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Urteil

M 1 K 20.6217

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Ausnahmsweise können örtliche Besonderheiten, vor allem topographische Gegebenheiten, aber dazu führen, dass unbebaute, an das letzte bebaute Grundstück anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Bauantrag und damit auch die Baugenehmigung sind nur dann teilbar, wenn sie getrennt voneinander genehmigbare und baulich getrennte Bauteile betreffen. Entsprechendes muss für das Vorbescheidsverfahren gelten. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Ausnahmsweise können örtliche Besonderheiten, vor allem topographische Gegebenheiten, aber dazu führen, dass unbebaute, an das letzte bebaute Grundstück anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein Bauantrag und damit auch die Baugenehmigung sind nur dann teilbar, wenn sie getrennt voneinander genehmigbare und baulich getrennte Bauteile betreffen. Entsprechendes muss für das Vorbescheidsverfahren gelten. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids, soweit er von der Beklagten abschlägig verbeschieden wurde. Dem Vorhaben stehen hinsichtlich der im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 59 BayBO. Die Ablehnung ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach Art. 71 Satz 1 BayBO ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Für die Durchführung des Verfahrens zum Erlass eines Vorbescheids gelten grundsätzlich die gleichen Vorschriften und Grundsätze wie für das Baugenehmigungsverfahren, vgl. Art. 71 Satz 4 BayBO. Ein Vorbescheid ist nur dann zu versagen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO). 1. Die Voraussetzungen für eine positive Beantwortung der Frage 2.1 d) betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des südlichen Baukörpers an der im Plan dargestellten Lage auf dem Vorhabengrundstück sind nicht gegeben, weil sich das Vorhaben insoweit nach § 35 BauGB beurteilt (a)) und es im Außenbereich unzulässig ist (b)). a) Der Standort ist dem Außenbereich, § 35 BauGB, zuzuordnen, weil kein Bebauungsplan besteht und auch nicht von einer Zugehörigkeit zum Innenbereich, § 34 BauGB, ausgegangen werden kann. Neben dem hier nicht in Frage stehenden Vorliegen eines Ortsteils setzt die Anwendbarkeit des § 34 BauGB voraus, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst an dem Bebauungszusammenhang teilnimmt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ausschlaggebend, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28/15 – juris Rn. 5). Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude (BVerwG, U.v. 12.10.1973 – IV C 3.72 – BauR 1974, 41). Ausnahmsweise können örtliche Besonderheiten, vor allem topographische Gegebenheiten, aber dazu führen, dass unbebaute, an das letzte bebaute Grundstück anschließende Flächen noch zum Innenbereich zu zählen sind. Natürliche oder sonstige Grenzen des Bebauungszusammenhangs können z.B. ein Gewässer, ein Geländeeinschnitt oder eine Straße sein, sofern dadurch ein Hineinwachsen des Bebauungszusammenhangs in den Außenbereich ausgeschlossen ist. Daneben kann nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten u.U. auch ein Waldrand eine derartige Zäsur bilden, nicht aber in der Regel eine Hecke oder bloße Baumreihe als typischer Bestandteil der freien Landschaft (vgl. etwa BVerwG, B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – juris m.w.N. zur Rspr.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 34 Rn. 13 a.E.). Gemessen an diesen Grundsätzen teilt die Kammer nach den Eindrücken des gerichtlichen Augenscheins die Einschätzung der Beklagten, dass die für o.g. Bebauung geplante Fläche dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich gemäß § 35 BauGB zuzuordnen ist. Ein Bebauungszusammenhang kann zunächst nicht mit der Bebauung westlich der T.straße angenommen werden, weil diese trennende Wirkung hat. Bei der T.straße handelt es sich um eine im Bereich des Vorhabengrundstücks ca. 10 m breite Straße, die allein schon aufgrund des dadurch geschaffenen räumlichen Abstands zwischen der Bebauung östlich und westlich der T.straße als klare Zäsur im Bebauungszusammenhang wirkt. Die bei Augenschein festgestellten Bushaltestellen auf beiden Fahrspuren der Straße zeigen ferner, dass ihr eine über den Anliegerverkehr durch Pkw hinausgehende