Urteil
M 9 K 20.6275
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
3. Entscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug nach § 57 StGB sind bei der anzustellenden Prognose von tatsächlichem Gewicht und stellen ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine strafvollstreckungsrechtliche Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug und eine gefahrenabwehrrechtliche Ausweisung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen deshalb unterschiedlichen Regeln. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
5. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte haben bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 2. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Entscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug nach § 57 StGB sind bei der anzustellenden Prognose von tatsächlichem Gewicht und stellen ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 4. Eine strafvollstreckungsrechtliche Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug und eine gefahrenabwehrrechtliche Ausweisung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen deshalb unterschiedlichen Regeln. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Der Gerichtsbescheid vom 18. Januar 2021 gilt wegen fristgerecht gestellten Antrags auf mündliche Verhandlung als nicht ergangen, § 84 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 1 Alt. 2, Abs. 3 Halbs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Nach der Grundsatznorm des § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall. 1. Der weitere Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar, da mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass er erneut erheblich straffällig werden wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose hinsichtlich der Wiederholungsgefahr zu treffen, ohne dass sie an die Feststellungen der Strafgerichte rechtlich gebunden sind (vgl. etwa BVerwG, U.v. 26.2.2002 – 1 C 21/00 – juris Rn. 22). Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Tat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Für die Feststellung der entscheidungserheblichen Wiederholungsgefahr gilt ein differenzierender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wonach an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18). Der Rang des bedrohten Rechtsguts bestimmt dabei die mögliche Schadenshöhe, wobei jedoch keine zu geringen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden dürfen. a) Entscheidungen der Strafgerichte über die Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug nach § 57 StGB sind bei der anzustellenden Prognose von tatsächlichem Gewicht und stellen ein wesentliches Indiz dar. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19; B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 18; U.v. 02.09.2009 – 1 C 2.09 – juris Rn. 18; U.v. 16.11.2000 – 9 C 6.00 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann bereits eine einmalige Betäubungsmittelstraftat einen solchen Anhaltspunkt für neue Verfehlungen des Betroffenen begründen und schließt auch eine positive Entscheidung über die Straf(rest) aussetzung zur Bewährung nicht von vornherein aus, dass im Einzelfall schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, die eine spezialpräventive Ausweisung rechtfertigen können. Das Bundesverfassungsgericht erkennt insoweit den unterschiedlichen Gesetzeszweck des Ausländerrechts und des Strafrechts an und fordert für den Fall einer aufenthaltsrechtlich abweichenden Einschätzung der Wiederholungsgefahr eine substantiierte, eigenständige Begründung (vgl. BVerfG, B.v. 6.12.2021 – 2 BvR 860/21 – juris Rn. 19). Wiegt das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer, so wird sich nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr nur dann bejahen lassen, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 24). Das Bundesverfassungsgericht erkennt mithin bei besonders schwerwiegenden Bleibeinteressen zwei alternative Konstellationen an, in denen trotz einer Strafrestaussetzung zur Bewährung eine spezialpräventive Ausweisung rechtmäßig sein kann: Eine breitere Tatsachengrundlage der Ausländerbehörde bzw. des Verwaltungsgerichts oder in der Vergangenheit begangene Straftaten des Ausländers, die fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen (vgl. BayVGH B.v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 16). Eine strafvollstreckungsrechtliche Aussetzung von Straf- und Maßregelvollzug und eine gefahrenabwehrrechtliche Ausweisung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen deshalb unterschiedlichen Regeln (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2021 – 10 ZB 20.2091 – juris Rn. 14; B.v. 18.5.2021 – 19 ZB 20.65 – juris Rn. 25; B.v. 2.5.2017 – 19 CS 16.2466 – juris Rn. 8 ff.): Bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit gegebenenfalls unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Bei dieser Entscheidung stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Es ist zu ermitteln, ob der Täter das Potential hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat nicht das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit längerfristig zu unterbinden. Für eine Anordnung dieser Maßregel genügt die hinreichend konkrete Aussicht (ein vertretbares Risiko ist einzugehen, vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 67d Rn. 11), dass durch sie der Verurteilte über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang bewahrt wird (§ 64 Satz 2 StGB), wobei „eine erhebliche Zeit“ in der Regel bereits ab einem Jahr angenommen werden kann (vgl. Schöch in: Leipziger Kommentar StGB, 12. Aufl. 2008, § 64 Rn. 136 und in Festschrift für Klaus Volk, 2009, S. 705). Eine langfristige Bewahrung vor dem Rückfall kann bereits deshalb nicht als Ziel der Unterbringung festgelegt werden, weil dann entsprechend lange Unterbringungszeiten erforderlich wären. