Urteil
M 8 K 21.2783
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden, sondern es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden, sondern es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO) noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Bauantrags vom 25. Februar 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da der Planung die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Abstandsflächenvorschriften entgegenstehen. Es kann dahinstehen, ob die Erteilung einer Baugenehmigung für die streitgegenständliche Änderungsplanung auch aufgrund einer mit der Planung einhergehenden Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ausscheidet. Jedenfalls hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer erforderlichen Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächenvorschriften. 1. Die Erteilung einer Abweichung ist hinsichtlich der durch die nordöstliche Außenwand des Rückgebäudes nach Art. 6 Abs. 1, Abs. 5a BayBO ausgelösten Abstandsfläche von 1 H, die nicht auf das Baugrundstück, sondern auf das Nachbargrundstück Fl.Nr. 1169/23 fällt, erforderlich. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Ein Fall des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier nicht gegeben, da nach dieser Vorschrift nur dann keine Abstandsfläche erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Die nordöstliche Außenwand des Rückgebäudes soll indes nicht auf der Grenze, sondern in einem Abstand von drei Metern zu dieser errichtet werden. Der Umstand, dass in der Umgebung nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden kann, ist daher für die hier einzuhaltenden Anforderungen des Art. 6 Abs. 1, 2 und Abs. 5a BayBO ohne Belang. 2. Nach dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO in der Fassung vom 7. Juli 2023 soll die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der Bayerischen Bauordnung zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Satz 1 BayBO vereinbar sind. Unabhängig von der Frage, ob eine Abweichung eine atypische Situation voraussetzt (vgl. zur neuesten Rechtsprechung des BayVGH zum Erfordernis der Atypik: B.v. 2.5.2023 – 2 ZB 22.2484 – BeckRS 2023, 10147, ablehnend; U.v. 23.5.2023 – 1 B 21.2139 – juris Ls und Rn. 26; B.v. 19.9.2023 – 15 CS 23.1208 – juris Rn. 22, jeweils bejahend) hat die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Abweichung, da eine solche bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz – wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme – eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B.v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 17). Art. 6 BayBO bezweckt im nachbarlichen Verhältnis die Gewährleistung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, nach umstrittener Ansicht auch den sozialen Wohnfrieden (vgl. zum Streitstand: BayVGH, U.v. 31.7.2020 – 15 B 19.832 – juris Rn. 22). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B.v. 17.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 20). Ein Interesse der Klägerin, das die Interessen des Nachbarn überwiegen könnte, ist hier in keiner Weise ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin mit ihrer Bebauung das Baugrundstück bereits in einer Weise ausgenutzt, die kaum mehr Freiflächen auf demselben belässt. Die Neubebauung durch die Klägerin ist gekennzeichnet durch eine weitgehend grenzständige Situierung aller Gebäudeaußenwände. Sie ist aufgrund dessen für die eigene Belichtung entweder auf die öffentliche Straße oder die Freiflächen auf den Nachbargrundstücken zwingend angewiesen. Bereits das siebengeschossige Vordergebäude steht nicht nur seitlich angrenzend unmittelbar auf der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück Fl.Nr. 1169/23, sondern darüber hinaus auch hofseitig zum Teil an der Grenze zu diesem, unmittelbar angrenzend an die Freifläche des Nachbargrundstücks, die auch für die Abstandsflächen des streitgegenständlichen Rückgebäudes in Anspruch genommen werden soll. Damit hat die Klägerin auch bei Berücksichtigung der beengten innerstädtischen Lage ein Maximum des Baugrundstücks für die Zwecke der Bebauung genutzt. Mit dem streitgegenständlichen Änderungsantrag verfolgt sie ausschließlich das Interesse, den bereits unter Zulassung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften genehmigten Wohnraum noch weiter zu vergrößern. Wie die bereits zugelassene Bebauung verdeutlicht, ist die Klägerin bei Verzicht auf die streitgegenständliche Planung weder an der wirtschaftlich sinnvollen Nutzung des Baugrundstücks gehindert noch wird die Zahl der Wohneinheiten durch die streitgegenständliche Planung erhöht. Es geht lediglich um die Vergrößerung der Wohnfläche einer bereits errichteten Wohneinheit. Die Klägerin verfolgt damit ausschließlich wirtschaftliche Interessen. Sie will zur Verfolgung dieser rein wirtschaftlichen Interessen eine durch das Nachbargrundstück vermittelte Belichtung nutzen, um ihre Neubebauung unter Zurückstellung der nachbarlichen Belange zu vergrößern. Es erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb das gesetzlich geschützte nachbarliche Interesse an der Beibehaltung der derzeitigen Belichtung des Nachbargrundstücks von Süden hinter diesem wirtschaftlichen Interesse zurücktreten sollte. Allein der Umstand, dass die Freifläche auf dem Nachbargrundstück derzeit nach Angaben der Klägerin nicht baulich nutzbar sei, beseitigt nicht das nachbarliche Interesse an der Vermeidung der Belichtungsreduzierung durch die Nachbarbebauung. Unabhängig davon, dass die klägerische Behauptung im Augenscheinstermin nicht überprüft werden konnte, bekräftigt der Umstand, dass die Freifläche auf dem Nachbargrundstück in erster Linie der Belichtung desselben dient, ganz besonders das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Abstandsflächenrechts. Die Beklagte hat damit zu Recht dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung einer zu beengten Bebauung und unzuträglicher Wohnverhältnisse den Vorrang vor dem Interesse der Klägerin eingeräumt. Soweit die Klägerin in der Umgebung eine großzügigere Praxis bei der Erteilung von Abweichungen erkannt haben will und damit eine ermessensfehlerhafte Ungleichbehandlung nahelegt, kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. Nachdem schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht erfüllt sind, ist die Beklagte gehindert, die begehrte Abweichung zu erteilen. Ein Ermessenspielraum, der die begehrte Gleichbehandlung mit von der Klägerin als vergleichbar angesehenen Fällen ermöglichen könnte, war hier nicht eröffnet. 3. Die Klägerin hat als unterlegene Partei gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.