Urteil
M 19 K 23.4166
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Begriff der „erheblichen Straftat“ iSd § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV ist bisher dogmatisch nicht geklärt. Einigkeit besteht darüber, dass es sich um mehr als einen bloßen Formalverstoß handeln muss, andererseits wird nicht gefordert, dass der Verstoß schwerwiegend ist. Entscheidend ist der Rückschluss auf die Fahreignung. Der Begriff der „erheblichen Straftat“ ist daher nicht gleichbedeutend mit einer schwerwiegenden Straftat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Auf die Tagessatzhöhe einer verhängten Strafe kommt es nicht an. Ob eine erhebliche Straftat vorliegt, muss anhand der konkreten Tatumstände festgestellt werden. Es muss zu erwarten sein, dass der Betroffene zukünftig wieder gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Zu berücksichtigende Tatumstände sind neben dem verursachten Gefährdungspotenzial die Vorgeschichte des Betroffenen, die Teilnahme an Aufbauseminaren, die Art des bei dem Verstoß geführten Fahrzeugs und die subjektive Begehungsform – insbesondere ob der Betroffene mit einer Gefährdung des Verkehrs rechnen musste. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, ist in der Regel noch nicht als erheblich anzusehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
4. Der Umstand, dass im strafrechtlichen Verfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und festgestellt wurde, dass der Kraftfahrzeugführer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, stellt ein starkes Indiz für seine Fahrungeeignetheit dar. Diese Feststellung gilt zwar grundsätzlich nur für die Zeitdauer der Wiedererteilungssperre, sodass die Fahrerlaubnisbehörde im anschließenden Neuerteilungsverfahren die Fahreignung eigenständig zu prüfen hat. Insgesamt sind an eine „erhebliche Straftat“ iSd § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade noch nicht feststehen muss. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Begriff der „erheblichen Straftat“ iSd § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV ist bisher dogmatisch nicht geklärt. Einigkeit besteht darüber, dass es sich um mehr als einen bloßen Formalverstoß handeln muss, andererseits wird nicht gefordert, dass der Verstoß schwerwiegend ist. Entscheidend ist der Rückschluss auf die Fahreignung. Der Begriff der „erheblichen Straftat“ ist daher nicht gleichbedeutend mit einer schwerwiegenden Straftat. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Auf die Tagessatzhöhe einer verhängten Strafe kommt es nicht an. Ob eine erhebliche Straftat vorliegt, muss anhand der konkreten Tatumstände festgestellt werden. Es muss zu erwarten sein, dass der Betroffene zukünftig wieder gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Zu berücksichtigende Tatumstände sind neben dem verursachten Gefährdungspotenzial die Vorgeschichte des Betroffenen, die Teilnahme an Aufbauseminaren, die Art des bei dem Verstoß geführten Fahrzeugs und die subjektive Begehungsform – insbesondere ob der Betroffene mit einer Gefährdung des Verkehrs rechnen musste. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, ist in der Regel noch nicht als erheblich anzusehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 4. Der Umstand, dass im strafrechtlichen Verfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und festgestellt wurde, dass der Kraftfahrzeugführer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, stellt ein starkes Indiz für seine Fahrungeeignetheit dar. Diese Feststellung gilt zwar grundsätzlich nur für die Zeitdauer der Wiedererteilungssperre, sodass die Fahrerlaubnisbehörde im anschließenden Neuerteilungsverfahren die Fahreignung eigenständig zu prüfen hat. Insgesamt sind an eine „erhebliche Straftat“ iSd § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 FeV jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade noch nicht feststehen muss. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässig. Die dreimonatige Wartefrist nach § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht abgelaufen sein muss (BVerwG, U.v. 24.2.1994 – 5 C 24/92 – juris Rn. 12), ist verstrichen. Der schriftliche Antrag des Klägers auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis war bereits am 2. November 2022 bei der Beklagten eingegangen. Ob die Beklagte „ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist“ sachlich noch nicht entschieden hat (vgl. § 75 Satz 1 VwGO), ist keine Frage der Zulässigkeit. Es handelt sich dabei vielmehr um ein Kriterium der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO), das für den Fall eines dem Grunde nach bestehenden materiellen Anspruchs auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts relevant wird. Bei Vorliegen eines „zureichenden Grundes“ ist die Klage gleichwohl zulässig (BVerwG, U.v. 22.5.1987 – 4 C 30.86 – juris Rn. 12; Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, § 75 Rn. 7 m.w.N.