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Urteil

M 8 K 22.3299

VG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Alle baulichen Änderungen von Gebäuden, die zu Veränderungen an den für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe relevanten Merkmalen führen, sind am Maßstab von Art. 6 BayBO zu messen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein einheitliches Gebäude im Sinne der Abstandsvorschriften kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn ein Hauptgebäude mit einem Nebengebäude verbunden wird und dadurch eine einheitliche Außenwand entsteht. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über die Sache konnte die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheiden, da die Beteiligten hiermit einverstanden waren, § 87a Abs. 2, 3 VwGO. II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, § 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 BayBO. Danach ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Das beantragte Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig, da es im (hier einschlägigen) vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Vorschriften widerspricht. 1. Das Vorhaben verstößt gegen die Bestimmungen des (aufgrund Art. 59 Satz 1 Nr. 1b BayBO) zu prüfenden) Art. 6 Abs. 2 BayBO, wonach Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Durch den Neubau – Garagenzwischenbau – werden das Einfamilienhaus und das Bestandsgebäude in der Südwestecke des Grundstücks baulich und funktional miteinander verbunden. Das Gesamtgebäude ist daher einer abstandsflächenrechtlichen Neubeurteilung zu unterziehen. Die Südseite des Bestandsgebäudes vermag bei einem Abstand von nur ca. einem Meter zur Grundstücksgrenze die Abstandsflächen offensichtlich nicht auf eigenem Grund einzuhalten. 1.1. Alle baulichen Änderungen von Gebäuden, die zu Veränderungen an den für die Ermittlung der Abstandsflächentiefe relevanten Merkmalen führen, sind am Maßstab von Art. 6 BayBO zu messen (vgl. Schönfeld in: BeckOK Bauordnungsrecht Bayern, Spannowsky/Manssen, Stand: 1.10.2023, Art. 6 Rn. 31 m.w.N.). Außer Frage steht insoweit die abstandsflächenrechtliche Relevanz von baulichen Änderungen, die unmittelbar die Gebäudeteile betreffen, nach denen sich Lage, Breite und Tiefe der Abstandsflächen richten. Beispiele hierfür sind die Erhöhung und/oder Verlängerung einer Außenwand sowie die Errichtung eines Anbaus an ein Gebäude (Schwarzer/König/Laser, 5. Aufl. 2022, BayBO Art. 6 Rn. 13). Ein als einheitliches Ganzes zur Genehmigung beantragtes Vorhaben, das auch objektiv nicht teilbar ist, kann nicht in Einzelteile zerlegt werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 14). Gegenstand der abstandsflächenrechtlichen Zulässigkeitsprüfung ist bei einer baulichen Änderung, die nicht isoliert betrachtet werden kann, grundsätzlich die bauliche Anlage in der Gestalt, die sie durch die Änderung erhält (Schwarzer/König/Laser, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 16; Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: 149. AL, Art. 6 Rn. 43 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Gebäude, an das angebaut wird, um Altbestand handelt (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 9 CS 22.1627 – BeckRS 2022, 25945 Rn. 12). Voraussetzung für eine abstandsflächenrechtliche Gesamtbetrachtung von altem und neuem Wandteil ist, dass unter Berücksichtigung technischer und funktioneller Gesichtspunkte eine neu gestaltete, einheitliche Außenwand entsteht, die eine Gesamtbetrachtung erfordert (Hahn in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2023, Art. 6 Rn. 358f. m.w.N.). 1.2. Dieses berücksichtigend wird durch den Garagenzwischenbau, der das Hauptgebäude mit dem Nebengebäude nicht nur bautechnisch, sondern auch funktional verbindet, ein neuer Baukörper geschaffen, der sich insgesamt an den Vorgaben des Abstandsflächenrechts messen lassen muss (ebenso: BayVGH, B.v. 19.9.2022 – 9 CS 22.1627 – BeckRS 2022, 25945 Rn. 12). Der Zwischenbau ermöglicht durch entsprechende Verbindungstüren den Zugang sowohl zum Einfamilienhaus als auch zum Nebengebäude sowie den direkten Zugang vom Einfamilienhaus zum Nebengebäude innerhalb des neu entstehenden Zwischengebäudes. Der Eindruck eines einheitlichen Baukörpers bzw. einer einheitlichen Gebäudeseite wird auch durch die Massivität des Zwischenbaus verstärkt, der mit einer mittleren Wandhöhe von 3,56 m (vgl. „Ansicht Ost“) bzw. 3,43 m (Westseite) auch nicht nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO priviligiert ist. Unerheblich ist, ob die Gebäude jeweils eigenständig genutzt werden könnten, denn auch selbständige Gebäude, die durch Verbindungsbauten oder Garagen miteinander verbunden sind, können „aneinandergebaut“ i.S.d. Abstandsflächenrechts sein, mit der Folge, dass sich die Abstandsflächen auf den Gesamtbaukörper beziehen. Ein einheitliches Gebäude in diesem Sinn kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn ein Hauptgebäude mit einem Nebengebäude verbunden wird und dadurch eine einheitliche Außenwand entsteht (Hahn in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2023, Art. 6 Rn. 353f.). Aufgrund der baulichen und funktionalen Verbindung und der notwenigen abstandsflächenrechtlichen Neubetrachtung des Gesamtbaukörpers kommt es hier auch nicht darauf an, ob der Neubau für sich betrachtet die Abstandsflächen einzuhalten vermag, zumal abstandsflächenwidrige Zustände – hier des Altbestands – grundsätzlich nicht perpetuiert werden sollen. Eine isolierte Betrachtung allein des Garagenzwischenbaus kommt überdies nicht in Betracht, da durch den An- bzw. Zwischenbau die abstandsrelevanten Merkmale der verbundenen Baukörper verändert werden. Die östliche Außenwand des Einfamilienhauses wird durch den Anbau nach Süden um ca. 8,30 m verlängert, die östliche Außenwand des Nebengebäudes entsprechend nach Norden. Der Versprung nach Westen um ca. 2,20 m führt nicht dazu, dass eine neue Außenwand entsteht, vielmehr wird die einheitliche Außenwand durch den Versprung gegliedert, zumal die Außenwand des Nebengebäudes und des Zwischenbaus eine vergleichbare Höhenentwicklung (3,90 m und 3,56 m) aufweisen. Es entsteht ein Gesamtbaukörper mit einer einheitlichen, gegliederten Außenwand im Osten. Da die einzelnen Wände im Rahmen der abstandsflächenrechtlichen Prüfung nicht isoliert betrachtet werden können (BayVGH, B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 14), ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung das Gesamtgebäude einschließlich der südlichen Außenwand abstandsflächenrechtlich zu überprüfen. Bei einer mittleren Wandhöhe der südlichen Außenwand dieses Nebengebäudes von 3,90 m Höhe und einer Firsthöhe von 6,07 m (vgl. Plan: „Grundrisse“) und einem Abstand zur Grundstücksgrenze von lediglich ca. 1 m (abgegriffen) vermag dieser Gebäudeteil die erforderlichen Abstandsflächen (H = mind. 3,90 m) – Art. 6 BayBO – ersichtlich nicht einzuhalten. Aufgrund dieser Eindeutigkeit kommt es auch nicht darauf an, dass die zur Genehmigung gestellten Pläne das Nebengebäude insoweit nur unzureichend darstellen. 2. Dem Kläger steht darüber hinaus – selbstständig tragend – wegen weiterer Verstöße des Vorhabens gegen im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zu, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1a) BayBO i.V.m. §§ 29 ff BauGB bzw. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1c) BayBO i.V.m. § 3 der Satzung der Landeshauptstadt München über die Gestaltung und Ausstattung der unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und über die Begrünung baulicher Anlagen vom 8. Mai 1996 (MüABl. S. 371) – Gestaltungs- und Begrünungssatzung. Offenbleiben kann, ob der streitgegenständliche Bebauungsplan – wie der Kläger meint – von Anfang an unwirksam war oder zwischenzeitlich funktionslos geworden ist. Denn sofern der Bebauungsplan anzuwenden ist, widerspricht das streitgegenständliche Bauvorhaben dessen Festsetzungen und ist damit bauplanungsrechtlich unzulässig. Dem Kläger steht mangels Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen weder ein Anspruch nach § 23 Abs. 5 BauNVO noch ein Befreiungsanspruch nach § 31 Abs. 2 BauGB zu (2.1.). Sofern sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB richten sollte, widerspricht das Vorhaben den Vorgaben der Gestaltungs- und Begrünungssatzung der Beklagten (2.2.). 2.1. Angenommen, dass der Bebauungsplan anzuwenden sein sollte, hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung. Es fehlen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Zulassung des Vorhabens nach § 23 Abs. 5 BauNVO, so dass eine erneute Ermessensausübung nicht beansprucht werden kann. 2.1.1. Nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO (1977 und aktuelle Fassung) können, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Allerdings handelt es sich bei einer Garage nicht um eine Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO. Diese sind Gegenstand einer eigenen Regelung nach § 12 BauNVO (BayVGH, B.v. 26.7.2012 – 15 ZB 10.3003 – BeckRS 2012, 