Urteil
M 1 K 20.1063
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein in massiver Betonbauweise errichtetes Gebäude, das jedem beliebigen Zweck zugeführt werden kann und als Stall nicht geeignet ist, weil ein Stallgebäude keine Ausführung mit fünf Meter hohen Wänden und mit kleinen Fenstern sowie eine Aufteilung in zwei Räume mit einer Trennwand ebenfalls aus Beton, die einer variablen Stallnutzung entgegensteht, erfordert, dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein "Dienen" für den landwirtschaftlichen Betrieb kann nicht festgestellt werden, wenn es an einem überzeugenden, hinreichend konkreten Betriebskonzept und damit an einer funktionalen Zuordnung zur Hofstelle fehlt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein in massiver Betonbauweise errichtetes Gebäude, das jedem beliebigen Zweck zugeführt werden kann und als Stall nicht geeignet ist, weil ein Stallgebäude keine Ausführung mit fünf Meter hohen Wänden und mit kleinen Fenstern sowie eine Aufteilung in zwei Räume mit einer Trennwand ebenfalls aus Beton, die einer variablen Stallnutzung entgegensteht, erfordert, dient nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein "Dienen" für den landwirtschaftlichen Betrieb kann nicht festgestellt werden, wenn es an einem überzeugenden, hinreichend konkreten Betriebskonzept und damit an einer funktionalen Zuordnung zur Hofstelle fehlt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Die Klage ist zulässig. Zwar steht mit einer rechtskräftigen Bestätigung einer Beseitigungsanordnung ohne Änderung der Sach- oder Rechtslage die Unzulässigkeit eines Vorhabens fest (BayVGH, B.v. 12.5.2022 – 1 ZB 22.370 – juris). Mit Ergänzung des Vorhabens durch die Planzeichnungen (u.a. Ergänzung durch die Dachform mit Überstand und Lagerbereich sowie eine 12 Kubikmeter Jauchegrube) nebst später eingereichtem Betriebskonzept liegt jedoch eine Änderung der Sachlage vor. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, die Ablehnung des Bauantrags ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers, der unstreitig Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs ist, dient nicht seinem landwirtschaftlichen (privilegierten) Betrieb im Sinn von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des „Dienens“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht daher nicht aus, dass das Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – BauR 1991, 579). Dabei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.1991 a.a.O.). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht. Die eigentliche Zweckbestimmung besteht darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. aa) Der Kläger hat in massiver Betonbauweise ein Gebäude errichtet, das jedem beliebigen Zweck zugeführt werden kann (BayVGH, U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – juris Rn. 16) und als Stall nicht geeignet ist, weil ein Stallgebäude keine Ausführung mit fünf Meter hohen Wänden und mit kleinen Fenstern sowie eine Aufteilung in zwei Räume mit einer Trennwand ebenfalls aus Beton, die einer variablen Stallnutzung entgegensteht, erfordert (BayVGH, U.v. 11.4.2017, a.a.O. Rn. 17). Die Bevollmächtigten des Klägers haben ausweislich des Protokolls zum Augenschein des BayVGH vom 6. April 2017 (dort Seite 6) angegeben, dass das Gebäude auf eine nur vorübergehende Unterbringung von Rindern abgestellt sei und eine Stallnutzung in Abrede gestellt: „Hätte der Kläger eine Stallnutzung geplant, hätte er völlig anders gebaut“. Damit setzt sich der Kläger nun mit seinem Bauantrag für einen Rinderlaufstall unter kompletter Beibehaltung der unrechtmäßig errichteten Bausubstanz in Widerspruch. Das Gericht ist zu dem Eindruck gekommen, dass dem unpassenden Gebäude ein Nutzungszweck untergeschoben werden soll, um der bestandskräftigen Beseitigungsverpflichtung zu entgehen. Das ergibt sich auch daraus, dass die nach den Angaben des Klägers dann im Bestand anzunehmenden Tierzahlen (Stellungnahme des AELF vom 10.11.2020, dort unter 2.) nicht in den Stall passen und die erforderliche Anzahl der Fressplätze fehlt. Den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen der landwirtschaftlichen Fachbehörde ist die Klägerseite insoweit nicht substantiiert entgegengetreten. bb) Unabhängig davon kann ein „Dienen“ für den landwirtschaftlichen Betrieb auch deswegen nicht festgestellt werden, weil es – unabhängig von fehlenden baulichen Änderungen – an einem überzeugenden, hinreichend konkreten Betriebskonzept (gefordert von BayVGH, U.v. 11.4.2017, a.a.O. Rn. 19) und damit an einer funktionalen Zuordnung zur Hofstelle fehlt. Anlagen, deren Kosten (Kosten aus der Investition und Betriebskosten) in keinem angemessenen Verhältnis zu den damit erzielbaren Einnahmen stehen, sind nicht privilegiert; ein vernünftiger Landwirt würde sie nicht errichten. Zwar sind die Anforderungen an