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis nach § 2 Abs. 2 StVG ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat. a) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gelten gemäß § 20 Abs. 1 FeV die Vorschriften für die Ersterteilung. Die Neuerteilung setzt daher voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG). Geeignet in diesem Sinne ist nach § 2 Abs. 4 StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV konkretisiert § 2 Abs. 4 StVG dahingehend, dass die Fahreignung ausgeschlossen ist, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV gilt dies auch dann, wenn Bewerber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. § 11 Abs. 2 FeV legt fest, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen. In diesen Fällen kann die Behörde die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens fordern. Die Fälle, in denen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann, sind – von den Sonderregelungen in §§ 13, 14 FeV abgesehen – in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV erschöpfend geregelt. Danach kann eine MPU zur Klärung von Eignungszweifeln unter anderem verlangt werden bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht (Nr. 5) oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6). Bringt der Bewerber ein nach diesen Grundsätzen rechtmäßig angefordertes Gutachten nicht oder nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf die Nichteignung des Bewerbers schließen (§ 11 Abs. 8 FeV), sofern sie auf diese Folge hingewiesen hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis würde dann ausscheiden. Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – juris Rn. 19 m.w.N.). b) Hier hat der Kläger das von der Fahrerlaubnisbehörde am 28. Juni 2023 angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von drei Monaten ab Zustellung der Anordnung am 30. Juni 2023 (Fristablauf am 30.9.2023) beigebracht, obwohl die Behörde in der Anordnung auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen hat. Die Frist wurde nicht durch Erhebung des Widerspruchs oder die vorliegende Klage gehemmt, da es sich bei der Gutachtensanordnung nach ständiger Rechtsprechung nur um eine vorbereitende Entscheidung handelt, die nicht isoliert anfechtbar ist (BayVGH, B.v. 6.8.2007 – 11 ZB 06.1818 – juris Rn. 3 m.w.N.), sodass Widerspruch und Klage nicht statthaft sind. Die Gutachtensanordnung war vorliegend rechtmäßig. Insbesondere lagen die Tatbestandvoraussetzungen für die Anordnung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV vor (aa). Die Beklagte hat ihr Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt (bb). aa) Der Kläger hat den Tatbestand des § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV erfüllt. Er hat eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV begangen, sodass Zweifel an seiner Fahreignung bestanden. (1) Vorab ist klarzustellen, dass es sich bei § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 FeV, auf den sich die Behörde neben § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV ebenfalls bezieht, um einen bloßen Auffangtatbestand handelt, der nach systematischer Auslegung nur dann einschlägig ist, wenn sich aus der erheblichen Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs Fahreignungszweifel ergeben (Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV, Rn. 73 ff.). § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 Alt. 2 FeV stellt also keine niedrigeren Anforderungen als § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV. (2) Der Begriff der „erheblichen Straftat“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV ist bisher dogmatisch nicht geklärt. Einigkeit besteht darüber, dass es sich um mehr als einen bloßen Formalverstoß handeln muss, andererseits wird nicht gefordert, dass der Verstoß schwerwiegend ist. Entscheidend ist der Rückschluss auf die Fahreignung (Koehl in Haus/Krumm/Quarch (Hrsg.), Kommentar