Urteil
M 17 K 22.3863
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat keinen Erfolg Über die Klage konnte nach übereinstimmender Erklärung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage war unter Berücksichtigung des sich aus der Begründung ergebenden klägerischen Begehrens dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung der sich aus der zahnärztlichen Rechnung ergebenden unter der GOZ Nr. 5030 abgerechneten Leistungen begehrt, § 88 VwGO. Die so verstandene zulässige Verpflichtungsklage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe im beantragten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid vom 14. Juni 2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2022 sind – soweit sie angegriffen wurden – rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 7 Abs. 1 BayBhV sind Aufwendungen nach den folgenden Vorschriften dem Grunde nach beihilfefähig, wenn sie medizinisch notwendig (Nr. 1), der Höhe nach angemessen (Nr. 2) und nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind (Nr. 3). Die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen beurteilt sich nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), § 7 Satz 2 Nr. 2 BayBhV. Der behandelnde Zahnarzt hat vorliegend für die streitgegenständliche dentinadhäsive Stumpfrekonstruktion nach § 6 GOZ die Nr. 5030 GOZ entsprechend angesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Für die in Streit stehende Behandlungstechnik finden jedoch richtigerweise die Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 Anwendung. Für Aufbaufüllungen vor Überkronungen ist in der GOZ die Gebührenziffer 2180 vorgesehen, die lautet: „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“. Abgegolten sind damit Exkavieren des Zahnstumpfes, ggf. Anbringen einer Matrize, Aufbringen des Aufbaumaterials (Zement, Komposit, etc.), Modellation und Formgestaltung des Materials und Ausarbeitung des Aufbaumaterials (Liebold/Raff/Wissing, BEMA + GOZ der Kommentar, Nr. 2180, Stand April 2020 abgerufen am 8.11.2023 unter www.kommentar.bema-goz.de). Sie kann zusammen mit der GOZ-Nr. 2197 abgerechnet werden, die die „adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.)“ beinhaltet. Hieraus folgt, dass der Wortlaut der Leistungsbeschreibung von Gebührenziffer GOZ 2180 („plastisches Aufbaumaterial“) umfassend ist, d.h. hierunter fällt grundsätzlich jedes plastische Material – auch Kompositkunststoff. Für dieses Ergebnis spricht auch die historische Auslegung: Mit der GOZ-Novelle 2012 sollte das Gebührenverzeichnis der GOZ gerade an die medizinische und technische Entwicklung angepasst werden (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 1). Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 bei den plastischen Füllungen im Leistungstext ausdrücklich zwischen der Ausführung ohne (GOZ 2050, 2070, 2090 und 2110) und mit (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) Verwendung von Kompositmaterialien in ggf. mehrschichtiger Adhäsivtechnik unterschieden hat (vgl. amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 53), folgt, dass der Verordnungsgeber die genannte Technik gekannt hat und diese nur in den ausdrücklich genannten Fällen (GOZ 2060, 2080, 2100 und 2120) besonders hat vergüten wollen. Zudem ist im Rahmen der GOZ-Novelle 2012 die Gebührenziffer GOZ 2197 gerade angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen technischen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialien geschaffen worden, um diesen Fortschritt – insbesondere einen Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung plastischen Aufbaumaterials i.S.d. Gebührenziffer GOZ 2180 (amtl. Begründung, BR-Drs. 566/11 v. 21.9.2011, S. 54) – auch gebührentechnisch abzubilden. Soweit es die Mehrschichttechnik anbetrifft, so handelt es sich hierbei lediglich um eine besondere Ausführung der in der Gebührenziffer GOZ 2197 enthaltenen Leistung, die gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 GOZ nicht gesondert berechnet werden darf (vgl. VG Augsburg, U.v. 8.2.2018 – Au 2 K 17.1291 – BeckRS 2018, 5878; PKV, Kommentierung praxisrelevanter Analogabrechnungen, Stand 19.6.2023, S. 30 f., abrufbar unter www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/GOAE-GOZ/Kommentierung_praxisrelevanter_Analogabrechnungen_GOZ_01.pdf). Dies deckt sich auch mit der in Bezug auf diesen Streitgegenstand bereits ergangenen Rechtsprechung der Kammer, auf die das Gericht umfassend Bezug nimmt (VG München, U. v. 31.1.2020 – M 17 K 18.1620 – juris). Eine fehlende Angemessenheit der zahnärztlichen Vergütung im Falle der Anwendung der Gebührenziffern GOZ 2180 und 2197 berechtigt für sich genommen nicht zu einer Analogberechnung. Maßgeblich für eine Analogberechnung ist vielmehr, dass die in Rede stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Denn es ist es Sache des Verordnungsgebers, darüber zu befinden, wie (zahn-)ärztliche Leistungen, ggf. auch unter Berücksichtigung nach Erlass der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht – etwa Art. 3 GG oder Art. 12 GG – nichtig ist (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 13.05.2004 – III ZR 344/03 – juris Rn. 17/24). Für die Annahme eines verfassungswidrigen Zustands, soweit die Angemessenheit der Vergütung in Rede steht, fehlt es jedoch vorliegend an ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Darlegungen. Hierfür genügt insbesondere nicht die bloße Gegenüberstellung von Punktwerten und abrechenbaren Gesamtkosten (vgl. VGH BW, B. v. 27.11.2020 – 2 S 1744/20 – juris; VG Augsburg, U. v. 8.2.2018 – Au 2 K 17.1291 – juris Rn. 55 mwN). Das Gericht kann sich insoweit nicht über den Willen des Verordnungsgebers hinwegsetzen, sondern ist an dessen getroffene Regelungen gebunden. In der Folge gehört auch unter Berücksichtigung der klägerseits zitierten Urteile ein mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone zum gewöhnlichen Leistungsinhalt der GOZ Ziffern 2180, 2197. Die Leistung ist ins Gebührenverzeichnis aufgenommen, folglich besteht für eine analoge Anwendung anderer Gebührenvorschriften kein Raum. Unabhängig davon darf der Zahnarzt bei der Analogberechnung neu entwickelter zahnärztlicher Leistungen nicht willkürlich eine Position heranziehen, die ihm im Ergebnis als angemessen erscheint. Vielmehr muss es sich um eine neben dem Kosten- und Zeitaufwand auch der Art nach gleichwertige Leistung des Gebührenverzeichnisses handeln, § 6 Abs. 2 GOZ (vgl. BayVGH, B. v, 15.4.2011 – 14 ZB 10.1544 – juris Rn. 7). Insoweit ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb die Nr. 5030 GOZ eine entsprechend gleichwertig zu betrachtende Leistung darstellen sollte. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.