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt als freiheitsentziehende Maßnahme darf jedoch nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB grundsätzlich (vorbehaltlich des Satzes 3 der Bestimmung) zwei Jahre nicht übersteigen, muss in jedem Fall verhältnismäßig sein (§ 62 StGB) und insoweit umso strengeren Voraussetzungen genügen, je länger die Unterbringung dauert (vgl. BVerfG, B.v. 19.11.2012 – 2 BvR 193/12 – StV 2014, 148 ff.). Die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB, „wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen“, ist somit bereits dann vorzunehmen, wenn für eine – im Vergleich zum ausländerrechtlichen Prognosehorizont – relativ kurze Zeitspanne die konkrete Aussicht (unter Eingehung eines vertretbaren Risikos) auf das Unterbleiben rechtswidriger Taten besteht. Nichts Anderes gilt für die Beendigung der Unterbringung nach § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB, „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird“, denn auch bei dieser strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung, sowie bei der Erstellung eines Prognosegutachtens hierfür, sind die begrenzte Zielsetzung der Unterbringung und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 19 ZB 20.65 – juris Rn. 25; B.v. 2.5.2017 – 19 CS 16.2466 – juris Rn. 8 ff.; vgl. zum Ganzen BayVGH B.v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 17). Demgegenüber geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Bei dieser längerfristigen Prognose kommt dem Verhalten des Ausländers während der Haft und nach einer vorzeitigen Haftentlassung zwar erhebliches tatsächliches Gewicht zu. Dies hat aber nicht zur Folge, dass mit einer strafrechtlichen Aussetzungsentscheidung ausländerrechtlich eine Wiederholungsgefahr zwangsläufig oder zumindest regelmäßig entfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Täter im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann; das Potential, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, ist nur ein solcher Faktor, genügt aber für sich genommen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.2021 – 10 ZB 20.2091 – juris Rn. 14; B.v. 3.4.2020 – 10 ZB 20.249 – juris Rn. 8 m.w.N.). Insgesamt ist nach der dargestellten Rechtslage das erforderliche Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und für eine entsprechende vorläufige Beendigung der Maßregel wesentlich geringer als dasjenige für eine positive ausländerrechtliche Gefahrenprognose, weil aus der Sicht des Strafrechts auch die geringste Resozialisierungschance genutzt werden muss. Das Strafrecht unterscheidet nicht zwischen Deutschen und Ausländern und berücksichtigt daher regelmäßig nicht die Möglichkeit, die Sicherheit der Allgemeinheit durch eine Aufenthaltsbeendigung zu gewährleisten (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2021 – 19 ZB 20.65 – juris Rn. 25; vgl. zum Ganzen BayVGH B.v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 18). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe geht vom Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine erhebliche Wiederholungsgefahr aus. Sein persönliches Verhalten stellt gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Mit Blick auf den Kläger kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, auch unter Berücksichtigung der positiven Entwicklungen, nicht der Schluss gezogen werden, dass durch die Bewährungsaussetzung die vom Kläger ausgehende Gefahr soweit entfallen ist, dass dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gefährdet. Die in der Vergangenheit begangene, schwerwiegende Straftat des Klägers aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz führt unter Berücksichtigung unter anderem des Umstandes, dass er sich noch in der ersten Hälfte der Bewährungsphase befindet, zum Fortbestehen der konkreten Gefahren für höchste Rechtsgüter. aa) Die der Ausweisungsentscheidung und der Verurteilung durch das Landgericht München II vom 26. November 2018 zugrundeliegende Straftat, aufgrund derer der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde, stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland dar. Betäubungsmitteldelikte gehören zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten (vgl. Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV). Die Folgen des Betäubungsmittelkonsums, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. In ständiger Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmitteln ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12 – juris Rn. 12 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des EGMR; BayVGH, B.v. 7.3.2019 – 10 ZB 18.2272 – juris Rn. 7). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“ (EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs. C-149/09, „Tsakouridis“ NVwZ 2011, 221 Rn. 47). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach klargestellt, dass er bei der Verurteilung eines Ausländers wegen eines Betäubungsmitteldelikts – wie hier vorliegend – in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung Verständnis dafür hat, dass die Vertragsstaaten in Bezug auf diejenigen, die zu dessen Verbreitung beitragen, entschlossen durchgreifen (vgl. EGMR, U.v. 30.11.1999 – Nr. 3437-97 „Baghli“ NVwZ 2000, 1401, U.v. 17.4.2013 – Nr. 52853/99‚ “Yilmaz“ – NJW 2004, 2147; vgl. OVG NRW, B.v. 17.3.2005 – 18 B 445.05 – juris). Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche ferner auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 19 ZB 20.2139 – juris Rn. 32; B.v. 14.3.2013 – 19 ZB 12.1877 und B.v. 10.10.2017 – 19 ZB 16.2636 – juris Rn. 8). Bei der Bewertung der Gefährlichkeit eines im Zusammenhang mit dem Handel mit Marihuana strafrechtlich verurteilten Ausländers sind überdies die neueren wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den insbesondere Jugendlichen durch den Konsum drohenden gesundheitlichen Schäden in den Blick zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 29.3.2022 – 19 ZB 22.129 – juris; vgl. zum Ganzen BayVGH B.v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 20). Nach diesen Maßgaben ist festzustellen, dass der Kläger sich mit dem verübten Drogenhandel schwerwiegend strafbar gemacht hat. Er wurde mit Urteil vom 26. November 2018 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten. Das hohe Maß der Freiheitsstrafe spiegelt die Schwere der Schuld wider. Dem lag zugrunde, dass der Kläger vermittelt über einen Hintermann am Morgen des 1. September 2017 insgesamt 47,95 kg Marihuana mit seinem PKW zu einem Schulparkplatz in … verbrachte, um sie an einen oder mehrere unbekannte Abnehmer gewinnbringend zu veräußern. Zu diesem Zwecke traf er sich auf dem Parkplatz mit zwei weiteren Personen, die ihn sodann zu dem Treffpunkt mit den eigentlichen Abnehmern in … lotsen sollten. Nachdem die beiden Personen auf dem Parkplatz eingetroffen waren, begrüßten sie den Kläger. Danach stiegen alle drei Personen in den Pkw des Klägers ein, um den weiteren Plan zu verwirklichen. Bevor es dazu kam, wurden alle drei Personen vier Minuten später auf dem bereits polizeilich observierten Platz festgenommen. Das Strafgericht stellte aufgrund der Begutachtung durch einen Sachverständigen fest, dass die die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers bei Begehung der Tat weder eingeschränkt noch aufgehoben war, dass der Kläger unter einer Abhängigkeitserkrankung von Cannabinoiden sowie eines schädlichen Gebrauchs von Kokain und Alkohol sowie an dem Hang leidet, Cannabis und Crack (Kokain) sowie Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, und dass die Taten im Zusammenhang mit der Abhängigkeitserkrankung des Klägers standen. Im Rahmen der Strafzumessung wurde bei dem Kläger der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG (Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) angewandt. Insbesondere aufgrund der Menge der Drogen und der Anzahl der Fälle kam jedoch die Anwendung des Strafrahmens des § 29a Abs. 2 BtMG (minder schwerer Fall) bei dem Kläger nicht in Betracht. Zugunsten des Klägers wurde bei der Strafzumessung dessen Teilgeständnis berücksichtigt sowie der Umstand, dass das gesamte Betäubungsmittel wegen der polizeilichen Sicherstellung nicht in Umlauf gekommen ist und dass der Kläger in Deutschland nicht vorbestraft war, aufgrund eigener Betäubungsmittelabhängigkeit handelte und sich therapiebereit zeigte. Weiter zugunsten des Klägers wurde gewertet, dass das Betäubungsmittelgeschäft teilweise polizeilich überwacht wurde, dass es sich bei dem gehandelten Marihuana um eine sogenannte „weiche“ Droge handelte und dass er sich mit der formlosen Einziehung einverstanden erklärte. Schließlich wurde zu seinen Gunsten die Dauer der Untersuchungshaft berücksichtigt sowie der Umstand, dass er zu Beginn der Untersuchungshaft der deutschen Sprache noch nicht mächtig war, was ihn besonders haftempfindlich machte. Zulasten des Klägers wurde der erhebliche Umfang der gehandelten Betäubungsmittelmenge (das 703fache der nicht geringen Menge) sowie der Umstand berücksichtigt, dass der Kläger mit erheblicher krimineller Energie innerhalb einer organisierten Struktur vorging. bb) Bei Straftaten, die – wie hier – auf einer Suchterkrankung des Ausländers beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2021 – 10 ZB 21.935 – juris Rn. 9; B.v. 23.9.2021 – 19 ZB 20.323 – juris; B.v. 18.5.2021 – 19 ZB 20.65 – juris). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Erfolgschancen einer Therapie im Allgemeinen bereits deutlich unter 50% liegen (vgl. etwa Fabricius in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl. 2019, § 35 Rn. 46 ff: nur 25% der beobachteten Personen blieben strafrechtlich unauffällig und dürften eine Chance der sozialen Reintegration und der gesundheitlichen Stabilisierung erreicht haben). Solange sich der Ausländer nicht ausreichend außerhalb des Straf- bzw. Maßregelvollzugs bewährt hat, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2022 – 19 ZB 20.2139 – juris Rn. 52; B.v. 13.10.2017 – 10 ZB 17.1469 – juris Rn. 12; B.v. 6.5.2015 – 10 ZB 15.231 – juris Rn. 11). Allerdings kann auch nicht in jedem Fall ohne Weiteres von der Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz auf die Gefährdung höchster Gemeinwohlgüter und auf eine kaum widerlegliche Rückfallgefahr geschlossen werden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). cc) Gemessen hieran bleibt im Falle des Klägers insbesondere unter Berücksichtigung der sehr hohen Menge gehandelter Drogen, der arbeitsteiligen und organisierten Begehungsweise und der dabei zum Ausdruck kommenden hohen kriminellen Energie eine Gefährdung höchster Rechtsgüter zu befürchten und besteht daher die Wiederholungsgefahr fort. Daran ändert es auch nicht, dass sich der Kläger ausweislich der Stellungnahmen des Bezirksklinikums vom 17. September 2020 und vom 17. September 2021 in das Setting der soziotherapeutischen Station, die ein hohes Maß an Eigenverantwortung und Selbständigkeit fordert, einfügt, Therapiebereitschaft und die Motivation für ein drogen- und straffreies Leben zeigt, sich regelkonform verhält und die Therapie insgesamt als erfolgversprechend bzw. – in der sog. Entlassstellungnahme – als