zum gesamten Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2022, § 11 FeV, Rn. 90 ff. m.w.N.). Der Begriff der „erheblichen Straftat“ ist daher nicht gleichbedeutend mit einer schwerwiegenden Straftat (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 9; Begründung der Änderungsverordnung zur Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. Juli 2008, BGBl. I 1338, BR-Drs. 302/08 S. 61). Auf die Tagessatzhöhe einer verhängten Strafe kommt es nicht an (VG Würzburg, U.v. 7.10.2020 – W 6 K 19.872 – juris Rn. 34). Ob eine erhebliche Straftat vorliegt, muss anhand der konkreten Tatumstände festgestellt werden. Es muss zu erwarten sein, dass der Betroffene zukünftig wieder gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wird (vgl. Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 62). Zu berücksichtigende Tatumstände sind neben dem verursachten Gefährdungspotenzial die Vorgeschichte des Betroffenen, die Teilnahme an Aufbauseminaren, die Art des bei dem Verstoß geführten Fahrzeugs und die subjektive Begehungsform – insbesondere ob der Betroffene mit einer Gefährdung des Verkehrs rechnen musste (vgl. Hahn/Kalus, a.a.O. Rn. 55 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.7.2012 – 11 C 12.874 – juris Rn. 27). Eine Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, die gerade einmal die Grenze zur Eintragungspflichtigkeit überschreitet, ist in der Regel noch nicht als erheblich anzusehen (BayVGH, B.v. 7.8.2014 – 11 CS 14.352 – juris Rn. 34). Der Umstand, dass im strafrechtlichen Verfahren die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen und festgestellt wurde, dass der Kraftfahrzeugführer ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, stellt ein starkes Indiz für seine Fahrungeeignetheit dar (vgl. VG Augsburg, B.v. 1.10.2009 – Au 7 E 09.1387 – juris Rn. 42). Diese Feststellung gilt zwar grundsätzlich nur für die Zeitdauer der Wiedererteilungssperre, sodass die Fahrerlaubnisbehörde im anschließenden Neuerteilungsverfahren die Fahreignung eigenständig zu prüfen hat (vgl. VG Bayreuth, B.v. 25.9.2018 – B 1 E 18.945 – juris Rn. 29 m.w.N.). Insgesamt sind an eine „erhebliche Straftat“ i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV jedoch keine zu hohen Anforderungen zu stellen, da die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gerade noch nicht feststehen muss (vgl. VGH BW, U.v. 11.10.2017 – 10 S 746/17 – juris Rn. 35). (3) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist hier von einer erheblichen Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV auszugehen. (a) Der Kläger muss die tatsächlichen Feststellungen des seit dem 27. September 2022 rechtskräftigen Strafbefehls gegen sich gelten lassen. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Kraftfahrer im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren eine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1992 – 11 B 22.92 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 22.3.2007 – 11 CS 06.1634 – juris Rn. 22). Mit diesem grundsätzlichen Vorrang der strafrichterlichen vor den verwaltungsbehördlichen Feststellungen sollen überflüssige, aufwendige und sich widersprechende Doppelprüfungen möglichst vermieden werden (BVerwG, a.a.O.). § 3 Abs. 4 StVG steht dem nicht entgegen. Diese Norm bestimmt lediglich, dass ein Abweichen der Fahrerlaubnisbehörde von den in einem rechtskräftigen Urteil oder Strafbefehl (§ 3 Abs. 4 Satz 2 StVG) getroffenen Feststellungen zuungunsten des Fahrerlaubnisinhabers unzulässig ist, nicht hingegen, dass die Fahrerlaubnisbehörde stets eine erneute Sachprüfung vornehmen muss. Über den Fall, dass die Behörde von den Feststellungen einer strafrichterlichen Entscheidung nicht abweicht, sagt diese Vorschrift gerade nichts aus (vgl. BayVGH, a.a.O.). Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der im Strafbefehl und dem Strafurteil getroffenen Feststellungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger behauptet insoweit, die geschädigte Linkabbiegerin habe ihre Pflicht zur Rückschau verletzt und damit den überwiegenden Verursachungsbeitrag zum Unfall gesetzt. Dass hier – entgegen der strafrichterlichen Feststellungen zur Zurechenbarkeit des Gefährdungserfolgs zum verkehrswidrigen Verhalten des Klägers – von einer seine Verurteilung nach §§ 315 c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 69, 69a StGB ausschließenden Verursachung des Unfalls durch die Linksabbiegerin auszugehen sein könnte, ist nicht erkennbar. Gegen eine falsche strafrichterliche Beweiswürdigung spricht bereits, dass der Kläger seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Rechtsfolgen beschränkt und die dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen damit selbst anerkannt hat. Darüber hinaus streitet im konkreten Fall für den Kläger entgegen dessen Auffassung kein Anscheinsbeweis dahingehend, dass der Fahrer eines abbiegenden Fahrzeugs (hier die geschädigte Linksabbiegerin) den Unfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung verursacht hat. Es ist schon fraglich, ob die durch den Klägerbevollmächtigten insoweit zitierte zivilrechtliche Rechtsprechung (OLG München, U.v. 23.1.2015 – 10 U 299/14 – juris Ls 1), die auf dem Schutzzweck des § 9 Abs. 5 StVO auch für den Folgeverkehr basiert (s. hierzu OLG Düsseldorf, B.v. 28.12.1992 – 5 Ss 363/90 – 146/90 I – juris Ls 1 und Rn. 9), auf das Strafrecht und das Fahrerlaubnisrecht ohne weiteres übertragbar ist. Denn der Verursachungszusammenhang ist im schuldorientierten Strafrecht und im auf die persönliche Kraftfahreignung bezogenen Fahrerlaubnisrecht anders zu beurteilen als im Zivilrecht, das ein schadensminderndes Mitverschulden kennt. Dies kann aber dahinstehen, denn auch der zivilrechtliche Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung von Linksabbiegern bei einem Unfall mit einem überholenden Fahrzeug wäre hier jedenfalls erschüttert. Nach Ansicht des OLG München ist dies insbesondere bei einem Geschwindigkeitsverstoß oder einem Verstoß gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO der Fall (OLG München, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Er soll nach obergerichtlicher Rechtsprechung zudem dann nicht gelten, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne in einem Zuge überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammengestoßen ist (OLG Saarbrücken, U.v. 16.10.2014 – 4 U 145/13- juris Rn. 57 m.w.N.). Denn die Sorgfaltspflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 5 StVO ist herabgesetzt, wenn ein Überholen in besonderem Maße verkehrswidrig ist und aus diesem Grund so fernliegt, dass der Linksabbiegende hiermit nicht zu rechnen braucht (vgl. zur zweiten Rückschau OLG Frankfurt a.M., U.v. 11.1.2017 – 16 U 116/16 – juris Rn. 15). Hier hat der Kläger gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) verstoßen und mehrere Fahrzeuge überholt, sodass für einen Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung der geschädigten Linksabbiegerin kein Raum ist. (b) Die tatsächlichen Feststellungen, aufgrund derer der Kläger nach §§ 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 2, 69, 69a StGB rechtskräftig verurteilt wurde, tragen die Einordnung des Verhaltens des Klägers als erhebliche Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV. Durch die Tat wurde nicht gerade erst die Eintragungspflicht im FAER überschritten, vielmehr wurden dort infolgedessen drei Punkte eingetragen. Nach den strafrichterlichen Feststellungen hat sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, woraus Judizwirkung für eine erhebliche Straftat resultiert. Bei seinem Überholvorgang missachtete der Kläger zudem – worauf die Beklagte im Rahmen ihrer eigenen Prüfung der Fahreignung des Klägers in der Begutachtungsaufforderung zu Recht hinweist – innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und fuhr mindestens 19 km/h zu schnell. Durch seine Tat kam es zu einem Unfall, durch den Personen nicht unerheblich verletzt wurden und ein erheblicher fremder Sachschaden entstand. Der Kläger überholte im Bereich einer Krankenhauszufahrt gleich mehrere Fahrzeuge, während seine Tochter auf dem Beifahrersitz saß. Demnach barg die Straftat ein hohes Gefährdungspotenzial, sodass in einer Gesamtbetrachtung weitere Verstöße des Klägers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften zu erwarten und Zweifel an der Fahreignung des Klägers begründet sind. bb) Die Beklagte hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. (1) Eine MPU darf bei Verkehrsverstößen, die mit Punkten bewertet und im Fahreignungsregister einzutragen sind, nur aus besonderen, auf den Einzelfall bezogenen Gründen angeordnet werden, da für solche Verstöße grundsätzlich die abgestuften Maßnahmen im Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 StVG zu ergreifen sind (Hahn/Kalus in Münchener Kommentar zum StVR, 1. Aufl. 2016, § 11 FeV Rn. 