Urteil
M 15 K 21.4222
VG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Bescheid vom ... Juni 2021 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid vom … Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn es liegt weder ein Widerrufsgrund in Form einer Zweckverfehlung vor (Nr. 1) noch hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt (Nr. 2). 1. Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheids vom … September 2005 ist § 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG. 1.1. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 1 BayKrG über den Widerruf von Förderbescheiden ist – wie vom Beklagten zutreffend ausgeführt – vorliegend nicht anzuwenden, da hier unstreitig von Anfang an feststand, dass die bisherige Krankenhauseinrichtung („Kinderbau“) keinem nicht akut-stationären Zweck zugeführt werden (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayKrG), sondern im Zuge des Bauvorhabens untergehen sollte. Die Klägerin teilte insofern mit, dass das Kinderhaus am … Dezember 2019 außer Betrieb gegangen sei. 1.2. Gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Maßgebend für die Zweckbestimmung ist der Leistungsbescheid. Der Zweck der Leistung, die aus öffentlichen Mitteln erbracht wird, muss dem Adressaten gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit seitens der Bewilligungsbehörde artikuliert werden. Indem das Gesetz die Verfolgung eines bestimmten Zweckes statuiert, ist das Bestimmtheitsgebot verankert. (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 49 VwVfG Rn. 168 f.). Der Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit verlangt größtmögliche Bestimmtheit bei der in den Zuwendungsbescheid aufzunehmenden Zweckbestimmung (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.1997 – 22 B 96.3646, 22 B 96.3732 – juris Rn. 18 m.w.N.). Zu den wesentlichen, bereits bei der Bewilligung der Zuwendung festzulegenden Voraussetzungen gehört die zeitliche Dauer der Zweckbindung der Zuwendung. Der Zuwendungsgeber muss insbesondere, wenn er den Unternehmer als Voraussetzung für das Behaltendürfen der Zuwendung zu einem bestimmten wirtschaftlichen Verhalten veranlasst, festlegen, zu welchem Zeitpunkt der Zuwendungsempfänger aus diesen Bindungen entlassen ist. Er kann den Unternehmer nicht auf unabsehbare Zeit in die Erreichung seiner strukturpolitischen allgemeinwirtschaftlichen Förderungsziele einbinden. Für den Zuwendungsempfänger muss das ihm obliegende oder von ihm sogar geschuldete Verhalten klar und eindeutig fassbar sein. Die Begrenzung der Dauer der Zweckbindung schafft Rechtssicherheit (vgl. VG Berlin, U.v. 17.12.2009 – 20 A 26.04 – juris Rn. 65 ff. m.w.N.). Bei der Ermittlung des vom Zuwendungsgeber zu bestimmenden Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht eines verständigen Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen. Dazu gehört hier maßgeblich der Inhalt der Richtlinien, die Grundlage der Subventionsbewilligung gewesen sind (BVerwG, U.v. 11.02.1983 – 7 C 70/80 – juris Rn. 16). Gemessen daran verstößt die Auslegung eines Zuwendungsbescheides gegen §§ 133, 157 BGB, wenn die Zweckverfehlung nicht aus dem Zuwendungsbescheid und der von ihm in Bezug genommenen Richtlinie, sondern allein aus einer nach Auffassung der Beteiligten bestehenden Förderpraxis abgeleitet wird (BVerwG, U.v. 25.5.2022 – 8 C 11/21 – juris Rn. 13). Interpretationsfähig zur Zweckermittlung sind auch zulässigerweise mit dem Verwaltungsakt verknüpfte Verwaltungsvorschriften. Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 49 VwVfG Rn. 169). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine Zweckverfehlung in Form der Nutzungsaufgabe des Kinderhauses vor Ablauf der Zweckbindungsfrist nicht gegeben. Insbesondere ist die Zweckbestimmung vorliegend nicht hinreichend bestimmt, da sich eine Zweckbindungsfrist weder aus den Förderbescheiden noch aus den darin genannten oder sonstigen zum Erlasszeitpunkt geltenden Vorschriften ergibt. 2.1 Der Bescheid vom ... August 1994, mit dem erstmalig Fördergelder bewilligt wurden, enthält lediglich in der Betreffzeile eine Bezeichnung der geförderten Maßnahmen („Asbestsanierung und Brandschutz“), jedoch keine Anhaltspunkte für die zeitliche Dauer der Zweckbindung. Soweit der Beklagte auf die Anlage „Auflagen und Hinweise“ zum Bescheid verweist, so ist darin bloß eine Empfehlung aufgeführt, sich mit den genannten Vorschriften vertraut zu machen, wobei die damals geltenden Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften lediglich pauschal aufgezählt sind („KHG, BayKrG, BayHO, BayVwVfG, DVBayKrG/FAG, VV zu § 9 Abs. 1 KHG“). Ein Hinweis auf eine Zweckbindungsfrist findet sich in der Anlage nicht. Auch der Bescheid vom … September 2005 enthält zwar eine