abgeschlossen gesehen wird. Der Kläger habe die Therapie erfolgreich abgeschlossen und sich bis auf einen eingeräumten Konsum von Steroiden regelkonform verhalten und sei einer geregelten Arbeit nachgegangen, was ihm die Wichtigkeit eines strukturierten Tagesablaufs verdeutlicht habe. Die Wahrscheinlichkeit für weitere Straftaten oder Suchtmittelrückfälle werde in engem Zusammenhang mit eng mit einer strikten Drogenabstinenz als gering eingeschätzt. Gleichzeitig werde die vom Kläger geäußerte beabsichtigte Ausreise mit Aussetzung des Maßregelvollzugs nach Italien, wo ein positiver Empfangsraum in Person seiner nunmehrigen Frau, seiner Eltern und seines Bruders bestehe, berücksichtigt. Denn der Kläger steht nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 11. November 2021 weiterhin unter dem nicht unerheblichen Druck der Bewährung und Führungsaufsicht. Die Strafvollstreckungskammer hat die zulässige Dauer der Bewährungszeit von maximal fünf Jahren vollständig ausgeschöpft und sie nicht verkürzt (vgl. § 56a Abs. 1 Satz 2 StGB). Für die Dauer der Führungsaufsicht und Bewährungszeit wurde der Kläger der Aufsicht durch einen Bewährungshelfer unterstellt. Die Bewährungshilfe zeichnet sich zudem durch eine engmaschige Betreuung und eine intensive Überwachung aus (mindestens einmal im Monat, höchstens dreimal im Monat Kontakt mit der Bewährungshilfe, vgl. Nr. IV.1. des Beschlusses vom 11.11.2021, sowie weitere Maßnahmen für den Fall der Wiedereinreise). Die Weisungen spiegeln auch den Umstand wieder, dass die Ausreise des Klägers zum damaligen Zeitpunkt erwartet wurde. Zusätzlich zu der oben ausgeführten unterschiedlichen Perspektive, die das Ausländerrecht bei der Ausweisungsentscheidung und das Strafrecht bei der Aussetzungsentscheidung einnehmen, wird im vorliegenden Einzelfall schon aus dem Aussetzungsbeschluss deutlich, dass die Strafvollstreckungskammer bei dem Kläger jedenfalls einen erhöhten Kontrollbedarf für den Fall von dessen (längerfristigen) Aufenthalt im Bundesgebiet sieht. Dies deckt sich auch mit der erwähnten gutachterlichen Stellungnahme des Bezirksklinikums … die die entsprechenden Vorschläge für die Auflagen enthält. Hinzu kommt, dass für den Kläger im Inland – anders als in Italien, worauf die Strafvollstreckungskammer ebenso wie das Bezirksklinikum … maßgeblich abstellt, – gerade kein positiver Empfangsraum besteht, da die Familie des Klägers in Italien lebt. Auf dieser Grundlage kann sich erst recht aus der ausländerrechtlichen Perspektive mit erhöhter Bedeutung der Gefahrenabwehr ergeben, dass vorliegend das Bedürfnis danach besteht, die Sicherheit der Allgemeinheit durch eine Aufenthaltsbeendigung bezogen auf das Bundesgebiet zu gewährleisten. Dies folgt aus einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere mit Blick auf die schwere Betäubungsmittelstraftat des Klägers, die sich durch die große Menge an Drogen und die Tätigkeit innerhalb eines organisierten und arbeitsteiligen Netzwerks auszeichnet. Die Gesamtumstände der Tat sprechen ebenso für vertiefte Kontakte des Klägers in das Drogenmilieu. Der Kläger gab gegenüber dem Bezirksklinikum auch an, die Anlasstat begangen zu haben, da er aufgefordert worden sei, die Drogen zur Begleichung seiner Schulden aus früheren Betäubungsmittelgeschäften nach Deutschland zu bringen. Auf dieser Grundlage vermag auch der positive Therapieverlauf und die nunmehrige potentielle Bewährung in Freiheit – die aber dennoch unter dem erheblichen Legalbewährungsdruck der Bewährung und Führungsaufsicht erfolgt – nichts daran zu ändern, dass bei dem Kläger aus ausländerrechtlicher Sicht noch eine Wiederholungsgefahr besteht. Dies ergibt sich maßgeblich auch aus der Erwägung, dass sich der Kläger derzeit noch in der ersten Hälfte der fünfjährigen Bewährungs- und Führungsaufsichtszeit und der Unterstellung unter die Bewährungshilfe befindet, sodass trotz des positiven Therapieverlaufs im nunmehr ausgesetzten Maßregelvollzug noch nicht ohne Weiteres von einem dauerhaften Einstellungswandel und einer längerfristigen Änderung der Verhaltensmuster in Freiheit ohne den genannten Legalbewährungsdruck und die angeordneten Weisungen ausgegangen werden kann (vgl. dazu auch BayVGH B.v. 9.1.2023 – 19 ZB 21.429 – juris Rn. 30). Zwar hat das Bezirksklinikum … angegeben, dass der Kläger Verantwortung für seine Taten übernommen habe und Reue zeige und eine positive postdeliktische Persönlichkeitsentwicklung vorliege. Allerdings stehen diese Entwicklungen unter dem aktuellen Einfluss des Straf- und Maßregelvollzuges. Auch ein noch laufendes Ausweisungsverfahren wirkt auf das Verhalten des Klägers ein, das ebenfalls einen Legalbewährungsdruck auf den Kläger erzeugt (vgl. dazu BayVGH, B.v. 14,5.2021 – 19 ZB 20.2345 – juris Rn. 33). In der Gesamtschau ist damit nach wie vor von einer erheblichen Wiederholungsgefahr durch den Kläger auszugehen. 2. Unabhängig davon bestehen auch erhebliche generalpräventive Gründe für die Ausweisung, die auch noch aktuell sind. Die Regelung des § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt nach ihrem Wortlaut nur, dass der weitere „Aufenthalt“ des Ausländers eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers kann auch dann eine solche Gefahr ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Verstöße zu begehen. Diese Auslegung des Wortlauts wird systematisch durch § 53 Abs. 3 ff. AufenthG, die ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangen, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (vgl. BTDrs. 18/4097 S. 49) bestätigt. Auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, ergibt sich, dass es generalpräventive Ausweisungsinteressen berücksichtigt sehen will (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – BeckRS 2019, 16744 Rn. 17). