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Urteil

M 1 K 19.4761

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Vorhaben dient nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Es reicht nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Vorhaben dient nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb iSd § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde. Es reicht nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zur Erweiterung des bestehenden landwirtschaftlichen Pferdebetriebs. Die Ablehnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Das gem. Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtige Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, weil es nicht im Einklang mit den im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfenden Vorschriften steht. Das im planungsrechtlichen Außenbereich befindliche und daher nach § 35 BauGB zu beurteilende Vorhaben stimmt nicht mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB überein, Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO. Es liegt kein Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vor (1.). Als sonstiges Vorhaben beeinträchtigt es öffentliche Belange (2.). 1. Das Vorhaben ist nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es dem (unstreitig bestehenden) landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht dient. Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Vorhaben nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs dieses Vorhaben mit etwa dem gleichen Verwendungszweck und mit in etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (st. Rspr seit BVerfG, U.v. 3.11.1972 – 4 C 9.70 – juris). Bei der Auslegung des Merkmals „dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Es reicht deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb förderlich ist (BayVGH, U.v. 30.11.2006 – 1 B 03.481 – juris Rn. 18). Daran gemessen dient das geplante Vorhaben dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin nicht. Die zur Genehmigung gestellte Planung beschränkt sich im Vergleich zu der mit Bescheid vom 13. Juli 2016 genehmigten Planung auf eine bloße Neuanordnung bestehender Pferdeställe nach Abriss. Ferner soll der Reitplatz marginal nach Norden verschoben werden, die Maschinenhalle soll geringfügig gedreht werden. Der Paddockboxenstall soll ersatzlos entfernt werden. Dazu gelangt das zuständige AELF in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2019 zu der Auffassung, dass die geplanten Änderungen dem Betrieb der Klägerin nicht dienten. Für das Vorhaben bestehe keine Notwendigkeit, weil die vorhandenen baulichen Anlagen in Absprache mit dem AELF sinnvoll angeordnet bzw. konzipiert worden seien. Die Neuausrichtung der Gebäude erhöhe bzw. verlagere die Geräuschbelastung, die bestehenden Gebäude seien so konzipiert (und genehmigt) worden, dass die Geräuschbelastung optimal minimiert werde. Dieser nachvollziehbaren fachlichen Einschätzung schließt sich die Kammer an. Die Klägerin kann die baurechtliche Genehmigung für die geplanten baulichen Veränderungen bzw. Anpassung der Anordnung der bestehenden Gebäude auf Basis eines Gerichtsvergleichs nicht verlangen. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist der Bauantrag rein privatrechtlich motiviert; er dient der Abwendung der Vollstreckung aus dem geschlossenen Prozessvergleich. Eine funktionale Änderung oder Erweiterung des Betriebs findet nicht statt. Das Vorhaben beruht damit nicht auf betrieblichen Zweckmäßigkeitsüberlegungen, für den Betrieb ist es schlicht nicht notwendig und unwirtschaftlich. Unter diesen Umständen kann eine dem bestehenden und ausgeübten Betrieb dienende Funktion des Vorhabens von vornherein nicht angenommen werden. 2. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigt es öffentliche Belange, § 35 Abs. 3 BauGB. Das Vorhaben widerspricht bereits den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beigeladenen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, welcher das Vorhabengrundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausweist. Die Fläche ist damit (privilegierter) Landwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorbehalten, eine solche liegt jedoch bei dem Vorhaben nicht vor (s.o.). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Dabei entsprach es der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.