Urteil
M 28 K 22.2260
VG München, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. A) Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten entsprechend § 102 Abs. 2 VwGO in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren. B) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs und ist daher durch den streitgegenständlichen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO. Anteiligen Ausgleich besonderer Härten aus dem vom Beklagten errichteten Härtefallfonds wegen zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2017 erhobener Straßenausbaubeiträge konnte nur beanspruchen, wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht, Art. 19a Abs. 1 und Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG. Nach Art. 19a Abs. 6 Satz 1 KAG hat jeder Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und geforderte Unterlagen oder Nachweise beizubringen. Die Kommission kann nach Art. 19a Abs. 6 Satz 2 KAG für die Mitwirkung angemessene Fristen setzen. Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG sieht vor, dass ein Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt wird, wenn der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht fristgerecht nachkommt und auf Verlangen der Kommission nicht unverzüglich glaubhaft macht, dass die Verspätung nicht auf seinem Verschulden beruht. Die Klägerin hatte auch auf Nachforderung ihr Eigentum an dem Grundstück, auf das die Belastung zurückgeht, im nach Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 2 KAG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung, nicht hinreichend nachgewiesen. Die darin liegende Mitwirkungspflichtverletzung rechtfertigt die ablehnende Entscheidung des Beklagten. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, lässt sich aus den vorgelegten Seiten 4 von 9 bzw. 1 und 5 von 10 des Auszugs aus Band 132 Blatt 4348 des Grundbuchs von … das Eigentum an dem Grundstück mit der Flurnummer 125/1 der Gemarkung … nicht zweifelsfrei feststellen. Der dem Antrag beigefügte Auszug aus der Flurkarte enthält keine Bezugnahme auf das Grundbuchblatt i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung – GBO. Eine Verknüpfung ist nur über das Bestandsverzeichnis möglich, welches gem. § 4 Grundbuchverfügung – GBV – einen von drei Bestandteilen des Grundbuchblatts darstellt und aus welchem gem. § 6 Abs. 3a Nrn. 1 und 2 GBV die Gemarkung und Flurnummer ersichtlich sind. Aufgrund der Nachreichung des vollständigen Grundbuchauszugs im Klageverfahren wäre zwar nachträglich belegt, dass die Klägerin bei Antragstellung Eigentümerin des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht; hierauf kommt es indes nicht an. Aus Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG ergibt sich, dass es allein nicht genügt, wenn das Eigentum bei Antragstellung objektiv bestanden hat, sondern ein vollständiger und aus sich heraus verständlicher Nachweis dafür vorliegen musste. Die Klägerin hatte hier die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nicht erfüllt und entgegen der insoweit eindeutigen Nachforderung („…müssen die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Grundstück […] ersichtlich sein…“) einen nur unvollständigen Grundbuchauszug nachgereicht. Die Regelung des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auch auf eine zeitnahe und vollständige, den einmalig zur Verfügung stehenden Härtefallfonds ausschöpfende Abwicklung der zur Gewährung eines Härteausgleichs durchzuführenden (Antrags-)Verwaltungsverfahren abzielt (vgl. LT-Drs. 18/1552, S. 4), ginge ins Leere und wäre überdies mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der Ausfluss des in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips ist, nicht zu vereinbaren, wenn es hier möglich wäre, eine versäumte oder unzureichende Mitwirkungshandlung wie die vollständige Vorlage der notwendigen Nachweise zum Beleg für das Bestehen einer Antragsbefugnis im Sinn von Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung nachzuholen (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.7.2023 – Au 2 K 22.915 – juris, Rn. 29 m.w.N.). Die Härtefallkommission war auch nicht gehalten, unter Hinweis auf die Unvollständigkeit des Grundbuchauszugs nochmals einen Grundbuchauszug mit Bestandsverzeichnis nachzufordern. Das Nachforderungsschreiben vom 6. Oktober 2020 war hinsichtlich der Anforderung, dass aus dem nachzureichenden Nachweis das Eigentum an dem betreffenden Grundstück hervorgehen muss, eindeutig formuliert. Dass die vorgelegten Nachweise aus Sicht der Klägerin in der Zusammenschau ihr Eigentum nachvollziehbar belegt haben mögen, vermag keine Abschwächung der ihr nach Art. 19a Abs. 6 Satz 1 KAG obliegenden Mitwirkungspflichten zu bewirken. Diese durften angesichts der Freiwilligkeit der Leistungen aus dem Härtefallfonds, vgl. Art. 19a Abs. 8 KAG, und der zwangsläufigen Ausgestaltung des Ausgleichsverfahrens als Masseverfahren erhöht ausfallen. Durch die Statuierung von Mitwirkungspflichten sollte insbesondere die Handhabbarkeit der zu erwartenden Anträge erreicht werden (LT-Drs. 18/1552, S. 4). Bei eindeutiger Bezeichnung der nachgeforderten Unterlagen und Nachweise war es der Härtefallkommission mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers nicht verwehrt, die Rechtsfolge des Art. 19a Abs. 6 Satz 3 KAG auch dann anzuwenden, wenn Unterlagen und Nachweise zwar fristgerecht eingingen, aber unzureichend waren. Ob der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Antragstellern – denen gegenüber er gerichtsbekannt genauso vorging – überhaupt berechtigt zur Nachforderung gewesen wäre, kann hier offen bleiben. Nach alledem entsprach es den gesetzlichen Vorgaben, den Antrag der Klägerin unter Verweis auf die nicht anforderungsgemäß nachgewiesene Antragsbefugnis abzulehnen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.