Urteil
M 5 K 21.6473
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auf einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag zur Ableistung des Anerkennungslehrgangs einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung nach § 7 ff. der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV- Lehrer) sind die Regelungen betreffend öffentlich-rechtlicher Verträge nach Art. 54 ff. BayVwVfG anwendbar. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird die Zulassung zum Anpassungslehrgang durch den Widerruf der Zulassung hinfällig und endet damit der Lehrgang vorzeitig, so ist dem das Dienstverhältnis ausgestaltenden öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag die Grundlage entzogen. Art. 60 BayVwVfG stellt eine besondere Kündigungsmöglichkeit für öffentlich-rechtliche Verträge dar. (Rn. 16) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Bestehensfiktion des Anpassungslehrgangs durch bloßen Zeitablauf ist in den Regelungen der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV -Lehrer) nicht enthalten, ebenso nicht in der RL 2005/36/EG. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
1. Auf einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag zur Ableistung des Anerkennungslehrgangs einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung nach §§ 7 ff. der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV- Lehrer) sind die Regelungen betreffend öffentlich-rechtlicher Verträge nach Art. 54 ff. BayVwVfG anwendbar. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wird die Zulassung zum Anpassungslehrgang durch den Widerruf der Zulassung hinfällig und endet damit der Lehrgang vorzeitig, so ist dem das Dienstverhältnis ausgestaltenden öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag die Grundlage entzogen. Art. 60 BayVwVfG stellt eine besondere Kündigungsmöglichkeit für öffentlich-rechtliche Verträge dar. (Rn. 16) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Bestehensfiktion des Anpassungslehrgangs durch bloßen Zeitablauf ist in den Regelungen der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV -Lehrer) nicht enthalten, ebenso nicht in der RL 2005/36/EG (Berufsanerkennungs-RL). (Rn. 19) (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag zur Ableistung des Anerkennungslehrgangs einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung nach § 7 ff. der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV- Lehrer) sind die Regelungen betreffend öffentlich-rechtlicher Verträge nach Art. 54 ff. BayVwVfG anwendbar. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird die Zulassung zum Anpassungslehrgang durch den Widerruf der Zulassung hinfällig und endet damit der Lehrgang vorzeitig, so ist dem das Dienstverhältnis ausgestaltenden öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag die Grundlage entzogen. Art. 60 BayVwVfG stellt eine besondere Kündigungsmöglichkeit für öffentlich-rechtliche Verträge dar. (Rn. 16) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Bestehensfiktion des Anpassungslehrgangs durch bloßen Zeitablauf ist in den Regelungen der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV -Lehrer) nicht enthalten, ebenso nicht in der RL 2005/36/EG. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 1. Auf einen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag zur Ableistung des Anerkennungslehrgangs einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung nach §§ 7 ff. der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV- Lehrer) sind die Regelungen betreffend öffentlich-rechtlicher Verträge nach Art. 54 ff. BayVwVfG anwendbar. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird die Zulassung zum Anpassungslehrgang durch den Widerruf der Zulassung hinfällig und endet damit der Lehrgang vorzeitig, so ist dem das Dienstverhältnis ausgestaltenden öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag die Grundlage entzogen. Art. 60 BayVwVfG stellt eine besondere Kündigungsmöglichkeit für öffentlich-rechtliche Verträge dar. (Rn. 16) (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Bestehensfiktion des Anpassungslehrgangs durch bloßen Zeitablauf ist in den Regelungen der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV -Lehrer) nicht enthalten, ebenso nicht in der RL 2005/36/EG (Berufsanerkennungs-RL). (Rn. 19) (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-rechtliche Vertrag vom ... September 2016 (Unterzeichnung Beklagtenpartei) und … September 2016 (Unterzeichnung Klägerin) wurde durch das Kündigungsschreiben vom … März 2018 mit Wirkung zum … April 2018 wirksam gekündigt. 1. Auf den zwischen den Beteiligten geschlossenen öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag zur Ableistung des Anerkennungslehrgangs sind die Regelungen betreffend öffentlich-rechtlicher Verträge nach Art. 54 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) anwendbar. Denn mit dem vorliegenden Vertrag wird eine Dienstleistung zur Ableistung des Anerkennungslehrgangs für die Anerkennung einer im Ausland erworbenen Lehrerbefähigung für das Lehramt nach § 7 ff. der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV- Lehrer) vereinbart. Damit wird kein Beamtenverhältnis begründet, weshalb ein solches Dienstverhältnis durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 54 Satz 1 BayVwVfG begründet und geregelt werden darf (Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 54 Rn. 142 ff.). In § 8 EGRiLV-Lehrer ist ausdrücklich angeordnet, dass der Anpassungslehrgang im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses abgeleistet wird, für den die Rechte und Dienstpflichten der Lehrerdienstordnung sowie die einschlägigen Vorschriften der für das betreffende Lehramt maßgeblichen Zulassungs- und Ausbildungsordnung sinngemäß gelten. 