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83; B.v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77; B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06; B.v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/2000). Das Gewicht der Straftat ist nicht abstrakt, sondern konkret nach den Umständen der Tatbegehung zu bestimmen (vgl. BVerfG, B.v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 – juris Rn. 28); die Anforderungen an eine generalpräventiv begründete Ausweisung können namentlich in Fällen des illegalen Rauschgifthandels erfüllt sein (vgl. BVerwG, U.v. 11.6.1996 – 1 C 24.94 – BVerwGE 101, 247-265, Rn. 28). Es bedarf mithin der Würdigung der konkreten Tat und Tatumstände zur Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit im Sinne einer verhaltenssteuernden Wirkung. Das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung kann bei den einzelnen Straftaten unterschiedlich sein (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 64). Wenngleich bei Taten, die allein aus einer Abhängigkeit heraus begangen werden, die Erzielung einer abschreckenden Wirkung zweifelhaft sein kann (vgl. Bauer in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 53 Rn. 65), ist in Anbetracht der Schwere und der mit dem illegalen Rauschgifthandel verbundenen Gefahren von Betäubungsmitteldelikten, die zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören (vgl. EuGH, U.v. 23.11.2010 – Rs. C-149/09, Tsakouridis – NVwZ 2011, 221 Rn. 47), nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Ausweisung eines wegen Drogenhandels strafgerichtlich verurteilten Ausländers dazu beitragen kann, andere Ausländer zur Vermeidung der ihnen sonst drohenden Ausweisung zu einem ordnungsgemäßen Verhalten bzw. dazu zu veranlassen, von schwerwiegenden Betäubungsmitteldelikten im Bundesgebiet Abstand zu nehmen (wie zur vormaligen Rechtslage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt und vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, vgl. BVerwG, U.v. 6.4.1989 – 1 C 70.86 – NVwZ 1989, 768; BVerfG, B.v. 25.9.1986 – 2 BvR 744/86 – juris Rn. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 19 ZB 20.323 – juris Rn. 31; B.v. 18.5.2021 – 19 ZB 20.65 – juris Rn. 42). Angesichts der mit schwerwiegender Drogenkriminalität verbundenen besonderen Gefahren für die Allgemeinheit und der Schwierigkeit ihrer Bekämpfung kommt den generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zu, um eine Verhaltenssteuerung und Abschreckung bei anderen Ausländern zu bewirken (vgl. OVG Nds, U.v. 22.4.2013 – 2 LB 365/12 – juris Rn. 40; BayVGH, B.v. 23.9.2021 – 19 ZB 20.323 – juris Rn. 29; B.v. 31.1.2011 – 10 ZB 10.2868 – juris Rn. 15). Gemessen an diesen Grundsätzen besteht im Falle des Klägers ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, das auch noch aktuell ist. Denn es liegt vorliegend im öffentlichen Interesse, das vom Kläger begangene Delikt mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Es soll anderen Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Straftaten im Bereich der Betäubungsmitteldelikte – vor allem solche in der Größenordnung wie der von dem Kläger verwirklichten Tat – mit der Aufenthaltsbeendigung und einem Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten wie den vom Kläger verwirklichten Drogenhandel generalpräventiv vorzubeugen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Schwere der von dem Kläger verwirklichten Tat. Dieser wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Er hat sich damit schwerwiegender Drogenkriminalität schuldig gemacht; aufgrund der damit verbundenen besonderen Gefahren für die Allgemeinheit und der Schwierigkeit ihrer Bekämpfung kommt den generalpräventiven Aspekten ein wesentliches Gewicht zu. Gegeben ist ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wobei das dortige Mindeststrafmaß vorliegend erheblich überschritten ist. Auch bei suchtbedingter Delinquenz vermag ein entschiedenes Vorgehen gegen schwerwiegende Betäubungsmittelkriminalität eine abschreckende Wirkung zu entfalten. Ungeachtet dessen, dass Ausweisungen in Fällen wie dem vorliegenden eine abschreckende Wirkung nicht erst bei manifestierter Abhängigkeit entfalten, sondern andere Ausländer bereits vom Einstieg in den Betäubungsmittelkonsum sowie von einer Verfestigung des Konsums und daraus resultierenden Straftaten abhalten können, ist vorliegend keine Sondersituation ersichtlich, in der eine abschreckende Wirkung zu verneinen wäre. Ein Hang im strafrechtlichen Sinne geht nicht stets mit einem Kontrollverlust oder einer verminderten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit einher. Ausweislich des Strafurteils war diese auch beim Kläger nicht eingeschränkt. Es besteht kein Grund, davon abzurücken, dass eine kontinuierliche Verwaltungspraxis, die auf strafrechtliche Verurteilungen wegen schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte aufenthaltsrechtlich mit der Ausweisung reagiert, grundsätzlich geeignet ist, andere Ausländer von vergleichbaren schweren Straftaten abzuhalten. In Anbetracht des großen Gefahrenpotentials der schwerwiegenden Betäubungsmitteldelinquenz (Drogenhandel) des Klägers, erscheint seine Ausweisung vor allem auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger über keine besonderen familiären Bindungen im Inland verfügt, (auch) aus generalpräventiven Gründen, nicht unverhältnismäßig. 3. