Urteil
M 13 K 21.31575
VG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
§ 34 Abs. 1 S. 1 AsylG ist unionsrechtskonform nicht anzuwenden, wenn sich im konkreten Fall Fragen des Kindeswohls stellen und die Ausländerbehörde (noch) nicht festgestellt hat, dass familiäre Bindungen und die gebührende Berücksichtigung des Kindeswohls einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen. (Rn. 44 – 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG ist unionsrechtskonform nicht anzuwenden, wenn sich im konkreten Fall Fragen des Kindeswohls stellen und die Ausländerbehörde (noch) nicht festgestellt hat, dass familiäre Bindungen und die gebührende Berücksichtigung des Kindeswohls einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen. (Rn. 44 – 51) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29.06.2021 wird in den Nrn. 5 und 6 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung am 24. November 2023 trotz Ausbleibens der Beklagtenseite entschieden werden. Denn in der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Falle des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). II. Die Klage ist zulässig, jedoch nur hinsichtlich der Anfechtung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Aufhebung des Bescheids in Nrn. 5 und 6) begründet; im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. 1. Zum unbegründeten Teil der Klage folgt das Gericht den Feststellungen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) und führt ergänzend Folgendes aus: a) Der Asylantrag ist zulässig und als Erstantrag zu behandeln, da weder vom Kläger nachgewiesen noch von der Beklagten verifiziert werden konnte, dass der Kläger eine italienische Aufenthaltserlaubnis besitzt. b) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylG. aa) Nach § 3 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. bb) Die Einzelrichterin hat bereits deutliche Zweifel, ob der Kläger den von ihm beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geschilderten Sachverhalt, aus dem er eine Rückkehrgefährdung herleitet, wahrheitsgemäß vorgetragen hat (1). Selbst bei Wahrunterstellung seines Sachvortrags würde sich keine begründete Furcht vor einer Verfolgung in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG ergeben; der Kläger müsste sich darüber hinaus jedenfalls darauf verweisen lassen, vor der von ihm befürchteten Bedrohung Schutz innerhalb von Nigeria zu suchen (2). (1) Die Einzelrichterin muss im Asylverfahren sowohl von der Wahrheit – und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung bzw. Gefährdung die volle Überzeugung gewinnen. Dabei obliegt es der Klagepartei, die Gründe für ihr Asylbegehren in schlüssiger Form vorzutragen. Sie hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass bei verständiger Würdigung des Einzelfalles die Furcht vor Verfolgung begründet und es ihr nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachlogischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Herkunftsland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings – unter Berücksichtigung des Herkommens, Bildungsstandes und Alters des Asylsuchenden und deshalb möglicher, insbesondere sprachlicher Schwierigkeiten, die eigenen Belange dem Gericht überzeugend und „farbig“ darzustellen – ein detaillierter, in sich schlüssiger und überzeugender Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen (VG München, U.v. 6.12.2019 – M 28 K 19.32179). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger Nigeria unverfolgt verlassen. Die Ausführungen des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen waren bereits gegenüber dem Bundesamt relativ knapp und detailarm. Bei einem tatsächlichen Erleben wäre eine deutlich detailreichere Schilderung zum Ablauf der Ereignisse zu erwarten gewesen. In der mündlichen Verhandlung blieben die Ausführungen des Klägers zu den Gründen seiner Flucht weiterhin sehr vage und widersprüchlich. So gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt an, seinen Vater im Jahr 2010 nach der Schule bei seinem niedergebrannten Haus in Jos tot aufgefunden und auch seine Mutter bei den Unruhen verloren zu haben. Hierzu im Widerspruch erläuterte er gegenüber dem Bundesamt, dass seine Eltern im Jahr 2018 in Benin City zu Gericht gegangen seien, um die Heirat des Klägers mit seiner nunmehr geschiedenen Frau zu vollziehen. In der mündlichen Verhandlung behauptete der Kläger wiederum, seinen Vater erst nach seiner Flucht tot im Fernsehen gesehen zu haben. Das Gericht glaubt dem Kläger im Ergebnis nicht, dass seine Ausführungen zu den Unruhen zwischen Moslems und Christen in der Stadt Jos auf selbst erlebten Ereignissen beruhen. Das Gericht hält es bereits für unwahrscheinlich, dass der Vater des Klägers als Polizist