei festgestellt worden, dass sich der für den 15. Juni 2023 notierte Fristablauf auf den Posteingang in der Kanzlei bezogen habe. Die Mitarbeiterin der Bevollmächtigten sei eine ausgebildete und geschulte Rechtsanwaltsfachangestellte, die seit September 2010 bei ihr angestellt sei. Sie habe über die Jahre den Fristenkalender sorgfältig und fehlerfrei geführt. Die Eintragung der Fristen sei an die Mitarbeiterin delegiert worden, weil sie sich als zuverlässig und fachlich in der Lage erwiesen habe, Fristen korrekt zu notieren. Die Bevollmächtigte der Antragspartei legte zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten vor. Darin wird u.a. versichert, dass die Baugenehmigung per Post am 15. Mai 2023 übersandt worden sei. Die Frist für die Klage sei mit 15. Juni 2023 notiert und im Fristenkalender eingetragen worden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antrag sei unzulässig. Der Bescheid sei den Antragstellern am 12. Mai 2023 zugestellt worden. Die Klagefrist habe mit Ablauf des 12. Juni 2023 geendet. Der Antrag sei am 13. Juni 2023 durch Verschulden der Mitarbeiterin der Bevollmächtigten bei Gericht eingereicht worden. Dieses Verschulden müssten sich die Antragsteller zurechnen lassen. Darüber hinaus seien an eine Rechtsanwältin und ihre Mitarbeiter höhere Anforderungen zu stellen als an einen juristischen Laien. Der Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte, auch im zugehörigen Klageverfahren M 1 K 23.2906, Bezug genommen. II. 1. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist. Dem Antrag, auszulegen als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 13. Juni 2023, §§ 122, 88 VwGO, fehlt das nötige Rechtschutzbedürfnis, weil die Klage in der Hauptsache bereits verfristet ist (a)) und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraussichtlich nicht zu gewähren ist (b)). Der Bescheid des Antragsgegners vom 10. Mai 2023 ist bestandskräftig geworden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann längstens bis zur Bestandskraft des zugrunde liegenden Verwaltungsakts gestellt werden (Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 129). a) Die Klage ist verfristet, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben worden ist, § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Bescheid wurde den Antragstellern nach den Angaben ihrer Bevollmächtigten bereits am 12. Mai 2023 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt, Art. 3 VwZVG, und damit bekanntgegeben, Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG. Der Bescheid war nicht zwingend an die Bevollmächtigte der Antragsteller zuzustellen, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Dass eine hierfür erforderliche schriftliche Vollmacht bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt worden ist, wurde weder vorgetragen, noch ist ein solches aus den Behördenakten ersichtlich. Der Lauf der Klagefrist begann demnach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB am 13. Mai 2023 und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 12. Juni 2023. Der Eingang der Klage beim Verwaltungsgericht München am 13. Juni 2023 erfolgte daher nicht fristgerecht. b) Den Antragstellern ist in der Hauptsache voraussichtlich nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. aa) Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden, § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO. bb) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten, § 60 Abs. 1 VwGO. (1) Ein originär eigenes Verschulden der Rechtsanwaltsfachangestellten der Bevollmächtigen, das den Antragstellern nicht zuzurechnen wäre (Hoppe in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 18), kann nicht angenommen werden. Durch die Erklärung der Angestellten ist nicht nachgewiesen, dass sie selbst die Klagefrist im Fristenkalender fälschlicherweise auf den 15. Juni 2023 notiert hat. Mit der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung versichert sie lediglich, dass die Frist für die Klage mit 15. Juni 2023 notiert und so im Fristenkalender eingetragen wurde. Dass sie selbst Urheberin der maßgeblichen handschriftlichen Eintragung im Fristenkalender ist, hat sie hingegen nicht erklärt. Gegen eine solche Annahme spricht ferner, dass ein Vergleich des handschriftlichen Schriftzugs auf der eidesstattlichen Versicherung mit dem im Fristenkalender im Hinblick auf Schriftgröße und -art erhebliche Unterschiede aufzeigt. Dies lässt vielmehr vermuten, dass die Unterschrift unter der eidesstattlichen Versicherung und die Eintragung im