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt vorliegend, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt. a) § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U.v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U.v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (vgl. VG München, U.v. 9.2.2023 – M 12 K 21.5771 – UA Rn. 33; VG Oldenburg, U.v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24). b) Nach der gesetzlichen Typisierung steht vorliegend einem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse (aufgrund der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 3 Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) schon kein gleich gewichtiges Bleibeinteresse gegenüber. Der Kläger erfüllt weder einen der Tatbestände des § 55 Abs. 1 AufenthG noch des § 55 Abs. 2 AufenthG. Auch über die vertypten Bleibeinteressen hinaus sind vorliegend keine besonderen Bleibeinteressen des Klägers geltend gemacht oder sonstwie ersichtlich. Der Kläger hat keine besonderen und insbesondere grund- bzw. konventionsrechtlich in besonderem Maße schützenswerten familiären Bindungen im Inland. Seine Familie lebt in Italien. Ebenso lebt seine Ehefrau in Italien. Weiterhin liegt im Falle des Klägers kein besonderes Maß an Integration im Bundesgebiet vor. Es ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich, dass sich der Kläger überhaupt für einen signifikanten, längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Gleiches gilt für Sprachkenntnisse, berufliche Perspektiven, etc. Eine auch nur im Ansatz bestehende und potentiell schutzwürdige soziale oder wirtschaftliche Integration ist nicht ersichtlich und wird auch im Gerichtsverfahren nicht vorgetragen. Zugleich begegnet der Kläger in seinem Heimatland keinen durchgreifenden sprachlichen oder kulturellen Hürden, da er jedenfalls bis zu seinem 14. Lebensjahr in Albanien gelebt hat und deshalb anzunehmen ist, dass er mit Sprache und Kultur hinreichend vertraut ist. Auch insoweit ergibt sich ein deutliches Überwiegen des Ausweisungsinteresses. Daran änderte es schließlich auch nichts, wenn man – mit dem Vortrag der Klägerbevollmächtigten – die potentiell noch bestehende Suchterkrankung des Klägers und eine mögliche fehlende Behandlungsmöglichkeit in Albanien mit in die Abwägung einstellt (zur Berücksichtigungsfähigkeit vgl. VG München, U.v. 9.2.2023 – M 12 K 21.5771 – UA Rn. 33 a.E.). Denn weder ist substantiiert vorgetragen, welche Erkrankung bei dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (fort-)besteht, noch welcher Behandlungsbedarf insoweit konkret besteht. Der klägerische Vortrag erschöpft sich insoweit in der pauschalen Behauptung, bei dem Kläger bestünde eine Drogensucht und diese könne in Albanien nicht adäquat behandelt werden. Hierzu wird ergänzend auf die untenstehenden Ausführungen im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten verwiesen. Selbst wenn man die behauptete Krankheit in die Abwägung einstellt, ergibt sich hieraus kein Bleibeinteresse das geeignet ist, das Ausweisungsinteresse zu überwiegen; dies folgt insbesondere aus der Schwere der Delinquenz des Klägers und den hochrangigen Rechtsgütern, die – wie ausgeführt – durch den Drogenhandel in dem von dem Kläger begangenen Umfang betroffen sind. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass eine potentiell fehlende Berücksichtigung der vorgetragenen Krankheit des Klägers durch die Behörde die Ausweisungsverfügung nicht rechtswidrig macht, da es sich insoweit um eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägungsentscheidung handelt. Nach alledem fällt unter Berücksichtigung der Schwere der vom Kläger begangenen Tat und insbesondere der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG zu treffende Gesamtabwägung zu Lasten des Klägers aus. Das Ausweisungsinteresse überwiegt das Bleibeinteresse. Die Ausweisung steht auch mit Art. 8 EMRK im Einklang, da sie gesetzlich vorgesehen ist (§ 53 Abs. 1 AufenthG) und einen in dieser Bestimmung aufgeführten legitimen Zweck, nämlich die Verteidigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Verhinderung von Straftaten, verfolgt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig und zur Wahrung des mit ihr verfolgten Interesses unerlässlich. c) Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass selbst das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führen würde. Denn eine Ausweisung und das als deren Folge zwingend zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG) können ihren ordnungsrechtlichen Charakter auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung führen, sondern nur zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – BeckRS 2016, 50099 Rn. 40). II. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots beruht auf § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sieben Jahre begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden. Sie darf gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 AufenthG fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Frist soll in diesem Fall zehn Jahre nicht überschreiten. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen; es bedarf einer prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. In einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist an höherrangigem Recht, d.h. insbesondere Verfassungsrecht und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK, zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen; dieses normative Korrektiv bietet den Ausländerbehörden und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (vgl. BayVGH, U.v. 25.8.2015 – 10 B 13.715 – juris Rn. 56). Diese vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze (vgl. BVerwG, U.v. 14.5.2013 – 1 C 13.12- juris Rn. 32; U.v. 13.12.2012 – 1 C 14/12 – InfAuslR 2013, 141 Rn. 13 ff.; U.v. 14.5.2013 – 1 C 13/12 – NVwZ-RR 2013, 778 Rn. 32 f.) gelten auch im Rahmen der geänderten Fassung des § 11 AufenthG fort (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2016 – 10 ZB 15.492 – juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 28.6.2016 – 10 B 15.1854 – Rn. 50). Gemessen an diesen Vorgaben ist eine Befristung auf sieben Jahre nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannte Höchstfrist greift vorliegend nicht, weil der Kläger aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen wurde. Die behördliche Entscheidung hält sich in dem von § 11 Abs. 5 AufenthG festgelegten Rahmen. Der Beklagte hat zutreffend das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck sowie die persönlichen Bindungen des Klägers berücksichtigt. Angesichts des Gewichts der gefährdeten Rechtsgüter und der hohen Wiederholungsgefahr und der nicht vorhandenen besonderen Bindungen des Klägers im Inland ist eine Frist von sieben Jahren nicht zu beanstanden. III. Die Ausreiseaufforderung sowie die Abschiebungsandrohung sind ebenfalls rechtmäßig. Sie entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nach § 50 Abs. 1 AufenthG bzw. nach § 59 Abs. 1, § 58 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Insbesondere bestehen vorliegend keine Abschiebungsverbote bezüglich Albanien, die über § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG Berücksichtigung finden könnten (zur Frage, inwieweit ein bestehendes Abschiebungsverbot auch unter Berücksichtigung von § 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu einer – partiellen – Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen kann, VG München, U.v. 25.2.2021 – M 10 K 18.2153 – juris Rn. 67). Auch führt die unterbliebene Beteiligung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge jedenfalls mangels Rechtsverletzung des Klägers nicht zu einem Erfolg der Klage. Nur ergänzend sei darauf verwiesen, dass nichts vorgetragen oder aus den Akten erkennbar ist bezüglich eines potentiellen Aufenthaltsrechts des Klägers in Italien; auf ein solches käme es vorliegend jedoch ohnehin auch im Rahmen des § 58 Abs. 1b Satz 1 AufenthG nicht an, da ein Fall von dessen Halbsatz 2 i.V.m. § 60 Abs. 8 AufenthG angesichts der Delinquenz des Klägers vorliegt. 1. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG wären hier zwar von der Ausländerbehörde zu prüfen gewesen, § 71 AufenthG. Denn es greift nicht die Zuweisung an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 24 Abs. 2 AsylG mit der Bindungswirkung der Entscheidung nach § 42 Satz 1 AsylG, da der Kläger weder einen Asylantrag i.S.d. § 13 AsylG gestellt hat, noch sich materiell auf Asylgründe beruft – und damit materiell ein Asylgesuch vorläge – (vgl. zum fehlenden „Wahlrecht“ des Ausländers zwischen einer Zuständigkeit der Ausländerbehörde und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge hinsichtlich der Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG etwa BVerwG, U.v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 – juris Rn. 34; OVG Nds., B.v. 29.3.2011 – 8 LB 121/08 – juris Rn. 40; VG München, U.v. 18.5.2022 – M 12 K 21.5580, M 12 K 22.459 – UA Rn. 29 m.w.N.; Dickten in: BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, § 24 AsylG Rn. 10). Der Kläger beruft sich hier allein auf die angebliche mangelnde Behandelbarkeit seiner behaupteten Krankheit in Albanien und damit auf verfolgungsunabhängige Gründe, nicht auf materielle Asylgründe. Es fehlt an einem (materiellen) Asylgesuch. 2. Allerdings liegen die von Kläger geltend gemachten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Sache nicht vor. a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 11.11.1997 – 9 C 13.96 – BVerwGE 105, 322) umfasst der Verweis auf die Konvention lediglich Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse). Maßgeblich ist damit im vorliegenden Zusammenhang zunächst die Prüfung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK. Nur in ganz außergewöhnlichen Fällen können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung führen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“). Die Voraussetzungen können erfüllt sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25 m.w.N.). Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend, ist daher die tatsächliche Gefahr („real risk“) einer unmenschlichen Behandlung (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22). b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zwar nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann aber gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 28). Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (vgl. BVerwG, B.v. 17.8.2011 – 10 B 13/11 u.a. – juris; BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 34). In die Beurteilung einzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (vgl. BayVGH, U.v. 8.3.2012 – 13a B 10.30172 – juris Rn. 25). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG NRW, B.v. 30.12.2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56). Diese Rechtsprechung hat in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG seinen Niederschlag gefunden, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt. Es ist – anders als die Klägerbevollmächtigte andeutet – nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. c) Auf dieser Grundlage ist nach der Überzeugung des Gerichts nicht ersichtlich, dass die Schwelle des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle des Klägers erreicht wäre. Für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fehlt es schon an dem Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung durch ärztliche Bescheinigungen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG genügen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, welche insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll. Ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen liegt dabei nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist, § 60 Abs. 7 Satz 3 bis 5 AufenthG (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 10.12.2020 – M 24 K 20.1583 – juris Rn. 51). Der Kläger hat keine fachärztliche Bescheinigung vorgelegt, die insbesondere Aufschluss über den konkreten Schweregrad der Erkrankung und mögliche Folgen einer unzureichenden Behandlung gibt. Auch drängten sich diesbezügliche Ermittlungen durch das Gericht aufgrund des Akteninhalts nicht auf. Der klägerische Vortrag erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, die Drogensucht des Klägers bestehe (fort). Es wird nicht dargelegt, ob und inwieweit dies nach der nach Angaben des Bezirksklinikums erfolgreich durchgeführten Therapie noch der Fall ist. Jedenfalls ist nicht vorgetragen oder sonstwie ersichtlich, welche Folgen sich aus der Erkrankung im Falle einer Abschiebung ergeben können, welcher Therapiebedarf (noch) besteht, etc. Die Angaben in dem inzwischen mehrere Jahre alten Strafurteil genügen hierzu nicht, ebensowenig die Ausführungen in der Stellungnahme des Bezirksklinikums aus dem Jahr 2021. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einem Behandlungsabbruch alsbald wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, können den vorliegenden Unterlagen oder dem klägerischen Vortrag insgesamt nicht entnommen werden, so dass diesbezügliche Ermittlungen von Amts wegen nicht angezeigt waren. Der Kläger erfüllt insoweit jedenfalls nicht seine Pflicht zur Mitwirkung und zur hinreichenden Substantiierung seines Vortrags. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt im Falle des Klägers nicht vor. Ein besonderer Ausnahmefall, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung bzw. Abschiebung zwingend wären, ist im vorliegenden Fall weder vorgetragenen noch sonstwie ersichtlich. Das Gericht geht unter Auswertung der vorhandenen einschlägigen Erkenntnismittel, insbesondere des aktuellen Berichts des Auswärtigen Amtes im Hinblick auf die Einstufung von Albanien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG vom 14. Juni 2021 (Stand: April 2021, im Folgenden Lagebericht), nicht davon aus, dass dem Kläger in Albanien eine Existenzgrundlage gänzlich fehlen wird und er dort im Sinne eines außergewöhnlichen Einzelfalls eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten muss. Die Lebensbedingungen sind in Albanien grundsätzlich nicht als derart schlecht zu bewerten, dass diese den Schweregrad einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRGK aufweisen. Dies gilt auch mit Blick auf den konkreten Einzelfall des Klägers. Der Kläger wird nach der Überzeugung des Gerichts dazu in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er ist jung und im Grundsatz arbeitsfähig. Letzteres ergibt sich aus seinen Beteiligungen an einem Arbeitsprojekt im Maßregelvollzug. Selbst wenn man unterstellt, dass die von der Klägerbevollmächtigten vorgetragene Suchterkrankung fortbesteht, fehlt es vorliegend an Anhaltspunkten, dass diese so gravierend ist, dass der Kläger nicht in der Lage sein wird, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Gegen eine derart ausgeprägte Suchterkrankung spricht im Falle des Klägers durchgreifend die erfolgte Therapie im Maßregelvollzug. Jedenfalls wird auch insoweit der Kläger seinem Darlegungs- und Substantiierungserfordernis nicht gerecht. Zu verweisen ist zusätzlich darauf, dass die medizinische Versorgung in Albanien zwar nicht mit westeuropäischen Standards vergleichbar, aber durchaus gegeben ist (vgl. Lagebericht, S. 18; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Albanien, Stand: 13.5.2022, S. 28 f.), sodass eine Versorgung einer potentiellen Erkrankung des Klägers nicht ausgeschlossen ist. Hinzu kommt, dass der albanische Staat bedürftigen Staatsangehörigen im Inland Sozialhilfe und Sozialdienstleistungen gewährt (vgl. Lagebericht, S. 6). Damit ist auch für den Kläger in jedem Fall die Grundversorgung ausreichend gesichert. Auch werden in Albanien Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, subventioniert (vgl. Lagebericht, S. 17). Das Gericht verkennt nicht, dass sich das Leben in Albanien für den Kläger gegebenenfalls durchaus als schwierig und hart erweisen kann. Die sehr hohen Voraussetzungen, unter denen eine wirtschaftlich schlechte Lage im besonderen Einzelfall ausnahmsweise zu einem nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot führen kann, sind jedoch im Fall des Klägers zur Überzeugung des Gerichts nicht erfüllt. 3. Schließlich ist vorliegend auch unerheblich, dass der Beklagte mangels Prüfung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegen der behördlichen Beteiligungserfordernisse des § 72 Abs. 2 AufenthG keine Stellungnahme beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Prüfung von Abschiebungsverbote einholte. Denn eine individualschützende Wirkung des Beteiligungserfordernisses ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich (vgl. ausführlich VG München, U.v. 10.12.2020 – M 24 K 20.1583 – juris Rn. 50 m.w.N.; Kluth in: BeckOK AuslR, 36. Ed. 1.1.2023, § 72 AufenthG Rn. 15). 4. Im Übrigen sind auch anderweitige – auch inlandsbezogene – Abschiebungshindernisse oder -verbote mit Blick auf den grundgesetzlichen oder konventionsrechtlichen Schutz (etwa Art. 8 EMRK) nicht ersichtlich. Bezüglich des behaupteten Krankheit bzw. Drogenabhängigkeit wird auf obige Ausführungen Bezug genommen. Andere Gründe sind weder substantiiert vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Die Klage ist daher abzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).