56220 Rn. 7; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2023, § 23 Rn. 49 m.w.N.; Petz in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2022, § 23 Rn. 33 m.w.N.). Zwar können Garagen grundsätzlich von § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfasst sein. Danach können auch bauliche Anlagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Es handelt sich um eine dynamische Verweisung, maßgebend ist daher die im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltende Fassung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2023, § 23 Rn. 50). Wie bereits ausgeführt, unterfällt das Vorhaben jedoch nicht Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO, da es mit einer mittleren Wandhöhe von 3,43 m bzw. 3,56 m die für die Privilegierung vorausgesetzte mittlere Wandhöhe von 3,0 m übersteigt. Überdies ist im Bebauungsplan in § 4 der textlichen Festsetzung etwas anderes im Sinne von § 23 Satz Abs. 5 Satz 1 BauNVO festgesetzt. Der Ausschluss i.S.d. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO kann ausdrücklich – dann in der Regel durch textliche Festsetzung – oder mittelbar in der Weise erfolgen, dass für Anlagen, die an sich unter § 23 Abs. 5 BauNVO fallen, spezielle Flächen vorgesehen werden (Petz in: König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2022, § 23 Rn. 31 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. § 4 Abs. 1 des Bebauungsplans bestimmt, dass die nach Art. 55 Abs. 2 BayBO nachzuweisenden Stellplätze in Tiefgaragen unterzubringen sind. In Zusammenschau mit der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Ausweisung von Bauräumen (Baugrenzen) und der Festsetzung von Tiefgaragen folgt, dass der Bebauungsplan Einzelgaragen auf den Baugrundstücken ausnahmslos ausschließt (ebenso zu Sammelgaragen und Sammelstellplätzen: BayVGH, B.v. 16.5.1983 – 14 B 1294/79 – BayVBl 1983, 593). Die Auslegung, dass sich der Ausschluss nur auf notwendige Stellplätze beziehen soll, während die Zulässigkeit solcher Stellplätze, welche nach der BayBO nicht notwendig sind, von der Tiefgaragenpflicht nicht erfasst sein soll, ist fernliegend. Vielmehr ist hier im Erst-recht-Schluss bei verständiger Würdigung der Satzung und des Zwecks der Vorschrift, die unbebaubaren Flächen der Grundstücke von Garagengebäuden freizuhalten, davon auszugehen, dass sämtliche Stellplätze erfasst sind. Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 5 BauNVO nicht vorliegen, kommt es auf vom Kläger behauptete Ermessensfehler im ablehnenden Bescheid nicht an. 2.1.2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baugrenze. Er hat ebenso keinen Anspruch auf erneute Verbescheidung. Es fehlen bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung, so dass auch hier eine erneute Ermessensausübung nicht beansprucht werden kann. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann unter bestimmten Voraussetzungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden. Alle Alternativen des § 31 Abs. 2 BauGB setzen als „vor die Klammer gezogenes“ Tatbestandsmerkmal voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Die Grundzüge der Planung werden durch die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption gebildet (vgl. BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn 30). Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 – 4 C 10/09 – juris Rn. 37; BayVGH, U.v. 24.3.2011 – 2 B 11.59 – juris Rn 30). Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99, NVwZ 1999, 1110 – juris; B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – juris; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10/09 – juris Rn. 37; U.v. 2.2.2012 – 4 C 14/10 – juris Rn. 22). Die Grundzüge der Planung ergeben sich vorliegend aus der Begründung zum Bebauungsplan sowie den Festsetzungen selbst. Die Ausweisung von Bauräumen dient hier laut der Begründung dazu, bestehende bauliche Strukturen zu ergänzen und zu schließen und die räumliche Beziehung zum Dorfkern anschaulich zu erhalten. Der streitgegenständliche Bauraum ist Teil des „alten … Ortskerns“ („rückwärtiger Bereich“). Neben der Festschreibung von Bauräumen entsprechend dem Bestand wurden hier im rückwärtigen Bereich der umliegenden Bebauung des „alten … Ortskerns“ noch Einzelbaukörper und Anbauten zugelassen, durch die die typische und aufgelockerte Baustruktur des Ortskerns gewahrt bleibt (vgl. Begründung des Bebauungsplans: „Bauweise, Höhenentwicklung“). Die Festsetzungen dienen mithin der städtebaulich erforderlichen Ausgewogenheit zwischen bebauten