die Darlegung der Gewinnerzielungsabsichten bei einem bereits etablierten landwirtschaftlichen Betrieb geringer als etwa bei einer Neugründung eines derartigen Betriebes. Allerdings zwingen die Besonderheiten des vorliegenden Falles (vgl. unter aa)) zu einer genaueren Betrachtung, zumal hier zudem ein wesentlicher Bestandteil des Betriebes weitab von der Hofstelle entfernt gleichsam ausgegliedert werden soll. Im Fall der Neuerrichtung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich ist in diesem Rahmen ein Betriebskonzept vorzulegen, das sämtliche beabsichtigte Betätigungsformen des Betriebs detailliert darstellt (BayVGH, B.v. 18.2.2013 – 1 ZB 11.1389 – juris Rn. 17 zur Abgrenzung von privilegierter Pensionspferdehaltung und gewerblichen Reiterhof; VG München, Urt. v. 5. 11. 2014 – M 9 K 14.1664 zu Erwerbsgärtnerei im Außenbereich; Busse/Kraus/Gaßner/Reuber, 150. EL Februar 2023, BayBO Art. 64 Rn. 100 a.E.). Dazu gehört auch eine substantiierte und plausible Darstellung der Kostenseite einer Maßnahme. An einer solchen detaillierten Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlt es. Die in der mündlichen Verhandlung übergebenen losen Aufstellungen zu Einnahmen sind diesbezüglich unbehelflich. Das AELF hat schon in seiner Stellungnahme vom 10. November 2020 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die hier zur Genehmigung gestellte Maßnahme – anders als etwa nur ein einfacher Feldstadel nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 c) BayBO – noch weitere Kosten und Maßnahmen der Erschließung für ihr Umfeld aufwirft, die bislang völlig unberücksichtigt geblieben sind und auf der Kostenseite einzurechnen und plausibel darzustellen wären. Das klägerseits erst während des Genehmigungsverfahrens eingereichte „Wirtschaftliche Konzept“ vom Februar 2018 enthält auf den Seiten 10 bis 12 keine derartige plausible Berechnung, sondern vielmehr nur rudimentäre Kostenangaben, die schon mit den eigenen im Bauantrag gemachten Angaben in Widerspruch stehen und eigene Materialien und Arbeitskraft sowie weiter erforderliche Anlagen nicht kapitalisieren. Auch dieser Umstand verstärkt den Eindruck, dass hier dem vorhandenen Betongebäude lediglich ein anderer Nutzungszweck untergeschoben werden soll, um der bestandskräftigen Beseitigungsverfügung zu entgehen. cc) Auf die weitere Frage, ob überhaupt ein sachlicher Betriebsgrund für die Errichtung eines solchen Gebäudes fernab der eigentlichen Hofstelle besteht, ohne den ein vernünftiger Landwirt mit Rücksicht auf seine Betriebsabläufe kein derartiges Gebäude errichten würde, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Erhebliche Zweifel daran bestünden jedenfalls schon deshalb, weil auf der das Gebäude umliegenden Fläche eine nach Klägerangaben nötige Tierzahl nur sehr kurze Zeit weiden kann und es wohl nähere Flächen des klägerischen Betriebs gibt, auf denen zudem bereits Gebäude stehen. Den hierzu gemachten fachkundigen Angaben des AELF in seiner Stellungnahme vom 10. November 2020 ist die Klägerseite nicht substantiiert entgegengetreten. Die Frage kann jedoch, weil nicht mehr entscheidungserheblich, dahinstehen. b) Das mangels Vorliegens einer Privilegierung als sonstiges Vorhaben im Sinn des § 35 Abs. 2 BauGB anzusehende Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtigt. Denn es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Darüber hinaus beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft, weil es von der freien Landschaft aus wahrgenommen werden kann (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Der darin zum Ausdruck kommende funktionale Landschaftsschutz, der angesichts des gesondert geschützten Landschaftsbilds keinen ästhetischen Landschaftsschutz beinhaltet (vgl. Weyreuther, Bauen im Außenbereich, 1979, S. 81), verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung durch die Land- und Forstwirtschaft und als Erholungsraum zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die dem Außenbereich wesensfremd sind. Dabei ist unerheblich, ob das Bauvorhaben sich – gegebenenfalls nach Verschalung des Gebäudes mit Holz – unauffällig in die Umgebung einfügt (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.1969 – IV C 63.68 – NJW 1970, 346). Schließlich lässt das Vorhaben auch befürchten, dass weitere Bauwünsche im näheren Umfeld des Baugrundstücks aufkommen und damit die Erweiterung einer Splittersiedlung (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.1976 – 4 C 42.74 – BauR 1976, 344; U.v. 18.2.1983 – 4 C 19.81 – BVerwGE 67, 33 zum Begriff der Splittersiedlung bei nicht dem Wohnen von Menschen dienenden Gebäuden) droht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB) (so schon BayVGH, U.v. 11.4.2017 – 1 B 16.2509 – juris Rn. 18). 3. Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. 4. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.