Urteil
M 28 K 22.2263
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. War der Antragsteller für einen Härteausgleichs wegen der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zwar bis zur Antragstellung und darüber hinaus Eigentümer des Grundstücks, waren die diesbezüglichen Straßenausbaubeiträge aber zulasten seiner Eltern als damalige Eigentümer des Grundstücks festgesetzt worden, fehlt es an der gem. Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 1 KAG erforderlichen Antragsbefugnis. Dass der Antragsteller die festgesetzte Beitragsschuld statt seiner Eltern beglichen hat, begründet keine Antragsbefugnis iSd Art. 19a Abs. 7 S. 4 KAG. Es kommt nach der gesetzlichen Konzeption nicht auf die Stellung als tatsächlich Beitragsbelasteter an, sondern auf die Adressatenstellung. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/1552) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass Fälle, in denen zwischen Beitragsfestsetzung und Antragstellung das Eigentum an dem beitragsbelasteten Grundstück übertragen wurde, ebenfalls beim Härteausgleich berücksichtigt werden sollen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. War der Antragsteller für einen Härteausgleichs wegen der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zwar bis zur Antragstellung und darüber hinaus Eigentümer des Grundstücks, waren die diesbezüglichen Straßenausbaubeiträge aber zulasten seiner Eltern als damalige Eigentümer des Grundstücks festgesetzt worden, fehlt es an der gem. Art. 19a Abs. 7 S. 4 Nr. 1 KAG erforderlichen Antragsbefugnis. Dass der Antragsteller die festgesetzte Beitragsschuld statt seiner Eltern beglichen hat, begründet keine Antragsbefugnis iSd Art. 19a Abs. 7 S. 4 KAG. Es kommt nach der gesetzlichen Konzeption nicht auf die Stellung als tatsächlich Beitragsbelasteter an, sondern auf die Adressatenstellung. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/1552) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass Fälle, in denen zwischen Beitragsfestsetzung und Antragstellung das Eigentum an dem beitragsbelasteten Grundstück übertragen wurde, ebenfalls beim Härteausgleich berücksichtigt werden sollen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines Härteausgleichs. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO, weshalb die Klage im Haupt- und Hilfsantrag erfolglos bleibt. Anteiligen Ausgleich besonderer Härten aus dem vom Beklagten errichteten Härtefallfonds wegen zwischen 1. Januar 2014 und 31. Dezember 2017 erhobener Straßenausbaubeiträge konnte nur beanspruchen, gegen wen in diesem Zeitraum durch Bescheid Straßenausbaubeiträge festgesetzt wurden und bei wer bei Antragstellung Eigentümer oder beitragspflichtig dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks war, auf das die Belastung zurückgeht, Art. 19a Abs. 1 und Abs. 7 Satz 4 Nrn. 1 und 2 KAG. Es fehlte dem Kläger an der gem. Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG erforderlichen Antragsbefugnis. Der Kläger war zwar nach der am 5. September 2018 erfolgten Eintragung im Grundbuch Eigentümer des betreffenden Grundstücks geworden, § 873, § 892 BGB, – und bis zur Antragstellung und darüber hinaus geblieben. Jedoch waren die diesbezüglichen Straßenausbaubeiträge zu Lasten seiner Eltern festgesetzt worden; diese waren Adressaten des Bescheids vom 7. Dezember 2016. Dass der Kläger die festgesetzte Beitragsschuld statt ihrer beglichen hat, begründet keine Antragsbefugnis i.S.d. Art. 19a Abs. 7 Satz 4 KAG. Es kommt nach der gesetzlichen Konzeption nicht auf die Stellung als tatsächlich Beitragsbelasteter an, sondern auf die Adressatenstellung. Der Überlassungsvertrag vom 20. August 2018 vermag keinen Übergang der – damals mangels gesetzlicher Grundlage noch überhaupt nicht existenten – Antragsbefugnis zu begründen, da es sich um eine rein privatrechtliche Vereinbarung handelt (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.5.2023 – Au 2 K 22.983 – juris Rn. 24; U.v. 9.2.2023 – Au 2 K 22.892 – juris, Rn. 27 und 19). Die Kammer sieht insbesondere im hier gegebenen Einzelfall keinen Anlass, die Antragsbefugnis darüber hinaus auszuweiten. Die Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/1552) enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass Fälle, in denen zwischen Beitragsfestsetzung und Antragstellung das Eigentum an dem beitragsbelasteten Grundstück übertragen wurde, ebenfalls beim Härteausgleich berücksichtigt werden sollen. Eine Ausnahme müsste angesichts des eindeutigen Wortlauts des Art. 19a Abs. 7 Satz 4 Nr. 1 KAG ausdrücklich geregelt sein. Das gesetzgeberische Ziel der einfachen Handhabbarkeit der erwarteten erheblichen Zahl an Anträgen (vgl. LT-Drs. 18/1552 S. 4) spricht vielmehr dafür, solche – naturgemäß vielgestaltigen – Fälle von Vornherein aus dem Anwendungsbereich auszunehmen. Die in dem vorgeschriebenen Antragsformular vorgesehene und vom Kläger zweckwidrig genutzte Möglichkeit, weitere Antragsteller anzugeben, stellt lediglich die verfahrensmäßige Umsetzung der Regelung des Art. 19a Abs. 5 Satz 2 KAG dar und dient – anders als die Klägerseite vorträgt – nicht der Überleitung der Antragsbefugnis auf Rechtsnachfolger des oder der Bescheidsadressaten. Die Voraussetzungen der klägerseits für veranlasst gehaltenen Analogie zu Art. 5 Abs. 5 Satz 2 KAG liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor. Weder existiert eine planwidrige Regelungslücke, denn der Gesetzgeber wollte ersichtlich keine Antragsbefugnis für Rechtsnachfolger regeln (vgl. oben), noch ist die Interessenlage vergleichbar, denn während die laut Art. 5 Abs. 5 Satz 3 KAG verrechenbare Beitragsschuld grundstücksbezogen ist, knüpft der Gesetzeszweck persönliche Härten auszugleichen, an ein personenbezogenes Merkmal an. Nach alledem entsprach es den gesetzlichen Vorgaben, den Antrag des Klägers ohne weitere Prüfung unter Verweis auf die fehlende Antragsbefugnis abzulehnen. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.