Verkehrsbedeutung zukommt. Dies verstärkt die trennende Wirkung der T.straße. Aufgrund der Zäsur durch die T.straße muss der Standort für den südlich geplanten Baukörper daher dem – bis auf das auf dem Vorhabengrundstück befindliche Bestandsgebäude – unbebauten Bereich östlich der T.straße zugerechnet werden. Es ergeben sich auch keine topographischen Besonderheiten dergestalt, dass die im Bereich des Vorhabengrundstücks befindliche Hangkante als natürliche Grenze dazu führen würde, dass die unbebaute Fläche des Vorhabengrundstücks ausnahmsweise noch dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen wäre. Nach dem Eindruck des gerichtlichen Augenscheins fällt das Gelände nicht schon im Bereich des geplanten südlichen Baukörpers steiler ab, sondern breitet sich noch fast eben Richtung Süden bis hin zur südlichen Grundstücksgrenze, teilweise darüber hinaus, aus. In östlicher Richtung fällt das Grundstück ebenfalls erst im östlichsten Bereich des Vorhabengrundstücks steil ab. Wie bei Augenschein und anhand der Luftbildaufnahmen aus dem Geodatenportal „BayernAtlas“ ersichtlich, beginnt die Hanglage erst ca. auf Höhe des südwestlichen Teils des Grundstücks FlNr. 614/10. Die flächenmäßig größtenteils ebene Ausdehnung des Vorhabengrundstücks führt dazu, dass es angesichts der lediglich aus einem Gebäude bestehenden Bebauung noch Platz für weitere Bauplätze bietet und daher dem Eindruck einer bloßen Baulücke entgegensteht. Dass die Hangkante als topographische Besonderheit in diesem Einzelfall ohnehin keine natürliche Zäsur zwischen Außen- und Innenbereich bildet, ist schließlich auch anhand der vorhandenen Bebauung nördlich der Straße Am K.berg erkennbar. Die dortigen Gebäude, etwa auf den Grundstücken FlNrn. 614/12, 614/10, 614/11 und 614, zeigen, dass eine Bebaubarkeit trotz der sich dort fortsetzenden Hanglage gegeben ist. Die Hangkante erscheint demnach aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht als natürliche Grenze, die den maßgeblichen Bebauungszusammenhang begrenzt. Nach alledem bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Bebauungszusammenhang hier hinter dem letzten Gebäude – dem auf dem Vorhabengrundstück vorhandenen – endet und die anschließende Fläche daher dem Außenbereich zuzuordnen ist. b) Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beeinträchtigt es gemäß § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Im maßgeblichen Flächennutzungsplan ist das Grundstücks FlNr. 608 als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Dem widerspricht das Wohnbauvorhaben. Daneben beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Vorschrift schützt die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Dieser Belang verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 147. EL August 2022, Rn. 96 zu § 35). Eine Bebauung mit Wohngebäuden ist dem Außenbereich naturgemäß wesensfremd, sodass das Vorhaben auch diesen öffentlichen Belang beeinträchtigt. 2. Auf die weiteren von den Beteiligten aufgeworfenen und zum Gegenstand des Vorbescheids erklärten Fragen, insbesondere ob sich der nördliche Baukörper (unabhängig davon, ob er nicht bereits auch teilweise im Außenbereich liegt, weil er die Außenwände des Bestands deutlich überschreitet) nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, kommt es nicht mehr an. Das Vorhaben ist als einheitliches Vorhaben anzusehen, das nicht aufgespalten werden darf (vgl. dazu BayVGH, U.v. 14.12.2016 – 2 B 16.1574 – juris Rn. 42; B.v. 24.3.1998 – 1 B 93.274 – juris Rn. 41). Ein Bauantrag und damit auch die Baugenehmigung sind nur dann teilbar, wenn sie getrennt voneinander genehmigbare und baulich getrennte Bauteile betreffen (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2014 -2 CS 13.2472 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 18.4.2013 – 2 B 13.423 – juris Rn. 16). Entsprechendes muss für das Vorbescheidsverfahren gelten. Bei dem geplanten und beantragten Vorhaben – Neubau einer Wohnanlage mit Tiefgarage unter Abbruch des Altbestands auf dem Vorhabengrundstück – handelt es sich um ein einheitliches Bauvorhaben. Eine isolierte Beurteilung der beiden geplanten Baukörper kommt nicht in Betracht, weil sie ausweislich der Bauunterlagen durch die geplante Tiefgarage untrennbar miteinander verbunden sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.