Urteil
M 1 K 21.798
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Künftigen Entwicklungen eines Betriebs, die im vorhandenen baulichen Bestand noch keinen Niederschlag gefunden haben, unterliegen keiner Rücksichtnahmepflicht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Künftigen Entwicklungen eines Betriebs, die im vorhandenen baulichen Bestand noch keinen Niederschlag gefunden haben, unterliegen keiner Rücksichtnahmepflicht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom … Januar 2021 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Rahmen von Rechtsbehelfen Dritter können sich diese nur dann erfolgreich gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Das Vorhaben verletzt nicht das sich im faktischen Dorfgebiet gem. § 5 BauNVO aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ergebende Gebot der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger. Es wird zulasten des Nachbarn verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird, also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen überschritten wird, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss. Zur Bestimmung der Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen ist grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Immissionsschutzrechts (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und auf dessen materiell-rechtliche Maßstäbe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) zurückzugreifen. Eine heranrückende Wohnbebauung verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn ihr Hinzutreten die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb durch die hinzutretende Bebauung mit nachträglichen Auflagen rechnen muss (BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 1 CS 21.2866 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das Wohnbauvorhaben der Beigeladenen setzt sich nicht unzumutbaren Geruchsbelastungen des Klägers aus, sodass der Betrieb des Klägers keine Einschränkungen zu befürchten hat. Diesbezüglich wird zunächst auf die den Beteiligten bekannten Entscheidungen im zugehörigen Eil-, sowie Beschwerdeverfahren verwiesen (M 1 SN 21.799, 1 CS 21.2866). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe konnte insoweit abgesehen werden, § 117 Abs. 5 VwGO analog. Soweit der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung (erneut) vorträgt, dass die den eingeholten Geruchsgutachten zugrunde gelegten Großvieheinheiten – nunmehr seien 86,6 GV anstelle von 85,5 GV anzusetzen – unzutreffend seien, handelt es sich um Ausführungen, die bereits Gegenstand des Verfahrens M 1 SN 21.799 sowie des anschließenden Beschwerdeverfahrens 1 CS 21.2866 waren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt insoweit aus, dass selbst bei einer Unterschreitung des grünen Mindestabstands zwischen den geplanten Wohnnutzungen und dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, weil die südlich an das Grundstück des Klägers angrenzende Rinderhaltung den grünen Mindestabstand zu den geplanten Wohnhäusern einhält und daher maximal eine mittlere Zusatzbelastung zu erwarten ist (BayVGH, B.v. 21.1.2022 a.a.O. Rn. 15). Damit bezieht sich der BayVGH auf die Nr. 2a) der o.g. Abstandsregelung für Rinderhaltungen. In den vorliegenden Gutachten sind auch die Nebeneinrichtungen betrachtet worden, soweit sie nach der Abstandsregelung von Bedeutung sind. Auch die Befürchtung des Klägers, dass aufgrund seiner Erweiterungsabsichten in Zukunft mit höheren Emissionen zu rechnen sei, wurde bereits vollumfänglich im Rahmen des Eil-, sowie des Beschwerdeverfahrens rechtlich gewürdigt. Die künftigen Entwicklungen des klägerischen Betriebs haben im vorhandenen baulichen Bestand noch keinen Niederschlag gefunden, sodass sie keiner Rücksichtnahmepflicht unterliegen (BayVGH, B.v. 21.1.2022 a.a.O. Rn. 16). Im für die Anfechtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hatte der Kläger lediglich einen Vorbescheidsantrag gestellt. Nach den Angaben der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung wurde über diesen noch nicht entschieden, es wurde dabei noch bis in die jüngste Vergangenheit hinein umgeplant. Nach alledem war die Klage abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese einen Antrag gestellt und sich somit einem Prozessrisiko ausgesetzt hat. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 ZPO.