Beschluss
M 20 P 23.4939
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Feststellungsantrag, bei dem es sich nicht um einen bloßen Gegenantrag zum personalvertretungsrechtlichen Antrag des Freistaats Bayern nach Art. 9 BayPVG handelt, sondern sich der Beteiligte auf weitere Rechtsgrundlagen und einen weitergehenden Sachverhalt beruft, aus denen sich ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Freistaat Bayern ergeben soll, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern ist abzutrennen und das Arbeitsgericht zu verweisen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Feststellungsantrag, bei dem es sich nicht um einen bloßen Gegenantrag zum personalvertretungsrechtlichen Antrag des Freistaats Bayern nach Art. 9 BayPVG handelt, sondern sich der Beteiligte auf weitere Rechtsgrundlagen und einen weitergehenden Sachverhalt beruft, aus denen sich ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und dem Freistaat Bayern ergeben soll, fällt nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, sondern ist abzutrennen und das Arbeitsgericht zu verweisen. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Rechtsweg zur Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig. II. Der Rechtsstreit wird an das Arbeitsgericht München verwiesen. I. Im Rahmen eines personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens des Freistaats Bayern beim Verwaltungsgericht München in Bezug auf die Feststellung, dass ein Weiterbeschäftigungsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art. 9 Abs. 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) nicht zustande gekommen ist (M 20 P 22.3387 – B.v. 10.10.2023) hat der Beteiligte zu 1) in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2023 beantragt, festzustellen, dass zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem Antragsteller ein Arbeitsverhältnis seit dem 27. Juni 2022 besteht, und das Verfahren insoweit abzutrennen und an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. Die Abtrennung des vorliegenden Verfahrens erfolgte durch Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2023. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten der Verfahren M 20 P 22.3387 und M 20 P 23.4939 Bezug genommen. II. Für das vorliegende Begehr des Beteiligten zu 1) ist nicht der Rechtsweg zur Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten beim Verwaltungsgericht München nach Art. 82 BayPVG eröffnet, sondern der Rechtsweg zur Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Wie in der Anhörung am 10. Oktober ausführlich erörtert wurde, geht es dem Beteiligten zu1) nicht um einen bloßen Gegenantrag zum – personalvertretungsrechtlichen – Antrag des Freistaats Bayern nach Art. 9 BayPVG. Vielmehr beruft sich der Beteiligte auf weitere Rechtsgrundlagen und einen weitergehenden Sachverhalt, aus denen sich ein Arbeitsverhältnis des Beteiligten zu 1) mit dem Freistaat Bayern ergeben soll. Hierbei handelt es sich jedoch um einen individual-arbeitsrechtlichen Rechtsstreit, für den die Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten beim Verwaltungsgericht München nicht zuständig ist (vgl. auch VG Berlin, B.v. 30.3.2020 – VG 71 K 8.19 PVB – beck-online). Nach Anhörung der Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2023 war das Verfahren daher insoweit abzutrennen und ist der Rechtsstreit nach Art. 82 Abs. 2 BayPVG i.V.m. §§ 80, 48 ArbGG i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG insoweit an das Arbeitsgericht München zu verweisen. Aufgrund Einverständnis der Beteiligten kann die Entscheidung durch den Vorsitzenden statt der Kammer ergehen (vgl. auch VG Berlin, a.a.O. Rn. 31).