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Gerichtsbescheid

M 1 K 23.3639

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig, weil es an der Klagebefugnis der Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die Klagepartei geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts heißt das, dass der Kläger mit seiner Klage jedenfalls darzulegen hat, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Es darf auf der Grundlage der Darlegung des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen sein, dass die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 42 Rn. 111). Vorliegend hat die Klägerin vorgetragen, die Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten, weil sie keine Maßgaben enthalte, die eine Beschädigung an dem Fundament ihres Anwesens ausschlössen. Daraus kann sich jedoch schon von vornherein eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Klägerin nicht ergeben, denn Gegenstand der Baugenehmigung ist das von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben, nicht jedoch die Bauausführung hinsichtlich der Baugrube und deren Sicherung (BayVGH, B.v. 23.08.2011 – 2 CS 11.1218 – juris Rn. 9). Die Klage war daher mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen, wobei es der Billigkeit entsprach, § 163 Abs. 3 VwGO, die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen zu lassen, weil sie sich ihrerseits mangels Antragstellung einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO entsprechend). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.