Zweckbestimmung in Form einer Bezeichnung der Maßnahmen („Vollzug des KHG/BayKrG und des FAG, Asbestsanierung und Brandschutzmaßnahmen beim Krankenhaus, Hauptbau, Kinderbau und Bau D“), jedoch keine konkrete Zweckbindungsfrist. Dies gilt auch für den im Bescheid enthaltenen Hinweis, wonach „die Vorschriften über den Widerruf von Förderbescheiden und die Rückerstattung von Fördermitteln (Art. 19, 20 BayKrG, Art. 48, 49, 49a BayVwVfG)“ besonders zu beachten sind. 2.2 Auch aus den in den Bescheiden bzw. deren Anlage und Hinweisen enthaltenen Vorschriften geht keine Zweckbindungsfrist hervor. Eine solche folgt zunächst nicht aus den Vorschriften des BayKrG in den damals gültigen Fassungen vom 1. Januar 1987, 1. Januar 1991 und 1. Januar bzw. 1. Februar 2003 (im Folgenden: a.F.). Die vom Beklagten im Widerrufsbescheid aufgeführten Vorschriften der Art. 1, 3 ff. und Art. 9 BayKrG a.F. enthalten lediglich das Gesetzesziel sowie allgemeine Grundsätze der Krankenhausplanung und der Investitionsförderung. Art. 11 BayKrG a.F. führt auf, welche Investitionen in Anlagegüter förderfähig sind, wobei lediglich abstrakt verschiedene Nutzungsdauern genannt werden. Art. 18 BayKrG a.F. enthält zwar die Maßgabe einer dem Förderzweck entsprechenden Verwendung der Fördermittel, jedoch keine Angaben zur Dauer dieser zweckentsprechenden Verwendung. Soweit der Beklagte auf Art. 18 Abs. 3 BayKrG i.V.m. den AbR verweist, so traten diese Richtlinien jedenfalls erst zum ... Februar 2015 und somit nach Erlass der Zuwendungsbescheide in Kraft. Auch aus Art. 19 und 20 BayKrG a.F. folgt nichts anderes. Insbesondere wurde – wie zutreffend von der Klägerseite ausgeführt – die in der heutigen Fassung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayKrG enthaltene 15-jährige Nutzungsdauer erst nach Erlass der Förderbescheide ins Gesetz aufgenommen. Soweit in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 BayKrG a.F. ausgeführt wird, die Verpflichtung zur Erstattung von Fördermitteln vermindere sich (…) entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer der jeweils geförderten Anlagegüter, so geht daraus jedenfalls nicht hervor, um welche Nutzungsdauer es sich vorliegend konkret handelte. Auch die DVBayKrG in der Fassung vom 27. Dezember 1993 enthält keine Zweckbindungsfrist. Soweit der Beklagte in der Begründung des Widerrufsbescheids im Zusammenhang mit der Ermittlung der konkret zugrunde zulegenden Nutzungsdauer auf § 18 DVBayKrG verwiesen hat, ist dieser in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide geltenden Fassung noch nicht enthalten. Auch dem KHG ist keine Zweckbindungsfrist zu entnehmen. Zuletzt folgt aus Tz. 4.2.3 der VVBayHO in der Fassung vom 5. Juli 1973 zu Art. 44 BayHO, dessen Anwendbarkeit zwischen den Beteiligten strittig ist, dass der Zuwendungsbescheid eine hinreichend genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks und regelmäßig die Angabe, wie lange erworbene oder hergestellte Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind, enthalten muss. Jedoch sind der Verwaltungsvorschrift ohnehin keine Anhaltspunkte für die Zweckbindungsfrist im vorliegenden Fall zu entnehmen, sodass es auf deren Anwendbarkeit nicht ankommt. Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG setzen gerade eine Zweckbindungsfrist als Teil der Zweckbestimmung voraus. Somit folgt auch aus diesen Vorschriften kein Hinweis auf eine vorliegend bestehende Zweckbindungsfrist. 2.3 Sonstige Umstände, aus denen die Klägerin auf die Dauer der Zweckbindung hätte schließen können, sind nicht gegeben. Eine Zweckbindungsfrist folgt insbesondere nicht aus der vom Beklagten im Widerrufsbescheid genannten AbgrV in der Fassung vom 12. Dezember 1985. In § 3 Abs. 3 AbgrV wird lediglich ausgeführt, dass die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln sei. Jedoch geht auch aus dieser Vorschrift kein konkreter Zeitraum hervor. Soweit der Beklagte zudem auf die KHBV in der Fassung vom 10. April 1978 verweist, zählt diese nur die Bestandteile des Anlagevermögens auf. Auch gibt es kein zum Zeitpunkt des Erlasses der Zuwendungsbescheide geltendes FMS oder Schreiben des Beklagten, dem die Klägerin eine Zweckbindungsfrist hätte entnehmen können. Das erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte FMS vom … Januar 1997 enthält entgegen der Auffassung des Beklagten keine Anhaltspunkte für eine konkrete Nutzungsdauer oder eine Zweckbindungsfrist. Das FMS, das erstmals konkrete Abschreibungsfristen für Anlagegüter und damit Hinweise zur Ermittlung von Restbuchwerten enthält, ist erst am … Juli 2008 – und somit nach Erlass des zweiten Bescheids vom ... September 2005 – ergangen. Auch das vom Beklagten erwähnte Regierungsschreiben vom … Oktober 2011, das die Hinweise