von Benin City in die über 700km entfernte Stadt Jos im Bundessstaat Plateau versetzt wurde und seinen Sohn in einem Internat in Benin City zurückließ. Es geht vielmehr davon aus, dass die Familie des Klägers dauerhaft in Benin City lebte. So konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht nachvollziehbar erklären, weshalb sein Vater in der Heiratsurkunde aus dem Jahr 2018 als Rentner mit einer Wohnadresse in Benin City angegeben wird. Bemerkenswert ist auch die Einlassung des Klägers, er habe seine nunmehr geschiedene Ehefrau bereits in Benin City kennengelernt, sie dann zufällig in Libyen schwanger von einem anderen Mann wieder getroffen, sich dort mit ihr wieder vereint und sei dann trotzdem nach Italien – und nicht wie seine Partnerin nach Deutschland – weitergereist. (2) Zudem würde sich selbst bei Wahrunterstellung des vom Kläger vorgetragenen Geschehens keine begründete Furcht vor einer Verfolgung des Klägers selbst in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG ergeben und es könnte dem Kläger darüber hinaus jedenfalls zugemutet werden, vor Gefährdungen der geschilderten Art internen Schutz innerhalb Nigerias i.S.v. § 3e AsylG zu suchen. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen des Bundesamts in den Gründen des angegriffenen Bescheides vollumfänglich (§ 77 Abs. 3 AsylG). c) Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter im Sinne des § 4 AsylG. Unter Verweis auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie unter Ziff. II.1.a) bb) droht dem Kläger insbesondere keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. d) Des Weiteren besteht kein Anspruch des Klägers auf die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. aa) Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. Voraussetzung ist insoweit, dass die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 9: „nur in besonderen Ausnahmefällen“; vgl. a. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim, C-297/17 u.a. – juris Rn. 89 ff.; U.v. 19.3.2019 – Jawo, C-163/17 – juris Rn. 92 ff.: „Situation extremer materieller Not“). Das erforderliche Mindestmaß an Schwere der drohenden Gefahr (EGMR, U.v. 13.12.2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien – NVwZ 2007, 1187 Rn. 174) kann etwa erreicht sein, wenn der Ausländer nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 15 unter Verweis auf B.v. 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.3.2020 – 3 ZB 20.30516 Rn. 6). Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum des Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 25 m.w.N.). In Nigeria ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Bei den mit der schwierigen ökonomischen Situation in Nigeria verbundenen Gefahren handelt es sich im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um Gefahren, die einen Großteil der Bevölkerung in Nigeria betreffen und die für sich keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. BVerwG, B.v. 25.10.2012 – 10 B 16/12 – juris). Allein in besonders gelagerten Einzelfällen kann ein Abschiebungsverbot bestehen (vgl. VG Aachen, U.v. 24.5.2012 – 2 K 2051/10.A – juris Rn. 32). Wie das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausführt, liegt ein solcher Ausnahmefall beim Kläger nicht vor. Es ist davon auszugehen, dass der erwerbsfähige Kläger, der nach eigenen Angaben in Nigeria die weiterführende Schule abgeschlossen und ein Jahr studiert hat sowie über diverse Arbeitserfahrungen in Nigeria und Deutschland verfügt, in der Lage ist für sich und ggf. seine Familie eine zumindest auf niedrigem Niveau existenzsichernde Lebensgrundlage zu erwirtschaften. bb) Anhaltspunkte für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere liegt beim Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG vor. 2. Jedoch ist die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des angegriffenen Bescheids nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da sich aufgrund der Vaterschaft des Klägers im Hinblick auf seine Abschiebung nach Nigeria Fragen des Kindeswohls stellen. Unter Beachtung des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 15.2.2023 (C-484/22 – juris) über ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 8.6.2022 – 1 C 24/21 – juris) ist § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG unionsrechtskonform nicht anzuwenden, wenn sich im konkreten Fall Fragen des Kindeswohls stellen und die nach nationalem Recht zuständige Ausländerbehörde wegen des nicht abgeschlossenen Asylverfahrens (noch) nicht festgestellt hat, dass familiäre Bindungen und die gebührende Berücksichtigung des Kindeswohls einer Rückkehrentscheidung nicht entgegenstehen. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts einerseits (a) und der Entscheidung des nationalen Gesetzgebers andererseits, die Prüfung der familiären Beziehungen und der gebührenden Berücksichtigung des Kindeswohls ausländerrechtlich über § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der Zuständigkeit der Länder zu verorten (b), ist es dem Bundesamt verwehrt, in Fällen, in denen sich Fragen des Kindeswohls stellen, eine Abschiebungsandrohung zu erlassen (vgl. Anmerkung Pfersich, Anmerkung zu EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22, ZAR 2023, 389 390.). a) Nach Art. 5 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie; vgl. ABl. L 348, S. 98 ff.) sind das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Diese Regelung ist dahingehend auszulegen, dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es nicht genügt, wenn ein Minderjähriger oder ein Elternteil diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22 – juris Rn. 28 sowie EuGH, U.v. 8.5.2018 – C 82/16 – juris Rn. 107). b) Im nationalen Recht ist das Bundesamt aber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur „nach Maßgabe dieses Gesetzes“ für ausländerrechtliche Entscheidungen zuständig. Innerstaatliche Abschiebungshindernisse aufgrund familiärer Bindungen sowie des Kindeswohls ergeben sich im nationalen Recht aus der ausländerrechtlichen Vorschrift des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Im Gegensatz zu den §§ 59, 60 Abs. 5, 7 und 10 AufenthG ist diese Vorschrift in § 34 AsylG nicht genannt. Die Verteilung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern im Asyl- und Ausländerrecht wurde in konkurrierender Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 6 GG) vom nationalen Gesetzgeber jeweils ausdrücklich geregelt. Der Bund ist hiernach grundsätzlich für asylrechtliche Entscheidungen zuständig und die Länder sind es grundsätzlich für ausländerrechtliche Entscheidungen. Ausnahmen sind jeweils ausdrücklich gesetzlich geregelt (vgl. z.B. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG oder § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Konsequenterweise erfordert die Rückausnahme der eigenständigen Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote durch die Ausländerbehörden eine Beteiligung des Bundes (vgl. § 72 Abs. 2 AufenthG). Der Bund hat gegenwärtig nur nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG und gerade nicht nach § 34 AsylG eine eigene nationale Kompetenz zur Prüfung innerstaatlicher Abschiebungshindernisse. Für diese Auslegung des § 34 AsylG spricht auch die aktuelle Diskussion im Gesetzgebungsverfahren zum sog. Rückführungsverbesserungsgesetz. Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung vom 24. November 2023 (BT-Drs. 20/9463, S. 15) soll in § 34 Abs. 1 AsylG folgende Nr. 4 eingefügt werden: „der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und“. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/9463, S. 28) zu § 34 AsylG prüft das Bundesamt Belange des Kindeswohls erst „künftig“. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2023 (BR-Drs. 563/23, S. 2 f.) äußert der Bundesrat Bedenken gegen die von der Bundesregierung beabsichtigte Neufassung des § 34 AsylG. Die Sorge des Bundesrats vor einer künftig doppelten Rechtsschutzmöglichkeit der Antragsteller stützt die Annahme des erkennenden Gerichts, dass eine Prüfung von Belangen des Kindeswohls sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Ausländerbehörde (jedenfalls derzeit) nicht dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Daran gemessen ist die Beklagte wegen des Aufenthaltsrechts der im Jahr 2020 geborenen Söhne des Klägers aufgrund der unionsrechtlichen Anforderungen an Rückkehrentscheidungen einerseits und der fehlenden nationalen Zuständigkeit zur Prüfung innerstaatlicher Abschiebungshindernisse andererseits daran gehindert, gegenüber dem Kläger eine Abschiebungsandrohung zu erlassen [vgl. zu den asyl- und ausländerrechtlichen Folgen: Pfersich, Anmerkung zu EuGH, B.v. 15.2.2023 – C-484/22, ZAR 2023, 389 390.). 3. Hieraus folgend ist auch das in Nr. 6 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltene Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da dieses eine Abschiebungsandrohung voraussetzt (§ 75 Nr. 12 i.V.m. § 11 Abs. 1-3 AufenthG). III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen des Klägers hinsichtlich der Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots wiegt gegenüber dem Unterliegen bezüglich der mit dem Asylantrag und der Klage in der Sache vorrangig begehrten Verpflichtungen auf eine (Abschiebungs-)Schutzgewährung verhältnismäßig gering, sodass dem Kläger die Kosten ganz auferlegt werden (vgl. VG München, U.v. 3.4.2023 – M 27 K 22.40441 – juris Rn. 34). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).