92 m.w.N.). Daher hat die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung ausdrücklich darzulegen, weshalb sie von dem vom Gesetzgeber im Regelfall bei Verkehrsverstößen vorgesehenen Fahreignungs-Bewertungssystem abweicht (vgl. BayVGH, B.v. 7.2.2012 – 11 CS 11.2708; B.v. 2.6.2013 – 11 CS 03.743; B.v. 9.12.2014 – 11 CS 14.2217; VGH BW, B.v. 5.5.2014 – 10 S 705/14; OVG NW, B.v. 7.10.2013 – 16 A 2820/12; OVG RhPf, B.v. 27.5.2009 – 10 B 10387/09 – jeweils zitiert nach juris). Für eine Abweichung vom Punktesystem des Fahreignungs-Bewertungssystems muss die Fahrerlaubnisbehörde aufzeigen, warum sich der Fahrerlaubnisinhaber von allen anderen „Punktetätern“ negativ abhebt (Stieber in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand Dezember 2021, § 4 StVG, Rn. 16 f. zur vergleichbaren Ausnahme des § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG). Dabei muss die Fahrerlaubnisbehörde im Hinblick auf etwaige Eignungszweifel im Einzelnen unter Auswertung aller konkreten Umstände präzise begründen, warum sie es aus besonderen Gründen im Einzelfall aufgrund einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit eines Kraftfahrers oder wegen der Art, der Häufigkeit oder des konkreten Hergangs der Verkehrsverstoßes für unerlässlich hält, die Fahreignungsbedenken sofort durch eine MPU zu klären, ohne dem Betroffenen die Chance zu belassen, zuvor die abgestuften Hilfsangebote des § 4 StVG wahrzunehmen (Siegmund in Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 11 FeV, Rn. 88; VG Kassel, B.v. 13.6.2019 – 2 L 1320/19.KS – juris Rn. 36). Diese Maßstäbe gelten nicht nur für mit Punkten bewehrte Verkehrsverstöße nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV, sondern auch für mit Punkten bewehrte Straftaten nach § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV (vgl. etwa VG Augsburg, U.v. 18.9.2015 – Au 7 K 15.637 – juris Rn. 27 ff.; Haus in ders./Krumm/Quarch (Hrsg.), Kommentar zum gesamten Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2022, § 2 StVG Rn. 42 m.w.N.). Sie gelten zudem nicht nur in Entziehungs-, sondern auch in Neuerteilungsverfahren der Fahrerlaubnisbehörde (BayVGH, B.v. 16.8.2018 – 11 CE 18.1268 – juris Rn. 13). (2) Gemessen hieran erging die Begutachtungsaufforderung zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses ermessensfehlerfrei. Die Beklagte hat ihr Ermessen ausdrücklich ausgeübt. Zurecht hat sie ausgeführt, dass die MPU zur Aufklärung der Fahreignungszweifel des Klägers geeignet und erforderlich ist, da mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Die angestellten Erwägungen genügten den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung. Denn grundsätzlich sind nur die tragenden Ermessenserwägungen mitzuteilen (BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 11 ZB 19.1783 – juris Rn. 19) und die Beklagte hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in die Abwägung eingestellt. Dieses erweist sich vorliegend als nachrangig gegenüber dem hohen Gut der allgemeinen Verkehrssicherheit. Zu berücksichtigen ist, dass die Beklagte den Antrag des Klägers auf Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis nicht abgelehnt, sondern eine MPU zur Ausräumung der Zweifel an seiner Fahreignung angeordnet hat. Die Beklagte hat zudem dargelegt, warum sich der Kläger durch seine Straftat von allen anderen „Punktetätern“ negativ hervorhebt, indem sie sich auf die im Strafbefehl festgestellte Gleichgültigkeit des Klägers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bezogen hat. Sie ist daher zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass aus diesem Grund nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger auch zukünftig zu einer risikoorientierten und rücksichtslosen Fahrweise neigen wird. Unschädlich ist es, dass sich die Beklagte in der Begutachtungsaufforderung nicht ausdrücklich mit dem Verhältnis von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV zum Fahreignungs-Bewertungssystem nach § 4 Abs. 5 StVG auseinandergesetzt hat (BayVGH, B.v. 28.10.2021 – 11 CS 21.2148 – juris Rn. 19; B.v. 10.2.2021 – 11 ZB 20.2642 – juris Rn. 20). Durch die Bezugnahme auf die Rücksichtslosigkeit des Klägers beschränkt sich die Beklagte auch nicht nur auf die Wiederholung der Tatbestandsmerkmale des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV, d.h. das Vorliegen irgendeiner erheblichen Straftat. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).