Fristenkalender von unterschiedlichen Personen vorgenommen wurden. Die entsprechenden Tatsachen sind somit nicht glaubhaft gemacht, § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO. (2) Letztlich kann dies dahinstehen, weil ein gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO den Antragstellern zurechenbares Eigenverschulden der Bevollmächtigten durch eine fehlerhafte Organisation bei der Überwachung ihrer Angestellten vorliegt. Die Bevollmächtigte hat nicht darlegen können, dass sie durch eine zweckmäßige Büroorganisation alles Erforderliche zur Verhinderung von Fristversäumnissen getan hat. Der Wahrung von prozessualen Fristen ist bei der Organisation des Kanzleibetriebs besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Ein Anwalt darf die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und die keine rechtlichen Schwierigkeiten bereiten, gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen (stRspr, BVerwG, B.v. 7.3.1995 – 9 C 390/94 – NJW 1995, 2122). Anwälte, die die Notierung von Frist einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen, müssen durch entsprechende Organisation des Fristenwesens in ihrer Anwaltskanzlei sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BGH, B.v. 15.2.2022 – VI ZB 37/20 – juris Rn. 5). Die Bevollmächtigte hat lediglich pauschal behauptet, dass es sich um ein Versehen der seit Jahren bei ihr angestellten Rechtsanwaltsfachangestellten gehandelt habe, die die Post mit Eingang öffne, mit Eingangstempel versehe und Fristen sowie Termine im Kalender notiere. Die Eintragung der Fristen sei von der Bevollmächtigten an diese delegiert worden. Inwiefern organisatorische Sicherungsmaßnahmen – etwa in Form einer schriftlichen oder mündlichen Organisationsverfügung o.ä. – bestehen, um sicherzustellen, dass die jeweiligen Fristen zuverlässig notiert werden, wurde nicht dargelegt. Insbesondere, und darauf dürfte es hier maßgeblich ankommen, ist nicht erkennbar, dass die Bevollmächtigte dafür Sorge getragen hätte sicherzustellen, dass beim Fristeintrag unterschieden wird zwischen fristauslösendem Eingang des Bescheids beim Mandanten und Übersendung des Bescheids an die Kanzlei. Ausführungen zu regelmäßig durchgeführten Stichproben im Hinblick auf die Einhaltung von Fristen fehlen ebenfalls. Auch bei langjährigen, bislang beanstandungsfrei arbeitenden Mitarbeitern muss eine hinreichende Überwachung kontinuierlich und mindestens stichprobenartig erfolgen (BGH, B.v. 5.2.2003 – VIII ZB 115/102 – NJW 2003, 1815). All dies wäre folglich zur Exkulpation notwendig gewesen. Aufgrund des Vortrags zum Wiedereinsetzungsbegehren ist daher davon auszugehen, dass ein Organisationsverschulden vorliegt. (3) Ohne dass es darauf ankäme, spricht nach ihren Ausführungen sowie den vorgelegten Behördenakten einiges dafür, dass die Bevollmächtigte bereits vor behaupteter Bearbeitung der Sache am 13. Juni 2023 mit der Sache befasst gewesen war, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt ein zurechenbares Eigenverschulden vorliegt. So hat die Bevollmächtigte bereits unter dem 17. Mai 2023 ausweislich der Behördenakten (Bl. 68, Bl. 73 ff.) beim Antragsgegner Akteneinsicht in die dem Verfahren zugrundeliegende Behördenakte beantragt. Dies lässt vermuten, dass sie die Sache bereits vor dem 13. Juni 2023 bearbeitet hat. Insoweit gilt, dass sich ein Rechtsanwalt, wenn ihm die Akte zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird, selbst Gewissheit über den Fristablauf verschaffen muss, weil die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzung einer Prozesshandlung seinem eigenen Verantwortungsbereich unterfällt (BVerwG, B.v. 8.4.1991 – 2 C 32/90 – NJW 1991, 2096 (2097); B.v. 7.3.1995 – 9 C 390/94 – NJW 1995, 2122). Überdies spricht der von ihr gestellte Antrag im Rahmen des Eilverfahrens für eine Vorabbefassung mit der Streitsache. Der Antrag, gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom „01.06.2023“, lässt vermuten, dass die Klageschrift nicht erst unter dem 13. Juni 2023 ausformuliert worden ist und eine Befassung bereits vorher stattfand. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, im Hinblick auf die Personenmehrheit auf Antragstellerseite zudem auf § 159 Satz 2 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sich dieser nicht durch Stellung eines Antrags einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffern 9.7.1, 1.5 des Streitwertkatalogs. Es erscheint angemessen, den für die Hauptsache anzunehmenden Streitwert von 7.500 EUR im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.