aus dem FMS vom … Juli 2008 wiederholt, ist erst später erstellt worden, sodass es vorliegend nicht darauf ankommt, ob der Klägerin die Schreiben bekannt waren. Selbst wenn die in den nach Erlass der Bescheide ergangenen Schreiben genannten Werte jedoch herangezogen werden könnten, wäre aus Sicht der Klägerin im Vorfeld nicht erkennbar gewesen, wie lange die Fördermittel zweckgebunden zu verwenden waren. Denn vorliegend wurde vom Beklagten nach Erlass der Zuwendungsbescheide zunächst eine Einordnung der Anlagegüter vorgenommen und eine durchschnittliche Abschreibungs- und somit Nutzungsdauer von 25 Jahren ermittelt, dann aber zugunsten der Klägerin eine 20-jährige Abschreibungs- und Nutzungsdauer zugrunde gelegt. Dies legt nahe, dass auch aus Sicht des Beklagten bei Bewilligung der Fördermittel keine Zweckbindungsfrist festgesetzt wurde. Soweit die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass damals gewisse Nutzungsdauern üblich waren, liegen dem Gericht jedenfalls dahingehend keine Unterlagen o.Ä. vor. Soweit der Beklagte auf eine entsprechende Förderpraxis in der Vergangenheit hinweist, von der auch die Klägerin Kenntnis gehabt haben soll, kann dies aber ohnehin dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügen (vgl. BVerwG, U.v. 25.5.2022 – 8 C 11/21 – juris Rn. 13). Auch bei Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichts vom … März 2016 (.. .. .. …..), auf das der Beklagte in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen hat, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn die Entscheidung befasst sich inhaltlich nicht mit der Frage der Bestimmtheit einer Zweckbestimmung und Zweckbindungsfrist, sodass daraus keine Schlüsse für den streitgegenständlichen Sachverhalt gezogen werden können. 2.4 Etwas anderes folgt zuletzt auch nicht daraus, dass der Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom … Dezember 2017 die noch gebundenen Restbuchwerte unter Vorlage einer entsprechenden Tabelle mitgeteilt hat. Selbst wenn die Klägerin zu diesem Zeitpunkt Kenntnis über eine 20-jährige Nutzungsdauer erlangen konnte, so wirkt sich dies jedenfalls nicht auf die ihr im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Förderbescheide bekannten Umstände aus. 3. Selbst bei Annahme einer hinreichenden Bestimmtheit der Zweckbestimmung hat der Beklagte jedenfalls sein Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Die Ermessensentscheidung ist nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Das Gericht prüft nach § 114 VwGO lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dazu ist zu prüfen, ob die Behörde in ihre Ermessenserwägungen alle wesentlichen, den Streit zwischen den Parteien kennzeichnenden Gesichtspunkte eingestellt hat, ob sie dabei von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.10.1995 – 5 C 24/93 – juris Rn. 15) und ob ihre sodann vorgenommene Gewichtung der widerstreitenden Interessen sachgerecht und vertretbar sowie das Abwägungsergebnis nicht schlechterdings unzumutbar ist. Das Ermessen der Behörde bei einer Entscheidung nach Art. 49 BayVwVfG kann durch die Widerrufsgründe spezifische Prägungen erhalten, die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. Bei einer teilweisen Zweckverfehlung wegen Nichteinhaltung der Bindungsfrist verlangt die ordnungsgemäße Ermessensausübung die Berücksichtigung auch der Zeitdauer zweckentsprechender Verwendung eines erlangten Zuschusses und des Interesses des Empfängers am Behaltendürfen der Zuwendung (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 49 VwVfG Rn. 195). Vorliegend hat der Beklagte einen entscheidenden Gesichtspunkt nicht in seine Ermessensentscheidung einfließen lassen, sodass ein Ermessensfehler vorliegt. Denn er hat unberücksichtigt gelassen, dass die Klägerin die Fördermittel zum Zeitpunkt der Nutzungsaufgabe am … Dezember 2019 bereits fast 17,5 Jahre zweckentsprechend verwendet hat und somit bis zum Erreichen der vom Beklagten angesetzten 20-jährigen Nutzungsdauer nur noch ein geringer Zeitraum fehlte. Der Beklagte hat im Klageverfahren seine Ermessenserwägungen bezüglich des fehlenden Gesichtspunkts der langjährigen zweckentsprechenden Verwendung auch nicht substantiiert ergänzt (vgl. § 114 S. 2 VwGO), weshalb vorliegend offen bleiben kann, ob eine nachträgliche Heilung durch zusätzliche Ermessenserwägungen eingetreten ist (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 114 Rn. 88 ff. m.w.N.). 4. Aufgrund der Akzessorietät der Zinspflicht zum Erstattungsanspruch ist auch die Zinserhebung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 3. EL August 2022, § 49a VwVfG Rn. 83). Nach alledem ist der streitgegenständliche Bescheid daher aufzuheben. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).