2. Dieser öffentlich-rechtliche Dienstvertrag wurde mit dem Kündigungsschreiben vom … März 2018 zum … April 2018 gekündigt. In Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist geregelt, dass eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen kann, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist. Das ist vorliegend der Fall. Mit Bescheid vom … Oktober 2017 widerrief der Beklagte die Zulassung der Klägerin zum Anpassungslehrgang mit Wirkung vom … Oktober 2017 und ordnete dessen sofortige Vollziehung an. Dieser Bescheid entzog dem öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag zur Dienstleistung während des Anpassungslehrgangs die Grundlage. Denn mit dem Widerruf der Zulassung fielen die Pflichten aus dem öffentlich-rechtliche Dienstleistungsvertrag weg. Der Vertrag diente der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses zwischen den Beteiligten während der Ableistung des Anpassungslehrgangs. Wird die Zulassung zum Anpassungslehrgang durch den Widerruf der Zulassung hinfällig und endet damit der Lehrgang vorzeitig, so ist dem das Dienstverhältnis ausgestaltenden öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag die Grundlage entzogen (vgl. hierzu: Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, § 60 Rn. 17 ff.). Art. 60 BayVwVfG ist eine gesetzliche Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Verträge (Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, § 60 Rn. 5 ff.) und stellt eine besondere Kündigungsmöglichkeit für öffentlich-rechtliche Verträge dar. Der Bezug des öffentlich-rechtlichen Vertrag auf den Anpassungslehrgang wird aus dem Vertragstext deutlich. In jeder Ziffer des Textes wird auf den Anpassungslehrgang Bezug genommen. Auch ist in Nr. 3 Satz 4 des Vertrags ausdrücklich vereinbart, dass der Teilnehmer entlassen werden kann, wenn sich bei fortlaufender Bewertung ergibt, dass er nicht in der Lage sein wird, den Anforderungen zu entsprechen oder er den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den der Lehrveranstaltungen, Kursen oder Praktika nicht erbringen kann. Damit ist eine Kündigungsmöglichkeit in dem zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrag für diesen Fall ausdrücklich vereinbart (Rennpferdt in Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 20. Auflage 2023, § 38 Rn. 42). Durch den Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang mit Bescheid vom … Oktober 2016 sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen eine Kündigung des Vertrags zulässig ist. Denn Grundlage für den Widerruf waren die mangelhaften Deutschkenntnisse der Klägerin, die einer erfolgreichen Teilnahme am Lehrgang entgegenstanden. Da durch die Beendigung des Anpassungslehrgangs durch den Widerruf der Zulassung hierzu die Weitergeltung der vereinbarten gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag keinen Sinn mehr macht, war eine Anpassung des Vertrags nicht zumutbar und auch nicht möglich. Denn durch den Widerruf der Zulassung zu dem Lehrgang, zu dessen Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Dienstvertrag geschlossen wurde, war diesem Vertrag der Boden komplett entzogen. Da das von der Klägerin gegen den Widerrufsbescheid vom … Oktober 2017 geführte Klageverfahren (M 5 K 17.5406 / 7 B 20.2347) in der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am 27. Juli 2021 übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist der Widerrufsbescheid bestandskräftig geworden. Die Zulassung zum Lehrgang ist damit mit Wirkung zum … Oktober 2017 widerrufen worden. Aus der ursprünglichen Zulassung zum Anpassungslehrgang können daher keine Ansprüche auf eine Fortsetzung des Lehrgangs geltend gemacht werden. Der Rechtsstandpunkt der Klagepartei, durch den Ablauf des Zeitraums des Anpassungslehrgangs und die Vereinbarung vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – gemeint ist damit wohl die Hauptsacheerledigungserklärung im Verfahren 7 B 20.2347, da sonst keine Vereinbarungen ersichtlich sind – gelte der Anpassungslehrgang der Klägerin als bestanden, entbehrt jeder Grundlage. Eine Bestehensfiktion des Anpassungslehrgangs durch bloßen Zeitablauf ist in den Regelungen der EG-Richtlinienverordnung – Lehrer (EGRiLV -Lehrer) nicht enthalten, ebenso nicht in der von der Klagepartei wiederholt in Anspruch genommenen RL 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl L 255 vom 30.9.2022, S. 22), zuletzt (vorliegend maßgeblich) geändert durch Beschluss vom 13. Januar 2016 (ABl L 1 134 vom 24.5.2016, S. 135). Daher verstößt die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags, der zur näheren Ausgestaltung des Anpassungslehrgangs zwischen den Beteiligten geschlossen wurde, nach dem bestandskräftigen Widerruf der Zulassung zum Lehrgang auch nicht gegen die RL 2005/36/EG (vgl. hierzu auch VG München, U.v. 22.1.2019 – M 5 K 17.5406 – S. 12 f.; BayVGH, U.v. 27.7.2021 – 7 B 20.2346 – juris Rn. 21 ff., BayVBl 2022, 272). 3. Im Erlass des Widerrufsbescheids vom … Oktober 2017 kann eine Kündigung nicht gesehen werden. Denn nach Art. 60 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG ist eine ausdrückliche schriftliche Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags angeordnet. Eine solche ausdrückliche Kündigungserklärung ist in dem Widerrufsbescheid nicht zu sehen (Siegel in Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Auflage 2023, § 60 Rn. 36). Denn dieser Bescheid regelt nur den Widerruf der Zulassung zum Anpassungslehrgang. Eine darüberhinausgehende Wirkung der hoheitlichen Regelung durch Bescheid auch zur Kündigung des öffentlich-rechtlichen Dienstvertrags kann dem Bescheid nicht beigemessen werden. 4. Die Kündigungsfrist des § 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches/BGB von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats ist mit dem Kündigungsschreiben vom … März 2018 gewahrt. Das Gericht hat auch keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Beteiligung des Bezirkspersonalrats. Diese ist im Kündigungsschreiben vom … März 2018 ausdrücklich angegeben. Das pauschale Bestreiten dieser Beteiligung begründet keine Anhaltspunkte, dem weiter nachzugehen. Vielmehr ist die Regierung von Oberbayern als staatliche Behörde nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG an Gesetz und Recht gebunden. Wird die ordnungsgemäße Beteiligung des Bezirkspersonalrats in einem Schreiben entsprechend der rechtlichen Verpflichtung hierzu (Art. 77 Abs. 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes / BayPVG) ausdrücklich angegeben, so muss ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil dem nicht weiter nachgegangen werden. 5. Die Klägerin hat als unterlegene Beteiligte nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.