Urteil
M 1 K 21.1967
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Durch eine bauliche Anlage (hier LED-Wechselwerbeanlage) und deren Nutzung werden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BayBO konkret gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zeit zu erwarten ist. Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
2. Dabei ist innerorts regelmäßig von einer gewissen Ablenkungswirkung, andererseits aber auch von einer Gewöhnung an den Anblick von Werbeanlagen auszugehen. Relevant ist zum einen die konkrete verkehrliche und örtliche Situation mit ihren Vorbelastungen, zum anderen kommt es auf die Ausgestaltung der Werbeanlage an ihrem konkreten Anbringungsort an. Entscheidend ist, ob angesichts der gegebenen Komplexität der Verkehrsvorgänge die von der Werbeanlage ausgehende (zusätzliche) Ablenkungswirkung vertretbar ist (hier bejaht) oder nicht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des Art. 8 S. 3 BayBO ist nicht schon durch Häufung allein, dh durch eine bestimmte Zahl zB von räumlich dicht nebeneinander angebrachten Werbeschildern gegeben, sondern erst, wenn eine Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen vorliegt, die auf den Betrachter im Gesamteindruck oder im Verhältnis zur Umgebung störend wirken und damit als lästig empfunden werden (hier verneint). Derjenige, der beurteilt, ob die Häufung von Werbeanlagen „stört“, ist der sog. „gebildete Durchschnittsbetrachter“. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch eine bauliche Anlage (hier LED-Wechselwerbeanlage) und deren Nutzung werden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne des Art. 14 Abs. 2 BayBO konkret gefährdet, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zeit zu erwarten ist. Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 2. Dabei ist innerorts regelmäßig von einer gewissen Ablenkungswirkung, andererseits aber auch von einer Gewöhnung an den Anblick von Werbeanlagen auszugehen. Relevant ist zum einen die konkrete verkehrliche und örtliche Situation mit ihren Vorbelastungen, zum anderen kommt es auf die Ausgestaltung der Werbeanlage an ihrem konkreten Anbringungsort an. Entscheidend ist, ob angesichts der gegebenen Komplexität der Verkehrsvorgänge die von der Werbeanlage ausgehende (zusätzliche) Ablenkungswirkung vertretbar ist (hier bejaht) oder nicht. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des Art. 8 S. 3 BayBO ist nicht schon durch Häufung allein, dh durch eine bestimmte Zahl zB von räumlich dicht nebeneinander angebrachten Werbeschildern gegeben, sondern erst, wenn eine Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen vorliegt, die auf den Betrachter im Gesamteindruck oder im Verhältnis zur Umgebung störend wirken und damit als lästig empfunden werden (hier verneint). Derjenige, der beurteilt, ob die Häufung von Werbeanlagen „stört“, ist der sog. „gebildete Durchschnittsbetrachter“. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen LED-Werbeanlage gemäß Bauantrag vom 30. September 2020 zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung durch den Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Errichtung einer einseitigen LED-Wechselwerbeanlage zu, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im vorliegend einschlägigen vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen sind. Der Beklagte hat die Erteilung der Baugenehmigung zu Unrecht gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO unter Berufung auf das Vorliegen einer Gefährdung für die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO abgelehnt. Auch liegt eine störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne von Art. 8 Satz 3 BayBO nicht vor. 1. Durch das Vorhaben und dessen Nutzung werden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet, Art. 14 Abs. 2 BayBO. Eine konkrete Gefährdung in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit hinreichender oder „bloßer“ Wahrscheinlichkeit ein Verkehrsunfall oder doch eine Verkehrsbehinderung in überschaubarer Zeit zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.2993 – juris Rn. 19). Geht es um die Gefährdung von Leben und Gesundheit, sind an die Feststellung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen Anforderungen zu stellen (BayVGH, B.v. 24.2.2003 – 2 CS 02.1730 – juris Rn. 16). Dabei ist innerorts regelmäßig von einer gewissen Ablenkungswirkung, andererseits aber auch von einer Gewöhnung an den Anblick von Werbeanlagen auszugehen (BayVGH, B.v. 19.5.2021 – 9 ZB 20.2993 – juris Rn. 19). Relevant ist zum einen die konkrete verkehrliche und örtliche Situation mit ihren Vorbelastungen, zum anderen kommt es auf die Ausgestaltung der Werbeanlage an ihrem konkreten Anbringungsort an. Entscheidend ist, ob angesichts der gegebenen Komplexität der Verkehrsvorgänge die von der Werbeanlage ausgehende (zusätzliche) Ablenkungswirkung vertretbar ist oder nicht (zum Ganzen: Nolte/Robl in Busse/Kraus, BayBO, 150. EL Februar 2023, Rn. 23 ff. zu Art. 14). Dies zugrunde gelegt, ist nach dem im Rahmen des gerichtlichen Ortsaugenscheins gewonnenen Eindruck zur konkreten Verkehrssituation am Vorhabenstandort, unter Berücksichtigung der Üblichkeit von