und unbebauten Flächen auf den Grundstücken und der Auflockerung der Baustruktur. Zweifelsohne verstößt ein Vorhaben, das nicht nur auf einer Breite von ca. 6 m (Ostseite) bzw. ca. 4 m (Westseite) und einer Länge von ca. 7,70 m bei einer Wandhöhe von 3,43 m bzw. 3,56 m über den vorgesehenen Bauraum hinausragt, sondern auch noch an ein sich völlig außerhalb des Bauraumes befindendes Nebengebäude angebaut wird, gegen die Grundzüge der Planung. Durch das Vorhaben würde der Bauraum auf dem Baugrundstück völlig aufgeweicht und unkenntlich. Der bestehende Zustand – gegenwärtig befinden sich mehrere Nebengebäude außerhalb des Bauraumes – würde nicht nur perpetuiert, sondern verschlimmert. Das Vorhaben hat zudem eine erhebliche Vorbild- und Folgewirkung für die Umgebung. Die Beklagte könnte bei Verwirklichung des Vorhabens eine entsprechende Überschreitung anderer Bauräume im Plangebiet nicht mehr abwenden. Zudem ist keine Sondersituation auf dem streitgegenständlichen Grundstück erkennbar, die die Erteilung einer Befreiung im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit erforderlich machen würde. Ob eine Befreiung erteilt wird, steht zwar grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, § 31 Abs. 2 BauGB. Da vorliegend jedoch bereits die Grundzüge der Planung berührt sind, kommt es auch hier auf die vom Kläger behaupteten Ermessensfehler im ablehnenden Bescheid nicht an. 2.2. Sollte der Bebauungsplan – wie der Kläger vorträgt – unwirksam oder zwischenzeitlich obsolet sein, würde die Sperrwirkung des Bebauungsplans (§ 7 Gestaltungs- und Begrünungssatzung) entfallen. Mithin wäre das Vorhaben auch an den Vorgaben der Gestaltungs- und Begrünungssatzung der Beklagten zu messen, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Art. 59 Satz 1 Nr. 1c) BayBO. Diese gilt nach § 1 im gesamten Stadtgebiet für die unbebauten Flächen der bebauten Grundstücke und für die äußere Gestaltung baulicher Anlagen. Nach § 3 sind die nicht überbauten Flächen einschließlich der unterbauten Freiflächen der bebauten Grundstücke unter Berücksichtigung vorhandener Gehölzbestände zu begrünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Nutzung, wie Stellplätze und Arbeits- oder Lagerflächen, Spiel- und Aufenthaltsflächen benötigt werden. Die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung muss dabei nach den Vorschriften des Bauplanungsrechts zulässig sein und die von der Begrünungs- und Bepflanzungspflicht ausgenommenen Flächen müssen für die andere zulässige Nutzung bzw. Verwendung objektiv tatsächlich notwendig sein; der Verpflichtete soll nicht nach seinem Belieben Freiflächen der Begrünungs- und Pflanzpflicht entziehen können (BayVGH, U.v. 18.05.2001 – 2 B 00.1347 – BeckRS 2001, 25628, Rn. 22; VG München, U.v. 28.9.2009 – M 8 K 08.5611 – juris Rn. 28). An die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Freiflächen für andere Nutzungen sind strenge Maßstäbe anzulegen, um dem Zweck der Vorschrift gerecht zu werden (vgl. zur Begrünungspflicht der Freiflächen nach Art. 7 BayBO: Taft in: Busse/Kraus, Bayerische Bauordnung, Stand: Oktober 2023, Art. 7 Rn. 72). Hinsichtlich der Stellplätze ist dabei auf die bauordnungsrechtlich notwendigen Stellplätze abzustellen (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2001 – 2 B 00.1347 – BeckRS 2001, 25628, Rn. 22). Unstreitig handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um einen notwendigen Stellplatz nach Art. 47 BayBO i.V.m. der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 19. Dezember 2007 (MüABl. Sondernummer 1, S. 1). Ein weiterer Stellplatz ist für die Nutzung des Einfamilienhauses auch objektiv nicht notwendig. Mit Baugenehmigung vom 18. Januar 2022 (PlanNr. …*) wurde insbesondere nicht nur ein Stellplatz in der Einzelgarage an der Südseite des Hauptgebäudes, sondern auch die Nutzung des Bestandsgebäudes (Grundfläche ca. 9 m x 7 m) in der Nord-Ost-Ecke des Baugrundstücks als weitere Garage (mit Fahrradabstellplätzen und Hausmüll) genehmigt (vgl. den genehmigten Plan „Erdgeschoss mit Umgriff“). Es ist nicht ersichtlich, warum sich hier die Wünsche des Bauherrn nach einem zusätzlichen, objektiv nicht erforderlichen Stellplatz gegenüber der Verpflichtung, die nicht überbauten Flächen zu begrünen und zu bepflanzen durchsetzen sollten, zumal weder eine besondere, vom Regelfall abweichende oder sonst atypische Situation auszumachen ist (vgl. zur Möglichkeit der Abweichung: § 8 Gestaltungs- und Begrünungssatzung). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.