Werbeanlagen in diesem Bereich sowie der konkreten Situierung und Ausgestaltung der streitgegenständlichen Werbeanlage bei Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs nicht mit Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Die Staatsstraße verläuft in diesem Bereich mit einer Fahrspur für jede Fahrtrichtung. Grundstücksausfahrten auf die St … finden sich lediglich von den südlich der L … Straße gelegenen Grundstücken. Die nördlich angrenzenden Grundstücke sind durch einen Lärmschutzwall abgeriegelt. Die Ampelkreuzung befindet sich vom Vorhabenstandort ca. 80 m entfernt und liegt damit außerhalb des Einwirkbereichs der geplanten Wechselwerbeanlage. Zwar liegt die Rechtsabbiegespur dem Ampelbereich vorgelagert, jedoch befindet sich das betreffende Hinweisschild erst hinter dem Vorhabenstandort, zudem ist die Abbiegespur nicht mit einer Ampel versehen. Eine besondere verkehrliche Komplexität vermag die Kammer hinsichtlich dieser Verkehrsführung nicht zu erkennen, zumal hier eine Höchstgeschwindigkeit von (lediglich) 50 km/h erlaubt ist, auch wenn zuzugeben ist, dass das Verkehrsaufkommen in diesem Bereich der Staatsstraße, welches der Beklagte mit ca. 8000 KfZ/Tag angegeben hat, auch zum Zeitpunkt des Augenscheins an einem Vormittag unter der Woche, hoch war. Die vom Beklagten vorgelegten Unfallzahlen der örtlichen Polizeiinspektion zu den Verkehrsunfällen in den Jahren 2015-2020 (Bl. 36 der Behördenakte) belegen bezüglich der Unfallträchtigkeit nichts Gegenteiliges. Hiernach hat es in den genannten Jahren insgesamt 18 Verkehrsunfälle gegeben. In den ersten fünf Monaten des Jahres 2021 hatte sich kein Verkehrsunfall ereignet. Dabei ist aus der Darstellung schon nicht ersichtlich, in welchem Bereich der Kreuzung und bei welchem Verkehrsvorgang diese Unfälle stattgefunden haben. Darüber hinaus belegen für sich gesehen die genannten Fallzahlen nach Einschätzung der Kammer nicht, dass es sich um einen sog. Unfallschwerpunkt handelt. So ist es in den Jahren 2015 bis 2020 zu durchschnittlich drei Verkehrsunfällen pro Jahr gekommen, was angesichts der Verkehrsbelastung der St … mit ca. 8.000 KfZ/Tag niedrig erscheint. Zudem ist der gesamte Kreuzungsbereich bereits durch zahlreiche Werbeanlagen vorgeprägt. So befinden sich auf der FlNr. 427/14 am Zaun und am östlichen Grundstücksabschluss mehrere Werbebanner der dortigen Autowerkstatt. Auch am Vorhabengrundstück direkt ist eine kleine Werbetafel angebracht. Ein kleines Schild weist auf Brennholzverkauf hin. Auch auf der Rückseite des Vorhabenstandorts befindet sich eine ganze Reihe von kleinen Werbeschilder. Jenseits der Kreuzung auf der Südseite der FlNr. 414 ist eine großflächige Werbeanlage im Bereich des ersten Obergeschosses angebracht. Eine weitere Werbeanlage findet sich auf der Außenwand der FlNr. 422/5. Diese Vorprägung des Kreuzungsbereichs führt dazu, dass der Werbeanlage eine nicht zu starke Ablenkungswirkung zukommen wird, weil die Verkehrsteilnehmer ohnehin bereits abgelenkt sind. Zwar wird die streitgegenständliche Werbeanlage aufgrund ihrer Beleuchtung und wechselnden Ansichtsflächen gerade in der dunklen Tageszeit deutlicher in Erscheinung treten. Allerdings ist auch diese Gestaltung einer Werbeanlage mittlerweile üblich und stellt für die Verkehrsteilnehmer einen gewohnten Anblick dar, sodass nicht mit einem Überraschungseffekt zu rechnen ist. Nach alldem ist für das streitgegenständliche Vorhaben und dessen Nutzung eine Gefährdung der Sicherheit und der Leichtigkeit des Verkehrs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 BayBO nicht zu befürchten. Damit steht auch Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayStrWG nicht entgegen. 2. Schließlich kann dem Vorhaben auch nicht Art. 8 Satz 3 BayBO entgegen gehalten werden. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig, wobei nach der Rechtsprechung eine Häufung dann vorliegt, wenn mindestens drei Werbeanlagen im Blickfeld des Betrachters liegen. Dies ist vorliegend zwar aufgrund der entlang des Nachbargrundstücks FlNr. 427/14 am Zaun angebrachten Werbeanlagen und der am Vorhabenstandort angebrachten Werbetafel der Fall, jedoch wirkt diese Häufung aus Sicht der Kammer nicht störend im Sinne der Vorschrift. Eine Störung ist nicht schon durch Häufung allein, d. h. durch eine bestimmte Zahl z. B. von räumlich dicht nebeneinander angebrachten Werbeschildern gegeben, sondern erst, wenn eine Häufung gleicher oder miteinander unvereinbarer Werbeanlagen vorliegt, die auf den Betrachter im Gesamteindruck oder im Verhältnis zur Umgebung störend wirken und damit als lästig empfunden werden. Derjenige, der beurteilt, ob die Häufung von Werbeanlagen „stört“, ist der sog. „gebildete Durchschnittsbetrachter“. Nach dem im Rahmen des Augenscheins gewonnenen Eindruck stellen sich die Werbeanlagen in dem konkreten Bereich, der bereits durch die nördlich der St … verlaufende Lärmschutzwand deutlich vorgeprägt ist, nicht als in diesem Sinne Unlust erregend, irritierend oder störend dar, sondern erscheinen hier ortsverträglich. 3. Der Klage war daher mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 163 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.